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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00518
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, z.Zt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(Rechtsverweigerung),
hat sich ergeben:
I.
A. A
befindet sich derzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) B.
B. Mit
Schreiben vom 1. Februar 2020 an die Direktion der JVA B verlangte A, sein
am 31. Januar 2020 durch den Arztdienst der JVA B aufgehobenes ärztliches
Zeugnis, das ihm vom 15. Januar bis 14. Februar 2020 eine teilweise
Arbeitsunfähigkeit von 40% attestierte, sei wiederherzustellen, andernfalls sei
ihm eine begründete und rechtsmittelfähige Verfügung zuzustellen.
C. Die JVA
B beantwortete dieses Schreiben mit interner Mitteilung vom 28. Februar
2020. Darin führte sie aus, dass Anstaltsarzt Dr. med. C um Stellungnahme gebeten worden sei,
dieser jedoch der ärztlichen Schweigepflicht unterliege und sich A geweigert
habe, ihn davon zu entbinden.
II.
Am 3. März 2020 erhob A Rekurs bei der Direktion der
Justiz und des Innern, wobei er neben weiteren Anträgen im Wesentlichen
verlangte, es sei eine Rechtsverweigerung seitens der JVA B festzustellen. Die
Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs sowie die Gesuche von A um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Verfügung
vom 30. Juni 2020 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
III.
A. Dagegen
gelangte A am 30. Juli 2020 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte in der Hauptsache, die Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 30. Juni 2020 sei aufzuheben, und es sei eine
Rechtsverweigerung festzustellen. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer
Parteientschädigung sowie um unentgeltlichen Rechtsbeistand.
B. Mit
Verfügung vom 3. August 2020 wies der Präsident der 3. Abteilung das
Gesuch von A um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren
mangels Notwendigkeit ab.
C. Die
Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 11. August 2020 unter
Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für
Justizvollzug und Wiedereingliederung und die JVA B stellten mit Eingaben vom
14. bzw. 13. August 2020 den nämlichen Antrag. A nahm dazu am 31. August
2020 Stellung. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung reichte am
14. September 2020 eine Vernehmlassung der JVA B zu den Akten. A legte
hierzu am 28. September 2020 eine weitere Stellungnahme ein.
D.
Am 14. Oktober 2020 nahm A Akteneinsicht in die Verfahrensakten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da dem
Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG).
1.2 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz eine
Rechtsverweigerung hätte feststellen müssen. An deren Klärung hat der
Beschwerdeführer angesichts der Genugtuungswirkung einer entsprechenden
Feststellung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Jürg Bosshart/Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 52).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei "über die
bestrittenen Behauptungen ein partei-öffentliches, kontradiktorisch
ausgestaltetes Beweisverfahren nach Prozessordnung durchzuführen" (Antrag
5). Mangels von der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid
abweichender tatsächlicher Behauptungen und da sich der Sachverhalt ohne
Weiteres aus den Akten ergibt, besteht für ein Beweisverfahren kein Anlass.
Namentlich kann von einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen
werden.
3.
3.1 Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch § 4a VRG). Daraus leitet
sich ein Verbot formeller Rechtsverweigerung ab. Eine solche begeht die Behörde
unter anderem, wenn sie sich weigert, eine Anordnung zu erlassen, obwohl sie
dazu verpflichtet wäre (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 40). Eine
Rechtsverweigerung läge vor, wenn die JVA B verpflichtet gewesen wäre, auf das
Begehren des Beschwerdeführers hin über den Widerruf des ärztlichen Zeugnisses
eine (anfechtbare) Anordnung zu erlassen.
3.2 Der
Widerruf des ärztlichen Zeugnisses ist nicht in Verfügungsform ergangen und
erfüllt die Merkmale des materiellen Verfügungsbegriffs nicht, da er keine
verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher Weise rechtsgestaltend
oder feststellend regelt (vgl. VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00458,
E. 3.2). Es handelt sich mithin um einen Realakt, über dessen
Rechtmässigkeit der Beschwerdeführer eine anfechtbare Anordnung begehrte. Wer
ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gestützt auf § 10c Abs. 1 VRG
von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches
Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie
widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a),
die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt (lit. b) oder die
Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (lit. c). Die Behörde erlässt
dazu eine Anordnung (Abs. 2). Die Eintretensvoraussetzungen für das
Begehren des Beschwerdeführers auf Erlass einer Verfügung über einen Realakt
umfassen mithin das Vorliegen einer behördlichen Handlung, eine
Handlungsgrundlage im öffentlichen Recht, das Berührtsein von Rechten oder
Pflichten und das Vorliegen eines schützenswerten Interesses; die
Widerrechtlichkeit des Handelns ist hingegen im Rahmen der materiellen Prüfung
zu beurteilen (VGr, 1. Oktober 2020, VB.2020.00014, E. 1.2). Die
Vorinstanz verneinte, dass der Widerruf des ärztlichen Zeugnisses Rechte oder
Pflichten des Beschwerdeführers berühre, da es lediglich der
Sachverhaltsfeststellung diene. Entsprechend komme dem Beschwerdeführer auch
kein Anspruch auf Erlass einer Verfügung zu.
3.3 Die
Anstaltsdirektion der JVA B gibt eine Tagesordnung vor, welche insbesondere den
Zellenaufschluss, die Arbeits-, Ausbildungs- und Pausenzeiten, die
Essenszeiten, die Zeitfenster der Freizeit sowie den Zelleneinschluss umfasst
(§ 12 Abs. 1 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt B vom 1. Juni
2017 [HO B]). Gemäss § 12 Abs. 3 HO B kann ein Gefangener von der
Tagesordnung dispensiert werden, wenn dies angezeigt ist oder ihm die
Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt ein entsprechendes Zeugnis ausstellt.
Hierfür hat der Gefangene an Arbeitstagen umgehend nach Zellenaufschluss bei
den Gruppenbetreuenden persönlich vorzusprechen. Gemäss dieser Regelung obliegt
die Dispensation eines Gefangenen von der Tagesordnung – und damit von seiner
gesetzlichen Arbeitsverpflichtung (Art. 81 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]; § 103 Abs. 1
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]) – nicht direkt
dem Anstaltsarzt. Dieser liefert durch die Ausstellung eines entsprechenden
Zeugnisses vielmehr eine sachverhaltsmässige Grundlage für den Entscheid über
ein Dispensationsgesuch.
3.4 Gegen den
Entscheid über eine allfällige Dispensation eines Gefangenen von der
Tagesordnung steht diesem der Rechtsweg offen. Ergeht ein solcher Entscheid
mittels mündlicher Anordnung, so kann sich der Gefangene dagegen schriftlich
bei der Anstaltsdirektion beschweren (§ 85 HO B). Schriftliche Entscheide
der Anstaltsdirektion und der Abteilungsleitung kann der Gefangene innert 30 Tagen
mit Rekurs gemäss § 29 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)
anfechten (§ 86 HO B).
3.5 Der durch
§ 10c VRG vermittelte Rechtsschutz ist, gleich wie die damit autonom
nachvollzogene bundesrechtliche Regelung in Art. 25a des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021),
grundsätzlich subsidiärer Natur. Wenn Rechtsschutz in einem früheren Zeitpunkt
möglich gewesen wäre oder in einem späteren Zeitpunkt offensteht und eine
solche Rechtswahrung nicht unzumutbar erscheint, besteht kein schutzwürdiges
Interesse am Erlass einer Verfügung über einen Realakt (Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 10c N. 23; vgl. auch BGE 136 V 156 E. 4.3).
3.6 Das
Arztzeugnis weist hinsichtlich des Umfangs der Arbeitspflicht des
Beschwerdeführers eine Reflexwirkung auf und ist damit geeignet, seine
Pflichten zu berühren (dazu Griffel, § 10c N. 19). Gemäss den
anwendbaren Regeln der HO B steht jedoch ein Verfahren zur Verfügung, wie ein
Gefangener um Dispensation von seiner Arbeitsverpflichtung ersuchen kann, wenn
ihm nach seiner Auffassung eine Arbeitstätigkeit aufgrund seines
gesundheitlichen Zustands nicht zuzumuten ist. Der Beschwerdeführer hätte dazu
nach Zellenaufschluss bei den Gruppenbetreuenden persönlich vorsprechen können
(§ 12 Abs. 3 HO B). Gegen einen dermassen erwirkten Entscheid stünde
der Rechtsweg offen (hiervor E. 3.4). In diesem Rahmen hätte der
Beschwerdeführer geltend machen können, dass der Widerruf seines ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitszeugnisses im Widerspruch zu seinem tatsächlichen
Gesundheitszustand stehe. Ob der Beschwerdeführer sich selbst überhaupt als zum
fraglichen Zeitpunkt eingeschränkt arbeitsfähig betrachtet, ist im Übrigen
unklar; in seinen umfangreichen Rechtsschriften stellt er jedenfalls keine
entsprechende Behauptung auf. Aufgrund der subsidiären Natur des mittels § 10c
VRG vermittelten Rechtsschutzes besteht vor diesem Hintergrund kein
schützenswertes Interesse am Erlass einer Verfügung über den Widerruf des
Arztzeugnisses. Als Gefangener in der JVA B steht dem Beschwerdeführer ein
Verfahren zur Verfügung, in dem er eine (teilweise) Dispensation von der
Arbeitspflicht aus gesundheitlichen Gründen verlangen könnte. In weiteren
Rechten oder Pflichten, über welche nicht anlässlich eines solchen Ersuchens um
(teilweise) Dispensation von der Tagesordnung befunden werden könnte, ist der
Beschwerdeführer durch den Widerruf des Arztzeugnisses nicht berührt; der von
§ 10c VRG vermittelte, subsidiäre Rechtsschutz muss dem Beschwerdeführer
mithin nicht zur Verfügung stehen.
3.7 Der
Beschwerdeführer stellte in seinem ursprünglichen Begehren auf Erlass einer
anfechtbaren Verfügung den Antrag auf "Restitutio ad Integrum",
ersuchte mit seinem Schreiben vom 1. Februar 2020 also sinngemäss darum,
weiterhin als zu 40 % arbeitsunfähig zu gelten und von seiner
Arbeitsverpflichtung insoweit befreit zu sein. Trotz mehrfacher Erläuterungen
weigerte sich der Beschwerdeführer jedoch, den Gefängnisarzt Dr. med. C
von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, weshalb die JVA B erklärte,
ihm zum Widerruf des Arztzeugnisses keine Antwort zukommen lassen zu können.
Soweit das Schreiben vom 1. Februar 2020 nicht als Ersuchen um Erlass
einer Verfügung über den Widerruf des Arztzeugnisses als Realakt, sondern
sinngemäss als – statt an die Gruppenbetreuung direkt an die Direktion
gerichtetes – Gesuch um teilweise Befreiung von der Arbeitspflicht zu verstehen
gewesen wäre, wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht als
Begehrenssteller nach § 7 Abs. 2 lit. a VRG gehalten gewesen,
den Gefängnisarzt von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Mit der
internen Mitteilung vom 28. Februar 2020 setzte die JVA B den
Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass eine Beurteilung der Umstände des
Entzugs des Arztzeugnisses andernfalls nicht möglich ist.
3.8 Der
Beschwerdeführer hält allerdings eine Entbindung des Arztes vom Arztgeheimnis
nicht für nötig, weil lediglich die – unterbliebene – Untersuchung vor
Aufhebung des Arztzeugnisses bestätigt werden müsse, was ohne Verletzung der
ärztlichen Schweigepflicht möglich sei. Ihm sei ohne jegliche (vorausgehende)
Untersuchung das Attest entzogen worden. Indessen fand am 31. Januar 2020
tatsächlich eine ärztliche Konsultation statt, anlässlich derer noch Schmerzen
des Beschwerdeführers in der rechten Schulter, aber auch die Aufhebung der
Arbeitsunfähigkeit auf 1. Februar 2020 vermerkt wurden und er über die Aufhebung
des Arztzeugnisses aufgeklärt wurde, was der Beschwerdeführer in der Eingabe
vom 28. September 2020 zu Unrecht bestreitet. Selbst wenn aber – entgegen
der eindeutigen Aktenlage – am 31. Januar 2020 keine ärztliche
Konsultation stattgefunden hätte, hätte der Beschwerdeführer dennoch den
Anstaltsarzt vom Arztgeheimnis entbinden müssen, damit sich die Vollzugsanstalt
über die Hintergründe der Aufhebung des Arztzeugnisses hätte informieren
können. Denn offenkundig sollte der Beschwerdeführer die Langhantel nicht über
den Kopf heben; sollte dies geschehen, wollte der Anstaltsarzt informiert
werden. Schon am 23. Januar 2020 war dem Beschwerdeführer bedeutet worden,
Krafttraining nicht über die Schulter auszuführen. Daraus lässt sich
schliessen, dass es nicht zwingend einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung
bedurft hätte, um das Arztzeugnis aufzuheben, nachdem der Beschwerdeführer
offenkundig in der Lage war, mit der Langhantel über die Schulter hinaus
Krafttraining zu machen. Schliesslich wurde am 13. Februar 2020 die
Therapie beim Physiotherapeuten eingestellt mit der Begründung, das wiederholt
vorgenommene kontraproduktive Training oberhalb der Schulter mit der Langhantel
verhindere eine positive Wirkung der Therapie. Demnach stellte sich nicht in
erster Linie die Frage danach, ob vor Aufhebung des Arztzeugnisses noch eine
ärztliche Konsultation stattgefunden hatte – worauf die Akten hinweisen –,
sondern vielmehr die Frage, mit welcher Begründung das Arztzeugnis aufgehoben
wurde. Dafür wäre indessen zwingend die Entbindung des Anstaltsarztes vom
Arztgeheimnis nötig gewesen, die der Beschwerdeführer im notwendigen Umfang
jedoch nicht erteilte.
3.9 Da die JVA
B zum Zeitpunkt des Rechtsverzögerungsrekurses aufgrund der Weigerung des
Beschwerdeführers, Dr. med. C von der ärztlichen Schweigepflicht zu
entbinden, mangels anderweitiger Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung
noch gar keinen Entscheid in der Sache hätte fällen können, kann ihr auch keine
Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner
Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht, nunmehr einer teilweisen
Entbindung des anstaltsinternen Gesundheitsdienstes von der ärztlichen
Schweigepflicht zuzustimmen, die sich jedoch nur auf medizinische
Abrechnungsdaten und auf die Frage beziehe, ob vor Widerruf seines
Arbeitsunfähigkeitszeugnisses eine physische Untersuchung seiner Person
stattgefunden habe. Die insoweit möglichen Auskünfte erlauben allerdings keine
sinnvolle Beurteilung der Frage, ob das Arbeitsunfähigkeitszeugnis mit Blick
auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen worden
ist. Ohnehin kann diese Entbindungserklärung aber angesichts ihres Zeitpunkts
keine Rechtsverweigerung durch die JVA B begründen.
3.10 Nach den
vorstehenden Erwägungen kam dem Beschwerdeführer kein auf § 10c VRG
gestützter Anspruch auf Erlass einer Verfügung über den Widerruf des ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitszeugnisses zu. Der Verzicht, eine solche zu erlassen, stellt
folglich keine Rechtsverweigerung dar. Soweit sein Schreiben vom
1. Februar 2020 als Gesuch um Dispens von der Arbeitsverpflichtung zu
verstehen wäre, ist in dessen unterbliebener Behandlung aufgrund der fehlenden
Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsabklärung ebenfalls keine
Rechtsverweigerung zu erblicken. Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Angesichts seines Unterliegens steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Privaten,
denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies einen Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2
VRG). Der Beschwerdeführer stellte zwar einzig ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung, welches mit Verfügung vom 3. August 2020 abgewiesen
wurde. Die Praxis geht jedoch davon aus, dass damit für den Fall einer
Kostenpflicht (implizit) auch die unentgeltliche Prozessführung beantragt wird
(Plüss, § 16 N. 58).
4.3 Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Seinen Begehren kann
zwar keine Folge gegeben werden, sie sind jedoch nicht als offensichtlich
aussichtslos zu qualifizieren, da deren ursprüngliche Aussichten auf
Gutheissung nicht um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erschienen,
dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sind die Gerichtskosten
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.4 Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …