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Geschäftsnummer: VB.2020.00519  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.09.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehemann

Strittig ist, ob das Ehepaar über genügende finanzielle Mittel verfügt oder die konkrete Gefahr einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Die Beschwerdeführerin legt vor Verwaltungsgericht glaubhaft dar, dass das gemeinsame Einkommen von ihrem Ehemann und ihr den finanziellen Bedarf des Ehepaars übersteigt. Die Vorinstanz hat den Familiennachzug zu Unrecht wegen der konkreten Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit verweigert.

Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENNACHZUG
FINANZIELLE MITTEL
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 BV
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00519

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1976 geborene albanische Staatsangehörige A reiste am 29. August 2019 in die Schweiz ein und heiratete am … 2019 in C den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten kosovarischen Staatsangehörigen D (geb. 1961). Seit ihrer Ankunft in der Schweiz wohnt sie mit ihrem Ehemann in einer Wohnung in E. Am 18. November 2019 ersuchte sie beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Da das Ehepaar nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge und deshalb die Gefahr einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, verweigerte das Migrationsamt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A mit Verfügung vom 20. Januar 2020. Es wies A an, die Schweiz bis am 20. Februar 2020 zu verlassen.

II.  

Den hiergegen am 19. Februar 2020 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. Juni 2020 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte es A eine neue Ausreisefrist bis am 30. August 2020 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. August 2020 liess A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Eventualiter sei der Rekursentscheid zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2020 hiess der Abteilungspräsident das (sinngemässe) Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gut und gewährte der Beschwerdeführerin den prozeduralen Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Seit dem 1. Januar 2019 wird zusätzlich verlangt, dass sich die nachzuziehenden erwachsenen Ausländer in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden (Art. 44 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und 3 AIG; Art. 73a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Zudem soll die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) beziehen oder wegen des Familiennachzugs beziehen müssen (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG). Ferner muss der Nachzug fristgerecht geltend gemacht werden (vgl. Art. 73 VZAE). Darüber hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es darf kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).

2.2 Sind die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug selbst dann verweigert werden, wenn die in der Schweiz anwesende ausländische Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht) hat und damit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht (BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1).

3.  

3.1 Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz den Familiennachzug zu Recht wegen der konkreten Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit verweigert hat. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung von Art. 44 Abs. 1 AIG sowie von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Das Vorliegen der anderen für den Familiennachzug erforderlichen Voraussetzungen ist nicht strittig und gestützt auf die Akten ausgewiesen.

3.2 Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Der Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGE 139 I 330 E. 4.1; BGr, 28. April 2019, C_835/2018, E. 4.3; BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1). Für die Verweigerung des Familiennachzugs nicht erforderlich ist, dass bereits effektiv Sozialhilfegelder bezogen worden sind (BGE 122 II 1 E. 3c).

3.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigungen betreffend die Nebenbeschäftigung ihres Ehemanns bei der F S.A. als Lieferant bzw. ihrer in Aussicht gestellten Anstellung einer Anstellung bei der Firma G enthielten keine Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses (befristet/unbefristet), weshalb diese nicht geeignet seien, ein mit hoher Wahrscheinlichkeit längerfristig erzielbares kontinuierliches (Zusatz-)Einkommen zu garantieren. Entsprechend müssten diese hinsichtlich der Beurteilung der finanziellen Situation des Ehepaars unberücksichtigt bleiben. Betreffend den geltend gemachten Nebenverdienst des Ehemannes sei sodann festzuhalten, dass die zugesicherte Anstellung formal ungültig sei, da die vertragsunterzeichnende Person gemäss Handelsregisterauszug über keine Zeichnungsberechtigung für die F S.A. verfüge. Zudem sei das zugesicherte Zusatzpensum von 21 Wochenstunden nicht mit den arbeitsgesetzlichen Schutzvorschriften vereinbar, da die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden zusammen mit der anderen Anstellung überschritten werde. Nachdem D im Haupterwerb bei der H GmbH 45 Stunden pro Woche arbeite, dürfe er pro Woche maximal noch fünf Stunden einem Nebenerwerb nachgehen. Unter Berücksichtigung des Quellensteuerabzugs und der Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligung betrage das monatliche Einkommen Fr. 4'092.33 (Erwerbseinkommen von D von Fr. 3'970.33 sowie individuelle Prämienverbilligung von Fr. 122.-). Die Ausgaben pro Monat beliefen sich auf Fr. 4'299.23 (Grundbedarf für einen 2-Personen-Haushalt von Fr. 1'525.-, Wohnungskosten von Fr. 1'540.-, totale Krankenversicherungskosten von Fr. 859.23; Haftpflicht- und Hausratsversicherung von Fr. 60.-, Erwerbsunkosten von Fr. 215.- sowie Integrationszulage von Fr. 100.-). Der Fehlbetrag von Fr. 206.90 zeige, dass das Einkommen von D zur Deckung seines Bedarfs und desjenigen seiner Ehefrau nicht ausreiche. Der Fehlbetrag erscheine mit Blick auf die Schuldensituation des Ehemannes und die Sozialhilfevergangenheit auch nicht als vernachlässigbar. Zudem falle negativ ins Gewicht, dass die Eheleute gemäss Mitteilung des Sozialamts der Gemeinde E noch im Januar 2020 einen Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfe stellten.

3.4 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, mangels gegenteiliger Regelung sei sowohl beim zusätzlichen Arbeitsvertrag ihres Mannes als auch bei ihrer in Aussicht gestellten Anstellung von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen. Beide Einkünfte seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Ihr Ehemann habe mit der zusätzlichen Arbeit bei der F S.A. bereits begonnen und für den Monat Juni einen Lohn von Fr. 1'487.35 netto erzielt. Um die zulässige Höchstarbeitszeit nicht zu überschreiten, werde er nun sein Pensum auf fünf Stunden pro Woche herabsetzen und somit rund Fr. 420.- verdienen. Damit werde er zusammen mit dem von der Vorinstanz errechneten Lohn gesamthaft Fr. 4'512.33 verdienen. Somit seien die von der Vorinstanz errechneten Lebenshaltungskosten gedeckt. Zudem falle auch bald die Lohnpfändung weg. Mit der Anstellung bei der Firma D könne sie ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 1'144.- erzielen (13 Stunden pro Woche à Fr. 22.-). Dieses Einkommen sei realistisch, da die Zusicherung die Erwerbsmöglichkeit konkret begründe. Hätte sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, hätte sie bereits am 1. Juni 2020 mit der Arbeit beginnen und zum Haushaltseinkommen beitragen können. Unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Einkommens wären die Lebenshaltungskosten nicht nur gedeckt, sondern es würde ein grosser Überschuss resultieren. Abgesehen von den genannten nicht berücksichtigten Einkünften wird die von der Vorinstanz aufgestellte Einkommens- und Bedarfsrechnung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3.5 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit Februar 2020 zu 100 % bei der H GmbH zu 50 % als … und zu 50 % als … angestellt und erzielt dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'800.-. Würde der Nebenerwerb des Ehemannes von Fr. 420.- pro Monat oder alternativ die in Aussicht gestellte Anstellung der Beschwerdeführerin von Fr. 1'144.- für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse berücksichtigt werden, würde in beiden Fällen ein Überschuss resultieren, im ersten Fall von Fr. 213.10 und im zweiten Fall von Fr. 937.10. Zu prüfen ist, ob das Zusatzeinkommen des Ehemannes bzw. die in Aussicht gestellte Anstellung der Beschwerdeführerin einkommensseitig zu berücksichtigen sind.

3.5.1 Die gegen die Berücksichtigung des Zusatzverdiensts des Ehemannes vorgebrachten Argumente der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen. Aus der Tatsache, dass im Arbeitsvertrag mit der F S.A. keine Dauer festgehalten ist, kann nicht abgeleitet werden, dass es sich dabei um eine befristete Anstellung handelt bzw. dass dieses Einkommen längerfristig nicht erzielbar ist. Ferner bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, das Arbeitsverhältnis mit der F S.A. hätte auch mündlich abgeschlossen werden können, weshalb die Unterzeichnung durch eine für die F S.A. nicht zeichnungsberechtigte Person nicht zur Ungültigkeit des Arbeitsverhältnisses führe. Vor Verwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Bestätigung zwischen der F S.A. und ihrem Ehemann ein, woraus ergeht, dass das Pensum auf fünf Stunden pro Woche reduziert werden soll. Damit ist auch nicht mehr von einer Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz auszugehen. Weiter zeigt die erste für den Monat Juni 2020 erfolgte Lohnzahlung, dass der Ehemann bereit ist, diese Zusatzbelastung auf sich zu nehmen und die F S.A. ihn dafür auch entsprechend und rechtzeitig entschädigt. Es sind somit keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb das Zusatzeinkommen des Ehemannes nicht zu berücksichtigen wäre.

3.5.2 Selbst wenn das Zusatzeinkommen des Ehemannes wegfallen würde, könnte der Fehlbetrag von Fr. 206.90 – wie nachfolgend zu zeigen ist – auch durch das Einkommen der Beschwerdeführerin gedeckt werden. Dass die Beschwerdeführerin bereits eine Anstellung als … bei der Firma G in Aussicht hat, spricht grundsätzlich für ihre Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt. Aus den Akten ergibt sich nicht, über welche Ausbildung die Beschwerdeführerin verfügt. Doch selbst wenn sie über keine Ausbildung verfügen würde und auf eine Anstellung im Niedriglohnbereich angewiesen wäre, ist es doch realistisch, dass sie in ihrem Alter von 44 Jahren monatlich mehr als Fr. 300.- beispielsweise als Reinigerin verdienen kann. Es ist somit wahrscheinlich, dass der Fehlbetrag von Fr. 206.90 – sollte dieser nicht bereits durch das Zusatzeinkommen des Ehemannes gedeckt sein – durch das Einkommen der Beschwerdeführerin gedeckt werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Zusatzverdiensts des Ehemannes und/oder des von der Beschwerdeführerin realistisch zu erzielenden Einkommens keine konkrete Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Die im vorliegenden Verfahren einzig umstrittene Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist damit erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

3.6 Weder die Schuldensituation noch der bisherige Sozialhilfebezug des Ehemannes der Beschwerdeführerin vermögen ein anderes Resultat zu rechtfertigen. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts E vom 20. April 2020 weist offene Forderungen über Fr. 14'242.75 aus. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien davon zwischenzeitlich Fr. 3'289.- beglichen worden. Ferner ergeht aus der in den Akten liegenden Bestätigung des Sozialamts E vom 16. Dezember 2019, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vom 1. April 2019 bis 30. September 2019 und ab dem 1. Dezember 2019 Sozialhilfegelder über Fr. 13'847.- bezogen hat. Spätestens seit Februar 2020 bezieht er keine Sozialhilfe mehr, da er am 3. Februar 2020 seine Vollzeitstelle bei der H GmbH antreten konnte. Es liegt somit zurzeit weder eine erhebliche Verschuldung noch ein übermässiger Sozialhilfebezug vor.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf die aktuelle Situation bezieht. Sollte sie künftig sozialhilfeabhängig werden, wäre ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 AIG zu prüfen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-, insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 29).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.       Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.     2'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.           70.--     Zustellkosten,
Fr.       2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …