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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00519
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Die 1976 geborene
albanische Staatsangehörige A reiste am 29. August 2019 in die Schweiz ein
und heiratete am … 2019 in C den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
kosovarischen Staatsangehörigen D (geb. 1961). Seit ihrer Ankunft in der
Schweiz wohnt sie mit ihrem Ehemann in einer Wohnung in E. Am 18. November
2019 ersuchte sie beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Da das Ehepaar nicht
über die nötigen finanziellen Mittel verfüge und deshalb die Gefahr einer
künftigen Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, verweigerte das Migrationsamt die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A mit Verfügung vom 20. Januar
2020. Es wies A an, die Schweiz bis am 20. Februar 2020 zu verlassen.
II.
Den hiergegen am
19. Februar 2020 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 30. Juni 2020 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte es A eine neue Ausreisefrist bis am
30. August 2020 an.
III.
Mit Beschwerde vom 3. August
2020 liess A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Eventualiter
sei der Rekursentscheid zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Zudem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse.
Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2020 hiess der
Abteilungspräsident das (sinngemässe) Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gut und
gewährte der Beschwerdeführerin den prozeduralen Aufenthalt während des
Beschwerdeverfahrens.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine
Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann
ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Seit dem 1. Januar 2019 wird zusätzlich verlangt, dass sich die
nachzuziehenden erwachsenen Ausländer in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden
Sprachförderungsangebot anmelden (Art. 44 Abs. 1 lit. d, Abs. 2
und 3 AIG; Art. 73a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Zudem soll die
nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
beziehen oder wegen des Familiennachzugs beziehen müssen (vgl. Art. 44
Abs. 1 lit. e AIG). Ferner muss der Nachzug fristgerecht
geltend gemacht werden (vgl. Art. 73 VZAE). Darüber hinaus darf der
Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es darf kein Widerrufsgrund
nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284
E. 2.7).
2.2 Sind die Nachzugsbedingungen nicht
erfüllt, darf ein Familiennachzug selbst dann verweigert werden, wenn die in
der Schweiz anwesende ausländische Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer
eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht) hat und damit
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht (BGE 137 I 284 E. 2.7;
BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1).
3.
3.1 Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz
den Familiennachzug zu Recht wegen der konkreten Gefahr einer erheblichen und
fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit verweigert hat. Die Beschwerdeführerin
erblickt darin eine Verletzung von Art. 44 Abs. 1 AIG sowie von Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV. Das Vorliegen der anderen für den Familiennachzug
erforderlichen Voraussetzungen ist nicht strittig und gestützt auf die Akten
ausgewiesen.
3.2 Mit der Bewilligungsvoraussetzung der
Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG
soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale
Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen,
ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen
sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen,
Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Der Abweisungsgrund der
Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus,
während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011,
2C_685/2010, E. 2.3.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die
Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem
Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit gewisser
Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um
Berücksichtigung zu finden (BGE 139 I 330 E. 4.1; BGr, 28. April
2019, C_835/2018, E. 4.3; BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010,
E. 2.3.1). Für die Verweigerung des Familiennachzugs nicht erforderlich
ist, dass bereits effektiv Sozialhilfegelder bezogen worden sind (BGE 122 II 1 E. 3c).
3.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigungen betreffend die
Nebenbeschäftigung ihres Ehemanns bei der F S.A. als Lieferant bzw. ihrer
in Aussicht gestellten Anstellung einer Anstellung bei der Firma G
enthielten keine Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses
(befristet/unbefristet), weshalb diese nicht geeignet seien, ein mit hoher
Wahrscheinlichkeit längerfristig erzielbares kontinuierliches
(Zusatz-)Einkommen zu garantieren. Entsprechend müssten diese hinsichtlich der
Beurteilung der finanziellen Situation des Ehepaars unberücksichtigt bleiben.
Betreffend den geltend gemachten Nebenverdienst des Ehemannes sei sodann
festzuhalten, dass die zugesicherte Anstellung formal ungültig sei, da die
vertragsunterzeichnende Person gemäss Handelsregisterauszug über keine Zeichnungsberechtigung
für die F S.A. verfüge. Zudem sei das zugesicherte Zusatzpensum von
21 Wochenstunden nicht mit den arbeitsgesetzlichen Schutzvorschriften
vereinbar, da die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden zusammen
mit der anderen Anstellung überschritten werde. Nachdem D im Haupterwerb bei der
H GmbH 45 Stunden pro Woche arbeite, dürfe er pro Woche maximal noch
fünf Stunden einem Nebenerwerb nachgehen. Unter Berücksichtigung des
Quellensteuerabzugs und der Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligung
betrage das monatliche Einkommen Fr. 4'092.33 (Erwerbseinkommen von D von
Fr. 3'970.33 sowie individuelle Prämienverbilligung von Fr. 122.-).
Die Ausgaben pro Monat beliefen sich auf Fr. 4'299.23 (Grundbedarf für
einen 2-Personen-Haushalt von Fr. 1'525.-, Wohnungskosten von
Fr. 1'540.-, totale Krankenversicherungskosten von Fr. 859.23;
Haftpflicht- und Hausratsversicherung von Fr. 60.-, Erwerbsunkosten von
Fr. 215.- sowie Integrationszulage von Fr. 100.-). Der Fehlbetrag von
Fr. 206.90 zeige, dass das Einkommen von D zur Deckung seines Bedarfs und
desjenigen seiner Ehefrau nicht ausreiche. Der Fehlbetrag erscheine mit Blick
auf die Schuldensituation des Ehemannes und die Sozialhilfevergangenheit auch
nicht als vernachlässigbar. Zudem falle negativ ins Gewicht, dass die Eheleute
gemäss Mitteilung des Sozialamts der Gemeinde E noch im Januar 2020 einen
Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfe stellten.
3.4 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, mangels
gegenteiliger Regelung sei sowohl beim zusätzlichen Arbeitsvertrag ihres Mannes
als auch bei ihrer in Aussicht gestellten Anstellung von einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis auszugehen. Beide Einkünfte seien zu Unrecht nicht
berücksichtigt worden. Ihr Ehemann habe mit der zusätzlichen Arbeit bei der F S.A.
bereits begonnen und für den Monat Juni einen Lohn von Fr. 1'487.35 netto
erzielt. Um die zulässige Höchstarbeitszeit nicht zu überschreiten, werde er nun
sein Pensum auf fünf Stunden pro Woche herabsetzen und somit rund Fr. 420.-
verdienen. Damit werde er zusammen mit dem von der Vorinstanz errechneten Lohn
gesamthaft Fr. 4'512.33 verdienen. Somit seien die von der Vorinstanz
errechneten Lebenshaltungskosten gedeckt. Zudem falle auch bald die
Lohnpfändung weg. Mit der Anstellung bei der Firma D könne sie ein
monatliches Einkommen von mindestens Fr. 1'144.- erzielen (13 Stunden
pro Woche à Fr. 22.-). Dieses Einkommen sei realistisch, da die
Zusicherung die Erwerbsmöglichkeit konkret begründe. Hätte sie über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, hätte sie bereits am 1. Juni 2020 mit der
Arbeit beginnen und zum Haushaltseinkommen beitragen können. Unter
Berücksichtigung dieses zusätzlichen Einkommens wären die Lebenshaltungskosten
nicht nur gedeckt, sondern es würde ein grosser Überschuss resultieren. Abgesehen
von den genannten nicht berücksichtigten Einkünften wird die von der Vorinstanz
aufgestellte Einkommens- und Bedarfsrechnung von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten.
3.5 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit Februar 2020
zu 100 % bei der H GmbH zu 50 % als … und zu 50 % als …
angestellt und erzielt dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von
Fr. 4'800.-. Würde der Nebenerwerb des Ehemannes von Fr. 420.- pro
Monat oder alternativ die in Aussicht gestellte Anstellung der
Beschwerdeführerin von Fr. 1'144.- für die Beurteilung der finanziellen
Verhältnisse berücksichtigt werden, würde in beiden Fällen ein Überschuss
resultieren, im ersten Fall von Fr. 213.10 und im zweiten Fall von
Fr. 937.10. Zu prüfen ist, ob das Zusatzeinkommen des Ehemannes bzw. die
in Aussicht gestellte Anstellung der Beschwerdeführerin einkommensseitig zu
berücksichtigen sind.
3.5.1
Die gegen die Berücksichtigung des Zusatzverdiensts des Ehemannes
vorgebrachten Argumente der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen. Aus der
Tatsache, dass im Arbeitsvertrag mit der F S.A. keine Dauer festgehalten
ist, kann nicht abgeleitet werden, dass es sich dabei um eine befristete
Anstellung handelt bzw. dass dieses Einkommen längerfristig nicht erzielbar
ist. Ferner bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, das Arbeitsverhältnis
mit der F S.A. hätte auch mündlich abgeschlossen werden können, weshalb
die Unterzeichnung durch eine für die F S.A. nicht zeichnungsberechtigte
Person nicht zur Ungültigkeit des Arbeitsverhältnisses führe. Vor
Verwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Bestätigung
zwischen der F S.A. und ihrem Ehemann ein, woraus ergeht, dass das Pensum
auf fünf Stunden pro Woche reduziert werden soll. Damit ist auch nicht mehr von
einer Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz
auszugehen. Weiter zeigt die erste für den Monat Juni 2020 erfolgte
Lohnzahlung, dass der Ehemann bereit ist, diese Zusatzbelastung auf sich zu
nehmen und die F S.A. ihn dafür auch entsprechend und rechtzeitig
entschädigt. Es sind somit keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb
das Zusatzeinkommen des Ehemannes nicht zu berücksichtigen wäre.
3.5.2
Selbst wenn das Zusatzeinkommen des Ehemannes wegfallen würde, könnte der
Fehlbetrag von Fr. 206.90 – wie nachfolgend zu zeigen ist – auch durch das
Einkommen der Beschwerdeführerin gedeckt werden. Dass die Beschwerdeführerin
bereits eine Anstellung als … bei der Firma G in Aussicht hat, spricht
grundsätzlich für ihre Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt. Aus den
Akten ergibt sich nicht, über welche Ausbildung die Beschwerdeführerin verfügt.
Doch selbst wenn sie über keine Ausbildung verfügen würde und auf eine
Anstellung im Niedriglohnbereich angewiesen wäre, ist es doch realistisch, dass
sie in ihrem Alter von 44 Jahren monatlich mehr als Fr. 300.-
beispielsweise als Reinigerin verdienen kann. Es ist somit wahrscheinlich, dass
der Fehlbetrag von Fr. 206.90 – sollte dieser nicht bereits durch das
Zusatzeinkommen des Ehemannes gedeckt sein – durch das Einkommen der
Beschwerdeführerin gedeckt werden kann.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass aufgrund des Zusatzverdiensts des Ehemannes und/oder des von
der Beschwerdeführerin realistisch zu erzielenden Einkommens keine konkrete
Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Die
im vorliegenden Verfahren einzig umstrittene Voraussetzung der
Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist
damit erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen ist.
3.6 Weder die Schuldensituation noch der bisherige
Sozialhilfebezug des Ehemannes der Beschwerdeführerin vermögen ein anderes
Resultat zu rechtfertigen. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts E
vom 20. April 2020 weist offene Forderungen über Fr. 14'242.75 aus.
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien davon zwischenzeitlich
Fr. 3'289.- beglichen worden. Ferner ergeht aus der in den Akten liegenden
Bestätigung des Sozialamts E vom 16. Dezember 2019, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin vom 1. April 2019 bis 30. September 2019 und ab
dem 1. Dezember 2019 Sozialhilfegelder über Fr. 13'847.- bezogen hat.
Spätestens seit Februar 2020 bezieht er keine Sozialhilfe mehr, da er am
3. Februar 2020 seine Vollzeitstelle bei der H GmbH antreten konnte.
Es liegt somit zurzeit weder eine erhebliche Verschuldung noch ein übermässiger
Sozialhilfebezug vor.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sich
diese Beurteilung auf die aktuelle Situation bezieht. Sollte sie künftig
sozialhilfeabhängig werden, wäre ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 62 AIG zu prüfen.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-,
insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 17 N. 29).
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …