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VB.2020.00520
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 19. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben: I. A, eine 1988 geborene Staatsangehörige Äthiopiens, reiste am 15. Januar 2013 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Seit 2013 lebt sie in einer Beziehung mit C, einem 1992 geborenen, in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Äthiopiens. A liess die bis am 17. August 2015 laufende Ausreisefrist ungenutzt verstreichen und lebte seither als abgewiesene Asylbewerberin in der Schweiz. Am 17. Januar 2020 ersuchte A um Erteilung einer Kurz- bzw. Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 trat das Migrationsamt des Kantons Zürich nicht auf das Gesuch von A ein. II. Hiergegen rekurrierte A am 24. Februar 2020 an die Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 2. Juli 2020 in der Hauptsache abwies. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. III. A. A liess am 3. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung einzutreten. In prozeduraler Hinsicht liess sie die Bewilligung ihres Aufenthalts in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch den unterzeichnenden Vertreter, lic. iur. B, beantragen. B. Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2020 wurde lic. iur. B aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht von A nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Lic. iur. B reichte die geforderte Vollmacht am 6. August 2020 ein. Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2020 wurde angeordnet, dass die Vollstreckung der Wegweisung gegenüber der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. August 2020 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde. C. Am 8. September 2020 zog A ihr Rechtsmittel in der Hauptsache zurück, hielt aber an den Anträgen betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands fest. Am 9. September 2020 reiste A aus der Schweiz aus. Am 2. Oktober 2020 reichte lic. iur. B seine Honorarnote ein. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verfahren ist durch die Einzelrichterin als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Ausgangsgemäss gilt es nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 79 f., § 17 N. 32). 2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. 2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Mittelosigkeit der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit der Vertretung sind ausgewiesen. 2.2 Die Prozessaussichten sind bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00324, E. 6.2 ff. mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfolgt gestützt auf eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten. 2.2.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner werden leben dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.3 mit Hinweisen). 2.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass keine Hinweise ersichtlich sind, die auf eine Scheinehe hindeuten, und mit dem Eheschluss innerhalb der nächsten sechs Monate gerechnet werden kann. Damit bleibt summarisch zu prüfen, ob C über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und die Beschwerdeführerin nach der Heirat mit ihm in der Schweiz verbleiben darf. 2.2.3 Nach der Rechtsprechung kann sich aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ergeben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen). Ob sich im konkreten Fall aus dem Schutz des Privatlebens ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ergibt, ist anhand einer Gesamtabwägung aller Elemente zu bestimmen (BGE 144 I 266 E. 3.8). Gemäss den Ausführungen im Rekursentscheid lebt C seit dem 27. Juni 2008 in der Schweiz, wo er erfolglos um Asyl ersuchte und sich seit dem 25. Oktober 2010 seiner Ausreiseverpflichtung widersetzt hatte. Am 24. August 2018 wurde ihm in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Er ist berufstätig und verdient zwischen Fr. 3'300.- und Fr. 4'270.- pro Monat. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Anwesenheit von C in der Schweiz aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer möglicherweise faktisch als Realität hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1). Mithin kann bei einer summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass C aus dem Schutz des Privatlebens ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ableiten kann. 2.2.4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht (lit. e). Bei Nachzugsbegehren von ausländischen Personen, deren Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht, ist trotz Fehlen eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs das behördliche Ermessen beschränkt. Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV) der betroffenen Personen sind gute Gründe erforderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern. Solche liegen vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) nicht erfüllen oder Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen (zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Der Verlobte der Beschwerdeführerin verfügt über eine bedarfsgerechte Wohnung, und die beiden hätten nach der Heirat zusammenwohnen können. Es liegen auch keine konkreten Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin nach der Heirat mit ihrem Verlobten Sozialhilfe beziehen würde. Der Beschwerdeführerin ist bei einer summarischen Prüfung eine gute Prognose zu stellen, dass sie nach der Hochzeit und der Legalisierung ihres Aufenthalts eine Arbeitsstelle finden und so – zusammen mit dem Verdienst ihres Mannes (vgl. E. 2.2.3) – für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommen würde, ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Wie gut die Beschwerdeführerin deutsch spricht, muss vorliegend nicht weiter vertieft werden, da für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung anstelle der Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreicht (Art. 44 Abs. 2 AIG). Damit erscheint die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin bei einer summarischen Prüfung nach der Heirat als aussichtsreich. 2.2.5 Die Beschwerdeführerin hat zudem glaubhaft dargelegt, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht mit einer Rückkehr nach Äthiopien gerechnet hatte. Gemäss ihren Angaben mussten ihr Bruder sowie ihr Onkel kürzlich hospitalisiert werden, da sie ernsthaft erkrankt sind. Die Beschwerdeführerin sah sich deshalb zur Rückkehr nach Äthiopien gezwungen. Die Beschwerde konnte folglich bis zum Rückzug durch die Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte/-innen; für vor Verwaltungsgericht selbständig auftretende erfahrene Juristen/-innen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 6 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 11.60 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsrechtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'111.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 2.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 3. Zur Rechtsmittelbelehrung bleibt Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben; andernfalls steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird als durch Beschwerderückzug erledigt abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Der Beschwerdeführerin wird unentgeltliche Rechtsvertretung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gewährt und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Lic. iur. B wird dafür mit Fr. 1'111.- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten. 7. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8. Mitteilung an … |