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Geschäftsnummer: VB.2020.00521  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.02.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Kantonswechsel


[Kantonswechsel einer 42-jährigen kongolesischen Staatsangehörigen und ihres heute 18-jährigen kongolesischen Sohns] Der Beschwerdegegner beurteilte auch den Kantonswechsel des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers; in der Folge erhob dieser – vertreten durch seine Mutter – Rekurs bei der Vorinstanz. Schliesslich hielt er auch nach seinem 18. Geburtstag mittels Vollmacht ausdrücklich an seinem Rekurs bzw. dem Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels fest. Die Vorinstanz hätte sich demnach nicht damit begnügen dürfen, den Beschwerdeführer auf ein neues Gesuchsverfahren zu verweisen (E. 3). Ein Kantonswechsel ist gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG zu bewilligen, wenn die ausländische Person über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, nicht arbeitslos ist und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Von einer gültigen Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen werden, wenn von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (E. 4.1). Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG (E. 4.2 ff.); ihnen wurde der Kantonswechsel zu Unrecht verweigert (E. 4.5). Gutheissung.
 
Stichworte:
KANTONSWECHSEL
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 37 Abs. 2 AIG
Art. 62 Abs. 1 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00521

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 4. Februar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,
dieser substituiert durch MLaw D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kantonswechsel,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1978 geborene kongolesische Staatsangehörige. Sie reiste am 18. Januar 2008 mit ihrer Tochter E (geboren 1997) und ihrem Sohn B (geboren 2002, ebenfalls kongolesischer Staatsangehöriger) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde abgelehnt, jedoch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2010 die vorläufige Aufnahme angeordnet. Aus der Beziehung von A mit dem in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen F (geboren 1970) gingen die Töchter G und H (geboren 2011 bzw. 2012) hervor. Beide Töchter verfügen, wie ihr Vater, über die deutsche Staatsbürgerschaft sowie die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. A und F schlossen am 9. Mai 2014 die Ehe; am 12. Mai 2014 stellte Letzterer beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau ein Gesuch um Familiennachzug. Dieses zog er jedoch mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 wieder zurück. Die Ehe F-A wurde am 4. Januar 2018 geschieden und gerichtlich festgehalten, dass G und H ihren Wohnsitz bei der Mutter haben.

B. Am 23. Mai 2016 erteilte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau A und B eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde, letztmals mit Gültigkeit bis am 31. Mai 2020.

Am 1. Mai 2019 zog A mit ihrem Sohn und den beiden minderjährigen Töchtern nach I, wo sie am 10. Mai 2019 um Bewilligung des Kantonswechsels ersuchte. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 wies das Migrationsamt die Gesuche ab und wies A und ihre Kinder an, das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Juni 2020 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis am 30. September 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Rekurskosten von Fr. 1'410.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus. Da B während des Rekursverfahrens volljährig geworden war, hielt ihn die Sicherheitsdirektion an, "seine Aufenthaltssituation entweder im Kanton Aargau oder im Kanton Zürich mittels neuem Gesuch zu regeln".

III.  

Hiergegen liessen A und B am 3. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

 "1.  Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.

2.  Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, das Gesuch um Kantonswechsel zu bewilligen und den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.

3.  Eventualiter sei die Sache den Beschwerdeführer 2 betreffend an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.  Es sei den Beschwerdeführenden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts im Kanton Zürich abzuwarten.

5.  Bei Gewährung der unter Ziffer 4 beantragten vorsorglichen Massnahme sei das Verfahren zu sistieren, bis die Heirat der Beschwerdeführerin 1 vollzogen worden ist.

6.  Es sei den Beschwerdeführenden je eine Bestätigung auszustellen, dass ihnen während des vorliegenden Verfahrens die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.

7. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz."

Mit Eingabe vom 7. August 2020 liessen A und B dem Verwaltungsgericht die Ausstellung einer Bestätigung beantragen, dass ihnen für die Dauer des Verfahrens eine Arbeitstätigkeit erlaubt sei. Mit Schreiben vom 12. August 2020 bestätigte das Verwaltungsgericht, dass sie während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht im Kanton Zürich verfügten und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt seien. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. August 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2020 wurde A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht aktuelle Unterlagen bezüglich den Stand des Eheschliessungsverfahrens mit ihrem Lebenspartner, dem britischen Staatsangehörigen J, und aktuelle Belege zu ihrer Erwerbstätigkeit sowie zur Unabhängigkeit von der Sozialhilfe einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 5. Januar 2020 nach. Die Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau zu B wurden beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführenden beantragen die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, "bis die Heirat der Beschwerdeführerin 1 vollzogen worden ist". Wie sich im Folgenden zeigen wird, besteht kein Grund, das Verfahren deswegen zu sistieren. Dem entsprechenden Antrag ist nicht stattzugeben (vgl. zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 39 f.).

3.  

Der Beschwerdeführer wurde 2020 und somit während des laufenden Rekursverfahrens volljährig. Mithin teilt er das ausländerrechtliche Schicksal seiner Mutter aus familienrechtlichen Gründen nicht (mehr); über seinen Aufenthalt ist grundsätzlich unabhängig von demjenigen der Beschwerdeführerin zu befinden (Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 und Art. 301a des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGr, 3. Februar 2020, 2C_868/2019, E. 4.6.2; VGr, 17. Oktober 2020, VB.2020.00245, E. 3.5.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner beurteilte auch den Kantonswechsel des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers; in der Folge erhob dieser – vertreten durch seine Mutter – Rekurs bei der Vorinstanz. Schliesslich hielt er auch nach seinem 18. Geburtstag mittels Vollmacht ausdrücklich an seinem Rekurs bzw. dem Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels fest. Die Vorinstanz hätte sich demnach nicht damit begnügen dürfen, den Beschwerdeführer auf ein neues Gesuchsverfahren zu verweisen. Wie sich im Folgenden zeigen wird, kann im vorliegenden Verfahren von einer Rückweisung an die Vorinstanz oder den Beschwerdegegner abgesehen werden.

4.  

4.1 Nach Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2; Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 19 ff., 24). Von einer gültigen Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen werden, wenn von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00306, E. 4.1 – 30. April 2020, VB.2019.00604, E. 3.3 – 21. September 2017, VB.2017.00605, E. 2.1). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13).

4.2 Die Beschwerdeführerin war bei ihrer Anmeldung im Kanton Zürich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Diese lief jedoch während der Hängigkeit des Rekursverfahrens ab. Die Vorinstanz führte aus, dass auch nicht von einer routinemässigen Verlängerung gesprochen werden könne, da ein Widerruf zu prüfen sei. Dem kann nicht (mehr) gefolgt werden. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde seit deren erstmaliger Erteilung im Jahr 2016 regelmässig und trotz dem (teilweisen) Sozialhilfebezug verlängert (vgl. dazu auch sogleich, E. 4.4). Sodann gab das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 18. Mai 2020 an, dass es bereit wäre "die Verlängerung unter der Voraussetzung vorzunehmen, dass sich Frau A bei einer Aargauer Wohngemeinde anmeldet und eine Wohnadresse vorweisen kann". Somit ist die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine gültige Aufenthaltsbewilligung, als erfüllt zu betrachten (vgl. 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.2).

Auch der Beschwerdeführer war bei seiner Anmeldung im Kanton Zürich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Da aufgrund der Auskunft des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 18. Mai 2020 und mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen auch beim Beschwerdeführer von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist, erfüllt auch er die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG.

4.3 Die Beschwerdeführenden sind auch nicht arbeitslos. Die Beschwerdeführerin arbeitet mindestens seit Juni 2020 – vermittelt über K – in einem Verteilbetrieb in L. Auch davor hatte sie bereits verschiedene Arbeitsstellen inne. Der Beschwerdeführer ist seit August 2018 bei M angestellt, wo er eine Lehre absolviert.

4.4 Sodann sind auch keine Widerrufsgründe gegeben. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder beziehen seit dem 30. November 2019 keine Sozialhilfe mehr. Überdies vermag die Beschwerdeführerin mindestens seit Juni 2020 ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 4'290.- pro Monat nachzuweisen. Des Weiteren bestätigte der Lebenspartner der Beschwerdeführerin, J, dass er sie und ihre Kinder finanziell unterstützt und diese auch weiterhin unterstützen wird. Aus den eingereichten Belegen geht etwa hervor, dass J die Mietkosten für die gemeinsame Wohnung in I übernimmt. Da er und die Beschwerdeführerin offenbar zu heiraten beabsichtigen, ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft für Mietkosten und weitere Haushaltsausgaben aufkommen wird. Nach dem Gesagten kann – trotz der in der Vergangenheit bezogenen Sozialhilfe – die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung positiv beurteilt werden.

Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerdeführerin während ihrer Anwesenheit begangenen Straftaten keinen Widerruf zu rechtfertigen, zumal sie schon lange zurückliegen und keine (längerfristige) Freiheitsstrafe ausgesprochen worden war (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG).

Weitere Widerrufsgründe sind nicht ersichtlich.

4.5 Zusammengefasst erfüllen sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG. Der Kantonswechsel wurde ihnen demnach zu Unrecht verweigert.

Bei diesem Verfahrensausgang kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich aus der Beziehung zu ihrem Lebenspartner, J, ableiten kann. Ebenso braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführerin aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) ein solcher Anspruch zukommt.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar 2020 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 30. Juni 2020 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Beschwerdeführenden ist ausserdem eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar 2020 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 30. Juni 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.

       In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 30. Juni 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …