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Geschäftsnummer: VB.2020.00524  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.08.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (GI200167-L)


Dublin-Haft. Haftgrund. Untertauchensgefahr. Verhältnismässigkeit. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist vorliegend gegeben, da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit während des laufenden Asylverfahrens einmal untergetaucht war (E. 2.3). Die Haft erweist sich zudem als verhältnismässig. Aufgrund des früheren Untertauchens und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an einem raschen Vollzug der Wegweisung. Auch wurde der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ärztlich überprüft und begleitet (E. 2.7). Abweisung.
 
Stichworte:
DUBLIN-HAFT
HAFTGRUND
UNTERTAUCHENSGEFAHR
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. 2 AIG
Art. 76a Abs. 2 AIG
Art. 76a Abs. 2 Ziff. b AIG
Art. 8 Abs. 3 AsylG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00524

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 27. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. im Flughafengefängnis Zürich,

vertreten durch RA B,
vertreten durch C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (G-Nr. 01),

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1995, reichte nach seiner Einreise in die Schweiz am 29. Juli 2017 ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 30. August 2017 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und A in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) weggewiesen. Der Entscheid konnte aufgrund des unbekannten Aufenthaltsorts von A nicht eröffnet werden und erwuchs in Rechtskraft.

Am 14. Juli 2020 erging eine Haftanordnungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich gegen A. Hiergegen reichte er am 22. Juli 2020 Antrag auf Haftüberprüfung beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich ein. Dieses bestätigte mit Urteil vom 31. Juli 2020 die Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens und bewilligte die Haft bis zum 30. August 2020.

II.  

Am 6. August 2020 reichte A Beschwerde am Verwaltungsgericht ein und beantragte, Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 31. Juli 2020 aufzuheben und die unverzügliche Haftentlassung. Sodann wurde die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung beantragt.

Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich verzichtete am 11. August 2020 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2020 beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. August 2020 hielt A an seinen Anträgen fest.

 

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zuständig.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass kein Haftgrund im Rahmen eines Dublin-Verfahrens vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem jetzigen Verfahren in der Schweiz den Behörden zur Verfügung gehalten und sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Er habe immer wieder erklärt, dass er bereit sei, nach Marokko zurückzukehren und bei der Papierbeschaffung aktiv mitzuwirken.

Die Ausführungen der Vorinstanz zum angeblichen früheren Untertauchen des Beschwerdeführers würden des Weiteren nicht überzeugen. Dem Beschwerdeführer sei in keiner Weise bewusst gewesen, dass in der Schweiz im Jahr 2017 ein Wegweisungsentscheid gegen ihn ergangen sei, da ein solcher ihm nie eröffnet worden sei. Es könne ihm deshalb auch nicht angelastet werden, dass er damals aus der Schweiz ausgereist sei.

Die Haft sei des Weiteren nicht verhältnismässig. Eine erhebliche Gefahr des Untertauchens sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei 2020 nicht wissentlich unrechtmässig erneut in die Schweiz eingereist, sondern sei davon ausgegangen, dass sein Asylgesuch von 2017 in der Schweiz nie zu Ende behandelt worden sei und er deshalb erneut einreisen und ein neues Asylgesuch stellen könnte. Der Beschwerdeführer habe nie bestritten, in anderen Ländern ebenfalls Asylgesuche gestellt zu haben und habe sich immer kooperativ verhalten.

Des Weiteren leide der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit, habe Suizidgedanken und in Italien bereits einen Suizidversuch begangen. Am 26. Juli 2020 sei der Beschwerdeführer durch den Notfallpsychiater des Ausschaffungsgefängnisses in die psychiatrische Klinik D in E eingewiesen worden. Hierbei sei auch die Verschärfung des Haft-Regimes durch die Corona-Pandemie zu berücksichtigen.

2.2 Gestützt auf Art. 76a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AIG kann die zuständige Behörde die ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Haftgrund), die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013). Der zweite Absatz der genannten Bestimmung konkretisiert sodann die Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will.

Die Haftgründe nach Art. 76a Abs. 2 AIG (als erste Voraussetzung der Dublin-Haft) decken sich über weite Strecken mit den auch bei Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft normierten Haftgründen. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist dabei analog zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu verstehen. Eine Untertauchensgefahr ist demnach dann gegeben, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt, oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist praxisgemäss dann der Fall, wenn die Ausländerin bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1, 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3b/aa, 122 II 49 E. 2a; VGr, 8. März 2018, VB.2018.00107, E. 2.2; Andreas Zünd in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, N. 3 zu Art. 76a und N. 6 zu Art. 76).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist zudem eine "erhebliche Fluchtgefahr" erforderlich. Somit ist als Voraussetzung einer Haft nach Art. 76a AIG zusätzlich zu einem in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Haftgrund eine erhebliche Gefahr, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen möchte, zu prüfen (dazu eingehend: BGE 142 I 135 E. 4.1. f.; Zünd, Kommentar Migrationsrecht, N. 1 zu Art. 76a AIG; Art. 2 lit. n Dublin III-Verordnung). Schliesslich dürfen keine weniger einschneidenden Massnahmen als ausreichend erscheinen und muss die Haft im engeren Sinn verhältnismässig sein (Art. 76a Abs. 1 lit. c und b AIG).

2.3 Der Beschwerdeführer reichte nach seiner Einreise in die Schweiz am 29. Juli 2017 ein Asylgesuch ein. Am 8. August 2017 galt sein Aufenthaltsort bereits als unbekannt. Mit Entscheid des SEM vom 30. August 2017 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der Beschwerdeführer in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) weggewiesen. Der Entscheid konnte aufgrund des unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers nicht eröffnet werden.

Am 10. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer ohne gültige Reisepapiere von Österreich herkommend im Kanton St. Gallen verhaftet und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Dieses veranlasste in Nachachtung des Asylentscheides eine Ausreiseaufforderung, worauf der Beschwerdeführer am Samstag, 11. Juli 2020 aus der Haft entlassen wurde. Am 12. Juli 2020 delinquierte der Beschwerdeführer und wurde erneut verhaftet. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab in der Folge, dass der Beschwerdeführer in Italien, in der Schweiz, in Deutschland, in Schweden und in den Niederlanden unter verschiedenen Personalien um Asyl ersuchte.

2.4 Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 während des laufendes Asylverfahrens in der Schweiz untertauchte. Dass ihm der negative Asylentscheid nicht eröffnet werden konnte, ist somit dem Beschwerdeführer selbst anzulasten; gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG sind Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.

Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers darf des Weiteren sein Verhalten im Ausland in die Qualifikation des Haftgrundes miteinbezogen werden (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Der Haftgrund gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 lit. b AIG ist somit erfüllt.

2.5 Die niederländischen Behörden hiessen am 22. Juli 2020 das Ersuchen des SEM vom 15. Juli 2020 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Übereinkommens gut, weshalb der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 22. Juli 2020 erneut aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Niederlande) weggewiesen wurde. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 wurde die bis 30. August 2020 befristete Dublin Vorbereitungshaft in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG aufgehoben und der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG in Haft belassen. Die Frist (höchstens 7 Wochen für die Vorbereitungshaft ab 14. Juli 2020) ist vorliegend eingehalten (vgl. auch BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018 E. 6.3 f.).

2.6 Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine gültigen Ausweispapiere verfügt, die eine Rückkehrorganisation nach Marokko ermöglichen. Der Beschwerdeführer hat sich zudem straffällig verhalten. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2020 wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bestraft. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens in der Schweiz und seiner Strafffälligkeit, seines früheren Untertauchens und seines Verhaltens im Ausland erscheint eine erhebliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung der Wegweisung entziehen möchte, als ausgewiesen und besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an einem raschen Vollzug der Wegweisung. Auch kann betreffend Wegweisungsvollzug in die Niederlande festgehalten werden, dass alle nötigen Vorkehrungen getroffen worden sind und trotz der aktuellen Corona-Pandemie eine Flug-buchung noch für Ende August bestätigt wurde. Der Wegweisungsvollzug in den zuständigen Dublin-Staat ist somit absehbar, möglich und durchführbar.

2.7 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist des Weiteren der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diesem wurde jedoch entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers Rechnung getragen. So erfolgte bei der Verhaftung am 12. Juli 2020 die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit. Am 26. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer in die psychiatrische Klinik F eingeliefert. Bereits am 28. Juli 2020 erfolgte der Aus- bzw. Wiedereintritt in das Flughafengefängnis. Im Austrittsbericht der Klinik F vom 28. Juli 2020 wurde festgehalten, dass eine Selbst- und Fremdgefährdung fehlt. Weiter wurde medikamentöse Hilfestellung verordnet. Auch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs wurden die ärztlichen Unterlagen geprüft und bei der Fluganmeldung berücksichtigt. Die Flugtauglichkeit wurde bestätigt und gleichzeitig medizinische Begleitung angeordnet. Auch die niederländischen Behörden wurden über die gesundheitliche Situation in Kenntnis gesetzt. Insgesamt wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt und der Beschwerdeführer ist weiterhin begleitet, weshalb die Haft nicht als unverhältnismässig erscheint. Eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 5 EMRK ist somit nicht ersichtlich.

2.8 Auch ist eine mildere Massnahme vorliegend nicht zweckmässig, da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in der Schweiz untergetaucht ist. Die Haft ist deshalb notwendig, um das Überstellungsverfahren in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen (vgl. auch BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018 E. 5.2.3).

2.9 Da ein Haftgrund somit gegeben ist, die Wegweisung als durchführbar erscheint und die Haft verhältnismässig ist, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben. Der prozessuale Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ist daher gegenstandslos. Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 VRG).

3.2 Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu prüfen.

Nach § 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten auf entsprechendes Gesuch hin erlassen werden, sofern ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten. Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und angesichts der sich stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihm daher für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Der in der Beschwerde geltend gemachte Zeitaufwand von 1,5 Stunden (für Rechtsanwältin B, Stundenansatz Fr. 220.-) und 6,5 Stunden (für die Substitution C, Stundenansatz Fr. 100.-), sowie die Auslagen von Fr. 26.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr), wodurch sich auch der gesamthaft geltend gemachte Betrag von Fr. 1'006.30 als angemessen erweist.

3.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--;    Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

7.    Rechtsanwältin B, substituiert durch C, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2020.00524 mit Fr. 1'006.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …

 

 

 

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG    Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AIG       Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV         Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK   Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)