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Geschäftsnummer: VB.2020.00525  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verwarnung


Nach Art. 96 Abs. 2 AIG kann eine Person unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden, wenn sich der Widerruf nicht als verhältnismässig erweist (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie werden seit dem 1. Mai 2015 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt, und eine Ablösung davon ist nicht absehbar; damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gesetzt (E. 2.2). Verhältnismässigkeit der Verwarnung (E. 2.3). Abweisung UP. Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
DEUTSCHKURS
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERWARNUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
Art. 96 Abs. 2 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00525

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 7. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verwarnung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 1977 geborene Staatsangehörige Sri Lankas. Sie heiratete am 14. September 2005 ihren damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann C und reiste am 2. März 2006 in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche regelmässig verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am 3. Juli 2021. Am 15. Februar 2017 ging aus der Ehe der gemeinsame Sohn D hervor; er verfügt, wie mittlerweile auch sein Vater, über die Niederlassungsbewilligung.

A und ihre Familie mussten vom 1. bis am 31. August 2014 erstmals Sozialhilfe beziehen. Seit dem 1. Mai 2015 wird die Familie durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt. Das Migrationsamt wies A mit Schreiben vom 10. Juni 2016 auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hin. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wurde A verwarnt und ihr der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht. Mit Schreiben vom 22. August 2018 wurde sie erneut wegen des andauernden Sozialhilfebezugs ermahnt.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verwarnte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 21. Januar 2020 und drohte ihr den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 16. Juni 2020 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. August 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und von einer Verwarnung abzusehen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. August 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 29. Dezember 2020 reichte der Vertreter von A dem Gericht seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 96 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine ausländische Person unter Androhung des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung ihrer Bewilligung verwarnt werden, wenn sich eine solche Massnahme nicht als verhältnismässig erweist. Dies ermöglicht den Behörden, ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen (BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1).

2.2  

2.2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG erteilte bzw. verlängerte Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen werden, wenn diese oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 lit. c und Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Eine solche Unterstützungspflicht besteht unter anderem zwischen den Ehegatten und zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Art. 159, Art. 276 und Art. 277 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00345, E. 2.2.1 Abs. 2 – 13. Februar 2020, VB.2019.00595, E. 2.2 Abs. 2 – 19. April 2017, VB.2017.00130, E. 3.1).

Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.2.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Familie werden seit dem 1. Mai 2015 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt; bis am 19. Juni 2019 bezog die Familie so Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr. 133'098.85 (act. 10 pag. 197). Kurz vor der ersten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 5. Oktober 2017 lag dieser Betrag bei Fr. 66'694.55 (act. 10 pag. 133). Somit nahmen die ausgeschütteten Sozialhilfeleistungen in den letzten Jahren stetig und in nicht unerheblichem Mass zu. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass am 15. Februar 2017 Sohn D zur Welt kam und die Sozialhilfeleistungen seither bereits deshalb stärker ansteigen. Die Beschwerdeführerin arbeitet zwar seit dem 1. Mai 2009 als Mitarbeiterin in einem Hotel; dabei ist sie jedoch auf Stundenbasis angestellt und erreicht gemäss ihrem Arbeitgeber "ein Arbeitspensum von ca. 40-60%". Damit konnte sie bisher keinen existenzsichernden Lohn erwirtschaften. Unter anderem aufgrund ihrer ungenügenden Deutschkenntnisse konnte die Beschwerdeführerin auch ihr Arbeitspensum im Hotel trotz entsprechenden Anfragen bei ihrem Vorgesetzten nur vorübergehend (als Ferienvertretung) erhöhen. Anderweitige Bewerbungen blieben bisher erfolglos. Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sie voraussichtlich auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde, ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit einem Unfall im November 2010 nicht mehr erwerbstätig. Sein Anspruch auf eine halbe IV-Rente endete jedoch bereits am 30. September 2014, und ein Verfahren der Unfallversicherung ist noch immer hängig. Somit ist nicht absehbar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Zukunft für den Familienunterhalt wird aufkommen können. Vor diesem Hintergrund erscheint die Edition der Akten des Ehemanns der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der hier strittigen Verwarnung nicht notwendig; es kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden (vgl. dazu BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 18 f.).

Insgesamt ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt.

2.3 Ist ein Widerrufsgrund gegeben, der Widerruf der Bewilligung jedoch nicht verhältnismässig, hat dies nicht automatisch eine Verwarnung zur Folge. Vielmehr muss auch diese Massnahme verhältnismässig sein.

2.3.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist zunächst auf das Verschulden der Beschwerdeführerin am andauernden Sozialhilfebezug der Familie einzugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass am 15. Februar 2017 ihr Sohn D zur Welt kam. Die Kinderbetreuung vermag vorliegend den Sozialhilfebezug (auch in den ersten Jahren nach der Geburt) nur teilweise zu entschuldigen. Denn zum einen wird D seit Juni 2018 an zwei bzw. drei Tagen pro Woche ganztags in einer Kinderkrippe betreut; zum anderen ging der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt des Kinds und auch seither keiner Erwerbstätigkeit nach und übernimmt die Kinderbetreuung an den Tagen, an welchen die Beschwerdeführerin arbeitet (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4.1 Abs. 1). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht (mehr) in der Lage wäre, die Kinderbetreuung zu übernehmen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und geht auch nicht aus den Akten hervor.

Sodann spricht die Beschwerdeführerin trotz ihrer bereits rund 14 ½-jährigen Anwesenheit in der Schweiz nur schlecht deutsch. Gemäss dem Schlussbericht von E vom 4. Juli 2019 gab ihr Arbeitgeber an, dass die Beschwerdeführerin "immer noch praktisch kein Deutsch spreche"; dies "mache die Absprache und Koordination mit ihr schwierig". Auch aus der "Anmeldung F", der Fachstelle für berufliche und soziale Integration der Gemeinde G, geht hervor, dass lediglich eine "sehr einfach[e]" Verständigung auf Deutsch mit der Beschwerdeführerin möglich sei. Gemäss Auskunft der Sozialhilfebehörde der Stadt G vom 23. Juli 2019 verfügt die Beschwerdeführerin sodann nur über "geringe Deutschkenntnisse" und sei Analphabetin. In diesem Zusammenhang ist zuungunsten der Beschwerdeführerin zu gewichten, dass sie mit Schreiben vom 10. Juni 2016 durch den Beschwerdegegner ermahnt und in der Folge mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wegen ihres andauernden Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt wurde. In der Verwarnung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Erlernen der deutschen Sprache im Hinblick auf eine Verbesserung ihrer Chancen auf dem (ersten) Arbeitsmarkt eine zentrale Bedeutung zukomme. Zwar scheint es wenig sinnvoll, die Beschwerdeführerin jedes Jahr erneut zu ermahnen, jedoch hat sie somit seit mehreren Jahren Kenntnis davon, dass von ihr Anstrengungen zum Spracherwerb erwartet wurden. Aus den Akten gehen denn auch verschiedene diesbezügliche Bemühungen hervor; so besuchte die Beschwerdeführerin vom 14. November 2017 bis am 6. Februar 2018 und vom 7. Mai 2018 bis am 8. Juni 2018 jeweils Deutsch-Alphabetisierungskurse (insgesamt 44 bzw. 42 Lektionen). Sodann gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass sie auch in den Jahren 2007 und 2015 Deutschkurse besucht hätte. Eine "Bestätigung Deutschkurs 2020" wurde vor Verwaltungsgericht zwar angekündigt, diesem jedoch nicht eingereicht. Dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin trotz ihrem langjährigen Aufenthalt beschränkt sind, ist demnach zumindest teilweise auf ihre verspäteten und zu wenig intensiven Bemühungen zurückzuführen. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin versucht, ihren Analphabetismus zu überwinden; dieser vermag die beschränkten Deutschkenntnisse jedoch nur teilweise zu entschuldigen. Aufgrund ihrer zeitlichen Kapazitäten wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, sich früher und stärker um ihre sprachliche Integration zu bemühen (vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4.1 Abs. 3 – 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 4.2 Abs. 2).

2.3.2 Obschon sowohl einem langjährigen hiesigen Aufenthalt als auch dem Interesse eines von einer ausländerrechtlichen Massnahme betroffenen Kinds, mit beiden Eltern in der Schweiz aufzuwachsen, im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung im Allgemeinen grosses Gewicht zukommt, gilt es das private Interesse an einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu relativieren. Sie wurde bereits zweimal vom Beschwerdegegner ermahnt und auch bereits förmlich verwarnt. Die ernsthaften, aber eher spärlichen Bemühungen der Beschwerdeführerin, ihren Analphabetismus zu überwinden, Deutsch zu lernen und damit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, lassen eine (erneute) Verwarnung nicht als unverhältnismässig erscheinen. An diesem Resultat ändern auch die im Sommer 2019 übernommenen Ferienvertretungen, welche kurzfristig zu einem höheren Erwerbseinkommen führten, nichts.

2.4 Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdegegner berechtigt, die Beschwerdeführerin zu verwarnen und ihr den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung anzudrohen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

3.3 Die Mittellosigkeit der Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick insbesondere auf die Dauer und den Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer langjährigen Anwesenheit und der bereits erfolgten Verwarnung kaum deutsch spricht, erweist sich die Beschwerde jedoch als offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

4.  

Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme; sie kann beim Bundesgericht mit demjenigen Rechtsmittel angefochten werden, das auch gegen die angedrohte Massnahme offenstünde (BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1).

Gegen Entscheide über den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben, sofern ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …