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VB.2020.00526
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, dieser substituiert durch lic. iur. D, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. B, geboren im Jahr 1966, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 17. Oktober 1990 in die Schweiz ein und stellte am 31. Oktober 1990 ein Asylgesuch. Am 26. Mai 1998 heiratete er die Landsfrau E. Im Jahr 1999 kam das gemeinsame Kind F zur Welt. Mit Verfügung vom 19. September 2000 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) das Asylgesuch von B ab, verfügte jedoch seine vorläufige Aufnahme. Am 17. Dezember 2002 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, worauf das BFF das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme von B feststellte. Die Ehe von B und E wurde mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 2. November 2010 geschieden. B. Am 23. Mai 2012 heirateten B und A, geboren im Jahr 1991, Staatsangehörige von Sri Lanka, in H. A reiste am 27. Juli 2016 in die Schweiz ein und reichte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch ein. Im Jahr 2017 kam der gemeinsame Sohn I zur Welt. Er erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 19. Dezember 2020. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 forderte das SEM A auf, ihren potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (gestützt auf Art. 44 AuG bzw. Art. 8 EMRK) bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen. Entsprechend ersuchte sie beim Migrationsamt des Kantons Zürich am 3. November 2017 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. C. Mit Entscheid vom 20. September 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch von A ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. November 2018 ebenfalls ab. Das Migrationsamt wies das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug mit Verfügung vom 20. Februar 2019 ab. II. Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 20. Februar 2019 führten B und A mit Eingabe vom 18. März 2019 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Juni 2020 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2020. III. Mit Eingabe vom 7. August 2020 erhoben A (Beschwerdeführerin 1) und B (Beschwerdeführer 2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragten sie, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 zu beantragen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme beantragten sie ferner, der Beschwerdeführerin 1 sei der Aufenthalt während der Dauer des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich zu bewilligen und das Migrationsamt sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Mit Verfügung vom 10. August 2020 verfügte der Abteilungspräsident, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahme alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Weiter setzte er den Beschwerdeführenden eine Frist von 20 Tagen, um die Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen. Den Kostenvorschuss leisteten die Beschwerdeführenden fristgerecht. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende Familiennachzugsgesuch – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 1.1; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2; Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126 N. 1). 1.3 Der Antrag, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen, wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 2. Unbestritten ist, dass die Frist für den Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b AIG, wonach Familienangehörige von ausländischen Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung innert fünf Jahren seit Erteilung der Bewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses nachgezogen werden müssen, verpasst wurde (Fristablauf: 22. Mai 2017). Damit kommt lediglich der nachträgliche Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG infrage, welcher nur bewilligt wird, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich unter Verweis auf ihre Rekursschrift vom 18. März 2019 zunächst auf den Grundsatz von Treu und Glauben, wonach eine falsche Auskunft von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung von Rechtsuchenden gebiete. Die Rekursabteilung der Sicherheitsabteilung erwog in diesem Zusammenhang, dass die von den Beschwerdeführenden behauptete Vertrauensgrundlage (falsche behördliche Auskunft) gänzlich unbelegt geblieben sei; die Folgen dieser Beweislosigkeit hätten die Beschwerdeführenden zu tragen. Bezugnehmend auf die nämlichen Erwägungen machen letztere geltend, Behördenstellen – wie etwa das Migrationsamt – würden an den Schaltern jeweils lediglich mündliche Auskünfte erteilen, ohne diese auch noch schriftlich zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden seien daher nicht in der Lage, die (falschen) Auskünfte zu belegen. 3.2 Ob es gerechtfertigt war, den Beschwerdeführenden in Bezug auf die behauptete Vertrauensgrundlage die objektive Beweislast aufzuerlegen bzw. sie die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, kann offenbleiben, da eine Vertrauensgrundlage gar nicht erst substanziiert behauptet wurde. Die Beschwerdeführenden machten weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren geltend, dass sich die angeblich falsche Auskunft ausdrücklich (auch) auf die Nachzugsfrist bezogen hatte. Angesichts der Aktenlage kann hiervon auch nicht ausgegangen werden: Dem Betreibungsregisterauszug vom 4. November 2018 lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2018 noch 18 Verlustscheine bestanden; aufgelistet sind jedoch lediglich deren zehn. Folglich ist anzunehmen, dass acht Verlustscheine in den Jahren vor 2013 ausgestellt wurden. Dementsprechend gab die Beschwerdeführerin 1 im Schreiben vom 10. Januar 2018 (Ziff. 5) an: "Im Jahr 2012 hat mein Mann erstes Gesuch gemacht. Wegen der finanzialle Grund das Gesuch wurde nicht bewilligt". Auch wenn diese Angaben insoweit unzutreffend gewesen sein sollten, als der Beschwerdeführer 2 im Jahr 2012 gar kein Gesuch einreichte, geht daraus sowie aus dem erwähnten Betreibungsregisterauszug deutlich hervor, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 2 bereits im Jahr 2012 angespannt war. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Befragung der Beschwerdeführerin 1 vom 11. August 2018 durch das SEM. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 je versucht habe, sie im Familiennachzug in die Schweiz zu holen, gab die Beschwerdeführerin 1 an, er hätte es schon gerne gemacht, habe aber gesagt, solange er seinen Sohn aus erster Ehe finanziell unterstützen müsse, könne er sie nicht in die Schweiz holen. Weiter gab sie an, sie habe im Jahr 2013 gewollt, dass er sie in die Schweiz hole, man habe ihm jedoch gesagt, er solle zuerst die Betreibungen bezahlen (vgl. Antworten zur Frage 1.14 und 7.02). 3.3 Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sich die dem Beschwerdeführer 2 erteilten Auskünfte auf die finanziellen Voraussetzungen des Familiennachzugs bezogen, nicht aber auf die einzuhaltende Nachzugsfrist. Eine Vertrauensgrundlage, die es gebieten würde, den begehrten Familiennachzug trotz versäumter Frist ohne Weiteres zu bewilligen, ist bei dieser Sachlage nicht auszumachen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass der Beschwerdeführer 2 in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Der Beschwerdeführer 2 verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, nicht jedoch über eine Niederlassungsbewilligung. Daher kann er sich für den Nachzug seiner Ehefrau nur auf Art. 44 AIG stützen, der den Nachzug durch Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung regelt. Diese Bestimmung räumt ihm, anders als Art. 42 und 43 AIG, keinen Nachzugsanspruch ein (BGE 137 284 E. 1.2). Fraglich und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer 2 einen Anspruch auf Nachzug der Beschwerdeführerin 1 aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ableiten kann. Dafür müsste er zumindest im Grundsatz über einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und in diesem Sinn über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich vorliegend aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens, d. h. wiederum aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dafür indessen nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c; BGE 120 Ib 16 E. 3b; BGr, 5. Dezember 2019, 2C_244/2019, E. 3.2). Im Sinn einer Leitlinie gilt, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz zumindest tangiert ist; weil davon ausgegangen werden kann, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestehen, bedarf es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer Gründe. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Schutz des Privatlebens besteht, ist aufgrund einer gesamthaften Interessenabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8 f.). Bei einem Drittstaatenangehörigen, der sich seit rund zehn Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, beruflich gut integriert ist, sehr gut deutsch spricht, nie straffällig geworden ist und nie Sozialhilfe bezogen hat, reicht das alleinige öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht, um den Aufenthalt zu beenden (BGE 144 I 266 E. 4.1–4.3; vgl. BGr, 29. August 2019, 2C_832/2018, E. 3.2; 29. Oktober 2018, 2D_37/2018, E. 3.3). 4.2 4.2.1 Vorliegend reiste der Beschwerdeführer 2 am 17. Oktober 1990 in die Schweiz ein. Er lebt seit rund 30 Jahren in der Schweiz und ist seit knapp 18 Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Es kann somit von einer langen Anwesenheit im Sinn der zitierten Rechtsprechung ausgegangen werden. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bedürfte daher besonderer Gründe. 4.2.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 2 sei beruflich integriert, allerdings habe er von April bis August 2018 von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen und weise sein Betreibungsregisterauszug 17 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 36'473.20 sowie eine offene Betreibung im Betrag von Fr. 1'708.85 auf (Stand am 3. Januar 2019). Dass er in sozialer Hinsicht entsprechend seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert sei, gehe aus den Akten nicht hervor. Auch seine sprachliche Integration lasse sich nicht abschliessend beurteilen; er habe keinen Leistungsnachweis erbringen können. 4.2.3 Der Beschwerdeführer 2 wurde strafrechtlich soweit ersichtlich nie verurteilt. Aus den Akten geht lediglich hervor, dass er in zwei Strafverfahren involviert war. Hiervon wurde das eine (häusliche Gewalt) eingestellt und ist der Ausgang des anderen (Raufhandel) unbekannt. Aus der im Jahr 2018 mit dem Migrationsamt geführten Korrespondenz ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer 2 die jeweiligen Fragen des Migrationsamts verstanden hatte und weitgehend selbständig beantworten konnte. Wohl kam er diversen Aufforderungen, Sprachdiplome bzw. -zertifikate einzureichen, nicht nach bzw. liess er verlauten, dass er über keine solchen verfüge. Gleichwohl wurde er nie angehört, um seine Sprachkompetenzen zu verifizieren. Sofern er die in den Akten vorhandenen Schreiben eigenständig verfasste, scheint er angesichts der langen Aufenthaltsdauer in sprachlicher Hinsicht genügend integriert zu sein. Ob und in welchem Ausmass er in der Schweiz soziale Kontakte pflegt oder sich sonst sozial engagiert, ist nicht bekannt. Aufgrund der langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers 2 kann von diesem Umstand jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass er in sozialer Hinsicht nicht integriert ist. Hinsichtlich der wirtschaftlichen und beruflichen Integration ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 2 stets berufstätig und beim aktuellen Arbeitgeber bereits seit zehn Jahren angestellt ist, weshalb er als beruflich integriert zu gelten hat. Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration sodann grundsätzlich zu bejahen, wenn die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (BGr, 21. November 2019, 2C_512/2019, E. 5.1.1; 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 2.2; 18. März 2015, 2C_352/2014, E. 4.5; 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.2). Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. BGr, 12. September 2019, 2C_725/2019, E. 7.2; 23. Dezember 2016, 2C_283/2016, E. 4.3.4; 18. März 2015, 2C_352/2014, E. 4.5). Massgebend sind zudem die Höhe sowie die Ursachen der Verschuldung (vgl. BGr, 12. September 2019, 2C_725/2019, E. 7.2; 18. März 2015, 2C_352/2014, E. 4.3). Es ist jeweils auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen. Das Bundesgericht hat namentlich festgehalten, dass Verlustscheine in der Höhe von ungefähr Fr. 8'000.- nicht gegen eine wirtschaftliche Integration sprechen (BGr, 27. Januar 2015, 2C_65/2014, E. 3.6). Auch Schulden von knapp über Fr. 100'000.- seien kein Grund, die wirtschaftliche Integration zu verneinen, wenn ernsthafte erkennbare Bemühungen bestünden, das Geld zurückzubezahlen (vgl. BGr, 18. März 2015, 2C_352/2014, E. 4.5 und 4.6). Hingegen hat das Bundesgericht im Urteil vom 19. Januar 2015 (2C_385/2014) die wirtschaftliche Integration verneint, weil der Betroffene Schulden von ca. Fr. 55'000.- hatte, keine ernsthaften Rückzahlungsbestrebungen zeigte und (teilweise zusammen mit seiner früheren Ehefrau) Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 100'000.- bezogen hatte. Ebenfalls gegen eine wirtschaftliche Integration spricht eine hohe und weiterhin zunehmende Verschuldung (vgl. BGr, 23. Januar 2015, 2C_725/2014, E. 5.5). Der Beschwerdeführer 2 wurde mehrfach betrieben. Seine Schulden belaufen sich gemäss den Akten auf 17 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 36'473.20 sowie eine hängige Betreibung im Betrag von Fr. 1'708.85 (Stand am 3. Januar 2019), was nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann. Im Jahr 2018 musste die Familie des Beschwerdeführers 2 sodann während fünf Monaten von der Sozialhilfe unterstützt werden. Abzahlungsbemühungen sind nicht belegt. Den Akten lässt sich nur begrenzt entnehmen, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer 2 verschuldete. So gab er in seinem Schreiben vom 10. Januar 2018 an das Migrationsamt an, plötzlich den "Zahlungsbefehl der Alimente" bekommen zu haben. In welcher Höhe Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe ausgerichtet wurden, ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr damaliger Mietvertrag, gemäss welchem sie monatlich Fr. 910.- an Miete bezahlt hätten, sei gekündigt worden. Da sie nicht rechtzeitig eine neue Wohnung gefunden hätten, hätten sie sich an die K-Stelle gewandt. Diese habe ihnen eine Notunterkunft zugewiesen, für welche sie pro Tag rund Fr. 150.- hätten bezahlen müssen, was einer Monatsmiete von mehr als Fr. 4'000.- entspreche. Das Einkommen des Beschwerdeführers 2 habe nicht ausgereicht, um diese Kosten zu decken. Deshalb seien sie auf Teilunterstützung durch das Sozialamt angewiesen gewesen. 4.3 Angesichts dieser Sachverhaltslücken erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer 2 ohne Weiteres eine genügende Integration und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht abzusprechen. Die Vorinstanzen hätten insbesondere die Gründe der Verschuldung, die Höhe der von der Sozialhilfe ausgerichteten Unterstützungsleistungen sowie die Gründe der vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit abklären und in die Gesamtbeurteilung miteinfliessen lassen müssen. Die Sache ist zur weiteren Untersuchung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte sie zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer 2 über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, hätte sie zu prüfen, ob sich die Verweigerung des (nachträglichen) Familiennachzugs (Art. 44 Abs. 1 lit. a–c in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AIG) mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) vereinbaren lässt und insbesondere als verhältnismässig erweist. Sofern sie dies bejaht, hätte sie weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin 1 allenfalls gestützt auf den Aufenthaltstitel des gemeinsamen Sohnes I, der sich aus dem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 2 ableitet, eine Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug zu erteilen ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5. Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 750.-, insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden. 6. Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von je Fr. 750.-, insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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