{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00526_2020-10-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220711&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "648bc5267859ce382648859d65da38f6"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00526"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.10.2020  VB.2020.00526"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.10.2020  VB.2020.00526"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.10.2020  VB.2020.00526"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [nachtr\u00e4glicher Familiennachzug] Die Beschwerdef\u00fchrenden haben die Nachzugsfrist um rund sechs Monate verpasst. Es besteht keine Vertrauensgrundlage, die es gebieten w\u00fcrde, die Nachzugsfrist wiederherzustellen oder der Beschwerdef\u00fchrerin 1 trotz versp\u00e4tetem Nachzugsgesuch eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer 2 lebt seit 30 Jahren in der Schweiz und verf\u00fcgt seit 18 Jahren \u00fcber eine Aufenthaltsbewilligung. Er ist beruflich integriert. Im Betreibungsregisterauszug sind jedoch 17 Verlustscheine im Betrag von Fr. 36'473.20 verzeichnet; Abzahlungsbem\u00fchungen sind nicht belegt. Weiter musste die Familie des Beschwerdef\u00fchrers 2018 w\u00e4hrend rund f\u00fcnf Monaten von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt werden. Der Umfang der bezogenen Unterst\u00fctzungsgelder ist unbekannt. Auch geht aus den Akten nicht hervor, wie es zur Verschuldung und zur Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit kam. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdef\u00fchrers 2 kann daher nicht abschliessend beurteilt werden. In sprachlicher Hinsicht legte der Beschwerdef\u00fchrer 2 kein Sprachzertifikat vor, doch wurde er auch nie m\u00fcndlich angeh\u00f6rt, sodass nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, er sei sprachlich nicht gen\u00fcgend integriert. Aufgrund der Sachverhaltsl\u00fccken kann ihm nicht von vornherein eine gen\u00fcgende Integration abgesprochen werden. Damit kann auch nicht gesagt werden, ob der Beschwerdef\u00fchrer 2 gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV \u00fcber einen Anspruch auf Familiennachzug verf\u00fcgt (E. 4). R\u00fcckweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit des Spruchk\u00f6rpers und der Gerichtsschreiberin, die der Ansicht sind, dass die Beschwerde h\u00e4tte abgewiesen werden m\u00fcssen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:31:42", "Checksum": "50337aa192b91ecb716310c9fa12370c"}