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Geschäftsnummer: VB.2020.00527  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


[Der Beschwerdeführer 1, welcher im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, möchte seine Ehefrau und ihre siebenjährige Tochter in die Schweiz nachziehen; von zwei in früheren Jahren erteilten Einreisebewilligungen machten sie keinen Gebrauch.]

Offengelassen, ob sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen können (E. 2). Die Beschwerdeführenden haben die ordentliche Nachzugsfrist verpasst. Die lediglich behauptete Pflege der Grossmutter der Beschwerdeführerin 2 im Heimatland vermag den nachträglichen Familiennachzug ebenso wenig zu rechtfertigen wie das Kindeswohl, zumal die Beschwerdeführenden nicht behaupten, ihre Beziehung ohne den beantragten Nachzug nicht mehr in der bisher gewählten Form über die räumliche Distanz hinweg leben zu können (zum Ganzen E. 3).

Abweisung.
 
Stichworte:
BETREUUNGSALTERNATIVEN
FAKTISCHES ANWESENHEITSRECHT
FAMILIENNACHZUGSGESUCH
FRISTVERSÄUMNIS
GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT
KINDESWOHL
MITWIRKUNGSFPLICHT
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 44 AIG
Art. 47 Abs. 3 AIG
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 73 Abs. 3 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00527

 

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 18. November 2020

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

vertreten durch RA D,
dieser substituiert durch MLaw E,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1973 geborener Staatsangehöriger Simbabwes, reiste im Jahr 2005 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier vergeblich um Asyl. Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 wurde er vorläufig aufgenommen, nachdem er zuvor von November 2006 bis Oktober 2008 zufolge einer knapp eineinhalb Jahre währenden Ehe mit einer Schweizerin vorübergehend im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich gewesen war. Anfang November 2012 wurde seine vorläufige Aufnahme in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung "umgewandelt" und selbige seither regelmässig verlängert.

Wenige Monate vor der Bewilligungserteilung, am 4. Juni 2012, hatte A B (Ledigname M), eine 1988 geborene Staatsangehörige Kosovos, geheiratet. Diese reiste Ende Oktober 2013 (bewilligt) zum Ehemann in die Schweiz ein, wo ihr am 12. November 2013 eine bis am 29. Oktober 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Bereits am 8. November 2013 war B jedoch wieder in die Heimat zurückgekehrt und brachte dort 2013 die gemeinsame Tochter des Ehepaars, C, zur Welt. Von einer weiteren, im Februar 2016 auf entsprechendes Gesuch hin erteilten Einreisebewilligung zur dauerhaften Wohnsitznahme in der Schweiz machte B gar nicht erst Gebrauch.

Am 8. Juli 2019 ersuchte B erneut um eine Einreisebewilligung für sich und ihre Tochter zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 11. Februar 2020 ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juli 2020 ab.

III.  

A, B und C liessen am 3. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Migrationsamts vom 11. Februar 2020 aufzuheben und dieses anzuweisen, Mutter und Tochter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 21. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde; hierzu äusserten sich A, B und C am 14. September 2020. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die ihm wegen Kostenschulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 44 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. lit. a–e) ebenfalls eine solche erteilt werden. Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).

Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2). Kommt den Betroffenen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden deshalb nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).

2.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht. Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass sich eine ausländische Person ohne Bewilligungsanspruch in einer Situation befindet, in der davon auszugehen ist, dass ihre Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft regelmässig verlängert werden wird. In einem solchen Fall muss faktisch von einer gefestigten Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz ausgegangen werden (BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2 – 17. November 2008, 2C_551/2008, E. 4.1 – 4. Mai 2005, 2A.2/2005, E. 2.4.1; ferner BGE 137 I 351 E. 3.1).

Hiervon geht die Vorinstanz beim Beschwerdeführer 1 aus, nachdem dieser im Jahr 2009 vorläufig aufgenommen und ihm drei Jahre später eine Härtefallbewilligung erteilt wurde. Die posttraumatische Belastungsstörung, welche zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers 1 geführt hatte, findet sich jedoch weiter hinten in den Akten nie mehr erwähnt, und der Entscheid über die Bewilligungserteilung erging unbegründet. Ob faktisch von einer gefestigten Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz ausgegangen werden kann, erscheint daher zumindest fraglich. Die Frage braucht hier allerdings nicht beantwortet zu werden, da, was sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, das Gesuch der Beschwerdeführenden um Familiennachzug auch dann abgewiesen werden müsste, wenn die zuständigen Behörden darüber nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu entscheiden (gehabt) hätten.

2.3 Vermöchten sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu berufen, dürfte ihnen der anbegehrte Nachzug – wie aufgezeigt – nur aus gutem Grund verweigert werden. Ein solcher Grund liegt unter anderem vor, wenn der Nachzug nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen beantragt wurde (Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.1 ff., und 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 4.1 f.).

3.  

3.1 Nach Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 f. VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden und beginnt die Frist mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Ein nachträgliches Nachzugsgesuch wird nur ausnahmsweise bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 3 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE). Solche Gründe können dabei nach der Praxis des Bundesgerichts – unter Umständen ("suivant les circonstances") – auch in der Tatsache erblickt werden, dass ein Ehepartner im Herkunftsland bleiben muss, um ältere Verwandte zu pflegen, sofern die Familie ernsthaft nach einer Alternativlösung für die Pflege der bedürftigen Person, insbesondere durch andere Familienmitglieder, gesucht und keine gefunden hat (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.3; ferner BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.3). Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden sachverhaltlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1).

Bezüglich der Vereinbarkeit der Nachzugsfristen mit den Vorgaben von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist die Regelung von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE von besonderer Bedeutung, da sie es erlaubt, allfälligen Härtefällen aus wichtigen familiären Gründen ausserhalb der Nachzugsfristen durch eine konventionskonforme Auslegung Rechnung zu tragen. Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist denn auch immer aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden. Das heisst, es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und in deren Rahmen etwa auch zu prüfen, ob der nachzuziehenden Person bzw. den nachzuziehenden Personen der weitere Verbleib im Heimatland und die Trennung vom nachziehenden Familienmitglied zugemutet werden kann (zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen; ferner BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2 mit Hinweisen, wonach eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK regelmässig nicht [nochmals] vorzunehmen sei, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG nicht anerkannt werden, sondern die Interessenabwägung vielmehr – wie aufgezeigt – weitgehend im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten wichtigen Gründe erfolge). Rechnung zu tragen ist ausserdem dem Leitgedanken von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindsinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll (vgl. VGr, 1. September 2020, VB.2020.00186, E. 3.3).

3.2 Die ordentliche fünfjährige Nachzugsfrist war vorliegend bei Einreichung des verfahrensauslösenden Gesuchs unstreitig sowohl betreffs der Beschwerdeführerin 2 als auch ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin 3, abgelaufen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführenden machen allerdings geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe aufgrund der Pflege ihrer Grossmutter mütterlicherseits, G. M, welche sie aufgezogen habe und wie eine Mutter für sie sei, in den letzten sieben Jahren in der Heimat verbleiben müssen; erst letztes Jahr habe mit ihrem jüngeren Bruder und seiner frisch angetrauten Ehefrau eine Betreuungsalternative gefunden werden können.

Belege, welche geeignet wären, die behauptete langjährige Pflegebedürftigkeit der Grossmutter aufzuzeigen, wurden jedoch nicht eingereicht; stattdessen finden sich in den Akten bloss drei undatierte Fotografien von verheilten Operationsnarben, welche sich keiner bestimmten Person zuordnen lassen. Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend machen, es sei ihnen bis anhin aufgrund der medizinischen Versorgungslage im Kosovo sowie der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen, geeignete Unterlagen zum Beleg des Gesundheitszustands von G. M. einzureichen, müssen sie sich entgegenhalten lassen, spätestens seit dem Schreiben des Beschwerdegegners zur Gehörsgewährung vom 25. Juli 2019 um die Notwendigkeit der Substanziierung ihrer Aussagen gewusst zu haben. Es ist insofern nicht ersichtlich, weshalb es ihnen in den auf dieses Schreiben folgenden Monaten nicht zumindest möglich gewesen sein sollte, eine Bestätigung des die Grossmutter behandelnden Arztes oder des von ihr besuchten Familiengesundheitszentrums einzureichen, zumal sie in einer grösseren Stadt lebt und den Aussagen der Beschwerdeführenden zufolge in den letzten Jahren mehrmals hospitalisiert werden musste (vgl. zur Gesundheitsversorgung im Kosovo auch Staatssekretariat für Migration, Fokus Kosovo – Medizinische Grundversorgung, Bern März 2017, S. 18 ff., wonach im Heimatort der Beschwerdeführerin 2 nicht nur Familiengesundheitszentren betrieben werden, welche auf primärer Versorgungsstufe den Hausarzt ersetzen, sondern auch ein Regionalspital). Auch befand sich das Heimatland der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 lediglich von Mitte März bis Anfang Juni 2020 in einem eigentlichen "Lockdown" (vgl. https://pristina.diplo.de/xk-de/service/coronavirus/2317006 [zuletzt besucht am 12. November 2020]).

3.3 Wenig plausibel erscheinen aber auch die Ausführungen in der Beschwerde zum angeblichen Fehlen einer familieninternen Alternative für die Betreuung der Grossmutter in der Heimat. So behaupten die Beschwerdeführenden, dass der Vater der Beschwerdeführerin 2 bereits während der Schwangerschaft der Mutter "in Kosovo/Serbia Militär" verstorben sei und Letztere kurz nach der Geburt der Tochter wieder geheiratet habe. Die Mutter sei dann mit ihrem neuen Ehemann nach Bosnien geflohen, weil dieser mit ihrer Familie nicht gut ausgekommen sei; die Beschwerdeführerin 2 hätten sie bei den Grosseltern gelassen bzw. den Kontakt mit diesen abgebrochen. Damit sei G. M. nach dem Tod ihres Ehemanns im August 2013 bis zur Einreise des jüngeren Bruders der Beschwerdeführerin 2 im letzten Jahr nur diese als Bezugsperson geblieben. Wie die Vorinstanz indes zu Recht bemerkt, hatte die Beschwerdeführerin 2 im Juli 2012 gegenüber den Migrationsbehörden noch angegeben, dass ihr Vater H. M. sie am Flughafen in Pristina abholen werde. Der Genannte ist dabei nicht nur im heimatlichen Geburtsregister der Beschwerdeführerin 2 als ihr Vater eingetragen, sie war in den letzten Jahren auch stets an seiner Wohnadresse in L gemeldet. Der im Register als Vater der Beschwerdeführerin 2 Eingetragene trägt überdies den gleichen Nachnamen wie ihre Grossmutter (M), während der Ledigname ihrer Mutter den Akten zufolge I. J. lautete. Hieraus schliesst die Vorinstanz, dass es sich bei H. M. um den Sohn von G. M. handle und diese – erforderlichenfalls – auf die Unterstützung des im gleichen Haushalt wohnenden Sohns (und seiner Ehefrau) hätte zählen können.

Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht vor, dass ihre familiären Verhältnisse äusserst komplex seien: "Tatsächlich" sei der leibliche Vater der Beschwerdeführerin 2 noch vor ihrer Geburt gestorben. Kurz darauf habe sich ihre Mutter, I. J., mit H. M. verheiratet, welcher sich in der Folge als ihr Vater ausgegeben habe. I. J. sei ausserdem die Tochter von G. M., welche zum Zeitpunkt der Schwangerschaft jedoch noch G. J. geheissen habe und mit Herrn J verheiratet gewesen sei. Letzterer sei allerdings gestorben, worauf G. M. K. M., den Vater von H. M., geheiratet und seinen Nachnamen angenommen habe. Auch für die diesbezüglichen Vorbringen liegen jedoch keine Belege vor, so insbesondere keine Geburts- oder Heiratsurkunden der Betroffenen. Dagegen lässt sich den Akten entnehmen, dass sowohl die beiden weiteren Kinder von G. M., von denen das eine seit Jahren inhaftiert und das andere verstorben sein sollen, als auch der ältere – heute in der Schweiz wohnhafte – Bruder der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls den Nachnamen M tragen, was eher gegen den mit der Beschwerde (neu) aufgezeichneten Stammbaum spricht. Aus den Erläuterungen der Beschwerdeführenden dazu geht zudem nicht schlüssig hervor, weshalb die Beschwerdeführerin 2 und ihre Grosseltern an der Adresse des "Stiefvaters" bzw. "Stiefonkels" wohnen, obschon sie keinen Kontakt zu diesem unterhalten wollen. Am 3. Dezember 2013 und am 16. Oktober 2014 hatten die Beschwerdeführenden schliesslich als Grund für die Rückkehr der Beschwerdeführerin 2 ins Heimatland und den Verbleib dort noch vorgebracht, dass im August 2013 ihr Grossvater verstorben sei und sie nach dessen Beerdigung aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht wieder habe ausreisen können. Im Anschluss soll es zunächst bei der Geburt und dann bei der Beschaffung der erforderlichen Papiere für die Tochter Komplikationen gegeben haben; von der Grossmutter ist keine Rede. Gleiches gilt für die Begründung des zweiten Nachzugsgesuchs aus dem Jahr 2015, lässt sich diesem doch zum Alltag der Beschwerdeführerin 2 bloss entnehmen, dass sie Hausfrau sei und sich in der Heimat allein um ihr Kind kümmern müsse, weil sie ihre Mutter aufgrund eines Konflikts mit dem Stiefvater jeweils "nur kurze Zeit irgendwo am Strasse" treffen dürfe.

3.4 Damit ist weder die Pflegebedürftigkeit der Grossmutter der Beschwerdeführerin 2 belegt noch glaubhaft dargetan, dass die gemäss den Beschwerdeführenden erforderliche Pflege und Betreuung der heute 67-Jährigen nur durch die Beschwerdeführerin 2 erbracht werden konnte bzw. nicht zumindest innerfamiliär eine Betreuungsalternative bestanden hätte.

Der einzige Grund für das Hinauszögern des effektiven Nachzugs der Beschwerdeführerin 2 scheint daher der Wunsch der Beschwerdeführenden zu bilden, ihre Tochter bis zur Einschulung in der Heimat der Mutter und bei deren Familie aufwachsen zu lassen. Es ist dies die typische Situation bei verspäteten Nachzugsgesuchen, die durch Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE gerade nicht abgedeckt wird. Die Beschwerdeführenden behaupten sodann nicht, ihre Beziehung ohne den beantragten Nachzug nicht mehr in der bisher gewählten Form über die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Sie machen auch nicht geltend, die Beschwerdeführerin 2 werde neuerdings daran gehindert, die Betreuung der Tochter in der Heimat wahrzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 wie bisher mit der Beschwerdeführerin 3 im Kosovo bleiben und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden kann.

Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 diesbezüglich (einzig) einwenden, die Beschwerdeführerin 3 leide "offensichtlich" unter der Trennung vom Vater, zumal ihr im Kosovo aufgrund ihrer Hautfarbe "[s]tändig" das Gefühl gegeben werde, anders zu sein, und sie niemanden habe, "mit dem sie dieses Gefühl teilen" könne, ist dem zu entgegnen, dass der Vater-Kind-Kontakt – wie auch jener zwischen den Eheleuten – von Anfang an (freiwillig) auf regelmässige Besuche sowie den Austausch über die modernen Kommunikationsmittel beschränkt war. So lernten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 im September 2009 über Skype kennen und begegneten sich vor der Heirat nur einmal "im Frühjahr 2011" persönlich; nach der Geburt der gemeinsamen Tochter reiste der Beschwerdeführer 1 zwar häufiger in den Kosovo, die Pflege der familiären Beziehung fand jedoch immer noch hauptsächlich über das Telefon bzw. Internet statt. Mit zunehmendem Alter dürfte es der Beschwerdeführein 3 dabei leichter fallen, mit ihrem Vater über die Distanz hinweg zu kommunizieren, weshalb der geschilderte "Erfahrungsaustausch" mit ihm erforderlichenfalls auch auf diesem Weg stattfinden kann. Körperlich Trost schenken können ihr – wie bisher schon – Mutter und Urgrossmutter als Hauptbezugspersonen sowie allenfalls die Familie ihres Onkels, welche seit letztem Jahr ebenfalls im Haushalt von G. M. leben soll. Dass sich die siebenjährige Beschwerdeführerin 3 noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, trifft schliesslich zu; allerdings hat sie eigenen Angaben zufolge bisher bloss "einige Worte Deutsch" vom Vater gelernt und die Schweiz noch nie besucht. Im Fall der Übersiedlung müsste sie folglich ihr vertrautes sprachliches, soziales und kulturelles Umfeld verlassen, was unter dem Aspekt des Kindeswohls ebenso zu berücksichtigen ist wie der Umstand, dass das Mädchen bei einer nachträglichen Einreise die für die Sprachförderung und damit ihre Bildungslaufbahn in der Schweiz entscheidende Eingangsstufe im Kanton Zürich versäumt hätte (vgl. EDK und SBF, Vorschulbereich. Kapitel 3 des Schweizer Beitrags für die Datenbank «Eurybase – The database on education systems in europe» [Stand 5. November 2007], S. 6).

3.5 In einer Gesamtsicht der massgeblichen Umstände vermag das der ratio legis von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige der Beschwerdeführenden an einer Familienzusammenführung folglich zu überwiegen, und erschiene ihr Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht als verletzt (vgl. auch BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 7 mit Hinweis).

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anspruch auf Familiennachzug geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGr, 14. März 2019, 2C_128/2018, E. 1.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …