|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
|
|

|
VB.2020.00527
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
vertreten durch
RA D,
dieser substituiert durch MLaw E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1973 geborener Staatsangehöriger Simbabwes, reiste
im Jahr 2005 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier vergeblich um Asyl.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 wurde er vorläufig aufgenommen, nachdem er
zuvor von November 2006 bis Oktober 2008 zufolge einer knapp eineinhalb Jahre
währenden Ehe mit einer Schweizerin vorübergehend im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich gewesen war. Anfang November 2012
wurde seine vorläufige Aufnahme in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung
"umgewandelt" und selbige seither regelmässig verlängert.
Wenige Monate vor der Bewilligungserteilung, am
4. Juni 2012, hatte A B (Ledigname M), eine 1988 geborene Staatsangehörige
Kosovos, geheiratet. Diese reiste Ende Oktober 2013 (bewilligt) zum Ehemann in
die Schweiz ein, wo ihr am 12. November 2013 eine bis am 29. Oktober
2014 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde.
Bereits am 8. November 2013 war B jedoch wieder in die Heimat zurückgekehrt
und brachte dort 2013 die gemeinsame Tochter des Ehepaars, C, zur Welt. Von
einer weiteren, im Februar 2016 auf entsprechendes Gesuch hin erteilten
Einreisebewilligung zur dauerhaften Wohnsitznahme in der Schweiz machte B gar nicht
erst Gebrauch.
Am 8. Juli 2019 ersuchte B erneut um eine
Einreisebewilligung für sich und ihre Tochter zum Verbleib beim Ehemann bzw.
Vater. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 11. Februar
2020 ab.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juli 2020 ab.
III.
A, B und C liessen am 3. August 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung des Migrationsamts vom 11. Februar 2020 aufzuheben und dieses
anzuweisen, Mutter und Tochter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und
ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion schloss
mit Vernehmlassung vom 21. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde;
hierzu äusserten sich A, B und C am 14. September 2020. Das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die ihm wegen Kostenschulden aus Verfahren vor
zürcherischen Behörden auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A
fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 44 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und
Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter
bestimmten Voraussetzungen (vgl. lit. a–e) ebenfalls eine solche erteilt
werden. Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von
Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen
Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem
Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).
Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens
ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der
minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und
tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3,
135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016,
2C_281/2016, E. 2.2). Kommt den Betroffenen gestützt auf Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch
auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden deshalb nicht nur in
pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu
entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum
Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).
2.2 Gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden
Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt
(vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht
ist dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,
ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, auf
deren Verlängerung ein Anspruch besteht. Ausnahmsweise kann es
jedoch vorkommen, dass sich eine ausländische Person ohne Bewilligungsanspruch
in einer Situation befindet, in der davon auszugehen ist, dass ihre
Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft regelmässig verlängert werden wird. In
einem solchen Fall muss faktisch von einer gefestigten Anwesenheit der
betreffenden Person in der Schweiz ausgegangen werden (BGr, 6. Juni
2018, 2C_251/2017, E. 2.2 – 17. November 2008, 2C_551/2008,
E. 4.1 – 4. Mai 2005, 2A.2/2005, E. 2.4.1; ferner BGE 137 I
351 E. 3.1).
Hiervon geht die Vorinstanz beim
Beschwerdeführer 1 aus, nachdem dieser im Jahr 2009 vorläufig aufgenommen
und ihm drei Jahre später eine Härtefallbewilligung erteilt wurde. Die posttraumatische
Belastungsstörung, welche zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers 1
geführt hatte, findet sich jedoch weiter hinten in den Akten nie mehr erwähnt, und
der Entscheid über die Bewilligungserteilung erging unbegründet. Ob faktisch
von einer gefestigten Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz
ausgegangen werden kann, erscheint daher zumindest fraglich. Die Frage braucht
hier allerdings nicht beantwortet zu werden, da, was sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt, das Gesuch der Beschwerdeführenden um Familiennachzug auch
dann abgewiesen werden müsste, wenn die zuständigen Behörden darüber nicht nur
in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu
entscheiden (gehabt) hätten.
2.3 Vermöchten sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu berufen, dürfte ihnen der
anbegehrte Nachzug – wie aufgezeigt – nur aus gutem Grund verweigert werden.
Ein solcher Grund liegt unter anderem vor, wenn der Nachzug nicht innerhalb der
vorgesehenen Fristen beantragt wurde (Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG bzw.
Art. 73 Abs. 1 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; BGr, 21. April
2020, 2C_1011/2019, E. 3.1 ff., und 8. April 2019, 2C_835/2018,
E. 4.1 f.).
3.
3.1 Nach
Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 AIG bzw. Art. 73
Abs. 1 f. VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und
Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden und
beginnt die Frist mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der
Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Ein nachträgliches
Nachzugsgesuch wird nur ausnahmsweise bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe
geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 3 AIG bzw. Art. 73
Abs. 3 VZAE). Solche Gründe können dabei nach der Praxis des
Bundesgerichts – unter Umständen ("suivant les circonstances") – auch
in der Tatsache erblickt werden, dass ein Ehepartner im Herkunftsland bleiben
muss, um ältere Verwandte zu pflegen, sofern die Familie ernsthaft nach einer
Alternativlösung für die Pflege der bedürftigen Person, insbesondere durch
andere Familienmitglieder, gesucht und keine gefunden hat (BGr, 11. März
2015, 2C_887/2014, E. 3.3; ferner BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019,
E. 3.3). Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden
sachverhaltlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu
behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März
2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1
– 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015,
2C_303/2014, E. 6.1).
Bezüglich der Vereinbarkeit der Nachzugsfristen mit den
Vorgaben von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist
die Regelung von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3
VZAE von besonderer Bedeutung, da sie es erlaubt, allfälligen Härtefällen aus
wichtigen familiären Gründen ausserhalb der Nachzugsfristen durch eine
konventionskonforme Auslegung Rechnung zu tragen. Ob wichtige familiäre Gründe
vorliegen, ist denn auch immer aufgrund einer Gesamtsicht unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden. Das
heisst, es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und in deren
Rahmen etwa auch zu prüfen, ob der nachzuziehenden Person bzw. den
nachzuziehenden Personen der weitere Verbleib im Heimatland und die Trennung
vom nachziehenden Familienmitglied zugemutet werden kann (zum Ganzen BGr,
21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen;
ferner BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2 mit Hinweisen, wonach
eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK regelmässig nicht
[nochmals] vorzunehmen sei, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AIG nicht anerkannt werden, sondern die
Interessenabwägung vielmehr – wie aufgezeigt – weitgehend im Rahmen der
Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten wichtigen Gründe erfolge).
Rechnung zu tragen ist ausserdem dem Leitgedanken
von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das
Kindsinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll (vgl.
VGr, 1. September 2020, VB.2020.00186, E. 3.3).
3.2 Die
ordentliche fünfjährige Nachzugsfrist war vorliegend bei Einreichung des verfahrensauslösenden
Gesuchs unstreitig sowohl betreffs der Beschwerdeführerin 2 als auch ihrer
Tochter, der Beschwerdeführerin 3, abgelaufen (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführenden machen
allerdings geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe aufgrund der Pflege
ihrer Grossmutter mütterlicherseits, G. M, welche sie aufgezogen habe und wie
eine Mutter für sie sei, in den letzten sieben Jahren in der Heimat verbleiben
müssen; erst letztes Jahr habe mit ihrem jüngeren Bruder und seiner frisch
angetrauten Ehefrau eine Betreuungsalternative gefunden werden können.
Belege, welche geeignet wären, die behauptete langjährige
Pflegebedürftigkeit der Grossmutter aufzuzeigen, wurden jedoch nicht
eingereicht; stattdessen finden sich in den Akten bloss drei undatierte
Fotografien von verheilten Operationsnarben, welche sich keiner bestimmten
Person zuordnen lassen. Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang
geltend machen, es sei ihnen bis anhin aufgrund der medizinischen
Versorgungslage im Kosovo sowie der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen,
geeignete Unterlagen zum Beleg des Gesundheitszustands von G. M. einzureichen,
müssen sie sich entgegenhalten lassen, spätestens seit dem Schreiben des
Beschwerdegegners zur Gehörsgewährung vom 25. Juli 2019 um die
Notwendigkeit der Substanziierung ihrer Aussagen gewusst zu haben. Es ist
insofern nicht ersichtlich, weshalb es ihnen in den auf dieses Schreiben
folgenden Monaten nicht zumindest möglich gewesen sein sollte, eine Bestätigung
des die Grossmutter behandelnden Arztes oder des von ihr besuchten
Familiengesundheitszentrums einzureichen, zumal sie in einer grösseren Stadt
lebt und den Aussagen der Beschwerdeführenden zufolge in den letzten Jahren
mehrmals hospitalisiert werden musste (vgl. zur Gesundheitsversorgung im Kosovo
auch Staatssekretariat für Migration, Fokus Kosovo – Medizinische
Grundversorgung, Bern März 2017, S. 18 ff., wonach im Heimatort der
Beschwerdeführerin 2 nicht nur Familiengesundheitszentren betrieben
werden, welche auf primärer Versorgungsstufe den Hausarzt ersetzen, sondern
auch ein Regionalspital). Auch befand sich das Heimatland der
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 lediglich von Mitte März bis Anfang Juni
2020 in einem eigentlichen "Lockdown" (vgl. https://pristina.diplo.de/xk-de/service/coronavirus/2317006
[zuletzt besucht am 12. November 2020]).
3.3 Wenig
plausibel erscheinen aber auch die Ausführungen in der Beschwerde zum
angeblichen Fehlen einer familieninternen Alternative für die Betreuung der
Grossmutter in der Heimat. So behaupten die Beschwerdeführenden, dass der Vater
der Beschwerdeführerin 2 bereits während der Schwangerschaft der Mutter
"in Kosovo/Serbia Militär" verstorben sei und Letztere kurz nach der
Geburt der Tochter wieder geheiratet habe. Die Mutter sei dann mit ihrem neuen
Ehemann nach Bosnien geflohen, weil dieser mit ihrer Familie nicht gut ausgekommen
sei; die Beschwerdeführerin 2 hätten sie bei den Grosseltern gelassen bzw.
den Kontakt mit diesen abgebrochen. Damit sei G. M. nach dem Tod ihres Ehemanns
im August 2013 bis zur Einreise des jüngeren Bruders der
Beschwerdeführerin 2 im letzten Jahr nur diese als Bezugsperson geblieben.
Wie die Vorinstanz indes zu Recht bemerkt, hatte die Beschwerdeführerin 2
im Juli 2012 gegenüber den Migrationsbehörden noch angegeben, dass ihr Vater H.
M. sie am Flughafen in Pristina abholen werde. Der Genannte ist dabei nicht nur
im heimatlichen Geburtsregister der Beschwerdeführerin 2 als ihr Vater
eingetragen, sie war in den letzten Jahren auch stets an seiner Wohnadresse in L
gemeldet. Der im Register als Vater der Beschwerdeführerin 2 Eingetragene
trägt überdies den gleichen Nachnamen wie ihre Grossmutter (M), während der
Ledigname ihrer Mutter den Akten zufolge I. J. lautete. Hieraus schliesst die
Vorinstanz, dass es sich bei H. M. um den Sohn von G. M. handle und diese –
erforderlichenfalls – auf die Unterstützung des im gleichen Haushalt wohnenden
Sohns (und seiner Ehefrau) hätte zählen können.
Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor
Verwaltungsgericht vor, dass ihre familiären Verhältnisse äusserst komplex
seien: "Tatsächlich" sei der leibliche Vater der
Beschwerdeführerin 2 noch vor ihrer Geburt gestorben. Kurz darauf habe sich
ihre Mutter, I. J., mit H. M. verheiratet, welcher sich in der Folge als ihr
Vater ausgegeben habe. I. J. sei ausserdem die Tochter von G. M., welche zum
Zeitpunkt der Schwangerschaft jedoch noch G. J. geheissen habe und mit Herrn J verheiratet
gewesen sei. Letzterer sei allerdings gestorben, worauf G. M. K. M., den Vater
von H. M., geheiratet und seinen Nachnamen angenommen habe. Auch für die
diesbezüglichen Vorbringen liegen jedoch keine Belege vor, so insbesondere
keine Geburts- oder Heiratsurkunden der Betroffenen. Dagegen lässt sich den
Akten entnehmen, dass sowohl die beiden weiteren Kinder von G. M., von denen
das eine seit Jahren inhaftiert und das andere verstorben sein sollen, als auch
der ältere – heute in der Schweiz wohnhafte – Bruder der Beschwerdeführerin 2
ebenfalls den Nachnamen M tragen, was eher gegen den mit der Beschwerde (neu)
aufgezeichneten Stammbaum spricht. Aus den Erläuterungen der
Beschwerdeführenden dazu geht zudem nicht schlüssig hervor, weshalb die
Beschwerdeführerin 2 und ihre Grosseltern an der Adresse des
"Stiefvaters" bzw. "Stiefonkels" wohnen, obschon sie keinen
Kontakt zu diesem unterhalten wollen. Am 3. Dezember 2013 und am 16. Oktober
2014 hatten die Beschwerdeführenden schliesslich als Grund für die Rückkehr der
Beschwerdeführerin 2 ins Heimatland und den Verbleib dort noch
vorgebracht, dass im August 2013 ihr Grossvater verstorben sei und sie nach
dessen Beerdigung aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht wieder habe ausreisen
können. Im Anschluss soll es zunächst bei der Geburt und dann bei der
Beschaffung der erforderlichen Papiere für die Tochter Komplikationen gegeben
haben; von der Grossmutter ist keine Rede. Gleiches gilt für die Begründung des
zweiten Nachzugsgesuchs aus dem Jahr 2015, lässt sich diesem doch zum Alltag
der Beschwerdeführerin 2 bloss entnehmen, dass sie Hausfrau sei und sich
in der Heimat allein um ihr Kind kümmern müsse, weil sie ihre Mutter aufgrund
eines Konflikts mit dem Stiefvater jeweils "nur kurze Zeit irgendwo am
Strasse" treffen dürfe.
3.4 Damit ist
weder die Pflegebedürftigkeit der Grossmutter der Beschwerdeführerin 2
belegt noch glaubhaft dargetan, dass die gemäss den Beschwerdeführenden
erforderliche Pflege und Betreuung der heute 67-Jährigen nur durch die
Beschwerdeführerin 2 erbracht werden konnte bzw. nicht zumindest
innerfamiliär eine Betreuungsalternative bestanden hätte.
Der einzige Grund für das Hinauszögern des effektiven
Nachzugs der Beschwerdeführerin 2 scheint daher der Wunsch der
Beschwerdeführenden zu bilden, ihre Tochter bis zur Einschulung in der Heimat
der Mutter und bei deren Familie aufwachsen zu lassen. Es ist dies die typische
Situation bei verspäteten Nachzugsgesuchen, die durch Art. 47 Abs. 4
AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE gerade nicht abgedeckt wird. Die
Beschwerdeführenden behaupten sodann nicht, ihre Beziehung ohne den beantragten
Nachzug nicht mehr in der bisher gewählten Form über die räumliche Distanz
hinweg leben zu können. Sie machen auch nicht geltend, die
Beschwerdeführerin 2 werde neuerdings daran gehindert, die Betreuung der
Tochter in der Heimat wahrzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin 2 wie bisher mit der Beschwerdeführerin 3 im
Kosovo bleiben und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden
kann.
Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 diesbezüglich
(einzig) einwenden, die Beschwerdeführerin 3 leide
"offensichtlich" unter der Trennung vom Vater, zumal ihr im Kosovo
aufgrund ihrer Hautfarbe "[s]tändig" das Gefühl gegeben werde, anders
zu sein, und sie niemanden habe, "mit dem sie dieses Gefühl teilen"
könne, ist dem zu entgegnen, dass der Vater-Kind-Kontakt – wie auch jener
zwischen den Eheleuten – von Anfang an (freiwillig) auf regelmässige Besuche
sowie den Austausch über die modernen Kommunikationsmittel beschränkt war. So
lernten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 im September 2009 über Skype
kennen und begegneten sich vor der Heirat nur einmal "im Frühjahr
2011" persönlich; nach der Geburt der gemeinsamen Tochter reiste der
Beschwerdeführer 1 zwar häufiger in den Kosovo, die Pflege der familiären
Beziehung fand jedoch immer noch hauptsächlich über das Telefon bzw. Internet
statt. Mit zunehmendem Alter dürfte es der Beschwerdeführein 3 dabei
leichter fallen, mit ihrem Vater über die Distanz hinweg zu kommunizieren,
weshalb der geschilderte "Erfahrungsaustausch" mit ihm
erforderlichenfalls auch auf diesem Weg stattfinden kann. Körperlich Trost
schenken können ihr – wie bisher schon – Mutter und Urgrossmutter als
Hauptbezugspersonen sowie allenfalls die Familie ihres Onkels, welche seit
letztem Jahr ebenfalls im Haushalt von G. M. leben soll. Dass sich die siebenjährige
Beschwerdeführerin 3 noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet,
trifft schliesslich zu; allerdings hat sie eigenen Angaben zufolge bisher bloss
"einige Worte Deutsch" vom Vater gelernt und die Schweiz noch nie
besucht. Im Fall der Übersiedlung müsste sie folglich ihr vertrautes sprachliches,
soziales und kulturelles Umfeld verlassen, was unter dem Aspekt des Kindeswohls
ebenso zu berücksichtigen ist wie der Umstand, dass das Mädchen bei einer
nachträglichen Einreise die für die Sprachförderung und damit ihre
Bildungslaufbahn in der Schweiz entscheidende Eingangsstufe im Kanton Zürich
versäumt hätte (vgl. EDK und SBF, Vorschulbereich. Kapitel 3 des Schweizer
Beitrags für die Datenbank «Eurybase – The database on education systems in
europe» [Stand 5. November 2007], S. 6).
3.5 In einer
Gesamtsicht der massgeblichen Umstände vermag das der ratio legis von
Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE zugrunde liegende Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung dasjenige der Beschwerdeführenden an einer
Familienzusammenführung folglich zu überwiegen, und erschiene ihr Anspruch auf
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht als verletzt (vgl.
auch BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 7 mit Hinweis).
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter
solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anspruch auf Familiennachzug geltend
gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario; BGr, 14. März 2019, 2C_128/2018, E. 1.2). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer
Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an …