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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00529
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
fristlose Entlassung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1996, arbeitete seit dem 1. Januar 2018 für
das kantonale Steueramt mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Vom
15. Juli 2019 bis am 18. Oktober 2019 leistete A Zivildienst. Am
10. September 2019 teilte er seiner Vorgesetzten, ohne mit dieser zuvor
Rücksprache gehalten zu haben, mit, dass er seinen Zivildienst um zwei weitere
Einsätze vom 21. Oktober 2019 bis am 17. Januar 2020 und vom
20. Januar bis am 17. April 2020 verlängert habe. Mit Verfügung vom
19. November 2019 löste das kantonale Steueramt das Anstellungsverhältnis
mit A fristlos auf.
II.
Mit Entscheid vom 23. Juni 2020 wies die
Finanzdirektion den dagegen erhobenen Rekurs vom 23. Dezember 2019 ab
(Dispositiv-Ziff. I) und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
A liess am 7. August 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben, die Unbegründetheit der fristlos ausgesprochenen Kündigung
festzustellen und das kantonale Steueramt zu verpflichten, A Fr. 41'993.25
unter Abrechnung der Sozialversicherungsleistungen sowie Fr. 15'027.-
netto zu bezahlen. Sowohl die Finanzdirektion mit Vernehmlassung vom
26. August 2020 als auch das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom
27. August 2020 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer
Verwaltungseinheit dieser Direktion etwa betreffend die fristlose Auflösung
eines Anstellungsverhältnisses nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Der Streitwert übersteigt
Fr. 20'000.-, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer
fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG).
2.
2.1 Eine
Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie wegen der Leistung von obligatorischem
Militär-, Schutz- oder Zivildienst erfolgt (§ 18 Abs. 2 des Personalgesetzes
vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10] in Verbindung mit
Art. 336 Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR, SR 220]).
Unbestritten kündigte der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer nicht wegen dessen Zivildienstpflicht bzw. -leistung. Damit
ist die Kündigung nicht nach § 18 Abs. 2 PG missbräuchlich. Strittig
ist vielmehr, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer während dessen
Zivildienst fristlos entlassen durfte.
2.2 Gemäss
§ 20 PG richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Gemäss Art. 336c Abs. 1
lit. a OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das
Arbeitsverhältnis nicht während des Zivildiensts des Arbeitnehmers kündigen.
Die Kündigungsbeschränkungen des Art. 336c OR gelten allerdings nicht bei
einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Ullin Streiff/Adrian von
Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012,
Art. 336c N. 2, Art. 337 N. 4).
2.3 Nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen
Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder
Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des
Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt (§ 22
Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist für Tatbestand
und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des
Obligationenrechts. Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die
Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR beigezogen werden.
2.4 Danach ist
die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses seitens der arbeitgebenden
Partei nur zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits
objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche
Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern,
dass die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses der arbeitgebenden Partei
nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen
Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind
die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt
vorgekommen sein (BGE 142 III 579 E. 4.2; 130 III 213 E. 3.1;
129 III 380 E. 2.1). Zeitlich zurückliegende, der Arbeitgeberin bzw. dem
Arbeitgeber schon früher bekannte Vorfälle können zusammen mit einem für sich
allein nicht ausreichenden neuen Vorfall die fristlose Kündigung rechtfertigen;
dieser bildet gleichsam den Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt (Adrian
Staehelin, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag, 4. A., Zürich etc. 2014,
Art. 337 N. 9; hierzu ferner Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Art. 337 N. 13).
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem von Bedeutung, wie
lange das Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So vermögen Verfehlungen
langjähriger Angestellter das durch die längere Dauer gefestigte
Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern als solche neu Eingetretener
(Staehelin, Art. 337 N. 6 mit weiteren Hinweisen). Bei einer
fristlosen Kündigung ist schliesslich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten. Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen wie zum
Beispiel eine Verwarnung, eine vorübergehende Freistellung oder die ordentliche
Kündigung zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des
Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (zum Ganzen VGr,
27. Februar 2020, VB.2019.00676, E. 2.2 mit vielen Hinweisen).
2.5 Eine
fristlose Kündigung ist nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR umgehend zu
erklären, weil der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin andernfalls zu erkennen
gibt, dass das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist für ihn bzw. sie
subjektiv zumutbar ist (BGE 138 I 113 E. 6.3, auch zum Folgenden). In
der Regel müssen Kündigende innert zwei bis drei Tagen reagieren; bei
besonderen Verhältnissen – etwa längeren Entscheidungswegen in einer
Gesellschaft – wird ihnen eine um wenige Tage längere Reaktionsfrist
zugestanden (Staehlin, Art. 337 N. 35 mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften lässt sich die
privatrechtliche Praxis nicht unbesehen auf öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse übertragen. So ist dem bzw. der Angestellten vorgängig das
rechtliche Gehör zu gewähren (§ 31 Abs. 1 PG) und erlauben die
speziellen Verfahrensabläufe innerhalb der Verwaltung es nicht immer,
unverzüglich zu entscheiden. Welche Verwirkungsfrist angemessen ist, ist
insbesondere unter Berücksichtigung des Verhaltens der Verwaltung unter Einschluss
von deren Bemühungen um Einhaltung der Erklärungsfrist zu entscheiden. Die
Verwaltung ist gehalten, die nötigen Verfahrensschritte zeitnah einzuleiten und
die notwendigen Sachverhaltsabklärungen beförderlich voranzutreiben. Bei einer
fristlosen Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses sind die
Arbeitgebenden nicht verpflichtet, ihren Entscheid bereits während laufender
Frist zur Stellungnahme durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vorzubereiten (zum Ganzen BGE 138 I 113
E. 6.4 f.; VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00676, E. 2.2 mit
Hinweisen).
3.
Der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
3.1 Der
Beschwerdeführer wurde im Jahr 2017 zum Zivildienst zugelassen. Dies hatte zur
Folge, dass er seinen ersten Zivildiensteinsatz bis Ende 2018 und seinen langen
Einsatz von mindestens 180 Tagen, welcher auch in zwei Teilen absolviert
werden kann, bis Ende 2020 zu leisten hatte (Art. 21 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0];
Art. 37 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 39a Abs. 2 der
Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [ZDV,
SR 824.01]).
3.2 Am
14. März 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner,
wann er seinen ersten Zivildiensteinsatz absolvieren könne. Zugleich
informierte er ihn darüber, dass er seinen langen Zivildiensteinsatz auch in
zwei Teilen absolvieren könne und bis Ende 2020 geleistet haben müsse. Am
24. Januar 2019 informierte der Beschwerdeführer seine Sektorleiterin
darüber, dass er seinen langen Zivildiensteinsatz in zwei Teilen von je drei
Monaten absolvieren könne, wenn er einen Einsatzbetrieb finde, der dies
ermögliche. Am 1. Februar 2019 teilte er seiner direkten Vorgesetzten mit,
dass er einen Einsatzbetrieb suche, bei welchem er von Juli bis September 2019
und 2020 je drei Monate Zivildienst leisten könne.
3.3 Vom 15. Juli bis am 18. Oktober
2019 absolvierte der Beschwerdeführer nach Absprache mit dem Beschwerdegegner
den ersten Teil seines langen Zivildiensteinsatzes. Mit E-Mail vom
10. September 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit,
er habe seinen Zivildiensteinsatz verlängert, da er "[s]einer nationalen Dienstpflicht
nachkommen" müsse. Dieser E-Mail waren zwei Verfügungen vom
4. September 2019 des Bundesamts für Zivildienst beigelegt, mit welchen
der Beschwerdeführer je für einen Zivildiensteinsatz vom 21. Oktober 2019
bis am 17. Januar 2020 und vom 20. Januar bis am 17. April 2020
aufgeboten wurde.
Am 13. September 2019 teilte der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer mit, dass sein verlängerter Zivildiensteinsatz "nicht
bewilligt" werde, da er über die Verlängerung nicht informiert worden sei.
Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, bis am 20. September 2019
schriftlich darzulegen, warum sein Zivildiensteinsatz bis am 17. April
2020 verlängert bzw. ob ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verschiebung durch
das Bundesamt für Zivildienst abgelehnt worden sei. Mit E-Mail vom
19. September 2019 vertrat der Beschwerdeführer gegenüber seiner
Sektorleiterin die Ansicht, er habe den Beschwerdegegner rechtzeitig über den
Zivildiensteinsatz vom 21. Oktober 2019 bis am 17. April 2020
informiert. Weiter legte er ihr dar, dass es "von [s]einer Seite aus"
kein "Gesuch auf Verschiebung" geben werde, da er seine Dienstpflicht
erfüllen möchte, damit er "danach [s]eine Karriere beim [Beschwerdegegner]
weiterführen" könne. In ihrer E-Mail vom 20. September 2019 führte
die Sektorleiterin des Beschwerdeführers aus, der Zeitpunkt der beiden
Zivildiensteinsätze sei aufgrund des Ressourcenmangels, des Arbeitsvolumens und
der Veränderung in seiner Dienstabteilung schlecht, und bat den Beschwerdeführer
um ein persönliches Gespräch. Da sich der Beschwerdeführer daraufhin nicht
meldete, bat sie ihn mit E-Mail vom 25. September 2019 erneut um ein
Gespräch. In seiner Antwort vom 26. September 2019 führte der
Beschwerdeführer aus, die Aufgebote seien definitiv und könnten nicht geändert
werden. Er müsse den Aufgeboten nachkommen und den Zivildienst beenden. Im
Übrigen stehe er für telefonische Auskünfte nicht zur Verfügung. Am
4. Oktober 2019 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, er
sei bezüglich des Zivildiensteinsatzes vom 21. Oktober 2019 bis 17. April
2020 seiner Meldepflicht nicht
nachgekommen. Er werde nach wie vor am 21. Oktober 2019 zur Arbeit
erwartet. Aufgrund der betrieblichen Situation könne der Beschwerdegegner im
Zeitraum vom 21. Oktober 2019 bis am 17. Januar 2020 nicht auf seine Arbeitsleistung
verzichten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Zivildiensteinsatz vom
21. Oktober 2019 bis am 17. Januar 2020 zu verschieben, das
entsprechende Verschiebungsgesuch dem Beschwerdegegner zur Kenntnis zuzustellen
und sich mit dem zuständigen Geschäftsleitungsmitglied in Verbindung zu setzen.
Dafür wurde ihm bis am 11. Oktober 2019 Frist gesetzt und für den
Säumnisfall personalrechtliche Schritte, "bis zur Auflösung des
bestehenden Arbeitsverhältnisses", angedroht. Als der Beschwerdeführer am
21. Oktober 2019 nicht zur Arbeit erschien, schrieb ihm seine Sektorleiterin
gleichentags eine E-Mail und bat ihn um ein persönliches Gespräch. Am folgenden
Tag antwortete ihr der Beschwerdeführer, er sei ihm Zivildienst und stehe für
ein persönliches Gespräch nicht zur Verfügung. Mit Schreiben vom
31. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer abgemahnt und unter anderem aufgefordert,
den Zivildiensteinsatz vom 20. Januar bis 17. April 2020 bis am 10. November
2019 zu verschieben. Für den Säumnisfall wurden dem Beschwerdeführer
personalrechtliche Schritte bis zur fristlosen Auflösung seines
Arbeitsverhältnisses angedroht. Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer
in der Folge nicht nach. Er reichte jedoch am 10. November 2019 eine
Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 13. November 2019 teilte der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, dass die fristlose Auflösung seines
Arbeitsverhältnisses in Erwägung gezogen werde, und setzte ihm eine Frist zur
Stellungnahme bis zum 18. November 2019. Diese Frist liess der
Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
3.4 Mit
Verfügung vom 19. November 2019 kündigte der Beschwerdegegner das
Anstellungsverhältnis fristlos. Die Kündigung wird im Wesentlichen damit
begründet, dass der Beschwerdeführer bis zum Kündigungszeitpunkt ein Gespräch
mit dem Beschwerdegegner verweigert habe und wiederholt den Aufforderungen des
Arbeitgebers nicht nachgekommen sei. Dieses Verhalten werde als inakzeptabel
erachtet und erschüttere das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner
und dem Beschwerdeführer. Es zeuge von fehlender Loyalität gegenüber dem
Beschwerdegegner und den Arbeitskolleginnen und -kollegen. Das Verhalten des
Beschwerdeführers sei respektlos und werde nicht toleriert. Aufgrund des
gezeigten Verhaltens seien Arbeitnehmerpflichten mehrfach verletzt worden, das
Vertrauen als Basis für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses fehle, und die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei nicht mehr zumutbar.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an einem wichtigen Grund für die
fristlose Kündigung. Es lägen keine Pflichtverletzungen seitens des
Beschwerdeführers vor, welche die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als
unzumutbar erscheinen liessen.
4.2
4.2.1
Nach § 114 der Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum
Personalgesetz (VVO, LS 177.111) müssen die Angestellten bevorstehende
Militär-, Schutz- und Zivildienstleistungen so früh als möglich melden. Würde
durch die Dienstleistung der Geschäftsgang erheblich gestört, haben sie auf
Wunsch des vorgesetzten Amtes, Gerichts oder Notariats ein Gesuch um
Verschiebung des Dienstes einzureichen. § 114 VVO ist Ausfluss der
allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers (§ 49 PG).
Zivildienstpflichtige Personen suchen selber
Einsatzbetriebe und sprechen mit ihnen die Einsätze ab (Art. 31a Abs. 1
ZDV). Anschliessend beurteilt der Einsatzbetrieb die Eignung der
zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz (Art. 19
Abs. 2 ZDG). Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb
wird sodann eine Einsatzvereinbarung abgeschlossen, welche der Genehmigung
durch die Vollzugsstelle bedarf (Art. 19 Abs. 7 ZDG). Die
Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nach Genehmigung der Einsatzvereinbarung
zum Zivildienst auf (Art. 22 Abs. 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person
hat das Aufgebot der Vollzugsstelle zu befolgen (Art. 27 Abs. 3
lit. b ZDG). Sie kann ein Gesuch um Dienstverschiebung einreichen, wenn
ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV). Das
Bundesamt für Zivildienst kann nach Art. 46 Abs. 3 ZDV das Gesuch um
Dienstverschiebung unter anderem dann gutheissen, wenn die
zivildienstpflichtige Person andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde
(lit. c) oder glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie,
ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte
bedeuten würde (lit. e).
4.2.2
Für die Auslegung von § 114 VVO ist zu berücksichtigen, dass
zivildienstpflichtige Personen im Gegensatz zu militär- oder
schutzdienstpflichtigen Personen ihre Einsätze selbständig planen und
insbesondere den Zeitpunkt ihrer Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben und der tatsächlichen Möglichkeiten frei wählen können.
Zivildienstpflichtige Personen haben deshalb nicht nur die Pflicht, ihrem
Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin den Zeitpunkt ihrer Einsätze zu melden,
sie sind vielmehr verpflichtet, den geplanten Einsatzzeitpunkt bereits während
der Suche nach einem Einsatzbetrieb ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin zu
melden, damit der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin sich darauf einstellen
bzw. bei Vorliegen einer drohenden erheblichen Störung des Geschäftsgangs
frühzeitig die Einreichung eines Dienstverschiebungsgesuchs verlangen kann.
Als zivildienstpflichtige Person war der Beschwerdeführer
deshalb verpflichtet, den Zeitpunkt seines nächsten Zivildiensteinsatzes
bereits während der Suche eines Einsatzbetriebs dem Beschwerdegegner zu melden.
Indem der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner erst am 10. September
2019, mithin nach erfolgtem Aufgebot durch die zuständige Vollzugsstelle, über
die Verlängerung seines Zivildiensteinsatzes informierte, verletzte er seine
Informationspflicht gemäss § 114 VVO.
4.2.3
Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer je
einmal zur Verschiebung der beiden neuen Zivildiensteinsätze aufgefordert hat.
Der Beschwerdegegner hat diese Aufforderung gegenüber dem Beschwerdeführer auch
ausreichend und nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdegegner durfte davon
ausgehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Zivildiensteinsatz am
21. Oktober 2019 wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren würde und er
ihn entsprechend in den Arbeitsprozess einplanen könne. Es ist nachvollziehbar,
dass der Beschwerdegegner den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine
Abwesenheit von drei auf neun Monate ausdehnte, als erhebliche Störung seines
Geschäftsgangs erachtete. Die Arbeit des Beschwerdeführers musste kurzfristig
anderweitig bewältigt werden, allenfalls durch vorübergehende Einstellung von
Stellvertretungen, da der Arbeitsausfall des Beschwerdeführers nicht einfach
überbrückt werden konnte, auch wenn er keine Leitungsfunktion hatte. Der dreimal
länger dauernde Arbeitsausfall des Beschwerdeführers war für den
Beschwerdegegner deshalb mit erheblichem organisatorischen und finanziellem Mehraufwand
verbunden. Mithin erweisen sich die Aufforderungen des Beschwerdegegners, der
Beschwerdeführer möge die neu vereinbarten Zivildiensteinsätze verschieben, als
begründet. Der Beschwerdeführer wäre deshalb gehalten gewesen, seiner
Verpflichtung nach § 114 VVO nachzukommen und ein Gesuch um Verschiebung
seiner zusätzlich vereinbarten Zivildiensteinsätze − mindestens seines
Dienstes vom 20. Januar bis zum 17. April 2020 − einzureichen. Der
Beschwerdeführer durfte nicht eigenmächtig entscheiden, dass keine erhebliche
Störung des Geschäftsgangs vorlag. Darüber hätte vielmehr das Bundesamt für
Zivildienst bei der Beurteilung des Dienstverschiebungsgesuchs zu befinden
gehabt (vgl. Art. 46 Abs. 3 lit. e ZDV).
4.3 Der
Beschwerdegegner verlangte mehrmals ein persönliches Gespräch mit dem
Beschwerdeführer. Aus den Akten ergibt sich, dass diese Gespräche nicht nur
dazu dienen sollten, den Beschwerdeführer zur Einreichung eines
Dienstverschiebungsgesuchs zu bewegen. Insbesondere die Sektorleiterin des
Beschwerdeführers wollte mit einem klärenden Gespräch die Unstimmigkeiten
zwischen den beiden Parteien beseitigen und so die Grundlage für eine weiterhin
konstruktive Zusammenarbeit legen. Die wiederholten Bemühungen des
Beschwerdegegners um ein persönliches Gespräch sind deshalb als konstruktiver
Lösungsansatz zu werten, und der Beschwerdeführer war gehalten, auf diese
Gesprächsangebote einzugehen − ungeachtet dessen, dass er seinen
Standpunkt bezüglich des Verschiebung seiner Zivildiensteinsätze bereits am
19. September 2019 dargelegt hatte. Indem der Beschwerdeführer wiederholt
stillschweigend oder ausdrücklich ein persönliches Gespräch verweigerte,
verletzte er seine Treuepflicht gegenüber dem Beschwerdegegner schwer. Durch
sein Verhalten brachte er klar zum Ausdruck, dass er an einer konstruktiven
Lösung der Situation in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner nicht
interessiert war. Sein Verhalten zeugt insofern auch von fehlender Loyalität
gegenüber dem Beschwerdegegner und seinen Arbeitskolleginnen und -kollegen. Auch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit Zivildienst leistete und
dadurch zeitlich absorbiert war, vermag sein Verhalten nicht zu rechtfertigen.
Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser Ereignisse erst etwa eineinhalb
Jahre für den Beschwerdegegner arbeitete, war sein Verhalten geeignet, das
Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner nachhaltig zu
zerstören.
4.4 Zusammenfassend
hat der Beschwerdeführer mehrere Pflichtverletzungen begangen, wobei
insbesondere die mehrfache Gesprächsverweigerung schwer wiegt. Dem Beschwerdegegner
war die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers deshalb nicht mehr zumutbar.
5.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die fristlose Kündigung
sei verspätet erfolgt. Nach Ansicht der Vorinstanz rechtfertigte sich die
fristlose Kündigung erst, nachdem erstellt gewesen sei, dass der
Beschwerdeführer sich definitiv weigern würde, ein Dienstverschiebungsgesuch
einzureichen. Dies sei am 10. November 2019 der Fall gewesen. Daraufhin
sei am 13. November 2019 die Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Frist
bis am 18. November 2019 erfolgt. Nach Verstreichen dieser Frist sei die
fristlose Entlassung am Folgetag, dem 19. November 2019, ausgesprochen
worden. Die fristlose Entlassung sei damit unverzüglich erfolgt. Dem ist
beizupflichten.
Der wichtige Grund für die fristlose Kündigung ist – wie
bereits dargelegt wurde – insbesondere in der wiederholten
Gesprächsverweigerung seitens des Beschwerdeführers und im Umstand, dass er abermals
den rechtmässigen Aufforderungen des Beschwerdegegners nicht nachgekommen ist,
zu sehen. Die verspätete Meldung der Zivildienstaufgebote am 10. September
2019 stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für sich allein nicht den
ausschlaggebenden Grund für die fristlose Kündigung dar. Der Beschwerdegegner
wusste erst mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. November
2019, dass sich dieser erneut weigern würde, ein Dienstverschiebungsgesuch
einzureichen, und damit wiederholt einer Aufforderung des Beschwerdegegners
nicht nachkommen würde. Drei Tage später gewährte er dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur fristlosen Entlassung. Nachdem diese Frist am
18. November 2019 ungenutzt verstrichen war, wurde die fristlose
Entlassung am Folgetag ausgesprochen. Mithin ist sie unverzüglich erfolgt.
6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die fristlose
Kündigung stelle "ein unverhältnismässig scharfes Vorgehen" des
Beschwerdegegners dar. Die fristlose Kündigung stehe in einem "derart
offensichtlichen Missverhältnis zu den […] beanstandeten Unterlassungen".
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, der Beschwerdegegner hätte ihm nach
§ 19 PG zuerst eine Bewährungsfrist ansetzen müssen oder einen Verweis nach
§ 30 PG aussprechen können.
Da sich § 19 PG nur auf die ordentliche Kündigung
bezieht und vorliegend ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorlag,
verzichtete der Beschwerdegegner zu Recht auf das Ansetzen einer
Bewährungsfrist. Aufgrund der kurzfristigen Verlängerung des
Zivildiensteinsatzes um sechs Monate und der mehrfachen Gesprächsverweigerung
durch den Beschwerdeführer war auch das Aussprechen eines Verweises für den
Beschwerdegegner unzumutbar. Der Beschwerdegegner hatte den Beschwerdeführer
mehrfach für sein Verhalten abgemahnt, was jedoch keine Verhaltensänderung
bewirkt hatte. Dementsprechend war die fristlose Kündigung auch
verhältnismässig.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das
verwaltungsrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-
kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Streitwert wird
vorliegend überschritten, weshalb Kosten zu erheben sind. Ausgangsgemäss sind
diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG).
8.
Weil der
Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, ist als Rechtsmittel auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 4'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
5. Mitteilung an …