|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2020.00529  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.06.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Fristlose Entlassung


[Der Beschwerdeführer war seit 2018 beim kantonalen Steueramt angestellt; mit Verfügung vom 19. November 2019 wurde dieses Anstellungsverhältnis fristlos aufgelöst.] Zivildienstpflichtige Personen sind nach § 114 VVO verpflichtet, den geplanten Zeitpunkt ihrer Einsätze bereits während der Suche nach einem Einsatzbetrieb ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin zu melden. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen, weshalb er seine Informationspflicht verletzte (E. 4.2.1 f.). Die eigenmächtige Verlängerung des Zivildiensteinsatzes durch den Beschwerdeführer und die damit verbundene unvorhergesehene Ausdehnung seiner Abwesenheit von drei auf neun Monate stellte für den Beschwerdegegner eine erhebliche Störung seines Geschäftsgangs dar. Der Beschwerdeführer wäre deshalb gehalten gewesen, ein Gesuch um Verschiebung seiner zusätzlich vereinbarten Zivildiensteinsätze einzureichen (E. 4.2.3). Indem der Beschwerdeführer wiederholt ein persönliches Gespräch verweigerte, verletzte er seine Treuepflicht gegenüber dem Beschwerdegegner schwer (E. 4.3). Dem Beschwerdegegner war die Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar (E. 4.4). Die fristlose Kündigung ist unverzüglich erfolgt und verhältnismässig (E. 5 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
FRISTLOSE KÜNDIGUNG
TREUEPFLICHT
VERTRAUENSVERHÄLTNIS
ZIVILDIENST
Rechtsnormen:
Art. 336c Abs. 1 lit. a OR
Art. 337 OR
Art. 337c OR
§ 20 PG
§ 22 Abs. 1 PG
§ 22 Abs. 2 PG
§ 49 PG
§ 114 VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00529

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. Dezember 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend fristlose Entlassung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1996, arbeitete seit dem 1. Januar 2018 für das kantonale Steueramt mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Vom 15. Juli 2019 bis am 18. Oktober 2019 leistete A Zivildienst. Am 10. September 2019 teilte er seiner Vorgesetzten, ohne mit dieser zuvor Rücksprache gehalten zu haben, mit, dass er seinen Zivildienst um zwei weitere Einsätze vom 21. Oktober 2019 bis am 17. Januar 2020 und vom 20. Januar bis am 17. April 2020 verlängert habe. Mit Verfügung vom 19. November 2019 löste das kantonale Steueramt das Anstellungsverhältnis mit A fristlos auf.

II.  

Mit Entscheid vom 23. Juni 2020 wies die Finanzdirektion den dagegen erhobenen Rekurs vom 23. Dezember 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I) und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

A liess am 7. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Unbegründetheit der fristlos ausgesprochenen Kündigung festzustellen und das kantonale Steueramt zu verpflichten, A Fr. 41'993.25 unter Abrechnung der Sozialversicherungsleistungen sowie Fr. 15'027.- netto zu bezahlen. Sowohl die Finanzdirektion mit Vernehmlassung vom 26. August 2020 als auch das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2020 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion etwa betreffend die fristlose Auflösung eines Anstellungsverhältnisses nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.-, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

2.1 Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie wegen der Leistung von obligatorischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst erfolgt (§ 18 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10] in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR, SR 220]).

Unbestritten kündigte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nicht wegen dessen Zivildienstpflicht bzw. -leistung. Damit ist die Kündigung nicht nach § 18 Abs. 2 PG missbräuchlich. Strittig ist vielmehr, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer während dessen Zivildienst fristlos entlassen durfte.

2.2 Gemäss § 20 PG richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. a OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht während des Zivildiensts des Arbeitnehmers kündigen. Die Kündigungsbeschränkungen des Art. 336c OR gelten allerdings nicht bei einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 336c N. 2, Art. 337 N. 4).

2.3 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt (§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist für Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des Obligationenrechts. Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR beigezogen werden.

2.4 Danach ist die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses seitens der arbeitgebenden Partei nur zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses der arbeitgebenden Partei nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 142 III 579 E. 4.2; 130 III 213 E. 3.1; 129 III 380 E. 2.1). Zeitlich zurückliegende, der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber schon früher bekannte Vorfälle können zusammen mit einem für sich allein nicht ausreichenden neuen Vorfall die fristlose Kündigung rechtfertigen; dieser bildet gleichsam den Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag, 4. A., Zürich etc. 2014, Art. 337 N. 9; hierzu ferner Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337 N. 13).

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem von Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So vermögen Verfehlungen langjähriger Angestellter das durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern als solche neu Eingetretener (Staehelin, Art. 337 N. 6 mit weiteren Hinweisen). Bei einer fristlosen Kündigung ist schliesslich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen wie zum Beispiel eine Verwarnung, eine vorübergehende Freistellung oder die ordentliche Kündigung zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (zum Ganzen VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00676, E. 2.2 mit vielen Hinweisen).

2.5 Eine fristlose Kündigung ist nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR umgehend zu erklären, weil der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin andernfalls zu erkennen gibt, dass das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist für ihn bzw. sie subjektiv zumutbar ist (BGE 138 I 113 E. 6.3, auch zum Folgenden). In der Regel müssen Kündigende innert zwei bis drei Tagen reagieren; bei besonderen Verhältnissen – etwa längeren Entscheidungswegen in einer Gesellschaft – wird ihnen eine um wenige Tage längere Reaktionsfrist zugestanden (Staehlin, Art. 337 N. 35 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften lässt sich die privatrechtliche Praxis nicht unbesehen auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse übertragen. So ist dem bzw. der Angestellten vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (§ 31 Abs. 1 PG) und erlauben die speziellen Verfahrensabläufe innerhalb der Verwaltung es nicht immer, unverzüglich zu entscheiden. Welche Verwirkungsfrist angemessen ist, ist insbesondere unter Berücksichtigung des Verhaltens der Verwaltung unter Einschluss von deren Bemühungen um Einhaltung der Erklärungsfrist zu entscheiden. Die Verwaltung ist gehalten, die nötigen Verfahrensschritte zeitnah einzuleiten und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen beförderlich voranzutreiben. Bei einer fristlosen Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses sind die Arbeitgebenden nicht verpflichtet, ihren Entscheid bereits während laufender Frist zur Stellungnahme durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorzubereiten (zum Ganzen BGE 138 I 113 E. 6.4 f.; VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00676, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.  

Der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3.1 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2017 zum Zivildienst zugelassen. Dies hatte zur Folge, dass er seinen ersten Zivildiensteinsatz bis Ende 2018 und seinen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen, welcher auch in zwei Teilen absolviert werden kann, bis Ende 2020 zu leisten hatte (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0]; Art. 37 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 39a Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [ZDV, SR 824.01]).

3.2 Am 14. März 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner, wann er seinen ersten Zivildiensteinsatz absolvieren könne. Zugleich informierte er ihn darüber, dass er seinen langen Zivildiensteinsatz auch in zwei Teilen absolvieren könne und bis Ende 2020 geleistet haben müsse. Am 24. Januar 2019 informierte der Beschwerdeführer seine Sektorleiterin darüber, dass er seinen langen Zivildiensteinsatz in zwei Teilen von je drei Monaten absolvieren könne, wenn er einen Einsatzbetrieb finde, der dies ermögliche. Am 1. Februar 2019 teilte er seiner direkten Vorgesetzten mit, dass er einen Einsatzbetrieb suche, bei welchem er von Juli bis September 2019 und 2020 je drei Monate Zivildienst leisten könne.

3.3 Vom 15. Juli bis am 18. Oktober 2019 absolvierte der Beschwerdeführer nach Absprache mit dem Beschwerdegegner den ersten Teil seines langen Zivildiensteinsatzes. Mit E-Mail vom 10. September 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, er habe seinen Zivildiensteinsatz verlängert, da er "[s]einer nationalen Dienstpflicht nachkommen" müsse. Dieser E-Mail waren zwei Verfügungen vom 4. September 2019 des Bundesamts für Zivildienst beigelegt, mit welchen der Beschwerdeführer je für einen Zivildiensteinsatz vom 21. Oktober 2019 bis am 17. Januar 2020 und vom 20. Januar bis am 17. April 2020 aufgeboten wurde.

Am 13. September 2019 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, dass sein verlängerter Zivildiensteinsatz "nicht bewilligt" werde, da er über die Verlängerung nicht informiert worden sei. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, bis am 20. September 2019 schriftlich darzulegen, warum sein Zivildiensteinsatz bis am 17. April 2020 verlängert bzw. ob ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verschiebung durch das Bundesamt für Zivildienst abgelehnt worden sei. Mit E-Mail vom 19. September 2019 vertrat der Beschwerdeführer gegenüber seiner Sektorleiterin die Ansicht, er habe den Beschwerdegegner rechtzeitig über den Zivildiensteinsatz vom 21. Oktober 2019 bis am 17. April 2020 informiert. Weiter legte er ihr dar, dass es "von [s]einer Seite aus" kein "Gesuch auf Verschiebung" geben werde, da er seine Dienstpflicht erfüllen möchte, damit er "danach [s]eine Karriere beim [Beschwerdegegner] weiterführen" könne. In ihrer E-Mail vom 20. September 2019 führte die Sektorleiterin des Beschwerdeführers aus, der Zeitpunkt der beiden Zivildiensteinsätze sei aufgrund des Ressourcenmangels, des Arbeitsvolumens und der Veränderung in seiner Dienstabteilung schlecht, und bat den Beschwerdeführer um ein persönliches Gespräch. Da sich der Beschwerdeführer daraufhin nicht meldete, bat sie ihn mit E-Mail vom 25. September 2019 erneut um ein Gespräch. In seiner Antwort vom 26. September 2019 führte der Beschwerdeführer aus, die Aufgebote seien definitiv und könnten nicht geändert werden. Er müsse den Aufgeboten nachkommen und den Zivildienst beenden. Im Übrigen stehe er für telefonische Auskünfte nicht zur Verfügung. Am 4. Oktober 2019 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, er sei bezüglich des Zivildiensteinsatzes vom 21. Oktober 2019 bis 17. April 2020 seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Er werde nach wie vor am 21. Oktober 2019 zur Arbeit erwartet. Aufgrund der betrieblichen Situation könne der Beschwerdegegner im Zeitraum vom 21. Oktober 2019 bis am 17. Januar 2020 nicht auf seine Arbeitsleistung verzichten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Zivildiensteinsatz vom 21. Oktober 2019 bis am 17. Januar 2020 zu verschieben, das entsprechende Verschiebungsgesuch dem Beschwerdegegner zur Kenntnis zuzustellen und sich mit dem zuständigen Geschäftsleitungsmitglied in Verbindung zu setzen. Dafür wurde ihm bis am 11. Oktober 2019 Frist gesetzt und für den Säumnisfall personalrechtliche Schritte, "bis zur Auflösung des bestehenden Arbeitsverhältnisses", angedroht. Als der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 nicht zur Arbeit erschien, schrieb ihm seine Sektorleiterin gleichentags eine E-Mail und bat ihn um ein persönliches Gespräch. Am folgenden Tag antwortete ihr der Beschwerdeführer, er sei ihm Zivildienst und stehe für ein persönliches Gespräch nicht zur Verfügung. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer abgemahnt und unter anderem aufgefordert, den Zivildiensteinsatz vom 20. Januar bis 17. April 2020 bis am 10. November 2019 zu verschieben. Für den Säumnisfall wurden dem Beschwerdeführer personalrechtliche Schritte bis zur fristlosen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses angedroht. Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach. Er reichte jedoch am 10. November 2019 eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 13. November 2019 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, dass die fristlose Auflösung seines Arbeitsverhältnisses in Erwägung gezogen werde, und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 18. November 2019. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.

3.4 Mit Verfügung vom 19. November 2019 kündigte der Beschwerdegegner das Anstellungsverhältnis fristlos. Die Kündigung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer bis zum Kündigungszeitpunkt ein Gespräch mit dem Beschwerdegegner verweigert habe und wiederholt den Aufforderungen des Arbeitgebers nicht nachgekommen sei. Dieses Verhalten werde als inakzeptabel erachtet und erschüttere das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer. Es zeuge von fehlender Loyalität gegenüber dem Beschwerdegegner und den Arbeitskolleginnen und -kollegen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei respektlos und werde nicht toleriert. Aufgrund des gezeigten Verhaltens seien Arbeitnehmerpflichten mehrfach verletzt worden, das Vertrauen als Basis für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses fehle, und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei nicht mehr zumutbar.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an einem wichtigen Grund für die fristlose Kündigung. Es lägen keine Pflichtverletzungen seitens des Beschwerdeführers vor, welche die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen liessen.

4.2  

4.2.1 Nach § 114 der Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) müssen die Angestellten bevorstehende Militär-, Schutz- und Zivildienstleistungen so früh als möglich melden. Würde durch die Dienstleistung der Geschäftsgang erheblich gestört, haben sie auf Wunsch des vorgesetzten Amtes, Gerichts oder Notariats ein Gesuch um Verschiebung des Dienstes einzureichen. § 114 VVO ist Ausfluss der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers (§ 49 PG).

Zivildienstpflichtige Personen suchen selber Einsatzbetriebe und sprechen mit ihnen die Einsätze ab (Art. 31a Abs. 1 ZDV). Anschliessend beurteilt der Einsatzbetrieb die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz (Art. 19 Abs. 2 ZDG). Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird sodann eine Einsatzvereinbarung abgeschlossen, welche der Genehmigung durch die Vollzugsstelle bedarf (Art. 19 Abs. 7 ZDG). Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nach Genehmigung der Einsatzvereinbarung zum Zivildienst auf (Art. 22 Abs. 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat das Aufgebot der Vollzugsstelle zu befolgen (Art. 27 Abs. 3 lit. b ZDG). Sie kann ein Gesuch um Dienstverschiebung einreichen, wenn ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV). Das Bundesamt für Zivildienst kann nach Art. 46 Abs. 3 ZDV das Gesuch um Dienstverschiebung unter anderem dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (lit. c) oder glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (lit. e).

4.2.2 Für die Auslegung von § 114 VVO ist zu berücksichtigen, dass zivildienstpflichtige Personen im Gegensatz zu militär- oder schutzdienstpflichtigen Personen ihre Einsätze selbständig planen und insbesondere den Zeitpunkt ihrer Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der tatsächlichen Möglichkeiten frei wählen können. Zivildienstpflichtige Personen haben deshalb nicht nur die Pflicht, ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin den Zeitpunkt ihrer Einsätze zu melden, sie sind vielmehr verpflichtet, den geplanten Einsatzzeitpunkt bereits während der Suche nach einem Einsatzbetrieb ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin zu melden, damit der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin sich darauf einstellen bzw. bei Vorliegen einer drohenden erheblichen Störung des Geschäftsgangs frühzeitig die Einreichung eines Dienstverschiebungsgesuchs verlangen kann.

Als zivildienstpflichtige Person war der Beschwerdeführer deshalb verpflichtet, den Zeitpunkt seines nächsten Zivildiensteinsatzes bereits während der Suche eines Einsatzbetriebs dem Beschwerdegegner zu melden. Indem der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner erst am 10. September 2019, mithin nach erfolgtem Aufgebot durch die zuständige Vollzugsstelle, über die Verlängerung seines Zivildiensteinsatzes informierte, verletzte er seine Informationspflicht gemäss § 114 VVO.

4.2.3 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer je einmal zur Verschiebung der beiden neuen Zivildiensteinsätze aufgefordert hat. Der Beschwerdegegner hat diese Aufforderung gegenüber dem Beschwerdeführer auch ausreichend und nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdegegner durfte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Zivildiensteinsatz am 21. Oktober 2019 wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren würde und er ihn entsprechend in den Arbeitsprozess einplanen könne. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Abwesenheit von drei auf neun Monate ausdehnte, als erhebliche Störung seines Geschäftsgangs erachtete. Die Arbeit des Beschwerdeführers musste kurzfristig anderweitig bewältigt werden, allenfalls durch vorübergehende Einstellung von Stellvertretungen, da der Arbeitsausfall des Beschwerdeführers nicht einfach überbrückt werden konnte, auch wenn er keine Leitungsfunktion hatte. Der dreimal länger dauernde Arbeitsausfall des Beschwerdeführers war für den Beschwerdegegner deshalb mit erheblichem organisatorischen und finanziellem Mehraufwand verbunden. Mithin erweisen sich die Aufforderungen des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer möge die neu vereinbarten Zivildiensteinsätze verschieben, als begründet. Der Beschwerdeführer wäre deshalb gehalten gewesen, seiner Verpflichtung nach § 114 VVO nachzukommen und ein Gesuch um Verschiebung seiner zusätzlich vereinbarten Zivildiensteinsätze − mindestens seines Dienstes vom 20. Januar bis zum 17. April 2020 − einzureichen. Der Beschwerdeführer durfte nicht eigenmächtig entscheiden, dass keine erhebliche Störung des Geschäftsgangs vorlag. Darüber hätte vielmehr das Bundesamt für Zivildienst bei der Beurteilung des Dienstverschiebungsgesuchs zu befinden gehabt (vgl. Art. 46 Abs. 3 lit. e ZDV).

4.3 Der Beschwerdegegner verlangte mehrmals ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Aus den Akten ergibt sich, dass diese Gespräche nicht nur dazu dienen sollten, den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Dienstverschiebungsgesuchs zu bewegen. Insbesondere die Sektorleiterin des Beschwerdeführers wollte mit einem klärenden Gespräch die Unstimmigkeiten zwischen den beiden Parteien beseitigen und so die Grundlage für eine weiterhin konstruktive Zusammenarbeit legen. Die wiederholten Bemühungen des Beschwerdegegners um ein persönliches Gespräch sind deshalb als konstruktiver Lösungsansatz zu werten, und der Beschwerdeführer war gehalten, auf diese Gesprächsangebote einzugehen − ungeachtet dessen, dass er seinen Standpunkt bezüglich des Verschiebung seiner Zivildiensteinsätze bereits am 19. September 2019 dargelegt hatte. Indem der Beschwerdeführer wiederholt stillschweigend oder ausdrücklich ein persönliches Gespräch verweigerte, verletzte er seine Treuepflicht gegenüber dem Beschwerdegegner schwer. Durch sein Verhalten brachte er klar zum Ausdruck, dass er an einer konstruktiven Lösung der Situation in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner nicht interessiert war. Sein Verhalten zeugt insofern auch von fehlender Loyalität gegenüber dem Beschwerdegegner und seinen Arbeitskolleginnen und -kollegen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit Zivildienst leistete und dadurch zeitlich absorbiert war, vermag sein Verhalten nicht zu rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser Ereignisse erst etwa eineinhalb Jahre für den Beschwerdegegner arbeitete, war sein Verhalten geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner nachhaltig zu zerstören.

4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mehrere Pflichtverletzungen begangen, wobei insbesondere die mehrfache Gesprächsverweigerung schwer wiegt. Dem Beschwerdegegner war die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers deshalb nicht mehr zumutbar.

5.  

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die fristlose Kündigung sei verspätet erfolgt. Nach Ansicht der Vorinstanz rechtfertigte sich die fristlose Kündigung erst, nachdem erstellt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer sich definitiv weigern würde, ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen. Dies sei am 10. November 2019 der Fall gewesen. Daraufhin sei am 13. November 2019 die Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Frist bis am 18. November 2019 erfolgt. Nach Verstreichen dieser Frist sei die fristlose Entlassung am Folgetag, dem 19. November 2019, ausgesprochen worden. Die fristlose Entlassung sei damit unverzüglich erfolgt. Dem ist beizupflichten.

Der wichtige Grund für die fristlose Kündigung ist – wie bereits dargelegt wurde – insbesondere in der wiederholten Gesprächsverweigerung seitens des Beschwerdeführers und im Umstand, dass er abermals den rechtmässigen Aufforderungen des Beschwerdegegners nicht nachgekommen ist, zu sehen. Die verspätete Meldung der Zivildienstaufgebote am 10. September 2019 stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für sich allein nicht den ausschlaggebenden Grund für die fristlose Kündigung dar. Der Beschwerdegegner wusste erst mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. November 2019, dass sich dieser erneut weigern würde, ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen, und damit wiederholt einer Aufforderung des Beschwerdegegners nicht nachkommen würde. Drei Tage später gewährte er dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur fristlosen Entlassung. Nachdem diese Frist am 18. November 2019 ungenutzt verstrichen war, wurde die fristlose Entlassung am Folgetag ausgesprochen. Mithin ist sie unverzüglich erfolgt.

6.  

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die fristlose Kündigung stelle "ein unverhältnismässig scharfes Vorgehen" des Beschwerdegegners dar. Die fristlose Kündigung stehe in einem "derart offensichtlichen Missverhältnis zu den […] beanstandeten Unterlassungen". Weiter führt der Beschwerdeführer aus, der Beschwerdegegner hätte ihm nach § 19 PG zuerst eine Bewährungsfrist ansetzen müssen oder einen Verweis nach § 30 PG aussprechen können.

Da sich § 19 PG nur auf die ordentliche Kündigung bezieht und vorliegend ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorlag, verzichtete der Beschwerdegegner zu Recht auf das Ansetzen einer Bewährungsfrist. Aufgrund der kurzfristigen Verlängerung des Zivildiensteinsatzes um sechs Monate und der mehrfachen Gesprächsverweigerung durch den Beschwerdeführer war auch das Aussprechen eines Verweises für den Beschwerdegegner unzumutbar. Der Beschwerdegegner hatte den Beschwerdeführer mehrfach für sein Verhalten abgemahnt, was jedoch keine Verhaltensänderung bewirkt hatte. Dementsprechend war die fristlose Kündigung auch verhältnismässig.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das verwaltungsrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Streitwert wird vorliegend überschritten, weshalb Kosten zu erheben sind. Ausgangsgemäss sind diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

8.  

Weil der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 4'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.    Mitteilung an …