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VB.2020.00530
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Brütten, Beschwerdegegnerin,
betreffend Abwassergebühren, hat sich ergeben: I. A ist Grundeigentümer der Liegenschaft C-Platz 01 in Brütten. Mit Beschluss vom 4. Februar 2020 forderte die Gemeinde Brütten von ihm den Betrag von Fr. 3'495.60 zuzüglich MWST für die Grund- und Verbrauchsgebühren für die Siedlungsentwässerung der Jahre 2010–2018 nach. II. Dagegen erhob A am 29. Februar 2020 Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat leitete den Rekurs zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht weiter. Dieses wies den Rekurs mit Beschluss vom 9. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. III. Hierauf gelangte A am 6. August 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Baurekursgericht beantragte am 20. August 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 beantragte die Gemeinde Brütten die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A liess sich am 20. September 2020 erneut vernehmen und beantragte, auf die Anträge des Baurekursgerichts sowie der Gemeinde nicht einzutreten. Die Gemeinde äusserte sich nicht mehr. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Gemäss § 45 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GschG) erheben die Gemeinden kostendeckende Gebühren für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen. Nach Art. 51 der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom 5. Dezember 2000 der Gemeinde Brütten werden Abwassergebühren gemäss der kommunalen Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerungsanlagen vom 5. Dezember 2000 (GebV SEVO) erhoben. Nach Art. 3 GebV SEVO wird für den Anschluss von angeschlossenen Grundstücken, Liegenschaften und Anlagen an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen den Grundeigentümern, den Baurechtsnehmern oder der Gemeinschaft der Grund- und Stockwerkeigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung eine jährliche Benutzungsgebühr erhoben. Die Gebührenpflicht beginnt nach erfolgter Installation des Wasserzählers. Die Benutzungsgebühr wird als Summe zweier Komponenten erhoben, nämlich als Grundgebühr pro angeschlossenes Grundstück aufgrund der gewichteten Fläche in Quadratmetern und als Mengenpreis aufgrund des genutzten Wassers (Art. 4 Abs. 1 GebV SEVO). Für Bauten in der Landwirtschaftszone gilt dabei ein Faktor von 1,5 (Art. 5 Abs. 5 GebV SEVO). Der Gemeinderat setzt die Höhe der Gebühren in einem Beschluss fest, der öffentlich bekannt gemacht wird (Tarifblatt; Art. 10 GebV SEVO). Das Tarifblatt vom 22. September 2006 sieht für die Grundgebühr (gewichtete Fläche) einen Tarif von Fr. 0.08 und für den Mengenpreis pro m3 genutzten Wassers einen solchen von Fr. 1.80 vor. 2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht in Erwägung 5.2 ausführt, wurde die Forderung korrekt errechnet und sie erweist sich als ausgewiesen; auf die entsprechende Erwägung kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Die Erhebung der Gebühr ist sodann unerheblich davon, ob sich das Grundstück in der Bauzone oder der Landwirtschaftszone befindet, geschuldet, ist doch für die Gebührenerhebung nur der Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen und deren Benutzung von Belang (vgl. Art. 3 GebV SEVO in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer). Sodann geht aus Art. 5 Abs. 5 GebV SEVO ausdrücklich hervor, dass die Gebühr auch für Bauten in der Landwirtschaftszone gilt. Nach Art. 3 GebV SEVO ist die Entstehung der Gebührenforderung im Weiteren unabhängig von einer allfälligen Entschädigungsforderung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, da zwischen diesen beiden Forderungen kein Zusammenhang besteht. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, dass er an die Siedlungsentwässerungsanlagen angeschlossen ist und diese nutzt. Dass er diese allenfalls ohne Bewilligung benützt, vermag seine Pflicht zur Entrichtung von Benutzungsgebühren aber nicht auszuschliessen, würde Gegenteiliges doch dem Rechtsmissbrauchsverbot widersprechen. Weiter ist für die Entstehung der vorliegenden Gebühr unbeachtlich, dass die Rechnungsführung für die im Streit stehenden Jahre bereits abgeschlossen ist. Eine solche ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und vermag die Entstehung der Gebühr nicht auszuschliessen. Schliesslich ist auch die zuzügliche Veranschlagung der Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden, ist doch die Gemeinde im strittigen Bereich mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Art. 12 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer in Verbindung mit Art. 14 Ziffer 15 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009) und sieht sie die Überwälzung der Mehrwertsteuer auch in ihrem Tarifblatt vor. Demgemäss erweist sich die Gebührenerhebung der Gemeinde als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |