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Geschäftsnummer: VB.2020.00532  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Klassenzuteilung


[Der Sohn des Beschwerdeführers, ein 2006 geborener Staatsangehöriger der Türkei, besuchte nach der Flucht in die Schweiz im Herbst 2019 zunächst eine Aufnahmeklasse; auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 wurde er einer 2. Sekundarklasse, Abteilung C, zugeteilt, wogegen sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzt.]

Neuzugezogene ausländische Kinder und Jugendliche sind so rasch wie möglich in die Regelschule zu integrieren, auch wenn das schulische Niveau der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Einzelfall noch nicht dem üblichen Niveau einer altersadäquaten Klasse entspricht (E. 2.1). Bei ihrem Entscheid über die Einteilung in eine bestimmte (Regel-)Klasse hat die zuständige Schulgemeinde dabei die schulische Vorbildung und die aktuellen Kompetenzen des betroffenen Kindes bzw. des oder der Jugendlichen in Deutsch und Mathematik sowie sein bzw. ihr Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten und die persönliche Entwicklung seit dem Eintritt in die Aufnahmeklasse zu berücksichtigen. Sie teilt die betroffenen Kinder und Jugendlichen in der Regel einem Klassenzug ihrer Altersstufe zu. Eine Zuteilung zu einem jüngeren Klassenzug ist in Analogie zur Regelung betreffend das Wiederholen von Klassen in § 32 Abs. 2 VSG nur möglich, wenn dies aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand des bzw. der Betroffenen angezeigt erscheint. Ob bei Sekundarschülern wie dem Beschwerdeführer darüber hinaus mit § 37 Abs. 2 VSV aussergewöhnliche Umstände zu verlangen sind, erscheint fraglich; die Frage braucht hier allerdings nicht beantwortet zu werden, da – wie sich sogleich zeigt – nicht nur die Leistungen des Sohns des Beschwerdeführers für eine vom Grundsatz abweichende nicht altersgerechte Zuteilung spricht, sondern eine solche auch aufgrund von aussergewöhnlichen Umständen als angezeigt erscheint (zum Ganzen E. 2.2). Mit Blick auf die gute Vorbildung des Sohnes des Beschwerdeführers und seinem in erster Linie schulschliessungsbedingten Lernrückstand im Fach Deutsch rechtfertigt es sichnämlich, jenen ausnahmsweise einer 1. Sekundarklasse zuzuteilen statt einer 2. Sekundarklasse (E. 3.2). Würde der Sohn des Beschwerdeführers sodann einzig wegen seiner als unzureichend eingestuften Deutschkenntnisse in die Abteilung C der Sekundarschule eingeteilt, würde dies seinen weiteren Fähigkeiten und Kenntnissen namentlich im Fach Mathematik nicht gerecht werden, sodass sein Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV verletzt würde (E. 3.3). Gutheissung.
 
Stichworte:
ABTEILUNG
AUFNAHMEKLASSE
AUSLÄNDISCHE SCHÜLER
AUSREICHEND
DEUTSCH ALS ZWEITSPRACHE
EINSCHULUNG
GRUNDSCHULUNTERRICHT
INTEGRATION
KLASSENZUTEILUNG
REGELKLASSE
SPRACHDEFIZIT
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 62 Abs. 2 BV
§ 32 Abs. 2 VSG
§ 32 Abs. 3 VSG
Art. 37 Abs. 2 VerkehrssicherheitsV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00532

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 1. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sekundarschulpflege B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Klassenzuteilung,


 

hat sich ergeben:

I.  

C, ein 2006 geborener Staatsangehöriger der Türkei, kam im Herbst 2019 nach Abschluss der 7. Primarklasse in der Heimat gemeinsam mit seinem Vater, A, in die Schweiz, wo die beiden offenbar um Asyl nachsuchten und zunächst in einer Flüchtlingsunterkunft in B untergebracht wurden. Ab dem 30. September 2019 besuchte C auf Veranlassung der Sekundarschulbehörde B einen "Intensivkurs für die schulische und kulturelle Integration" (26 Wochenlektionen) bei der Privatschule D, wobei geplant war, ihn im April 2020 in die Regelschule zu integrieren. Aufgrund der vom Bundesrat am 13. März 2020 angeordneten schweizweiten Schulschliessungen musste die geplante Integration allerdings verschoben werden, und C besuchte bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 weiterhin die Privatschule D bzw. erhielt während der Schulschliessung vom 16. März bis am 10. Mai 2020 Fernunterricht von dieser.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 teilte die Sachbearbeiterin Schülerbelange der Sekundarschulbehörde B A mit, dass sein Sohn "auf das neue Schuljahr von der Privatschule D in die Sekundarschule B eintreten" und einer 2. Sekundarklasse, Abteilung C, des Schulhauses E zugeteilt werde. Eine dagegen erhobene Einsprache von A wies die Sekundarschulbehörde B mit Beschluss vom 7. Juli 2020 ab.

II.  

Hiergegen rekurrierte A am 22. Juli 2020 beim Bezirksrat G und verlangte, sein Sohn C sei einer 1. Klasse, Abteilung B, der Sekundarschule E zuzuteilen. Der Bezirksrat G wies den Rekurs mit Beschluss vom 5. August 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 618.80 (Dispositiv-Ziff. II) und entzog in Dispositiv-Ziff. III einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 10. August 2020 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte (sinngemäss), der Rekursentscheid vom 5. August 2020 sei aufzuheben und sein Sohn einer 1. Klasse, Abteilung B, der Sekundarschule E zuzuteilen. Der Bezirksrat G verzichtete am 31. August 2020 auf eine Vernehmlassung. Die Sekundarschulbehörde B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege etwa betreffend die Klassenzuteilung nach § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Anzumerken ist insbesondere, dass die (Erst-)Zu- bzw. Einteilung des vor wenigen Monaten in die Schweiz eingereisten Sohnes des Beschwerdeführers in die kognitiv am wenigsten anspruchsvolle Abteilung einer 2. Sekundarklasse nicht als eine rein interne schulorganisatorische Anordnung einzustufen ist, sondern individuell schützenswerte Rechtspositionen des Jugendlichen tangiert, sodass diesem bzw. seinem Vater im Bestreitungsfall eine Anfechtungsmöglichkeit offenstehen muss (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 2; ferner BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.1, und 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4; kritisch bezüglich der Anfechtbarkeit von Schulhaus- und Klassenzuteilungen allgemein dagegen Stephan Hördegen, Entwicklungen beim Rechtsschutz im Schulbereich. Ein Plädoyer für mehr Transparenz und Partizipation statt mehr Rechtsschutz bei schulischen Massnahmen, in: recht 3/2018, S. 155 ff., 167 f.; siehe sodann bezüglich der Legitimation des Kindsvaters Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 700; VGr, 12. Februar 2009, VB.2008.00530, E. 1.2 mit Hinweisen).

2.  

2.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schülerinnen und Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133 I 156 E. 3.1, 129 I 35 E. 7.3). Das solcherart garantierte soziale Grundrecht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 130 I 352 E. 3.2, 129 I 12 E. 4.2 mit Hinweis).

Die Art. 19 und 62 BV gelten grundsätzlich für alle Schulkinder gleichermassen (BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 6.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Mit diesen Bestimmungen (und mit Art. 8 BV) nicht vereinbar wäre es nach dem Bundesgericht daher etwa, für ausländische oder Flüchtlingskinder einzig wegen ihrer Ausländereigenschaft einen segregierten oder minderwertigen Unterricht vorzusehen oder Asylbewerberinnen und Asylbewerber systematisch vom ordentlichen Grundschulunterricht auszuschliessen (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 lit. c und Art. 80 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [SR 142.31]). Analog zu der für Behinderte geltenden Regelung (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151.3]; vgl. BGE 141 I 9 E. 5.3.1, 138 I 162 E. 4.2) sind neuzugezogene ausländische Kinder und Jugendliche vielmehr grundsätzlich in die Regelschule zu integrieren. Dies dient nicht nur der schulischen Gleichbehandlung, sondern ebenso der allgemeinen und gesellschaftlichen Integration und dem Schutz vor Diskriminierungen. Bei Kindern und Jugendlichen, die wie der Beschwerdeführer erst verspätet ins schweizerische Schulsystem eingetreten und mit der am Schulort gesprochenen Sprache bzw. der Unterrichtssprache noch nicht vertraut sind, kann allerdings vor der Hinführung zur Regelschule eine vorübergehende Sonderbeschulung angezeigt sein (BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 6.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Es ist mithin zulässig oder gar geboten, den Genannten zunächst in besonderen Klassen diejenigen Sprachkenntnisse zu vermitteln, welche einen weiterführenden Unterricht oder den Übergang ins Berufsleben erst erlauben. Allerdings darf eine solche besondere Beschulung nur vorübergehend sein und soll sie so rasch wie möglich durch die Beschulung in der Regelschule abgelöst werden, auch wenn das schulische Niveau der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Einzelfall noch nicht dem üblichen Niveau einer altersadäquaten Klasse entspricht.

2.2 Im Kanton Zürich teilen einige Gemeinden – und so auch die Beschwerdegegnerin – (fremdsprachige) ausländische Kinder und Jugendliche ab der 2. Primarklasse in diesem Sinn zunächst in sogenannte Aufnahmeklassen für Fremdsprachige nach § 34 Abs. 1 und Abs. 5 VSG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) ein, welche ausserhalb der Regelschule geführt werden. In den Aufnahmeklassen erhalten die Schülerinnen und Schüler DaZ-Unterricht (Deutsch als Zweitsprache) und werden zusätzlich in den anderen Unterrichtsfächern der Volksschule auf den Eintritt in die Regelklasse vorbereitet (§ 16 Abs. 2 VSM).

Spätestens nach Ablauf eines Jahres hat dann die Einschulung in die Primar- oder Sekundarschule zu erfolgen (§ 16 Abs. 4 VSM). Bei ihrem Entscheid über die Einteilung in eine bestimmte Klasse hat die zuständige Schulgemeinde dabei die schulische Vorbildung und die aktuellen Kompetenzen des betroffenen Kindes bzw. des oder der betroffenen Jugendlichen in Deutsch und Mathematik sowie sein bzw. ihr Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten und die persönliche Entwicklung seit dem Eintritt in die Aufnahmeklasse zu berücksichtigen (vgl. § 32 Abs. 3 VSG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 f. und § 39 Abs. 4 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Sie teilt die betroffenen Kinder und Jugendlichen in der Regel einem Klassenzug ihrer Altersstufe zu. Eine Zuteilung zu einem jüngeren Klassenzug ist in Analogie zur Regelung betreffend das Wiederholen von Klassen in § 32 Abs. 2 VSG nur möglich, wenn dies aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand des bzw. der Betroffenen angezeigt erscheint. Bei Kindern und Jugendlichen, welche ihrem Alter nach einer 6. Klasse der Primarstufe oder – wie der Sohn des Beschwerdeführers – einer Klasse der Sekundarstufe zugeteilt werden müssten, verlangt der Verordnungsgeber in § 37 Abs. 2 VSV gar, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen und diesen nicht durch die Wahl der Abteilung und der Anforderungsstufe Rechnung getragen werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 f. VSV, wonach auf der Sekundarstufe zwei oder drei Abteilungen gebildet [A und B bzw. A, B und C] und die Schülerinnen und Schüler in höchstens drei Fächern in den Anforderungsstufen I, II und III unterrichtet werden; siehe ferner die Informationen der Bildungsdirektion zur "Einschulung von Neuzugezogenen" unter www.zh.ch > Bildung > Informationen für die Schulen > Informationen für die Volksschule > Schule und Migration > Neuzugezogene, wo sich in diese Richtung weiter festgehalten findet, dass eine Einschulung einer ausländischen Person in eine nicht altersgerechte Klasse nur bei Vorliegen triftiger pädagogischer Gründe zulässig sei). Es erscheint zweifelhaft, ob diese Vollzugsbestimmung mit § 32 Abs. 2 VSG vereinbar ist und nicht in unzulässiger Weise über den damit vorgegebenen Rahmen hinausgeht; die Frage braucht hier allerdings nicht beantwortet zu werden, da – wie sich sogleich zeigt – nicht nur die Leistung des Sohnes des Beschwerdeführers für eine vom Grundsatz abweichende nicht altersgerechte Zuteilung spricht, sondern eine solche auch aufgrund von aussergewöhnlichen Umständen als angezeigt erscheint.

3.  

3.1 Der Sohn des Beschwerdeführers besuchte in der Heimat bis zur Ausreise eine Privatschule in F. Er war offenbar ab der 4. Klasse im Besitz eines staatlichen Förderstipendiums. und seine schulischen Leistungen in der 5., 6. und 7. Klasse wurden seinem Abschlusszeugnis zufolge im Durchschnitt jeweils mit über 90 (von insgesamt 100) Punkten bewertet. Im Herbst 2019 gelangte er ohne Deutschkenntnisse in die Schweiz, wo er ab dem 30. September 2019 in der Privatschule D in Deutsch (20 Lektionen) und Mathematik (6 Lektionen) unterrichtet wurde; im Fach Deutsch war er – den unbestritten gebliebenen Angaben seines Vaters zufolge – der zweitbesten Anforderungsstufe zugeteilt und im Fach Mathematik der besten Stufe. In der am 1. Juni 2020 von seiner bisherigen Klassenlehrerin zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Gesamtbeurteilung seiner Leistungen in der Aufnahmeklasse erhalten das Arbeits- und Lernverhalten sowie das Sozialverhalten des Jugendlichen dabei eine sehr gute Beurteilung. Er sei während des insgesamt 25 Wochen dauernden Präsenzunterrichts immer pünktlich zum Unterricht erschienen, habe interessiert und aktiv daran teilgenommen, sich unaufgefordert an die Schulregeln gehalten und selbständig, konzentriert und zügig gearbeitet. Dem Unterricht habe er folgen können, und er habe ein grosses Interesse an den unterrichteten Themen gezeigt. Bezüglich des Fachs Mathematik wird weiter ausgeführt, dass C den bearbeiteten Stoff der Primar- und der 1.  Sekundarstufe "sehr gut" verstanden und in den Lernkontrollen gute Noten erzielt habe. Weniger positiv tönt es hinsichtlich seiner Sprachkompetenzen. So werden die Kompetenzen des Sohnes des Beschwerdeführers in den Bereichen "Hörverstehen", "Leseverstehen" und "Schreiben" nur als genügend qualifiziert und seine Kompetenzen im Bereich "Sprechen" als ungenügend. Er verstehe sowohl das Thema von übersichtlichen, einfach strukturierten Texten als auch vertraute Arbeitsanweisungen mit geübten und schulnahen Wörtern (sehr gut), brauche aber ein wenig Zeit beim Vorlesen sowie die Unterstützung der Lehrperson bei der Verständigung sowie beim Schreiben eines Texts. Die Beurteilung der Privatschule D schliesst mit dem "Vorschlag", C in eine "2. Sekundarschule B mit möglichst vielen zusätzlichen DaZ-Lektionen" einzuteilen.

Über diese Beurteilung wurde der Beschwerdeführer zunächst nicht informiert. Stattdessen erhielt er ohne vorgängiges Gespräch mit der bisherigen Klassenlehrerin seines Sohnes oder der Beschwerdegegnerin von dieser am 18. Juni 2020 den Bescheid, dass sein Sohn in die Abteilung C einer 2. Klasse des Sekundarschulhauses E eingeteilt werde. Erst am 26. Juni 2020 stellte ihm die Fachbereichsleiterin Kinder & Jugendliche der Privatschule D "noch die Gesamtbeurteilung von C" vom 1. Juni 2020 zu, verbunden mit dem Hinweis, dass sich die Klassenlehrerin seines Sohnes beim Verfassen selbiger "[l]eider [...] verschrieben" habe und der Jugendliche "im Moment [...] eindeutig in einer 2. Sek C am besten aufgehoben" sei. Gestützt (allein) auf diese Einschätzung bzw. den Gesamtbericht vom 1. Juni 2020 nahm die Beschwerdegegnerin die strittige Einteilung von C vor. Laut der Begründung dieses Entscheides im Beschluss vom 7. Juli 2020 weise die Privatschule D eine "breite Erfahrung im Unterrichten von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern sowie der entsprechenden Integration in Regelklassen der Volksschule" auf, weshalb sich das Abstellen auf die (korrigierte) Gesamtbeurteilung vom 1. Juni 2020 anbiete; die vom Beschwerdeführer verlangte Repetition nach Volksschulgesetz erscheine demgegenüber nicht gerechtfertigt, da C keine Reife- oder Entwicklungsverzögerung aufweise. In der für ihn "vorgesehenen 2. Sek C-Klasse, welche total 5 DaZ (Deutsch als Zweitsprache) Schülerinnen und Schüler aufweist," könne der Sohn des Beschwerdeführers – so der Beschluss weiter – "optimal und mit überdurchschnittlichen Ressourcen in Deutsch gefördert werden". Sollte er sehr gute Leistungen erbringen, wäre sodann auch eine "Aufstufung" in eine Sekundarklasse der Abteilung B möglich, was ein Erfolgserlebnis für ihn bedeutete, während eine Einteilung in die Abteilung B mit anschliessender Abstufung verhindert werden sollte, "da dies für das Selbstwertgefühl des Jugendlichen schädlich wäre".

3.2 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin überzeugt nicht. So ist zwar unbestritten, dass der Sohn des Beschwerdeführers noch grosse Defizite in der Unterrichtssprache aufweist; ebenso unbestritten (geblieben) ist jedoch, dass er in der Heimat bis zur Ausreise eine gute Schulbildung genossen hat und jedenfalls in Mathematik – als dem in der Privatschule D nebst Deutsch einzig unterrichteten Fach – den Stoff der Primarstufe beherrscht. Auch gab sein Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten in der Aufnahmeklasse für fremdsprachige Kinder zu keinen Beanstandungen Anlass; im Gegenteil wird C als interessierter und motivierter Schüler beschrieben und erscheint seine soziale und sprachliche Entwicklung beachtlich, wenn man bedenkt, dass er bei Beendigung der Sonderschulung erst seit wenigen Monaten in der Schweiz gelebt hatte, wovon er pandemiebedingt rund zwei Monate allein zu Hause (in einer Flüchtlingsunterkunft) mit dem in der deutschen Sprache ebenfalls noch wenig bewanderten Vater verbringen musste. Der Jugendliche mag während dieser Zeit Fernunterricht erhalten haben, seine sprachlichen Defizite insbesondere im Sprechen und Hörverstehen konnten so jedoch nicht adäquat angegangen werden. Wäre er dagegen – wie ursprünglich geplant – bereits im April 2020 in eine 1. Sekundarklasse der Regelschule integriert worden, hätte der engagierte Sohn des Beschwerdeführers wohl allein schon wegen des sozialisierten Rahmens ausserhalb der Kleinklasse bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 ungleich grössere Fortschritte im sprachlichen Bereich aufzuweisen vermocht, wovon er nunmehr in der 2. Sekundarklasse profitieren könnte. Statt sich wie bereits während des vergangenen Jahres in erster Linie dem Spracherwerb zu widmen, hätte er den Rest der insgesamt dreijährigen Sekundarschulzeit (vgl. § 7 VSG) mithin in stärkerem Mass auch dazu nutzen können, seine Kenntnisse und Fähigkeiten in weiteren Bereichen der Elementarbildung auszubauen, um so seine Chancen auf einen möglichst adäquaten Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erhöhen.

Mit Blick auf den insofern (auch) schulschliessungs- bzw. pandemiebedingten Lernrückstand und die günstige Prognose bezüglich der weiteren schulischen Entwicklung des Sohnes des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich daher, jenen auf den Beginn des Schuljahres 2020/2021 ausnahmsweise einer 1. Sekundarklasse zuzuteilen statt einer 2. Sekundarklasse. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu berücksichtigen, dass der im Frühjahr 2006 geborene Jugendliche, wäre er einige Wochen jünger, in der Schweiz auf Beginn des Schuljahres 2011/2012 eingeschult worden und damit heute im Fall einer Repetition lediglich ein Jahr zu hoch eingestuft wäre (vgl. § 5 Abs. 1 VSG in der bis am 31. Juli 2012 geltenden Fassung [OS 61, 194; vgl. ferner ABl 2010, 2990]). Auch sei daran erinnert, dass sich der Kanton Zürich mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat, LS 410.31) dazu verpflichtete, die Einschulung im Sinn der individuellen Förderung der einzelnen Schülerinnen und Schüler zu flexibilisieren (so § 5 Abs. 3 VSG in Verbindung mit § 3 VSV; ferner Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule [HarmoS-Konkordat] vom 14. Juni 2007. Kommentar, Entstehungsgeschichte und Ausblick, Instrumente, Bern 2011, S. 18 f., auch zum Folgenden). Die Einschulung wird demnach nicht mehr als punktueller Vorgang verstanden, sondern als ein flexibler Prozess, im Rahmen dessen den einzelnen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben werden soll, die obligatorischen Schuljahre je nach ihren Fähigkeiten sowie ihrer intellektuellen und emotionalen Reife schneller oder langsamer zu durchlaufen, sodass das System der Jahrgangsklassen ohnehin etwas aufgeweicht erscheint.

3.3 Würde der Sohn des Beschwerdeführers sodann einzig wegen seiner als unzureichend eingestuften Deutschkenntnisse in die Abteilung C der Sekundarschule eingeteilt, würde dies seinen weiteren Fähigkeiten und Kenntnissen namentlich im Fach Mathematik nicht gerecht werden, sodass sein Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV verletzt würde.

Aufgrund der Akten ist nämlich davon auszugehen, dass C jedenfalls in Mathematik auch die Lernziele der Abteilung B einer Sekundarklasse 1 ohne Weiteres erreichen könnte, während er in der am wenigsten anspruchsvollen Abteilung C sein Potenzial nicht voll auszuschöpfen vermöchte, zumal die Beschwerdegegnerin keine unterschiedlichen Anforderungsstufen innerhalb der verschiedenen Sekundarschulabteilungen anbietet. Die sprachlichen Defizite des Sohnes des Beschwerdeführers lassen sich wiederum in der Abteilung B ebenso gezielt fördern wie in der – sich gemäss der Beschwerdegegnerin aus weiteren fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern zusammensetzenden – Abteilung C, kann er doch auch in der Abteilung B DaZ-Förderunterricht erhalten (§ 12 und § 15 VSM) und hilft die Interaktion mit Schülerinnen und Schülern, welche über bessere Sprachkenntnisse verfügen, erfahrungsgemäss beim Spracherwerb. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern es für das Selbstwertgefühl des Sohnes des Beschwerdeführers besser sein sollte, im Gegensatz zu seinen früheren Mitschülerinnen und Mitschülern aus der Aufnahmeklasse für Fremdsprachige, welche – obschon dort noch der gleichen oder einer schlechteren Stufe zugeteilt – seit diesem Schuljahr eine Sekundarschulabteilung B besuchen, von Anfang an der Abteilung C zugeteilt zu werden, anstatt einer Abteilung B mit dem Risiko, im Lauf des Schuljahres allenfalls herabgestuft zu werden.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuhalten, den Sohn des Beschwerdeführers umgehend in die Abteilung B einer 1. Sekundarklasse umzuteilen.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (vgl. zur Frage, ob gegen einen Schuleinreihungsentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht, BGr, 16. August 2007, 2C_187/2007, E. 2). Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerde ans Bundesgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sodass der Sohn des Beschwerdeführers auch bei einem Weiterzug einstweilen umzuteilen sein wird.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 5. August 2020 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2020 werden aufgehoben, und Letztere wird angewiesen, den Sohn des Beschwerdeführers, C, umgehend in die Abteilung B einer 1. Sekundarklasse umzuteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 5. August 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …