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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00532
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sekundarschulpflege B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Klassenzuteilung,
hat sich ergeben:
I.
C, ein 2006 geborener Staatsangehöriger der Türkei, kam
im Herbst 2019 nach Abschluss der 7. Primarklasse in der Heimat gemeinsam
mit seinem Vater, A, in die Schweiz, wo die beiden offenbar um Asyl nachsuchten
und zunächst in einer Flüchtlingsunterkunft in B untergebracht wurden. Ab dem
30. September 2019 besuchte C auf Veranlassung der Sekundarschulbehörde B
einen "Intensivkurs für die schulische und kulturelle Integration"
(26 Wochenlektionen) bei der Privatschule D, wobei geplant war, ihn im
April 2020 in die Regelschule zu integrieren. Aufgrund der vom Bundesrat am
13. März 2020 angeordneten schweizweiten Schulschliessungen musste die
geplante Integration allerdings verschoben werden, und C besuchte bis zum Ende
des Schuljahres 2019/2020 weiterhin die Privatschule D bzw. erhielt während der
Schulschliessung vom 16. März bis am 10. Mai 2020 Fernunterricht von
dieser.
Mit Schreiben vom 18. Juni
2020 teilte die Sachbearbeiterin Schülerbelange der Sekundarschulbehörde B A
mit, dass sein Sohn "auf das neue Schuljahr von der Privatschule D in die
Sekundarschule B eintreten" und einer 2. Sekundarklasse,
Abteilung C, des Schulhauses E zugeteilt werde. Eine dagegen erhobene
Einsprache von A wies die Sekundarschulbehörde B mit Beschluss vom
7. Juli 2020 ab.
II.
Hiergegen rekurrierte A am 22. Juli 2020 beim
Bezirksrat G und verlangte, sein Sohn C sei einer 1. Klasse,
Abteilung B, der Sekundarschule E zuzuteilen. Der Bezirksrat G wies den
Rekurs mit Beschluss vom 5. August 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte A die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 618.80
(Dispositiv-Ziff. II) und entzog in Dispositiv-Ziff. III einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 10. August 2020
erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte (sinngemäss), der
Rekursentscheid vom 5. August 2020 sei aufzuheben und sein Sohn einer
1. Klasse, Abteilung B, der Sekundarschule E zuzuteilen. Der
Bezirksrat G verzichtete am 31. August 2020 auf eine Vernehmlassung. Die
Sekundarschulbehörde B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August
2020 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer
Schulpflege etwa betreffend die Klassenzuteilung nach § 75 Abs. 2 in
Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom
7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Anzumerken ist insbesondere, dass die (Erst-)Zu- bzw. Einteilung des vor
wenigen Monaten in die Schweiz eingereisten Sohnes des Beschwerdeführers in die
kognitiv am wenigsten anspruchsvolle Abteilung einer 2. Sekundarklasse
nicht als eine rein interne schulorganisatorische Anordnung einzustufen ist,
sondern individuell schützenswerte Rechtspositionen des Jugendlichen tangiert,
sodass diesem bzw. seinem Vater im Bestreitungsfall eine Anfechtungsmöglichkeit
offenstehen muss (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 2;
ferner BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.1, und 9. Juli
2012, 2C_272/2012, E. 4.4; kritisch bezüglich der Anfechtbarkeit von Schulhaus-
und Klassenzuteilungen allgemein dagegen Stephan Hördegen, Entwicklungen beim
Rechtsschutz im Schulbereich. Ein Plädoyer für mehr Transparenz und
Partizipation statt mehr Rechtsschutz bei schulischen Massnahmen, in: recht
3/2018, S. 155 ff., 167 f.; siehe sodann bezüglich der
Legitimation des Kindsvaters Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,
2. A., Bern etc. 2003, S. 700; VGr, 12. Februar 2009,
VB.2008.00530, E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden
unentgeltlichen Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Dieser muss
angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schülerinnen und Schüler
sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag
vorzubereiten (BGE 133 I 156 E. 3.1, 129 I 35 E. 7.3). Das
solcherart garantierte soziale Grundrecht wird verletzt, wenn die Ausbildung
des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr
gewahrt ist, bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der
hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 130 I 352 E. 3.2,
129 I 12 E. 4.2 mit Hinweis).
Die Art. 19 und 62 BV
gelten grundsätzlich für alle Schulkinder gleichermassen (BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 6.1 mit
Hinweisen, auch zum Folgenden). Mit diesen Bestimmungen (und mit Art. 8
BV) nicht vereinbar wäre es nach dem Bundesgericht daher etwa, für ausländische
oder Flüchtlingskinder einzig wegen ihrer Ausländereigenschaft einen
segregierten oder minderwertigen Unterricht vorzusehen oder Asylbewerberinnen
und Asylbewerber systematisch vom ordentlichen Grundschulunterricht
auszuschliessen (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 lit. c und Art. 80
Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [SR 142.31]). Analog
zu der für Behinderte geltenden Regelung (Art. 8 Abs. 2 BV und
Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [SR 151.3]; vgl. BGE 141 I 9 E. 5.3.1, 138
I 162 E. 4.2) sind neuzugezogene ausländische Kinder und Jugendliche
vielmehr grundsätzlich in die Regelschule zu integrieren. Dies dient nicht nur
der schulischen Gleichbehandlung, sondern ebenso der allgemeinen und
gesellschaftlichen Integration und dem Schutz vor Diskriminierungen. Bei
Kindern und Jugendlichen, die wie der Beschwerdeführer erst verspätet ins
schweizerische Schulsystem eingetreten und mit der am Schulort gesprochenen
Sprache bzw. der Unterrichtssprache noch nicht vertraut sind, kann allerdings
vor der Hinführung zur Regelschule eine vorübergehende Sonderbeschulung
angezeigt sein (BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 6.3 mit Hinweisen,
auch zum Folgenden). Es ist mithin zulässig oder gar geboten, den Genannten
zunächst in besonderen Klassen diejenigen Sprachkenntnisse zu vermitteln,
welche einen weiterführenden Unterricht oder den Übergang ins Berufsleben erst
erlauben. Allerdings darf eine solche besondere Beschulung nur vorübergehend
sein und soll sie so rasch wie möglich durch die Beschulung in der Regelschule
abgelöst werden, auch wenn das schulische Niveau der betroffenen Kinder und
Jugendlichen im Einzelfall noch nicht dem üblichen Niveau einer altersadäquaten
Klasse entspricht.
2.2 Im Kanton
Zürich teilen einige Gemeinden – und so auch die Beschwerdegegnerin – (fremdsprachige)
ausländische Kinder und Jugendliche ab der 2. Primarklasse in diesem Sinn
zunächst in sogenannte Aufnahmeklassen für Fremdsprachige nach § 34
Abs. 1 und Abs. 5 VSG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM,
LS 412.103) ein, welche ausserhalb der Regelschule geführt werden. In den
Aufnahmeklassen erhalten die Schülerinnen und Schüler DaZ-Unterricht (Deutsch
als Zweitsprache) und werden zusätzlich in den anderen Unterrichtsfächern der
Volksschule auf den Eintritt in die Regelklasse vorbereitet (§ 16
Abs. 2 VSM).
Spätestens nach Ablauf
eines Jahres hat dann die Einschulung in die Primar- oder Sekundarschule zu
erfolgen (§ 16 Abs. 4 VSM). Bei ihrem Entscheid über die Einteilung
in eine bestimmte Klasse hat die zuständige Schulgemeinde dabei die schulische Vorbildung und die aktuellen
Kompetenzen des betroffenen Kindes bzw. des oder der betroffenen Jugendlichen
in Deutsch und Mathematik sowie sein bzw. ihr Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten
und die persönliche Entwicklung seit dem Eintritt in die Aufnahmeklasse zu
berücksichtigen (vgl. § 32 Abs. 3 VSG in Verbindung mit § 33
Abs. 1 f. und § 39 Abs. 4 der Volksschulverordnung vom
28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Sie teilt die betroffenen Kinder
und Jugendlichen in der Regel einem Klassenzug ihrer Altersstufe zu. Eine
Zuteilung zu einem jüngeren Klassenzug ist in Analogie zur Regelung betreffend
das Wiederholen von Klassen in § 32 Abs. 2 VSG nur möglich, wenn dies
aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand des bzw. der Betroffenen angezeigt
erscheint. Bei Kindern und Jugendlichen, welche ihrem Alter nach einer 6. Klasse
der Primarstufe oder – wie der Sohn des Beschwerdeführers – einer Klasse der
Sekundarstufe zugeteilt werden müssten, verlangt der Verordnungsgeber in § 37
Abs. 2 VSV gar, dass aussergewöhnliche Umstände
vorliegen und diesen nicht durch die Wahl der Abteilung und der
Anforderungsstufe Rechnung getragen werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 f. VSV, wonach auf der
Sekundarstufe zwei oder drei Abteilungen gebildet [A und B bzw. A, B und C] und
die Schülerinnen und Schüler in höchstens drei Fächern in den
Anforderungsstufen I, II und III unterrichtet werden; siehe ferner die Informationen der Bildungsdirektion
zur "Einschulung von Neuzugezogenen" unter www.zh.ch > Bildung
> Informationen für die Schulen > Informationen für die Volksschule >
Schule und Migration > Neuzugezogene, wo sich in diese Richtung weiter
festgehalten findet, dass eine Einschulung einer ausländischen Person in eine nicht
altersgerechte Klasse nur bei Vorliegen triftiger pädagogischer Gründe zulässig
sei). Es erscheint zweifelhaft, ob diese
Vollzugsbestimmung mit § 32 Abs. 2 VSG vereinbar ist und nicht in
unzulässiger Weise über den damit vorgegebenen Rahmen hinausgeht; die Frage
braucht hier allerdings nicht beantwortet zu werden, da – wie sich sogleich
zeigt – nicht nur die Leistung des Sohnes des Beschwerdeführers für eine vom
Grundsatz abweichende nicht altersgerechte Zuteilung spricht, sondern eine
solche auch aufgrund von aussergewöhnlichen Umständen als angezeigt erscheint.
3.
3.1 Der Sohn
des Beschwerdeführers besuchte in der Heimat bis zur Ausreise eine Privatschule
in F. Er war offenbar ab der 4. Klasse im Besitz eines staatlichen
Förderstipendiums. und seine schulischen Leistungen in der 5., 6. und
7. Klasse wurden seinem Abschlusszeugnis zufolge im Durchschnitt jeweils
mit über 90 (von insgesamt 100) Punkten bewertet. Im Herbst 2019 gelangte er
ohne Deutschkenntnisse in die Schweiz, wo er ab dem 30. September 2019 in
der Privatschule D in Deutsch (20 Lektionen) und Mathematik (6 Lektionen)
unterrichtet wurde; im Fach Deutsch war er – den unbestritten gebliebenen
Angaben seines Vaters zufolge – der zweitbesten Anforderungsstufe zugeteilt und
im Fach Mathematik der besten Stufe. In der am 1. Juni 2020 von seiner
bisherigen Klassenlehrerin zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten
Gesamtbeurteilung seiner Leistungen in der Aufnahmeklasse erhalten das Arbeits-
und Lernverhalten sowie das Sozialverhalten des Jugendlichen dabei eine sehr
gute Beurteilung. Er sei während des insgesamt 25 Wochen dauernden
Präsenzunterrichts immer pünktlich zum Unterricht erschienen, habe interessiert
und aktiv daran teilgenommen, sich unaufgefordert an die Schulregeln gehalten
und selbständig, konzentriert und zügig gearbeitet. Dem Unterricht habe er
folgen können, und er habe ein grosses Interesse an den unterrichteten Themen
gezeigt. Bezüglich des Fachs Mathematik wird weiter ausgeführt, dass C den
bearbeiteten Stoff der Primar- und der 1. Sekundarstufe "sehr
gut" verstanden und in den Lernkontrollen gute Noten erzielt habe. Weniger
positiv tönt es hinsichtlich seiner Sprachkompetenzen. So werden die
Kompetenzen des Sohnes des Beschwerdeführers in den Bereichen
"Hörverstehen", "Leseverstehen" und "Schreiben"
nur als genügend qualifiziert und seine Kompetenzen im Bereich
"Sprechen" als ungenügend. Er verstehe sowohl das Thema von
übersichtlichen, einfach strukturierten Texten als auch vertraute Arbeitsanweisungen
mit geübten und schulnahen Wörtern (sehr gut), brauche aber ein wenig Zeit beim
Vorlesen sowie die Unterstützung der Lehrperson bei der Verständigung sowie beim
Schreiben eines Texts. Die Beurteilung der Privatschule D schliesst mit dem
"Vorschlag", C in eine "2. Sekundarschule B mit möglichst
vielen zusätzlichen DaZ-Lektionen" einzuteilen.
Über diese Beurteilung wurde der Beschwerdeführer zunächst
nicht informiert. Stattdessen erhielt er ohne vorgängiges Gespräch mit der
bisherigen Klassenlehrerin seines Sohnes oder der Beschwerdegegnerin von dieser
am 18. Juni 2020 den Bescheid, dass sein Sohn in die Abteilung C einer 2. Klasse
des Sekundarschulhauses E eingeteilt werde. Erst am 26. Juni 2020 stellte
ihm die Fachbereichsleiterin Kinder & Jugendliche der Privatschule D
"noch die Gesamtbeurteilung von C" vom 1. Juni 2020 zu,
verbunden mit dem Hinweis, dass sich die Klassenlehrerin seines Sohnes beim
Verfassen selbiger "[l]eider [...] verschrieben" habe und der
Jugendliche "im Moment [...] eindeutig in einer 2. Sek C am besten aufgehoben"
sei. Gestützt (allein) auf diese Einschätzung bzw. den Gesamtbericht vom
1. Juni 2020 nahm die Beschwerdegegnerin die strittige Einteilung von C
vor. Laut der Begründung dieses Entscheides im Beschluss vom 7. Juli 2020
weise die Privatschule D eine "breite Erfahrung im Unterrichten von
fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern sowie der entsprechenden Integration
in Regelklassen der Volksschule" auf, weshalb sich das Abstellen auf die
(korrigierte) Gesamtbeurteilung vom 1. Juni 2020 anbiete; die vom
Beschwerdeführer verlangte Repetition nach Volksschulgesetz erscheine
demgegenüber nicht gerechtfertigt, da C keine Reife- oder
Entwicklungsverzögerung aufweise. In der für ihn "vorgesehenen 2. Sek
C-Klasse, welche total 5 DaZ (Deutsch als Zweitsprache) Schülerinnen und
Schüler aufweist," könne der Sohn des Beschwerdeführers – so der Beschluss
weiter – "optimal und mit überdurchschnittlichen Ressourcen in Deutsch
gefördert werden". Sollte er sehr gute Leistungen erbringen, wäre sodann auch
eine "Aufstufung" in eine Sekundarklasse der Abteilung B möglich, was
ein Erfolgserlebnis für ihn bedeutete, während eine Einteilung in die Abteilung
B mit anschliessender Abstufung verhindert werden sollte, "da dies für das
Selbstwertgefühl des Jugendlichen schädlich wäre".
3.2 Die
Argumentation der Beschwerdegegnerin überzeugt nicht. So ist zwar unbestritten,
dass der Sohn des Beschwerdeführers noch grosse Defizite in der
Unterrichtssprache aufweist; ebenso unbestritten (geblieben) ist jedoch, dass
er in der Heimat bis zur Ausreise eine gute Schulbildung genossen hat und
jedenfalls in Mathematik – als dem in der Privatschule D nebst Deutsch einzig
unterrichteten Fach – den Stoff der Primarstufe beherrscht. Auch gab sein Arbeits-,
Lern- und Sozialverhalten in der Aufnahmeklasse für fremdsprachige Kinder zu
keinen Beanstandungen Anlass; im Gegenteil wird C als interessierter und
motivierter Schüler beschrieben und erscheint seine soziale und sprachliche
Entwicklung beachtlich, wenn man bedenkt, dass er bei Beendigung der Sonderschulung
erst seit wenigen Monaten in der Schweiz gelebt hatte, wovon er pandemiebedingt
rund zwei Monate allein zu Hause (in einer Flüchtlingsunterkunft) mit dem in
der deutschen Sprache ebenfalls noch wenig bewanderten Vater verbringen musste.
Der Jugendliche mag während dieser Zeit Fernunterricht erhalten haben, seine
sprachlichen Defizite insbesondere im Sprechen und Hörverstehen konnten so
jedoch nicht adäquat angegangen werden. Wäre er dagegen – wie ursprünglich
geplant – bereits im April 2020 in eine 1. Sekundarklasse der Regelschule
integriert worden, hätte der engagierte Sohn des Beschwerdeführers wohl allein
schon wegen des sozialisierten Rahmens ausserhalb der Kleinklasse bis zum Ende
des Schuljahres 2019/2020 ungleich grössere Fortschritte im sprachlichen
Bereich aufzuweisen vermocht, wovon er nunmehr in der 2. Sekundarklasse
profitieren könnte. Statt sich wie bereits während des vergangenen Jahres in
erster Linie dem Spracherwerb zu widmen, hätte er den Rest der insgesamt
dreijährigen Sekundarschulzeit (vgl. § 7 VSG) mithin in stärkerem Mass
auch dazu nutzen können, seine Kenntnisse und Fähigkeiten in weiteren Bereichen
der Elementarbildung auszubauen, um so seine Chancen auf einen möglichst
adäquaten Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erhöhen.
Mit Blick auf den insofern
(auch) schulschliessungs- bzw. pandemiebedingten Lernrückstand und die günstige
Prognose bezüglich der weiteren schulischen Entwicklung des Sohnes des
Beschwerdeführers rechtfertigt es sich daher, jenen auf den Beginn des
Schuljahres 2020/2021 ausnahmsweise einer 1. Sekundarklasse zuzuteilen
statt einer 2. Sekundarklasse. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu
berücksichtigen, dass der im Frühjahr 2006 geborene Jugendliche, wäre er einige
Wochen jünger, in der Schweiz auf Beginn des Schuljahres 2011/2012 eingeschult
worden und damit heute im Fall einer Repetition lediglich ein Jahr zu hoch
eingestuft wäre (vgl. § 5 Abs. 1 VSG in der bis am 31. Juli 2012
geltenden Fassung [OS 61, 194; vgl. ferner ABl 2010, 2990]). Auch sei
daran erinnert, dass sich der Kanton Zürich mit dem Beitritt zur
Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule
vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat, LS 410.31) dazu verpflichtete,
die Einschulung im Sinn der individuellen Förderung der einzelnen Schülerinnen
und Schüler zu flexibilisieren (so § 5 Abs. 3 VSG in Verbindung mit
§ 3 VSV; ferner Schweizerische Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren, Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung
der obligatorischen Schule [HarmoS-Konkordat] vom 14. Juni 2007.
Kommentar, Entstehungsgeschichte und Ausblick, Instrumente, Bern 2011,
S. 18 f., auch zum Folgenden). Die Einschulung wird demnach nicht mehr
als punktueller Vorgang verstanden, sondern als ein flexibler Prozess, im
Rahmen dessen den einzelnen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben
werden soll, die obligatorischen Schuljahre je nach ihren Fähigkeiten sowie
ihrer intellektuellen und emotionalen Reife schneller oder langsamer zu
durchlaufen, sodass das System der Jahrgangsklassen ohnehin etwas aufgeweicht
erscheint.
3.3 Würde der
Sohn des Beschwerdeführers sodann einzig wegen seiner als unzureichend
eingestuften Deutschkenntnisse in die Abteilung C der Sekundarschule
eingeteilt, würde dies seinen weiteren Fähigkeiten und Kenntnissen namentlich
im Fach Mathematik nicht gerecht werden, sodass sein Anspruch auf ausreichenden
Grundschulunterricht nach Art. 19 BV verletzt würde.
Aufgrund der Akten ist nämlich davon auszugehen, dass C
jedenfalls in Mathematik auch die Lernziele der Abteilung B einer
Sekundarklasse 1 ohne Weiteres erreichen könnte, während er in der am wenigsten
anspruchsvollen Abteilung C sein Potenzial nicht voll auszuschöpfen vermöchte,
zumal die Beschwerdegegnerin keine unterschiedlichen Anforderungsstufen
innerhalb der verschiedenen Sekundarschulabteilungen anbietet. Die sprachlichen
Defizite des Sohnes des Beschwerdeführers lassen sich wiederum in der Abteilung
B ebenso gezielt fördern wie in der – sich gemäss der Beschwerdegegnerin aus
weiteren fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern zusammensetzenden –
Abteilung C, kann er doch auch in der Abteilung B DaZ-Förderunterricht erhalten
(§ 12 und § 15 VSM) und hilft die Interaktion mit Schülerinnen und
Schülern, welche über bessere Sprachkenntnisse verfügen, erfahrungsgemäss beim
Spracherwerb. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern es für das
Selbstwertgefühl des Sohnes des Beschwerdeführers besser sein sollte, im
Gegensatz zu seinen früheren Mitschülerinnen und Mitschülern aus der
Aufnahmeklasse für Fremdsprachige, welche – obschon dort noch der gleichen oder
einer schlechteren Stufe zugeteilt – seit diesem Schuljahr eine
Sekundarschulabteilung B besuchen, von Anfang an der Abteilung C zugeteilt zu
werden, anstatt einer Abteilung B mit dem Risiko, im Lauf des Schuljahres
allenfalls herabgestuft zu werden.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuhalten,
den Sohn des Beschwerdeführers umgehend in die Abteilung B einer 1. Sekundarklasse
umzuteilen.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und
alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber
Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (vgl. zur
Frage, ob gegen einen Schuleinreihungsentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offensteht, BGr, 16. August 2007, 2C_187/2007, E. 2).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerde ans
Bundesgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sodass der Sohn des
Beschwerdeführers auch bei einem Weiterzug einstweilen umzuteilen sein wird.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 5. August 2020 sowie der
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2020 werden aufgehoben, und
Letztere wird angewiesen, den Sohn des Beschwerdeführers, C, umgehend in die
Abteilung B einer 1. Sekundarklasse umzuteilen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
Rekursentscheids vom 5. August 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …