{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00532_2020-09-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220538&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "91ac718e945b0960445855a244df69ab"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00532"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.09.2020  VB.2020.00532"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.09.2020  VB.2020.00532"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.09.2020  VB.2020.00532"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klassenzuteilung | [Der Sohn des Beschwerdef\u00fchrers, ein 2006 geborener Staatsangeh\u00f6riger der T\u00fcrkei, besuchte nach der Flucht in die Schweiz im Herbst 2019 zun\u00e4chst eine Aufnahmeklasse; auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 wurde er einer 2. Sekundarklasse, Abteilung C, zugeteilt, wogegen sich der Beschwerdef\u00fchrer zur Wehr setzt.] Neuzugezogene ausl\u00e4ndische Kinder und Jugendliche sind so rasch wie m\u00f6glich in die Regelschule zu integrieren, auch wenn das schulische Niveau der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Einzelfall noch nicht dem \u00fcblichen Niveau einer altersad\u00e4quaten Klasse entspricht (E. 2.1). Bei ihrem Entscheid \u00fcber die Einteilung in eine bestimmte (Regel-)Klasse hat die zust\u00e4ndige Schulgemeinde dabei die schulische Vorbildung und die aktuellen Kompetenzen des betroffenen Kindes bzw. des oder der Jugendlichen in Deutsch und Mathematik sowie sein bzw. ihr Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten und die pers\u00f6nliche Entwicklung seit dem Eintritt in die Aufnahmeklasse zu ber\u00fccksichtigen. Sie teilt die betroffenen Kinder und Jugendlichen in der Regel einem Klassenzug ihrer Altersstufe zu. Eine Zuteilung zu einem j\u00fcngeren Klassenzug ist in Analogie zur Regelung betreffend das Wiederholen von Klassen in \u00a7 32 Abs. 2 VSG nur m\u00f6glich, wenn dies aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand des bzw. der Betroffenen angezeigt erscheint. Ob bei Sekundarsch\u00fclern wie dem Beschwerdef\u00fchrer dar\u00fcber hinaus mit \u00a7 37 Abs. 2 VSV aussergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zu verlangen sind, erscheint fraglich; die Frage braucht hier allerdings nicht beantwortet zu werden, da \u2013 wie sich sogleich zeigt \u2013 nicht nur die Leistungen des Sohns des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr eine vom Grundsatz abweichende nicht altersgerechte Zuteilung spricht, sondern eine solche auch aufgrund von aussergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden als angezeigt erscheint (zum Ganzen E. 2.2). Mit Blick auf die gute Vorbildung des Sohnes des Beschwerdef\u00fchrers und seinem in erster Linie schulschliessungsbedingten Lernr\u00fcckstand im Fach Deutsch rechtfertigt es sichn\u00e4mlich, jenen ausnahmsweise einer 1. Sekundarklasse zuzuteilen statt einer 2. Sekundarklasse (E. 3.2). W\u00fcrde der Sohn des Beschwerdef\u00fchrers sodann einzig wegen seiner als unzureichend eingestuften Deutschkenntnisse in die Abteilung C der Sekundarschule eingeteilt, w\u00fcrde dies seinen weiteren F\u00e4higkeiten und Kenntnissen namentlich im Fach Mathematik nicht gerecht werden, sodass sein Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV verletzt w\u00fcrde (E. 3.3).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:29:39", "Checksum": "a57ae88e763d3d0836c2cecc14845d8d"}