|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2020.00533
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch C,
Berufsbeistandschaft I,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt I, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1966, und seine Ehefrau B, geboren 1961, werden seit Februar 2015 von
der Stadt I mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die von ihnen seit 1996
bewohnte 4-Zimmer-Wohnung in I verursacht Mietkosten von insgesamt Fr. 1'668.-
(Miete Fr. 1'348.-; Nebenkosten Fr. 320.-, darunter Kosten für eine
Garage von Fr. 120.-). Die schon im Jahr 2015 die Mietzinsrichtsätze der
Stadt I übersteigende Miete erforderte noch keine Weisung, eine günstigere
Wohnung zu suchen, weil A und B den die Mietzinsrichtlinien übersteigenden
Betrag selber trugen. Mit Entscheid vom 3. Mai 2016 ordnete die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde I (KESB I) für A eine
Vertretungsbeistandschaft an unter Aufzählung der zu regelnden Aufgabenbereiche
und ernannte C von der Berufsbeistandschaft I zu dessen Beistand. Die IV-Stelle
der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich wies mit Verfügung vom 27. Juni
2018 den von A geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente ab; ebenso
verfuhr das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 23. Oktober 2019 mit
der dagegen von A erhobenen Beschwerde. Auch das Begehren von B auf eine
Invalidenrente wurde von der SVA mit Verfügung vom 3. Oktober 2017
abgewiesen.
B. Mit
Beschluss vom 11. September 2019 prüfte die Sozialbehörde der Stadt I
deshalb die Wohnsituation des Ehepaars A/B neu und entschied, dass der Mietzins
im Betrag von Fr. 1'668.- bis längstens 31. März 2020 berücksichtigt
werde; ab 1. April 2020 werde lediglich noch ein Mietzins von Fr. 1'250.-
(für einen Zwei-Personen-Haushalt) zuzüglich Nebenkosten genehmigt. Die
Eheleute A/B hätten sodann dem Sozialamt monatlich vier
"Wohnungsbemühungen" vorzulegen, unter Androhung der Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe bei Missachtung dieser Weisung. Gegen diesen Entscheid
liessen die Eheleute A/B Rekurs beim Bezirksrat J einlegen.
C. Nach
einem Vorfall zwischen den Eheleuten vom 20. November 2019 zog B aus der
ehelichen Wohnung aus und kehrte nicht mehr dahin zurück; seither bewohnt A die
4-Zimmer-Wohnung allein. Infolge der veränderten Verhältnisse widerrief die
Sozialbehörde I mit Entscheid vom 14. Januar 2020 ihren Beschluss vom 11. September
2019 und wies A an, intensiv eine günstigere Wohnung bis zu einem
Maximalmietzins von Fr. 1'000.- monatlich, nunmehr für einen
Ein-Personen-Haushalt, zuzüglich Nebenkosten, zu suchen und den Wechsel in eine
konkret angebotene zumutbare Wohnung zu vollziehen. A wurde verpflichtet,
monatlich mindestens acht schriftliche Nachweise von Suchbemühungen für eine
günstigere Wohnung (inkl. Bewerbungen für ausgeschriebene Wohnungen und
Kontaktdaten der jeweiligen Vermietung sowie Absagen) zu liefern. Die aktuellen
Wohnkosten würden bis 30. April 2020 übernommen; ab Mai 2020 würden nur
noch die Kosten gemäss den kommunalen Richtlinien übernommen, soweit der
Nachweis nicht erbracht werde, dass trotz intensiver Suche keine entsprechende
Wohnung habe gefunden werden können. Für die Missachtung der erteilten
Weisungen wurde sodann die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht.
Schliesslich entzog die Behörde einem dagegen gerichteten Rekurs die
aufschiebende Wirkung.
II.
Dagegen legte der Beistand As mit Eingabe vom 13. Februar
2020 Rekurs beim Bezirksrat J ein und verlangte, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben. Zudem beantragte er die Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses sowie, dass die Mietzinskosten weiterhin in
der effektiven Höhe zu berücksichtigen seien. Ferner sei festzustellen, dass A
aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine andere (günstigere und
kleinere) Wohnung zu suchen und ihm ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht
zugemutet werden könne. Eventualiter sei die Frist für den geplanten Umzug auf
zwei Jahre zu verlängern und habe die Sozialbehörde I A eine günstigere Wohnung
"zu organisieren". In der Rekursantwort vom 27. Februar 2020
beantragte die Sozialbehörde I die Abweisung des Rekurses und des Gesuchs um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 6. März
2020 stellte der Präsident des Bezirksrats J die aufschiebende Wirkung des
Rekurses wieder her. Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 wies der Bezirksrat J
den Rekurs ab; Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
Dagegen liess A über seinen Beistand mit Eingabe vom 5. August
2020 Beschwerde am Verwaltungsgericht einlegen und beantragen, der angefochtene
Beschluss sei aufzuheben und die Sozialbehörde I zu verpflichten, die
Mietkosten in der effektiven Höhe zu übernehmen. Ferner sei festzustellen, dass
A aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine andere Wohnung zu
suchen und ihm ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden
könne. Eventualiter sei die Frist für den angeordneten Umzug auf zwei Jahre zu
verlängern und die Gemeinde I zu verpflichten, A eine günstigere Wohnung
"zu organisieren". Schliesslich sei auf Verfahrenskosten und Gebühren
zu verzichten bzw. A die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Stadt I
verzichtete mit Eingabe vom 3. September 2020 auf Beschwerdeantwort. Der
Bezirksrat J verzichtete mit Eingabe vom 13. August 2020 auf
Vernehmlassung. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und
funktionell zuständig.
1.2 Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auflage, eine günstigere Wohnung zu
suchen. Nicht im Streit liegt die Androhung, bei Nichterfüllen der Auflage den
im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzins zu reduzieren, zumal eine solche
Androhung mangels rechtlicher Folgewirkungen nicht als Verfügung zu
qualifizieren ist. Weil bei einer Gutheissung der Beschwerde aber auf die
angedrohte Kürzung verzichtet werden müsste, ist die angefochtene Anordnung
nicht als reine Verhaltensanweisung, sondern als Streitwert-behaftete
Streitigkeit zu betrachten, wobei sich der Streitwert nach der angedrohten
Kürzung bemisst (VGr, 6. November 2020, VB.2020.00215, E. 1.3; zum
Ganzen VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 1.2 f.). Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 12. Mai 2020,
VB.2019.00785, E. 1.3; VGr, 5. Januar 2016, VB.2015.00417, E. 1;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Die Beschwerdegegnerin drohte dem
Beschwerdeführer an, die Miete von aktuell Fr. 1'668.- (inklusive
Nebenkosten von Fr. 320.- zu reduzieren und nur noch Kosten "im Rahmen
der Richtlinien" anzurechnen. Für einen Ein-Personen-Haushalt beläuft sich
der Maximalmietzins nach den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'000.-.
Hinzu kommen die Nebenkosten, allerdings nicht im bisherigen Umfang von Fr. 320.-,
die auch die Kosten für eine Garage umfassten (vorn I.A.), sondern geschätzt
zur künftigen Wohnungsgrösse im Umfang von ca. Fr. 150.-. Die Differenz
zwischen der bestehenden Miete und der künftigen Miete (je inkl. Nebenkosten) beträgt
somit monatlich etwa Fr. 518.-, auf zwölf Monate hochgerechnet rund Fr. 6'216.-.
Damit liegt der Streitwert klar unter Fr. 20'000.-; da zudem kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38 b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.3 Bei der
Anordnung zur Suche einer günstigeren Wohnung handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann
(BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4; VGr, 16. August
2018, VB.2018.00005, E. 1.3). Die Weisung der Beschwerdegegnerin
beeinflusst vorliegend die rechtliche Situation des Beschwerdeführers und kann
in seine Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen.
Somit ist von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2
VRG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Weisung bis zu
einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bilden die
umstrittenen Weisungen ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Zwar sind gemäss dem
auf 1. April 2020 in Kraft gesetzten neuen § 21 Abs. 2 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Auflagen und Weisungen
selbständig nicht (mehr) anfechtbar. Allerdings erfolgte die infrage stehende,
mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2020 erlassene Auflage
noch unter dem alten Recht. Auch wenn die Beschwerde erst nach dem 1. April
2020 erhoben wurde, ist das Datum der Auflage für deren Anfechtung massgebend;
entsprechend ist die Beschwerde zulässig (VGr, 9. Juli 2020,
VB.2020.00229, E. 1.3; VGr, 5. November 2020, VB.2020.00480, E. 4.2
– zur Publikation vorgesehen; VGr, 6. November 2020, VB.2020.00215, E. 1.2;
dazu auch BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011 E. 4.3.4, wonach die
Anfechtung einer Auflage unmittelbar nach ihrem Erlass nicht ausgeschlossen
wurde; anders nunmehr BGr, 14. Januar 2020, 8C_152/2019, E. 5.4.4-5.4.6).
1.4 Der
Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, dass er aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage sei, eine günstigere Wohnung zu suchen und zu
beziehen (vorn III.). Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches,
schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand,
Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar
ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der
Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem
Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren
subsidiär (VGr, 23. Juni 2020, VB.2019.00798, E. 1.3; VGr, 23. August
2019, VB.2019.00014 E. 1.3). Vorliegend geht es um die Frage, ob die
Weisung an den Beschwerdeführer, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen und
eine solche zu beziehen, Bestand hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu
prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Wohnungswechsel zumutbar ist, was sich
unter anderem am Alter und der Gesundheit entscheidet (dazu Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Kap. B.3; hinten E. 2.2).
Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des Beschwerdeführers ist
damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren ist mangels schutzwürdigen
Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
2.
2.1 Die
wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 Abs. 1 SHG mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfangenden und seiner
Angehörigen zu verbessern. Die Suche nach einer günstigeren Wohnung ist
geeignet, die finanzielle Belastung einer unterstützten Person zu verringern
und damit ihre Lage zu verbessern. Auflagen sind der betroffenen Person klar zu
kommunizieren. Die betroffene Person muss unmissverständlich wissen, was von
ihr verlangt wird (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.1). Verstösst die
unterstützte Person gegen (rechtmässige) Anordnungen, Auflagen und Weisungen
der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die hilfesuchende
Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich
hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung
verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG).
2.2 Nach den SKOS-Richtlinien, auf welche § 17
Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) zur
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe verweist, gehören die Wohnkosten zur
materiellen Grundsicherung und sind sie im sozialhilferechtlichen
Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass
Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als
günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei
der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags
ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt
überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG). Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte
festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Die Beschwerdegegnerin ist
dieser Empfehlung gefolgt und hat die "Interne Unterstützungsrichtlinie
der Sozialhilfe" erlassen. Gemäss dieser Richtlinie beläuft sich die
monatliche Wohnungsmiete für einen Ein-Personen-Haushalt unbestrittenermassen
auf Fr. 1'000.-. Die vertraglich vereinbarten Nebenkosten für
Heizung/Warmwasser werden nach effektivem Aufwand vergütet.
Die Mietzinsrichtlinien als solche
sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den
Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte
Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und
den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 7.2.03, 26. November 2020; VGr, 11. Juni 2015,
VB.2015.00204, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die Einhaltung der kommunalen
Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die
Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief
angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu
erlangen (VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 2.3). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung,
die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im
Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung
verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die
Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen
sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 24. März 2016,
VB.2015.00760, E. 4.3; VGr, 11. Juni 2015,
VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Bei
voraussichtlich nur kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist
Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels angebracht (Urs Vogel,
in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 187). Bei stark überhöhten Mietzinsen sind dagegen höhere Anforderungen
an die Gründe, die gegen den Wohnungswechsel sprechen, zu stellen (VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00531, E. 2.4).
2.4 Ist die zuständige Fürsorgebehörde der
Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und
keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht,
hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu
aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert
sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu
suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung
umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den
Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b
SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die
günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere
Wohnung, kann sie aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos
bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in
diesem Fall eine neue Frist anzusetzen. Kann die Person jedoch keine
entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten
nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (VGr, 7. November 2019,
VB.2018.00357, E. 5.2.2; VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5;
VGr, 16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2).
3.
3.1 Die
Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer lebe alleine in einer 4-Zimmer-Wohnung
für monatlich Fr. 1'668.- (inkl. Nebenkosten). Seine Wohnkosten lägen
deutlich über dem von der Beschwerdegegnerin für einen Ein-Personen-Haushalt
festgelegten Maximum von Fr. 1'000.- (ohne Nebenkosten). Das
Wohnkostenmaximum von Fr. 1'000.- erscheine im kantonalen Quervergleich
durchaus angemessen, rechne die Stadt Zürich doch für dieselbe Haushaltsgrösse
mit Fr. 1'200.- monatlich; dabei dürften die Wohnkosten in I regelmässig
tiefer liegen als im Zürcher Stadtzentrum. Zwingende Gründe, die überhöhten
Mietkosten weiterhin zu übernehmen, erkannte die Vorinstanz nicht, auch nicht
unter Würdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen
Einschränkungen. Sie liess letztlich offen, ob die Gesundheit des
Beschwerdeführers ihm erlaube, eine günstigere Wohnung zu suchen und zu
beziehen, denn gerade auch im Zusammenhang mit seiner Wohnsituation sei ihm ein
Beistand beigegeben worden, der für eine geeignete Wohnsituation besorgt sein
müsse und ihn umfassend vertreten dürfe. Insofern könne auch von der
Beschwerdegegnerin keine aktive Unterstützung für die Wohnungssuche gefordert
werden, weil dafür gerade der Vertretungsbeistand besorgt sein müsse. Mangels
zwingender Gründe, welche die Suche nach und den Bezug einer günstigeren
Wohnung unzumutbar erscheinen liessen, sei es zulässig gewesen, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die entsprechende Auflage gemacht habe.
Die nunmehr monatlich acht Bemühungen, welche die Suche nach einer günstigeren
Wohnung belegen müssten, seien ebenfalls angemessen, gehe es doch lediglich um
zwei Bewerbungen pro Woche. Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass der
Beschwerdeführer die erste angeordnete Weisung zur Suche einer günstigeren
Wohnung – damals noch für eine Maximalmiete von Fr. 1'250.- für einen
Zweipersonenhaushalt (vgl. vorn I.B.) – nicht erfüllt habe; die inzwischen seit
Januar 2020 erfolgten Suchbemühungen lägen ausserhalb des damals massgebenden
Zeitraums, hätten aber weder von der Anzahl noch vom Inhalt (kein Nachweis von
Bewerbungsschreiben und Absageschreiben) den Anforderungen genügt. Der
Beschwerdeführer habe somit die Auflage nicht erfüllt. Damit wurde der Rekurs
abgewiesen.
3.2 Der
Beschwerdeführer lässt ausführen, dass die Vorinstanz inhaltlich nur ungenügend
auf seinen Rekurs eingegangen sei und weder die Begründung noch die eingelegten
Beweismittel rechtlich gewürdigt habe. So habe sie die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers nicht geprüft mit Hinweis auf die angeordnete
Vertretungsbeistandschaft. Der Beistand könne aber bei der Wohnungssuche nur
Kontakte knüpfen, Bewerbungen oder Empfehlungen schreiben oder den
Beschwerdeführer zu Terminen begleiten; er könne nicht für diesen eine Wohnung
suchen. Das hätten auch die Fachleute von der Stiftung Netzwerk, die er dazu
angegangen habe, nicht geschafft. Der Beschwerdeführer leide als Folteropfer
unter erheblichen gesundheitlichen Problemen, die ärztlich belegt seien und ihn
daran hinderten, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen und eine solche zu
beziehen. Soweit die Vorinstanz dafürhalte, der Beschwerdeführer habe die ihm
erteilte Auflage zur Wohnungssuche nicht erfüllt, gehe sie auch hier nicht auf
die Darstellung im Rekurs ein. Bereits mit Eingabe vom 9. Oktober 2019
habe der Beistand Wohnungssuchbemühungen dargelegt. Die Bemühungen seien aber
am knappen Angebot von Wohnungen im vorgeschriebenen Preissegment gescheitert
und ebenso daran, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, ein
Telefongespräch mit einem Vermieter zu führen oder gar eine Wohnung zu
besichtigen. Schliesslich dürfe die Beschwerdeführerin einen Mietzins, nur weil
er über dem Maximalzins gemäss der internen Richtlinien liege, nicht einfach
ablehnen. Selbst eine pauschale Feststellung der Nichtortsüblichkeit würde
dafür nicht genügen. Richtlinien über Mietkosten seien nur so lange richtig und
anwendbar, als auch genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden
seien, die an Sozialhilfebezüger vermietet werden könnten, ansonsten wären
diese gezwungen, die Gemeinde zu verlassen, was dem geltenden Recht
widerspräche. In I sei es kaum möglich, Wohnungen für eine Maximalmiete von Fr. 1'000.-
zu finden. Die Beschwerdegegnerin habe auch keine Unterstützung für den
Beschwerdeführer geboten.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht vorerst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, indem die Vorinstanz seine Begründung und die angebotenen
Beweismittel nicht richtig gewürdigt habe.
4.1.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor
einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren
angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die
Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Die betroffene Person hat
Anspruch auf die Abnahme der rechtzeitig und formgerecht angebotenen
Beweismittel, sofern sie eine erhebliche Tatsache betreffen und tauglich sind,
um über die Tatsache Beweis zu erbringen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 1002,
1016). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die
(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1;
VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00735, E. 2.1).
4.1.2
Im Rekurs hatte der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdegegnerin seine persönliche Situation als ehemaliges Folteropfer, das
unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leide, verkenne, obwohl dies immer
wieder mittels ärztlicher Zeugnisse nachgewiesen worden sei. Aus
gesundheitlichen Gründen könne er sich nicht um eine günstigere Unterkunft bemühen.
Darauf ging die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein; sie
kam aber zum Schluss, wie sich die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers darstelle, könne insofern offenbleiben, als ihm ein
Vertretungsbeistand beigegeben worden sei, unter anderem gerade mit der
Aufgabe, für eine geeignete Unterkunft zu sorgen und ihn dabei umfassend zu
vertreten. Somit könne davon ausgegangen werden, dass allfällige
gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers weder der Suche nach
einer günstigeren Wohnung noch einem allfälligen Umzug entgegenstünden (vorn E. 3.1).
Die Vorinstanz ging entsprechend davon aus, dass der Vertretungsbeistand mit
Bezug auf die Wohnungssuche die Aufgaben übernehmen könne, welche der
Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nicht zu erfüllen vermöge.
4.1.3
Nach Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB) wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und
deshalb vertreten werden muss. Der Beistand vertritt die betroffene Person im
Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbständig und direkt. Er ist nicht auf
das Einverständnis des Verbeiständeten angewiesen, kann auch ohne dieses oder
gar gegen den Willen des Betroffenen handeln, denn er hat den behördlichen
Auftrag, welcher auch gegen den Willen des Betroffenen erteilt werden kann (Yvo
Biderbost/Helmut Henkel, in Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Kommentar
zum ZGB, 6. A., Basel 2018, Art. 394 N. 7, 13, 20). Der
Betroffene muss sich die Handlungen des Beistands anrechnen oder gefallen
lassen, auch wenn seine Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (Art. 394
Abs. 3 ZGB).
4.1.4
Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu
vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen
(Biderbost/Henkel, Art. 394 N. 1). Aus dem Entscheid der KESB I vom 3. Mai
2016 geht hervor, dass über den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft
nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB
mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet wurde. Unter den vom
Vertretungsbeistand zu regelnden Aufgabenbereichen figuriert neben anderen mit
c), für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für den Beschwerdeführer
besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen
Handlungen umfassend zu vertreten. Das kann nichts Anderes bedeuten, als
dass eben der Beistand für eine geeignete Unterkunft für den
Beschwerdeführer sorgen muss, wenn dieser das nicht selber übernehmen kann (was
das Bundesgericht im Fall einer Betroffenen mit einer psychischen Störung,
welche bei der Wohnungssuche nur Absagen erhalten hatte, nicht als bundesrechtswidrig
erachtete; BGr, 22. Juli 2014, 5A_451/2014, E. 6.2). Die Vorinstanz
durfte demnach davon ausgehen, dass der Beistand den Beschwerdeführer bei der
Wohnungssuche unterstützen und soweit nötig vertreten werde. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenngleich die Ausführungen der Vorinstanz
bezüglich der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels etwas knapp ausfielen.
Dennoch vermochte sich der Beschwerdeführer zum angefochtenen Entscheid ausreichend
zu äussern (vorn E. 4.1.1).
4.2 Der
Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass ihm ein Umzug in eine andere Wohnung
nicht zumutbar sei, unter Hinweis auf verschiedene Arztzeugnisse. Soweit er
auch diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ungenügende
Befassung der Vorinstanz mit seinen Vorbringen geltend machen möchte, wäre
eine solche jedenfalls geheilt, nachdem im vorliegenden Verfahren darauf
eingegangen wird und eine Rückweisung diesbezüglich bloss zu einem
formalistischen Leerlauf führen würde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1174 f.).
Im Einzelnen ergibt sich, was folgt.
4.2.1
Den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten kommt der Wert einer
Parteibehauptung zu, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt. Das Gericht
ist nicht an die darin enthaltenen Aussagen gebunden (BGE 141 IV 369 E. 6.2;
VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00531, E. 4.1; § 7 Abs. 4
Satz 1 VRG).
4.2.2
Im Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer verschiedene
Arztzeugnisse einlegen. Im Schreiben vom 20. März 2020 berief sich
Dr. med. D, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auf
die Beurteilung aus den Konsultationen ihres Patienten (des Beschwerdeführers)
vom 10. Januar und 13. März 2020 und führte aus, der Beschwerdeführer
sei weiterhin nicht in der Lage, selbständig eine Wohnung zu besichtigen, auch
wenn dies für ihn vororganisiert und er zu Besichtigungen begleitet werde. Der
Beschwerdeführer komme weiterhin zu monatlichen Konsultationen; der psychische
Zustand sei weiterhin instabil, genau wie bei ihrer letzten Beurteilung. Gemäss
dem ebenfalls von Frau Dr. D ausgestellten beigelegten ärztlichen Zeugnis
vom 7. Februar 2020 bestehe die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
vom 1. Januar 2020 bis 1. August 2020 zu 100 %. Er könne sich
nicht um eine günstigere Unterkunft bemühen, und ein Umzug wäre ihm aktuell
unzumutbar. Im Zeugnis vom 2. Oktober 2019 hatte dieselbe Ärztin aufgrund der
letzten Konsultation vom 5. April 2019 (die nächste war auf November 2019
geplant) festgehalten, sie betreue den Beschwerdeführer seit mehreren Jahren
psychiatrisch; er leide an einer chronifizierten schwerwiegenden psychischen
Erkrankung und sei dauerhaft arbeitsunfähig. Äusserer Stress, wie ihn
beispielsweise eine Wohnungsbesichtigung oder ein Umzug mit sich brächten,
hätten in der der Vergangenheit regelhaft zu schweren
Zustandsverschlechterungen geführt, weshalb davon abgeraten werde.
Mit ärztlichem Zeugnis vom 28. April 2020 bestätigte Dr. med. E,
Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, dass der Beschwerdeführer aus
medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, eine Wohnung zu suchen und
umzuziehen.
Mit ärztlichem Zeugnis vom 11. August 2017 hatte Dr. med. F
von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals G bestätigt,
dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen "aktuell"
nicht in der Lage sei, regelmässige Termine ohne Begleitung wahrzunehmen. Etwaige
Termine sollten daher in Absprache bzw. in Begleitung mit dem Vertretungsbeistand
stattfinden.
4.2.3
Im Rekursverfahren hatte der Beschwerdeführer die Zeugnisse von Dr. D
vom 7. Februar 2020 und vom 2. Oktober 2019 sowie dasjenige des Spitals G
vom 11. August 2017 einlegen lassen. Zusätzlich bescheinigte das ärztliche
Zeugnis der Psychiatrischen Klinik H vom 3. November 2016, dass der
Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, sich
selber um eine alternative Wohnung zu bemühen.
4.2.4
Demgegenüber ging das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. Oktober
2019, das sich auf medizinische Abklärungen der IV-Stelle sowie auf eine
zusätzlich in Auftrag gegebene und später ergänzte bi-disziplinäre
(psychiatrisch-neurologische) Begutachtung stützte, davon aus, dass dem
Beschwerdeführer eine (angepasste) Tätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben
möglich sei. Das Gericht erkannte beim Beschwerdeführer vorrangig psychosoziale
Faktoren und wies darauf hin, dass sich im Rahmen der Erstellung des Gutachtens
der MEDAS (Medizinische Abklärungsstellen der IV) von September 2014 eine
versicherungsmedizinisch relevante psychiatrische Diagnose nicht habe erhärten
lassen. Dem damals eingelegten Bericht von Frau Dr. D hielt das Gericht
entgegen, dass anderslautende Einschätzungen, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien, nicht zu erkennen seien. Zudem habe
Dr. D die psychosozialen Faktoren nicht korrekt ausgeschieden und sich mit
dem eingeholten Gutachten (und dessen Ergänzung) nicht auseinandergesetzt,
weshalb auf ihren Bericht nicht abgestellt wurde.
4.2.5
Den verschiedenen ärztlichen Berichten der ihn behandelnden Ärztin Dr. D
sowie demjenigen von Dr. E lässt sich somit entnehmen, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich um eine andere (günstigere)
Wohnung zu kümmern, und ihm ein Umzug nicht zuzumuten sei. Die über ihn
angeordnete Beistandschaft hat aber gerade zum Zweck, die Wohnsituation des
Beschwerdeführers zu ordnen und ihn dabei zu vertreten, wodurch er von telefonischen
Vereinbarungen und der persönlichen Wahrnehmung von Besichtigungsterminen
entlastet würde (vorn E. 4.1.4). Darauf gehen die erwähnten Zeugnisse
nicht ein. Demgegenüber beschränken sich die ärztlichen Zeugnisse des Spitals G
und der psychiatrischen Klinik H darauf, dass der Beschwerdeführer aus
nicht näher bezeichneten gesundheitlichen Gründen im Zeitpunkt ihrer Erstellung
keine Termine wahrnehmen und sich nicht um eine Wohnung bemühen könne (vorn E. 4.2.2).
Mangels (aktueller) Aussagekraft lassen diese die Pflicht, eine günstigere
Wohnung zu suchen und gegebenenfalls umzuziehen, jedenfalls nicht als
unzumutbar erscheinen.
4.2.6
Soweit Dr. D im Zeugnis vom 2. Oktober 2019 erwähnte, Stresssituationen
wie beispielsweise ein Wohnungswechsel hätten in der Vergangenheit zu schweren
Zustandsverschlechterungen geführt, ist nicht klar, auf welche Situation oder
welchen Wohnungswechsel sie sich beruft. Die Eheleute A/B wurden erstmals
mit Beschluss vom 11. September 2019 überhaupt aufgefordert, sich um eine
günstigere Wohnung zu bemühen – wogegen sie Rekurs einlegten (vorn I.B.) –, und
der Beschwerdeführer seinerseits erst mit Beschluss vom 14. Januar 2020,
wobei er damals längst verbeiständet war. Damit ist nicht schlüssig dargetan,
dass ein Wohnungswechsel zu einer den Beschwerdeführer gefährdenden Stresssituation
führen muss. Sollte aber der Wohnungswechsel als Beispiel für eine dem
Beschwerdeführer unzumutbare Stresssituation angeführt worden sein, wird
übersehen, dass ein Wohnungswechsel nicht unvermittelt von einem Tag auf den
anderen und ohne jede Vorbereitung des Beschwerdeführers erfolgt. Insbesondere
obläge es gerade dem ihn betreuenden Umfeld, ihn auf einen möglichen Umzug in
eine andere Wohnung vorzubereiten, um eine befürchtete Stresssituation zu
vermeiden.
Angesichts des angegebenen
instabilen Zustands des Beschwerdeführers erstaunt sodann, dass die
Konsultationen bei Dr. D nur monatlich stattfinden und im Jahr 2019 in
noch weit grösseren zeitlichen Intervallen stattgefunden haben (vorn E. 4.2.2).
Überdies spricht sodann auch der vom Beschwerdeführer gestellte Eventualantrag
nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels, denn danach wäre ihm ein
Wohnungswechsel anscheinend dann zumutbar, wenn ihm nur die Beschwerdegegnerin
eine günstigere Wohnung "organisieren" würde, wofür allerdings ein
Zeitraum von zwei Jahren einzuräumen wäre.
4.2.7
Demnach ist nicht dargetan, dass ein Wohnungswechsel dem Beschwerdeführer
unzumutbar wäre. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer zwar seit 1996 in
der aktuellen Wohnung wohnt, indessen nicht geltend macht, er sei dort
besonders bzw. in einer Art verwurzelt, die einen Wechsel als unzumutbar
erscheinen liesse. Aufgrund seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit, deren
Ende mindestens aufgrund der behaupteten anhaltenden Arbeitsunfähigkeit aktuell
nicht absehbar ist, und angesichts der weit überhöhten Miete erscheint
Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels nicht angebracht (vorn E. 2.3).
Zwar sind Wohnungswechsel in aller Regel für die Mehrheit der Sozialhilfe
Empfangenden belastend; es darf aber von ihnen verlangt werden, gewisse Härten
wie das Herausreissen aus der gewohnten Umgebung und gewisse Einschränkungen in
der Lebensqualität in Kauf zu nehmen (dazu VGr, 31. Oktober 2019,
VB.2019.00531, E. 4.5; VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 4.3.1).
4.3 Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Gemeinde hätte die bisherigen
Mietkosten an der Ortsüblichkeit des Mietzinses für eine entsprechende
Haushaltgrösse zu messen und gegebenenfalls als ortsüblich zu übernehmen.
Richtlinien über Mietkosten seien ferner nur solange richtig und anwendbar, wie
genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden seien (vorn E. 3.2).
4.3.1 Der Beschwerdegegnerin steht bei der
Frage, was als günstiger Wohnraum gilt, ein Ermessensspielraum
zu. Massgebend sind die örtlichen Verhältnisse. Wie die Vorinstanz darlegte,
liegt die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.- an Höchstmiete für einen
Ein-Personen-Haushalt (ohne Nebenkosten) etwas tiefer als die Stadt Zürich mit Fr. 1'200.-
monatlich, was sich aufgrund der Grösse, der Lage und der Bedeutung der
Beschwerdegegnerin ohne Weiteres rechtfertigen lässt. Dass die
Beschwerdegegnerin damit ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise
ausgeübt hätte, was das Verwaltungsgericht allein überprüfen könnte (vorn E. 2.2;
§ 50 Abs. 2 VRG), wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert
geltend gemacht.
4.3.2
Im Übrigen geht die Beschwerde auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage
des Höchstmietzinses nicht ein, sondern wiederholt bloss den schon im Rekursverfahren
eingenommenen Standpunkt. Sie erweist sich diesbezüglich als unsubstanziiert,
weshalb darauf – und auf den darin zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts
Graubünden, der ohnehin einen anderen Sachverhalt zu beurteilen hatte – nicht
weiter einzugehen ist.
4.4 Zusammengefasst
ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar, über seinen Vertretungsbeistand eine
Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt zum Mietzins von Fr. 1'000.-
monatlich (zuzüglich Nebenkosten) zu suchen und gegebenenfalls zu beziehen.
5.
5.1 Nicht
gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie davon ausging, dass der
Beschwerdeführer die ihm erteilte Auflage betreffend Wohnungssuche nicht
erfüllt habe (dazu vorn E. 3.1).
5.1.1
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurden die Eheleute A/B mit Beschluss
der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2019 erstmals
zur Suche nach einer günstigeren Wohnung aufgefordert, damals für einen
Zwei-Personen-Haushalt zu monatlich Fr. 1'250.- (ohne Nebenkosten; vorn E. 4.2.6;
I.B. und C.). Dagegen erhoben sie Rekurs; diesem war die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen worden. Bis zum Rekursentscheid vermochte die den Eheleuten A/B
erteilte Weisung demnach noch keine Wirkung zu entfalten.
5.1.2
Nach einem Zwischenfall zwischen den Eheleuten A/B vom 20. November
2019 verliess B die eheliche Wohnung und kehrte spätestens ab 26. November
2019 nicht mehr dahin zurück. Ab diesem Zeitpunkt war die Weisung, eine
günstigere Wohnung für einen Zwei-Personen-Haushalt zu suchen, faktisch
überholt und konnten vom Beschwerdeführer Bemühungen um eine entsprechende
Wohnung nicht mehr verlangt werden.
5.1.3
Dies erkannte auch die Beschwerdegegnerin, indem sie in der Folge den
Beschluss vom 14. Januar 2020 erliess, womit sie nunmehr den
Beschwerdeführer erstmals aufforderte, eine günstigere Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt
zu suchen. Auch dieser Beschluss wurde mit Rekurs vom 13. Februar 2020
angefochten. Zwar war einem solchen die aufschiebende Wirkung entzogen worden;
indessen stellte die Rekursinstanz mit Präsidialverfügung vom 6. März 2020
dessen aufschiebende Wirkung wieder her (vorn II.).
5.2 Damit war
der Beschwerdeführer bis anhin noch nie rechtswirksam verpflichtet,
Suchbemühungen für eine günstigere Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt zu
tätigen. Genau besehen bestand zwar die aufschiebende Wirkung des Rekurses
zwischen dem Eingang der Rekursschrift am 14. Februar 2020 und der
Präsidialverfügung vom 6. März 2020 noch nicht; indessen war nicht nur ein
Begehren über deren Wiederherstellung, sondern auch über die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses bereits hängig. Für diesen Zeitraum zu verlangen, der
Beschwerdeführer hätte sich – angesichts der Ungewissheit über Geltung der
aufschiebenden Wirkung und der ihm auferlegten Weisung – um eine günstigere
Wohnung bemühen müssen, ginge zu weit. Vielmehr wird er erst mit Erledigung des
vorliegenden Rechtsmittelverfahrens definitiv und unmissverständlich wissen,
was von ihm mit der Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, konkret
verlangt wird (Höchstmiete etc.; vorn E. 2.1; VGr, 11. November 2019,
VB.2019.00503, E. 2.1.3). Dass er dennoch bereits Anstrengungen dazu
unternommen hat, kann ihm jedenfalls nicht negativ ausgelegt werden. Anderseits
erscheint in diesem Zusammenhang der Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, sie
habe ihm bei der Wohnungssuche keine Unterstützung zukommen lassen,
ungerechtfertigt.
5.3 Der
Beschwerdeführer beanstandet, dass er monatlich mindestens acht Bewerbungen für
eine günstigere Wohnung einlegen müsse. Tatsächlich fällt das Angebot an
Mietwohnungen zu einer Höchstmiete von Fr. 1'000.- (ohne Nebenkosten) in I
nicht allzu üppig aus (Homegate24: 3 Objekte; Immoscout24: kein Objekt; Newhome:
10 Objekte; alle besucht am 14. Dezember 2020). Der Sozialbehörde
steht es jedoch frei, eine monatliche Anzahl Suchbemühungen vorzuschreiben, bei
welchen sie den Nachweis genügender Bemühungen um eine günstigere Wohnung als
erbracht betrachtet (VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.3). Wie
jede Auflage oder Weisung muss diese Anordnung aber verhältnismässig sein. Mit
Blick auf das beschränkte Angebot an mietzinsrichtlinienkonformen Wohnungen in I
erscheint die Zahl der geforderten Suchbemühungen zwar als hoch, angesichts des
Angebots in I aber nicht als unerfüllbar. Eine rechtsverletzende
Ermessensausübung, die das Verwaltungsgericht einzig korrigieren dürfte, liegt
demnach nicht vor. An der Anzahl von acht Suchbemühungen ist daher festzuhalten
(dazu VGr, 20. März 2020, VB.2020.00002, E. 3.4).
Auch wenn dies im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich
aufgeführt wurde, ist schliesslich der Miteinbezug des Wohnungsmarktes der
umliegenden Gemeinden in die Wohnungssuche zulässig. Wenn es sich als unmöglich
erweisen sollte, in der Wohnsitzgemeinde innert nützlicher Frist eine
angemessene Wohnung zu finden, jedoch ein entsprechendes Angebot in den
umliegenden Gemeinden vorhanden ist, kann von der unterstützten Person erwartet
werden, dass sie den Wegzug in eine andere Gemeinde in derselben Region in Kauf
nimmt, ohne dass solches gegen das Abschiebungsverbot von § 40 Abs. 1
SHG verstossen würde (VGr, 11. November 2019, VB.2019.00503, E. 2.3.2;
VGr, 24 März 2016, VB.2015.00760, E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat bereits von sich aus Suchbemühungen in der Stadt
Zürich aufgenommen; denkbar wäre die Wohnungssuche auch etwa in der regional
benachbarten Stadt J.
5.4 Schliesslich
weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er mit einem Schuldenberg von rund Fr. 120'000.-
niemals ein neues Mietverhältnis werde eingehen können. Dies wird allerdings
dadurch aufgefangen, dass bei Vorlage von ernsthaften und den Anforderungen
genügenden, indessen erfolglosen Suchbemühungen keine Kürzung des Grundbedarfs
erfolgen wird (vorn E. 2.4). Ausserdem besteht die Möglichkeit, dass die
Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem konkreten Mietangebot durch Abgabe
einer Garantieerklärung die Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 257e des
Obligationenrechts ermöglicht oder die Zusage dem Vermieter erteilt, die Miete
direkt an ihn zu überweisen (§ 18 SHV). Daraus ergibt sich die Unverhältnismässigkeit
der fraglichen Weisung jedenfalls nicht.
5.5 Soweit der
Beschwerdeführer verlangt, die Beschwerdegegnerin habe ihm eine Wohnung zu
"organisieren", geht dies über die von ihr zu gewährende
Unterstützung hinaus, umso mehr, als der Beistand des Beschwerdeführers diese
Aufgabe zu übernehmen hat (vorn E. 4.1.4). Dies schliesst die
Unterstützung der Beschwerdegegnerin im üblichen Umfang jedoch nicht aus
(direkte Übernahme des Mietzinses; Hinweis auf Wohnungsangebote;
Referenzauskünfte; vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.04 Ziff. 2,
26. November 2020; vorn E. 5.4).
5.6 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen, und es gelten die Anordnungen gemäss dem
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2020. Nachdem die in
diesem Beschluss angesetzte Frist, für welche die aktuellen Wohnkosten
übernommen werden, inzwischen abgelaufen ist, muss eine neue festgesetzt
werden, ohne dass sich das auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
auswirken würde. Da dem Beschwerdeführer erstmals rechtswirksam Frist zur Suche
einer günstigeren Wohnung angesetzt wird, ist diese etwas grosszügiger auszugestalten.
Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses der Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2020 ist daher insofern abzuändern, als
die aktuellen Wohnkosten bis längstens 31. August 2021 übernommen werden
und – soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vorn E. 2.4) – ab dem
1. September 2021 die dannzumal geltenden Kosten für einen
Ein-Personen-Haushalt massgebend sind. Im Übrigen gilt Dispositiv-Ziffer 4
wie die übrigen Dispositiv-Ziffern auch unverändert.
6.
6.1 Angesichts
seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
ist nicht geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer verlangt
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Fall seines Unterliegens. Da
der Vertretungsbeistand von der Behörde gestellt wird, beschränkt sich das
Gesuch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Diese ist zu
gewähren, wenn eine Partei als mittellos und ihre Begehren nicht als
aussichtslos erscheinen (§ 16 Abs. 1 VRG). Aufgrund der
gesundheitlichen Konstitution des Beschwerdeführers lag die Zumutbarkeit von
Suchbemühungen für eine günstigere Wohnung und eines allfälligen
Wohnungswechsels nicht auf der Hand. Die Beschwerde erscheint damit nicht als
aussichtslos. An der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der
Akten nicht zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und die ihm
aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.2 Das
vorliegende Urteil ist – wie der zugrundeliegende Entscheid – ein anfechtbarer Zwischenentscheid
im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Er kann nur angefochten
werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b
BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses der Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2020 werden die aktuellen Wohnkosten bis
längstens 31. August 2021 übernommen. Ab dem 1. September 2021 werden
lediglich noch Kosten im Rahmen der Richtlinien für einen Ein-Personen-Haushalt
angerechnet, sofern nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass trotz
intensiver Suche keine entsprechende Wohnung gefunden werden konnte. Im Übrigen
gilt der angefochtene Beschluss unverändert.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …