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Geschäftsnummer: VB.2020.00534  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.11.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Anwaltsrecht: Verletzung von Berufsregeln. Irreführende Berufsbezeichnung. Der Beschwerdeführer trat in seinem Briefkopf und auf seiner Homepage unter der Bezeichung "Rechtsanwalt und öffentlicher Notar" auf, ohne stets unmissverständlich aufzuführen, dass die Notariatstätigkeiten nur an einem seiner beiden Kanzleistandorte erbracht werden können (E. 4.2). Diesem Internetauftritt, welcher unter anderem der Gewinnung neuer Klienten dient, ist eine irreführende Wirkung nicht abzusprechen (E. 4.4). Da das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht zu gewichten ist, erscheint die gewählte Sanktion des Verweises gerechtfertigt (E. 4.6). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALTSRECHT
INTERNET
NOTAR/NOTARIAT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTSANWALT
VERWEIS
Rechtsnormen:
Art. 11 Abs. 2 BGFA
Art. 12 BGFA
Art. 12 Abs. a BGFA
Art. 17 BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00534

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 30. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner
Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Gegen Rechtsanwalt A wurde am 12. August 2019 von der Staatsanwaltschaft III des Kantons D (fortan: Verzeigerin 1) bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton D (fortan: Aufsichtskommission) eine Verzeigung samt E-Mail-Korrespondenz als Beilage eingereicht. Unter dem Titel ''Rechtsanwalt A – Zutrauenswürdigkeit'' hielt sie darin fest, es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte mit Titeln auftrete, die fiktiv oder zweifelhafter Natur seien. Auch bestehe der Verdacht, dass er seine bewilligungspflichtige Tätigkeit hauptsächlich im Kanton D ausführe.

Rechtsanwalt A besitzt ein Anwaltspatent des Kantons B und ist im dortigen kantonalen Anwaltsregister eingetragen.

B. Am 1. Oktober 2019 wandte sich Rechtsanwalt C (fortan: Verzeiger 2) an die Aufsichtskommission und wies darauf hin, dass seines Erachtens die von Rechtsanwalt A im Briefkopf und bei der Unterschrift verwendete Bezeichnung ''Rechtsanwalt und öffentlicher Notar'' im Kanton D irreführend sei und gegen die Lauterkeit im Wettbewerb verstosse.

C. Die Aufsichtskommission eröffnete daraufhin mit Beschluss vom 7. November 2019 ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen mehrfacher Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a und lit. d des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [BGFA]). Rechtsanwalt A beantragte die Einstellung des Disziplinarverfahrens.

D. Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 erteilte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und d BGFA einen Verweis. Im Übrigen stellte sie das Verfahren ein. Die Kosten wurden zur Hälfte Rechtsanwalt A auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Entschädigungen wurden keine zugesprochen.

II.  

Dagegen erhob Rechtsanwalt A am 10. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 2. Juli 2020 ''in Bezug auf Ziffern 2.2.1 und Ziffer 3.2 im Sinne der nachfolgenden Erwägungen''. Zudem sei festzustellen, dass er, Rechtsanwalt A, sich keiner Verletzung der Berufsregeln des BGFA schuldig gemacht habe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 25. August 2020 auf eine Beschwerdeantwort. Rechtsanwalt A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Die Akten des Disziplinarverfahrens der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier einen durch die Beschwerdegegnerin erteilten Verweis – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist die Kammer (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 38b N. 11).

2.  

2.1 Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte. Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben (lit. a). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden. Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Praxisgemäss rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn sie objektiv eine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint. Diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben.

Das Gebot der sorgfältigen Berufsausübung, welches nach Art. 12 lit. a BGFA den Charakter einer Generalklausel hat, verlangt von den Anwältinnen und Anwälten in ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten. Was unter ''korrektem Verhalten'' zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht (Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 12 N. 12). Aufgrund des generell im Geschäftsverkehr geltenden und in einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften festgehaltenen Grundsatzes der Klarheit und Wahrheit ist es auch Anwältinnen und Anwälten untersagt, unter einer falschen oder täuschenden Berufsbezeichnung aufzutreten. Die ungerechtfertigte Bezeichnung als Notar und Urkundsperson sowie die entsprechend ungerechtfertigte Bezeichnung auf dem Briefpapier beurteilte das Bundesgericht als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA (BGr, 24. Februar 2006, 2A.177/2005, E. 3.3).

Gesetzlich geregelt ist zudem, welche Berufsbezeichnung die Anwälte führen dürfen und müssen (Art. 11 Abs. 1 BGFA). Der in Art. 11 Abs. 2 BGFA verlangte Hinweis auf den Registereintrag unter Angabe des Registerkantons dient ebenfalls dem Schutz des Publikums (Ernst Staehelin/Christian Oetiker, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 11 N. 1, 7, 12).

2.2 Anwältinnen und Anwälte können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht (Art. 12 lit. d BFGA). Anwaltswerbung soll primär Werbung informativer Art sein und darf – ebenso wie die Berufsbezeichnung – nicht irreführend sein. Sie darf den Klienten nicht täuschen und hat den Grundsatz von Treu und Glauben zu respektieren (vgl. BGE 139 II 173 E. 6.2.2; Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 115).

2.3 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1; Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 26 ff.). Nach § 42 AnwG wird eine Anmassung der Berufsbezeichung Rechtsanwalt mit Busse bestraft.

3.  

3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin bezüglich des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer seine bewilligungspflichtige Tätigkeit hauptsächlich im Kanton D ausführe, kein pflichtwidriges Verhalten feststellen konnte und die von ihm verwendeten Titel als ihm tatsächlich verliehen und nicht fiktiv beurteilte, ist nur noch die Bezeichnung als ''öffentlicher Notar'' strittig. Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. a und d BGFA verstösst, indem er unter der Bezeichnung ''Rechtsanwalt und öffentlicher Notar'' auftritt bzw. im Zeitpunkt der Anzeige auftrat, ohne darauf hinzuweisen, dass sich seine Notariatstätigkeit auf den Kanton B beschränkt und nicht auch für den Kanton D gilt.

3.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer als ''Rechtsanwalt & Öffentlicher Notar'' auftrete. Sie erwog weiter, dass der Beschwerdeführer offenbar und während des Verfahrens seinen Briefkopf sowie den Text auf der Homepage angepasst habe. Mit der Umbenennung in ''Anwaltskanzlei & Notariat'' würden die von der Kanzlei des Beschwerdeführers angebotenen Tätigkeiten an sich umschrieben. Es fehle der Bezug zu einer bestimmten Person. Die vom Verzeiger 2 beanstandete Bezeichnung ''Rechtsanwalt und Öffentlicher Notar'' finde sich nur noch auf der Homepage bei den Angaben zum Beschwerdeführer. Im Unterschied zu den von Letzterem eingereichten weiteren Beispielen, wo entsprechende Klarstellungen erfolgten, insbesondere dort, wo die Anwaltskanzlei über mehrere Standorte verfüge, fehle auf der Homepage des Beschwerdeführers allerdings jeglicher Hinweis darauf, dass sich seine Notariatstätigkeit nur auf den Kanton B beziehe (und beziehen könne). Eine diesbezügliche Klärung ergebe sich auch nicht aus dem Curriculum, weil dort generell auf den Erwerb der Zulassung als Rechtsanwalt und Notar verwiesen werde. Das rechtsuchende Publikum, welchem die kantonalen Verhältnisse nicht bekannt seien, vermöge aus diesem Internetauftritt nicht zu erkennen, dass sich die Notariatstätigkeit des Beschwerdeführers nicht auf beide von ihm angegebenen Standorte beziehen könne. Der Beschwerdeführer vermittle damit vielmehr den Eindruck, generell Notariatstätigkeiten ausüben zu können und zu wollen, was nicht zutreffe. Dass es deshalb bis heute noch nicht zu Missverständnissen oder Verwechslungen gekommen sei, ändere daran nichts. Da er damit eine Information vermittle, die teilweise unrichtig und unklar sei, verletze er Art. 12 lit. a BGFA. Ebenso verstosse dies gegen Art. 12 lit. d BGFA, da die Informationen auf der Homepage, mit welcher beim rechtsuchenden Publikum für die angebotenen Dienstleistungen geworben werde, nicht oder nur teilweise der Wahrheit entsprächen.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei als im Kanton B akkreditierter Rechtsanwalt berechtigt, sich als ''öffentlicher Notar'' in das Register der Notare im Kanton B einzutragen und auf dem Gebiet des Kantons B notarielle Arbeiten zu verrichten. Diese Kompetenz sei nicht nur auf der Homepage vermerkt, sie finde sich mit nur einem Klick in der Rubrik ''Notariat'' und erkläre unmissverständlich, dass die notarielle Tätigkeit nur im Kanton B ausgeführt werde; so übrigens auch schon auf der früheren Version der Homepage. Der Hinweis auf die im Kanton B offizielle Berufsumschreibung ''Öffentliche Notare'' sei korrekt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie dieser legitim erworbene Berufstitel mit Täuschung oder Verwechslungsgefahr zu tun haben solle. Auch von einer Irreführung, welche ohnehin nur wissentlich und willentlich begangen werden könne, könne unter diesen Umständen nicht mal ansatzweise ausgegangen werden. Ihm sei keinerlei vorsätzliches Verhalten anzulasten. Andere Anwaltskanzleien würden auf ihren Homepages nichts anderes angeben als er auch. Im Übrigen habe das Kantonsgericht B in einem Entscheid ausdrücklich festgehalten und bestätigt, dass die Verwendung des Begriffs ''öffentlich'' im Zusammenhang mit der Notariatstätigkeit im Kanton B in keiner Weise zu beanstanden sei. Es sei somit nicht nur gesetzeswidrig, sondern auch ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot, ihn unter diesen Umständen anders zu behandeln als die anderen erwähnten Grossfirmen und insbesondere ihn noch zu bestrafen. Auch dürfe das Motiv der Anzeigeerstattung nicht ausser Acht gelassen werden, zumal er mit dem Vertreter der Verzeigerin 1 einst eine prozessuale Auseinandersetzung gehabt habe und der Verzeiger 2 kurz vor seiner Anzeigeerstattung einen Mandanten an ihn verloren habe. Die Vorinstanz habe die Motive unberücksichtigt gelassen, wodurch sie ebenfalls willkürlich gehandelt habe.

4.  

4.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die Bezeichnung ''Öffentlicher Notar'' in seinem Briefkopf und auf seiner Homepage, ohne den expliziten Hinweis, dass er diese Tätigkeit nur im Kanton B auszuführen berechtigt ist, gegen die Berufsregeln von Art. 12 lit. a und d BGFA verstossen hat. Denn massgebend für die Beurteilung ist diejenige Version des Briefkopfs und der Homepage, welche im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung öffentlich einsehbar war. Der Beschwerdeführer hat in der Zwischenzeit seinen Briefkopf und seine Homepage angepasst. Dies führt indessen nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da die von der Beschwerdegegnerin ausgefällte Sanktion den Auftritt des Beschwerdeführers im Zeitraum vor den Anpassungen betrifft, der wie erwähnt vorliegend zu beurteilen ist.

4.2 Aus der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA ist die Pflicht abzuleiten, für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen (vgl. E. 2.1). Nachdem im Kanton D nur als Notar amten kann, wer von den Stimmberechtigten gewählt worden ist (vgl. § 10 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 [NotG]), kann die Bezeichnung ''Notar'' den Eindruck erwecken, die Person sei vom Volk gewählt worden und würde einem Notariat vorstehen (§ 11 NotG).

Im Vordergrund steht der Publikumsschutz. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, dürften die rechtlichen Gegebenheiten bezüglich der Berechtigung zur Erbringung von Notariatsdienstleistungen dem rechtsuchenden und in der Regel diesbezüglich unkundigen Publikum tatsächlich unbekannt sein. Dass die offizielle Berufsumschreibung ''Öffentlicher Notar'' – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – an sich korrekt und nicht zu beanstanden ist, ändert nichts an der Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer damit den Eindruck erweckte, generell und nicht kantonal beschränkt Notariatstätigkeiten ausüben zu können und zu wollen. Da er zwei Standorte in den Kantonen D und B betreibt, hätte er in Texten, die (auch) seinen Kanzleistandort im Kanton D erwähnen, unmissverständlich und sofort ersichtlich deklarieren müssen, dass sich die Notariatstätigkeit nur auf den Kanton B bezieht.

Die vom Beschwerdeführer als Vergleich ins Feld geführten Anwaltskanzleien, welche ebenfalls Anwalts- und Notariatsdienstleistungen anbieten und dies gleichermassen kundtun, sind insofern nicht direkt mit dem Beschwerdeführer – dessen Briefkopf ''Rechtsanwälte & Öffentlicher Notare'' lautete – vergleichbar, weil diese ihre Tätigkeit nicht auf mehrere Kantone verteilen und somit die Notariatsdienstleistungen ohnehin nur in ihrem Tätigkeitskanton anbieten bzw. wenn doch mehrere Standorte bestehen, entsprechende Klarstellungen unmittelbar an die Bezeichnung ''Notar'' erfolgen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall war.

4.3 Dem aktuellen Internetauftritt des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Dienstleistungen, welche unter der Rubrik ''Notariat'' zu finden sind, ausschliesslich im Büro B angeboten würden. Die Homepage enthielt denselben Hinweis bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gemäss Auszug vom 10. Oktober 2019. Unter Team (Rubrik ''Über uns'') fehlt jedoch ein solcher Hinweis bei der Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers und auch aus seinem dort aufgeführten Lebenslauf ergab sich dies nicht, obwohl die Fusszeile auch dieser Internetseite beide Kanzleistandorte erwähnt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, vermag das rechtsuchende Publikum aus diesem Internetauftritt nicht zu erkennen, dass sich die Notariatstätigkeit des Beschwerdeführers nicht auf beide Standorte beziehen kann, zumal unter ''Notariat'' aufgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ''für sämtliche Notariatsdienstleistungen (exklusive Grundbuchsachen) der Schweiz zur Verfügung'' steht.

Laut der Verzeigerin 1 enthielten die E-Mail-Signatur und der Briefkopf bzw. die Briefsignatur des Beschwerdeführers zumindest bis am 9. Mai 2019 nur die Bezeichnung ''Rechtsanwalt & Öffentlicher Notar'', ohne weitere Präzisierung. Aus den von der Verzeigerin 1 eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass dies auch für die E-Mail-Signatur zutrifft. Sowohl der Internetauftritt als auch der Briefkopf und die Signatur des Beschwerdeführers waren somit – auch ohne eine diesbezügliche Absicht – irreführend, erweckte der Beschwerdeführer damit doch den Eindruck, dass er generell – an seinen beiden Standorten – Notariatstätigkeiten ausübe. Daran ändert auch nichts, dass es offenbar nicht zu diesbezüglichen Missverständnissen oder Verwechslungen gekommen sein soll. Die Aufteilung der Arbeitstage des Beschwerdeführers zwischen D und B ist irrelevant, weil diese für das rechtsuchende Publikum nicht ersichtlich ist.

Von einer rechtsuchenden Person kann – wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2009 (vgl. oben E. 4.2) festgehalten hat – schliesslich nicht verlangt werden, dass sie sämtliche Internetseiten durchklickt und liest. Es obliegt nicht den Rechtsuchenden, sich die Informationen auf diese Art zusammenzusuchen. Vielmehr gehört es zur Pflicht von Anwältinnen und Anwälten, die Rechtsuchenden angemessen zu informieren und von Anfang an – d.h. auf den ersten Blick – für Klarheit zu sorgen und allfällige Missverständnisse zu verhindern (vgl. Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 5. Februar 2009 ''Art. 12 lit. a und d BGFA; Zulässigkeit der Bezeichnung: Rechtsanwälte und Notare'', unter https://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html). Die Beschwerdegegnerin hat den Auftritt des Beschwerdeführers somit zu Recht als Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA beurteilt.

4.4 Dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt auch als Verstoss gegen Art. 12 lit. d BGFA qualifizierte, ist nicht zu beanstanden. Das rechtsuchende Publikum sucht im Internet nach den angebotenen Dienstleistungen und entsprechend dient die Homepage des Beschwerdeführers der Gewinnung neuer Klienten. Für diese war die Beschränkung der Notariatstätigkeiten auf den Kanton B unter der Bezeichnung ''Rechtsanwalt & Öffentlicher Notar'' ohne unmittelbaren Hinweis auf den Kanton B nicht ohne Weiteres erkennbar, womit diesem Internetauftritt eine irreführende Wirkung nicht abzusprechen ist.

4.5 Ob, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bestimmte (Rache-)Motive der Verzeigerschaft zur Anzeigeerstattung bestanden, kann offenbleiben. Die objektive Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem BGFA erfolgt ungeachtet der Motivation der verzeigenden Person, womit auch keine Willkür der Beschwerdegegnerin vorliegt.

4.6 Die Beschwerdegegnerin disziplinierte den Beschwerdeführer für die Berufsregelverletzung mit einem Verweis. Angesichts der vorliegenden Umstände ist diese Sanktion angemessen, zumal das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht zu gewichten ist. Die gewählte Sanktion trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung und erscheint insgesamt gerechtfertigt.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …