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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00534
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
I.
A. Gegen Rechtsanwalt A
wurde am 12. August 2019 von der Staatsanwaltschaft III des Kantons D
(fortan: Verzeigerin 1) bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte im Kanton D (fortan: Aufsichtskommission) eine Verzeigung samt
E-Mail-Korrespondenz als Beilage eingereicht. Unter dem Titel ''Rechtsanwalt A
– Zutrauenswürdigkeit'' hielt sie darin fest, es bestehe der Verdacht, dass der
Beschuldigte mit Titeln auftrete, die fiktiv oder zweifelhafter Natur seien.
Auch bestehe der Verdacht, dass er seine bewilligungspflichtige Tätigkeit
hauptsächlich im Kanton D ausführe.
Rechtsanwalt A besitzt ein Anwaltspatent des Kantons
B und ist im dortigen kantonalen Anwaltsregister eingetragen.
B. Am 1. Oktober
2019 wandte sich Rechtsanwalt C (fortan: Verzeiger 2) an die
Aufsichtskommission und wies darauf hin, dass seines Erachtens die von Rechtsanwalt A
im Briefkopf und bei der Unterschrift verwendete Bezeichnung ''Rechtsanwalt und
öffentlicher Notar'' im Kanton D irreführend sei und gegen die Lauterkeit
im Wettbewerb verstosse.
C. Die
Aufsichtskommission eröffnete daraufhin mit Beschluss vom 7. November 2019
ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen mehrfacher Verletzung
von Berufsregeln (Art. 12 lit. a und lit. d des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000
[BGFA]). Rechtsanwalt A beantragte die Einstellung des
Disziplinarverfahrens.
D. Mit
Beschluss vom 2. Juli 2020 erteilte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A
wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und d
BGFA einen Verweis. Im Übrigen stellte sie das Verfahren ein. Die Kosten wurden
zur Hälfte Rechtsanwalt A auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse
genommen. Entschädigungen wurden keine zugesprochen.
II.
Dagegen erhob Rechtsanwalt A am 10. August 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche
Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 2. Juli 2020 ''in
Bezug auf Ziffern 2.2.1 und Ziffer 3.2 im Sinne der nachfolgenden
Erwägungen''. Zudem sei festzustellen, dass er, Rechtsanwalt A, sich
keiner Verletzung der Berufsregeln des BGFA schuldig gemacht habe; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 25. August
2020 auf eine Beschwerdeantwort. Rechtsanwalt A liess sich daraufhin nicht
mehr vernehmen. Die Akten des Disziplinarverfahrens der Aufsichtskommission
wurden beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen in Anwendung
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier
einen durch die Beschwerdegegnerin erteilten Verweis – kann gemäss § 38
AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden.
Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist die Kammer (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 38b N. 11).
2.
2.1 Das BGFA
regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte.
Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft"
auszuüben (lit. a). Diese Verpflichtung hat für die gesamte
Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten
sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden. Art. 12
lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Praxisgemäss rechtfertigt eine
unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser Bestimmung ein staatliches
Eingreifen nur dann, wenn sie objektiv eine solche Schwere erreicht, dass –
über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger
Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen
Interesse liegt und verhältnismässig erscheint. Diese Voraussetzung ist erst
bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben.
Das Gebot der sorgfältigen Berufsausübung, welches nach Art. 12
lit. a BGFA den Charakter einer Generalklausel hat, verlangt von den
Anwältinnen und Anwälten in ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes
Verhalten. Was unter ''korrektem Verhalten'' zu verstehen ist, sagt das Gesetz
jedoch nicht (Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz
Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011
[Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 12 N. 12). Aufgrund des generell im
Geschäftsverkehr geltenden und in einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften
festgehaltenen Grundsatzes der Klarheit und Wahrheit ist es auch Anwältinnen und
Anwälten untersagt, unter einer falschen oder täuschenden Berufsbezeichnung
aufzutreten. Die ungerechtfertigte Bezeichnung als Notar und Urkundsperson
sowie die entsprechend ungerechtfertigte Bezeichnung auf dem Briefpapier
beurteilte das Bundesgericht als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA
(BGr, 24. Februar 2006, 2A.177/2005, E. 3.3).
Gesetzlich geregelt ist zudem, welche Berufsbezeichnung die
Anwälte führen dürfen und müssen (Art. 11 Abs. 1 BGFA). Der in Art. 11
Abs. 2 BGFA verlangte Hinweis auf den Registereintrag unter Angabe des
Registerkantons dient ebenfalls dem Schutz des Publikums (Ernst
Staehelin/Christian Oetiker, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 11 N. 1,
7, 12).
2.2 Anwältinnen
und Anwälte können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange
sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht (Art. 12 lit. d
BFGA). Anwaltswerbung soll primär Werbung informativer Art sein und darf –
ebenso wie die Berufsbezeichnung – nicht irreführend sein. Sie darf den
Klienten nicht täuschen und hat den Grundsatz von Treu und Glauben zu
respektieren (vgl. BGE 139 II 173 E. 6.2.2; Fellmann, Kommentar
Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 115).
2.3 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten
verschiedene Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend
mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-,
befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des
fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen
des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere
die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der
Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des
Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten
und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren
Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu
mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt
im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 15. Februar
2018, VB.2017.00332, E. 3.1; Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 17
N. 26 ff.). Nach § 42 AnwG wird eine Anmassung der
Berufsbezeichung Rechtsanwalt mit Busse bestraft.
3.
3.1 Nachdem
die Beschwerdegegnerin bezüglich des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer seine
bewilligungspflichtige Tätigkeit hauptsächlich im Kanton D ausführe, kein
pflichtwidriges Verhalten feststellen konnte und die von ihm verwendeten Titel
als ihm tatsächlich verliehen und nicht fiktiv beurteilte, ist nur noch die
Bezeichnung als ''öffentlicher Notar'' strittig. Zu beurteilen ist, ob der
Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. a und d BGFA verstösst, indem er
unter der Bezeichnung ''Rechtsanwalt und öffentlicher Notar'' auftritt bzw. im
Zeitpunkt der Anzeige auftrat, ohne darauf hinzuweisen, dass sich seine
Notariatstätigkeit auf den Kanton B beschränkt und nicht auch für den Kanton D
gilt.
3.2 Die
Beschwerdegegnerin erwog, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer als ''Rechtsanwalt
& Öffentlicher Notar'' auftrete. Sie erwog weiter, dass der
Beschwerdeführer offenbar und während des Verfahrens seinen Briefkopf sowie den
Text auf der Homepage angepasst habe. Mit der Umbenennung in ''Anwaltskanzlei
& Notariat'' würden die von der Kanzlei des Beschwerdeführers angebotenen
Tätigkeiten an sich umschrieben. Es fehle der Bezug zu einer bestimmten Person.
Die vom Verzeiger 2 beanstandete Bezeichnung ''Rechtsanwalt und
Öffentlicher Notar'' finde sich nur noch auf der Homepage bei den Angaben zum
Beschwerdeführer. Im Unterschied zu den von Letzterem eingereichten weiteren
Beispielen, wo entsprechende Klarstellungen erfolgten, insbesondere dort, wo
die Anwaltskanzlei über mehrere Standorte verfüge, fehle auf der Homepage des
Beschwerdeführers allerdings jeglicher Hinweis darauf, dass sich seine
Notariatstätigkeit nur auf den Kanton B beziehe (und beziehen könne). Eine
diesbezügliche Klärung ergebe sich auch nicht aus dem Curriculum, weil dort
generell auf den Erwerb der Zulassung als Rechtsanwalt und Notar verwiesen
werde. Das rechtsuchende Publikum, welchem die kantonalen Verhältnisse nicht
bekannt seien, vermöge aus diesem Internetauftritt nicht zu erkennen, dass sich
die Notariatstätigkeit des Beschwerdeführers nicht auf beide von ihm
angegebenen Standorte beziehen könne. Der Beschwerdeführer vermittle damit
vielmehr den Eindruck, generell Notariatstätigkeiten ausüben zu können und zu
wollen, was nicht zutreffe. Dass es deshalb bis heute noch nicht zu
Missverständnissen oder Verwechslungen gekommen sei, ändere daran nichts. Da er
damit eine Information vermittle, die teilweise unrichtig und unklar sei,
verletze er Art. 12 lit. a BGFA. Ebenso verstosse dies gegen Art. 12
lit. d BGFA, da die Informationen auf der Homepage, mit welcher beim rechtsuchenden
Publikum für die angebotenen Dienstleistungen geworben werde, nicht oder nur
teilweise der Wahrheit entsprächen.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er
sei als im Kanton B akkreditierter Rechtsanwalt berechtigt, sich als
''öffentlicher Notar'' in das Register der Notare im Kanton B einzutragen
und auf dem Gebiet des Kantons B notarielle Arbeiten zu verrichten. Diese
Kompetenz sei nicht nur auf der Homepage vermerkt, sie finde sich mit nur einem
Klick in der Rubrik ''Notariat'' und erkläre unmissverständlich, dass die
notarielle Tätigkeit nur im Kanton B ausgeführt werde; so übrigens auch
schon auf der früheren Version der Homepage. Der Hinweis auf die im Kanton B
offizielle Berufsumschreibung ''Öffentliche Notare'' sei korrekt. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie dieser legitim erworbene Berufstitel mit Täuschung oder
Verwechslungsgefahr zu tun haben solle. Auch von einer Irreführung, welche
ohnehin nur wissentlich und willentlich begangen werden könne, könne unter
diesen Umständen nicht mal ansatzweise ausgegangen werden. Ihm sei keinerlei
vorsätzliches Verhalten anzulasten. Andere Anwaltskanzleien würden auf ihren
Homepages nichts anderes angeben als er auch. Im Übrigen habe das
Kantonsgericht B in einem Entscheid ausdrücklich festgehalten und bestätigt, dass
die Verwendung des Begriffs ''öffentlich'' im Zusammenhang mit der
Notariatstätigkeit im Kanton B in keiner Weise zu beanstanden sei. Es sei
somit nicht nur gesetzeswidrig, sondern auch ein Verstoss gegen das
Rechtsgleichheitsgebot, ihn unter diesen Umständen anders zu behandeln als die
anderen erwähnten Grossfirmen und insbesondere ihn noch zu bestrafen. Auch
dürfe das Motiv der Anzeigeerstattung nicht ausser Acht gelassen werden, zumal
er mit dem Vertreter der Verzeigerin 1 einst eine prozessuale
Auseinandersetzung gehabt habe und der Verzeiger 2 kurz vor seiner
Anzeigeerstattung einen Mandanten an ihn verloren habe. Die Vorinstanz habe die
Motive unberücksichtigt gelassen, wodurch sie ebenfalls willkürlich gehandelt
habe.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
durch die Bezeichnung ''Öffentlicher Notar'' in seinem Briefkopf und auf seiner
Homepage, ohne den expliziten Hinweis, dass er diese Tätigkeit nur im Kanton B
auszuführen berechtigt ist, gegen die Berufsregeln von Art. 12 lit. a
und d BGFA verstossen hat. Denn massgebend für die Beurteilung ist diejenige
Version des Briefkopfs und der Homepage, welche im Zeitpunkt der
Anzeigeerstattung öffentlich einsehbar war. Der Beschwerdeführer hat in der
Zwischenzeit seinen Briefkopf und seine Homepage angepasst. Dies führt indessen
nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da die
von der Beschwerdegegnerin ausgefällte Sanktion den Auftritt des Beschwerdeführers
im Zeitraum vor den Anpassungen betrifft, der wie erwähnt vorliegend zu
beurteilen ist.
4.2 Aus der
Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA ist die Pflicht abzuleiten,
für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen (vgl. E. 2.1). Nachdem im Kanton D
nur als Notar amten kann, wer von den Stimmberechtigten gewählt worden ist
(vgl. § 10 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 [NotG]), kann die
Bezeichnung ''Notar'' den Eindruck erwecken, die Person sei vom Volk gewählt
worden und würde einem Notariat vorstehen (§ 11 NotG).
Im Vordergrund steht der Publikumsschutz. Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, dürften die rechtlichen Gegebenheiten
bezüglich der Berechtigung zur Erbringung von Notariatsdienstleistungen dem
rechtsuchenden und in der Regel diesbezüglich unkundigen Publikum tatsächlich
unbekannt sein. Dass die offizielle Berufsumschreibung ''Öffentlicher Notar'' –
wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – an sich korrekt und nicht zu
beanstanden ist, ändert nichts an der Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass
der Beschwerdeführer damit den Eindruck erweckte, generell und nicht kantonal
beschränkt Notariatstätigkeiten ausüben zu können und zu wollen. Da er zwei
Standorte in den Kantonen D und B betreibt, hätte er in Texten, die (auch)
seinen Kanzleistandort im Kanton D erwähnen, unmissverständlich und sofort
ersichtlich deklarieren müssen, dass sich die Notariatstätigkeit nur auf den Kanton B
bezieht.
Die vom Beschwerdeführer als Vergleich ins Feld geführten
Anwaltskanzleien, welche ebenfalls Anwalts- und Notariatsdienstleistungen
anbieten und dies gleichermassen kundtun, sind insofern nicht direkt mit dem
Beschwerdeführer – dessen Briefkopf ''Rechtsanwälte & Öffentlicher Notare''
lautete – vergleichbar, weil diese ihre Tätigkeit nicht auf mehrere Kantone
verteilen und somit die Notariatsdienstleistungen ohnehin nur in ihrem
Tätigkeitskanton anbieten bzw. wenn doch mehrere Standorte bestehen,
entsprechende Klarstellungen unmittelbar an die Bezeichnung ''Notar'' erfolgen,
was beim Beschwerdeführer nicht der Fall war.
4.3 Dem
aktuellen Internetauftritt des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die
Dienstleistungen, welche unter der Rubrik ''Notariat'' zu finden sind, ausschliesslich
im Büro B angeboten würden. Die Homepage enthielt denselben Hinweis bereits im
Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gemäss Auszug vom 10. Oktober 2019. Unter
Team (Rubrik ''Über uns'') fehlt jedoch ein solcher Hinweis bei der
Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers und auch aus seinem dort aufgeführten
Lebenslauf ergab sich dies nicht, obwohl die Fusszeile auch dieser
Internetseite beide Kanzleistandorte erwähnt. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhielt, vermag das rechtsuchende Publikum aus diesem Internetauftritt nicht
zu erkennen, dass sich die Notariatstätigkeit des Beschwerdeführers nicht auf
beide Standorte beziehen kann, zumal unter ''Notariat'' aufgeführt wird, dass
der Beschwerdeführer ''für sämtliche Notariatsdienstleistungen (exklusive
Grundbuchsachen) der Schweiz zur Verfügung'' steht.
Laut der Verzeigerin 1 enthielten die E-Mail-Signatur
und der Briefkopf bzw. die Briefsignatur des Beschwerdeführers zumindest bis am
9. Mai 2019 nur die Bezeichnung ''Rechtsanwalt & Öffentlicher
Notar'', ohne weitere Präzisierung. Aus den von der Verzeigerin 1
eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass dies auch für die E-Mail-Signatur
zutrifft. Sowohl der Internetauftritt als auch der Briefkopf und die Signatur
des Beschwerdeführers waren somit – auch ohne eine diesbezügliche Absicht –
irreführend, erweckte der Beschwerdeführer damit doch den Eindruck, dass er
generell – an seinen beiden Standorten – Notariatstätigkeiten ausübe. Daran ändert
auch nichts, dass es offenbar nicht zu diesbezüglichen Missverständnissen oder
Verwechslungen gekommen sein soll. Die Aufteilung der Arbeitstage des
Beschwerdeführers zwischen D und B ist irrelevant, weil diese für das rechtsuchende
Publikum nicht ersichtlich ist.
Von einer rechtsuchenden Person kann – wie dies die
Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2009 (vgl. oben E. 4.2)
festgehalten hat – schliesslich nicht verlangt werden, dass sie sämtliche
Internetseiten durchklickt und liest. Es obliegt nicht den Rechtsuchenden, sich
die Informationen auf diese Art zusammenzusuchen. Vielmehr gehört es zur
Pflicht von Anwältinnen und Anwälten, die Rechtsuchenden angemessen zu
informieren und von Anfang an – d.h. auf den ersten Blick – für Klarheit zu
sorgen und allfällige Missverständnisse zu verhindern (vgl. Beschluss der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte vom 5. Februar 2009 ''Art. 12 lit. a
und d BGFA; Zulässigkeit der Bezeichnung: Rechtsanwälte und Notare'', unter https://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html).
Die Beschwerdegegnerin hat den Auftritt des Beschwerdeführers somit zu Recht
als Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA beurteilt.
4.4 Dass die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt auch als Verstoss gegen Art. 12 lit. d
BGFA qualifizierte, ist nicht zu beanstanden. Das rechtsuchende Publikum sucht
im Internet nach den angebotenen Dienstleistungen und entsprechend dient die
Homepage des Beschwerdeführers der Gewinnung neuer Klienten. Für diese war die
Beschränkung der Notariatstätigkeiten auf den Kanton B unter der
Bezeichnung ''Rechtsanwalt & Öffentlicher Notar'' ohne unmittelbaren
Hinweis auf den Kanton B nicht ohne Weiteres erkennbar, womit diesem
Internetauftritt eine irreführende Wirkung nicht abzusprechen ist.
4.5 Ob, wie
vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bestimmte (Rache-)Motive der
Verzeigerschaft zur Anzeigeerstattung bestanden, kann offenbleiben. Die
objektive Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem BGFA erfolgt ungeachtet der
Motivation der verzeigenden Person, womit auch keine Willkür der
Beschwerdegegnerin vorliegt.
4.6 Die
Beschwerdegegnerin disziplinierte den Beschwerdeführer für die
Berufsregelverletzung mit einem Verweis. Angesichts der vorliegenden Umstände
ist diese Sanktion angemessen, zumal das Verschulden des Beschwerdeführers als
leicht zu gewichten ist. Die gewählte Sanktion trägt dem
Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung und erscheint insgesamt gerechtfertigt.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine
solche beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …