{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00538_2020-09-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220610&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dd36b015bdbfc8be1ed771bbfdad16eb"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00538"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.09.2020  VB.2020.00538"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.09.2020  VB.2020.00538"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.09.2020  VB.2020.00538"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsrekurs | [Beschwerde in Stimmrechtssachen. Der Beschwerdegegner als Gemeindevorstand hatte einen Kredit von \u00fcber Fr. 4,5 Mio. f\u00fcr einen auf 20 Jahre angelegten Modulbau (mit unter anderem sechs Klassenzimmern) auf einer Schulanlage beschlossen. Die Beschwerdef\u00fchrerin machte geltend, es handle sich nicht um eine gebundene, sondern um eine zun\u00e4chst vom Gemeindeparlament zu beschliessende neue Ausgabe.] Begriff der gebundenen bzw. neuen Ausgabe nach \u00a7 103 des Gemeindegesetzes (E. 2.1).  Zwar besteht vorliegend die Verpflichtung des Beschwerdegegners, gen\u00fcgend Schulraum zur Verf\u00fcgung zu stellen, sodass das \"Ob\" weitgehend durch Rechtssatz pr\u00e4judiziert ist. Hingegen besteht hinsichtlich des \"Wie\" ein erheblicher Entscheidungsspielraum, insbesondere in sachlicher und \u00f6rtlicher Hinsicht. Nicht massgeblich ist diesbez\u00fcglich, dass die geplante L\u00f6sung (so der Beschwerdegegner) die beste sein soll, sondern, ob keine anderen geeigneten L\u00f6sungen denkbar sind. In zeitlicher Hinsicht besteht keine Dringlichkeit. Die allein vorgebrachte Entwicklung der Sch\u00fclerzahlen vermag keine solche zu begr\u00fcnden. Leiten die Schulbeh\u00f6rden die durch steigende Sch\u00fclerzahlen notwendig gewordenen Massnahmen nicht rechtzeitig ein, k\u00f6nnen sie sich sp\u00e4ter nicht auf zeitliche Dringlichkeit berufen, k\u00f6nnte doch mit einem solchen Vorgehen die demokratische Mitwirkung regelm\u00e4ssig ausgehebelt werden (E. 2.2 f.). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:30:52", "Checksum": "2563aa91b77f04828782e98c45fc91eb"}