{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00539_2020-12-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220888&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7422883726d41e2016d590351f0514b7"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00539"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.12.2020  VB.2020.00539"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.12.2020  VB.2020.00539"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.12.2020  VB.2020.00539"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung (R\u00fcckstufung) | R\u00fcckstufung. [Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrenden wurde aufgrund von deren Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit auf eine Aufenthaltsbewilligung zur\u00fcckgestuft.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Parteistandpunkte (E. 1 und 2). Allgemeine R\u00fcckstufungsvoraussetzungen und Verh\u00e4ltnis zu den aufenthaltsbeendenden Widerrufsgr\u00fcnden (E. 3): Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs w\u00fcrden ausreichen, den aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit zu setzen, jedoch erscheint eine Wegweisung aus der Schweiz unabh\u00e4ngig von der Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs aufgrund der langj\u00e4hrigen Landesanwesenheit und der famili\u00e4ren Beziehungen der Beschwerdef\u00fchrenden unstrittig unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.3.4).  Die Beschwerdef\u00fchrenden haben nur mangelhaft am Wirtschaftsleben teilgenommen und sich sprachlich unzureichend integriert, weshalb ihnen die Vorinstanzen zu Recht ein Integrationsdefizit attestiert und die diesbez\u00fcglichen R\u00fcckstufungsgr\u00fcnde bejaht haben (E. 3.3.5 f.). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der R\u00fcckstufung (E. 4): Den Beschwerdef\u00fchrenden ist ihre ungen\u00fcgende wirtschaftliche und sprachliche Integration und die daraus resultierende Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit bzw. erschwerte Vermittlungsf\u00e4higkeit auf dem Arbeitsmarkt \u00fcberwiegend vorzuwerfen. Die R\u00fcckstufung stellt ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, die Beschwerdef\u00fchrenden an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und sie (weiterhin) zur Aussch\u00f6pfung ihres Erwerbspotenzials und zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse anzuhalten (E. 4.2.4 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdef\u00fchrenden stellt die R\u00fcckstufung keine Wegweisung in Raten dar und kann auch nicht ohne Weiteres als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung betrachtet werden. Zudem auferlegt sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zur\u00fcckhaltung in der \u00dcberpr\u00fcfung der angeordneten Integrationsanweisungen, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt lediglich zu pr\u00fcfen ist, ob dieBedingungen nach einem objektiven Massstab grunds\u00e4tzlich zumutbar und erreichbar sind, w\u00e4hrend die Einhaltung der entsprechenden Auflagen und die Schuldhaftigkeit einer entsprechenden Nichteinhaltung erst in einem zweiten Schritt retrospektiv zu beurteilen sind (E. 4.3.1).\rIm ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahren darf dabei das Verhalten w\u00e4hrend der gesamten Aufenthaltsdauer gew\u00fcrdigt werden, ansonsten diejenigen Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder privilegiert w\u00fcrden, welche durch jahrelang unzureichende Bem\u00fchungen auf dem Arbeitsmarkt ihre Vermittelbarkeit schuldhaft erschwert und deshalb heute kaum mehr eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt finden (E. 4.3.2).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5).\r\rRechtsmittelbelehrung (E. 6).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:19:27", "Checksum": "900e6926ecc7753585944ba71f80b0d9"}