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Geschäftsnummer: VB.2020.00541  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.01.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe Angesichts der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin lag kein freiwilliger Umzug der Beschwerdeführerin vor. Der monatliche Mietzins der neuen Wohnung der Beschwerdeführerin liegt nicht geradezu krass über dem von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Maximalmietzins. Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zwar bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützt, eine wirkliche Alternative stellte das vorgeschlagene Unterkommen in einem Notzimmer oder einem Hotel aber nicht dar. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sodann vor Abschluss des Mietvertrags über die betreffende Wohnung informiert. Der Beschwerdeführerin kann deshalb kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, einstweilen die vollen Wohnkosten im Budget zu berücksichtigen (E. 3). Nachdem die Auflagen noch vor dem Inkrafttreten von § 21 Abs. 2 SHG erlassen wurden, bleiben sie nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxis mit Rekurs und Beschwerde nach kantonalem Recht anfechtbar. Die Vorinstanz hätte deshalb auf die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Auflagen zur Einreichung von Unterlagen sowie zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm eintreten und diese materiell behandeln müssen (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
ANFECHTUNGSOBJEKT
AUFLAGEN
KÜNDIGUNG
MIETKOSTEN
MIETVERHÄLTNIS
MIETZINS
MIETZINSMAXIMUM
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTEN
WOHNUNGSWECHSEL
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 21 SHG
§ 21 Abs. II SHG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00541

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch Sozialbehörde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit Mai 2014 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 23. Januar 2020 beschloss die Sozialbehörde der Gemeinde B, dass A vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 2'136.- und in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 in Höhe von Fr. 2'147.- zuzüglich allfälliger monatlicher situationsbedingter Leistungen sowie der Krankenkassenprämie und Leistungen nach KVG und abzüglich allfälliger monatlicher Einkommen gewährt werde. A wurde aufgefordert, bis zum 20. des Monats verschiedene Unterlagen über ihre finanzielle Situation sowie zehn Arbeitssuchbemühungen einzureichen (Dispositivziffer 2). Sodann wurde sie angewiesen, ab sofort im Programm X und/oder einem alternativen Arbeitsprogramm einen Arbeitseinsatz von 80–100 % zu leisten. Dies gelte bis zur Ablösung von der Sozialhilfe bzw. solange, bis sie einen Anstellungsvertrag im ersten Arbeitsmarkt vorlegen könne (Dispositivziffer 3). Zur Förderung der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt werde sie zur Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsprogramms angewiesen. Bis ein Einsatzplatz gefunden werde, habe A den Arbeitseinsatz im Programm X zu leisten. Unentschuldigte Fehltage würden mit dem maximal erzielbaren Einkommen von Fr. 78.- pro Tag verrechnet (Dispositivziffer 4). Schliesslich wurde A verpflichtet, ab sofort die Stellensuche in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Arbeitsintegration zu intensivieren, um eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen. Zu diesem Zweck werde A angewiesen, zusammen mit ihren gelisteten Arbeitssuchbemühungen ab sofort die Inserate, ihre Bewerbungsbriefe und die entsprechenden Absagen einzureichen (Dispositivziffer 5). Für den Fall des Nichtbefolgens von Anordnungen, Auflagen und/oder Weisungen wurde ihr eine Leistungskürzung um bis zu 30 % angedroht (Dispositivziffer 6).

II.  

Dagegen erhob A am 27. Februar 2020 Rekurs beim Bezirksrat E und beantragte eine dahingehende Anpassung von Dispositivziffer 2, als auf die monatliche Einreichung der unterschriftlichen Bestätigungen der D GmbH betreffend ihre Einkünfte und Spesen zu verzichten sei. Weiter beantragte sie die Befreiung von der Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm gemäss Dispositivziffer 3 und 4 und ersuchte um Nachzahlung diverser situationsbedingter Leistungen bzw. Transport- und Verkehrsauslagen sowie um volle Übernahme ihres Mietzinses im Umfang von Fr. 1'350.-.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. August 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 15. Juli 2020. Die Weisung zur Teilnahme an einer Arbeitsintegrationsmassnahme im Programm X sei aufzuheben, ihr seien die ausstehenden Beträge in Höhe von total Fr. 1'170.- auszuzahlen und die Miete für ihre Wohnung sei vollumfänglich zu übernehmen.

Der Bezirksrat E verwies mit Eingabe vom 18. August 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 beantragte die Gemeinde B, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Verfahrenskosten seien A aufzuerlegen. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 1.2). Strittig sind vorliegend die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Auflagen sowie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nicht den effektiven Mietzins (Fr. 1'350.-/Monat) bezahlt, sondern nur den Maximalmietzins gemäss den Mietzinsrichtlinien (Fr. 1'150.-/Monat). Aus der Kürzung des Mietzinses resultiert auf zwölf Monate hochgerechnet ein Streitwert von Fr. 2'400.-. Hinsichtlich der Auflagen wurde der Beschwerdeführerin angedroht, bei Nichtbefolgen würden die Leistungen um bis zu 30 % gekürzt. Bei einem Grundbedarf für den Lebensunterhalt von monatlich Fr. 997.- für eine Einzelperson und einer maximalen Kürzung von 30 % (Fr. 299.10) resultiert auf zwölf Monate hochgerechnet ein Streitwert von Fr. 3'589.20. Insgesamt liegt der Streitwert bei Fr. 5'989.20, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.3 Die Beschwerdeführerin verlangt vorab die vollumfängliche Gutheissung ihres Rekurses, beschränkt sich jedoch darauf, "separat" Anträge zu stellen, die Bestandteil ihres "Generalantrags" darstellen. Mit der Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin eine Überprüfung des Rekursentscheids. Thema der Beschwerde kann deshalb nur sein, ob und in welchem Umfang das Dispositiv des Rekursentscheids abgeändert werden soll. Dem genügt der Hinweis darauf, es solle der Rekurs gutgeheissen werden, insofern nicht, als damit nicht Bezug auf den Rekursentscheid, sondern auf das Rekursverfahren genommen wird, wo die Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits geprüft wurden und über ihre Anträge entschieden wurde (vgl. dazu Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 4). Im Beschwerdeverfahren hätte die Beschwerdeführerin demnach darzulegen, inwiefern das Dispositiv des Rekursentscheids abzuändern sei, und entsprechend auf die Begründung des Rekursentscheids Bezug zu nehmen. Dazu dienen ihre "separaten" Anträge, nicht aber der Generalantrag auf Gutheissung des Rekurses, der nur auf das Rekursverfahren Bezug nimmt. Somit ist auf die Beschwerde nur im Rahmen der "separaten" Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2 VRG; SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen, welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden abstellen und die Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). In der Gemeinde B beträgt der maximale Mietzins für einen 1-Personen-Haushalt unbestrittenermassen Fr. 1'150.- pro Monat inklusive Nebenkosten.

2.3 Die kommunalen Mietzinsmaxima definieren, bis zu welchem Betrag Wohnkosten in der Regel noch als angemessen bezeichnet werden können. Ihre Einhaltung dient im Rahmen des Grundsatzes, dass sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Gewährleistung des sozialen Existenzminimums beschränkt, dazu, den finanziellen Aufwand für die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Rücksicht auf das beschränkte staatliche Leistungsvermögen in Grenzen zu halten, indem lediglich die Wohnkosten für eine angemessene (und nicht für eine beliebige) Unterkunft übernommen werden; bei ihrer Festsetzung ist das ortsübliche Mietzinsniveau mitzuberücksichtigen (VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 5.3.2). Die kommunalen Mietzinsmaxima dienen sodann auch der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 2.3). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1).

2.4 Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 6. September 2017, VB.2017.00291, E. 2.2–2.4; 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 2.2 ff.; 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5; 16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2).

2.5 Wie erwähnt sind überhöhte Wohnkosten grundsätzlich solange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Davon kann indes abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Aber auch wenn eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis verlässt, um in eine andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Gemeinde die Mehrkosten nicht übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es wird nicht eine bisher gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert, indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten abgelehnt wird. Die Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens (vorn E. 2.4) ist deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs nicht gesetzliche Voraussetzung. Grundsätzlich ist es somit nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde den Unterstützungsbetrag um die
Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöht, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat. Anders verhält es sich wiederum, wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt. Mietet eine hilfesuchende Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn ihr ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00437, E. 2.5; 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 3.2; 2. Juni 2014, VB.2014.00220, E. 2.4; 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4).

2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich den Maximalmietzins von Fr. 1'150.-, statt des effektiven Mietzinses von Fr. 1'350.-, übernimmt.

3.1 Die Beschwerdeführerin wohnte seit dem 1. September 2014 mit ihrem Sohn in einer von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Notwohnung. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 wurde sie erstmals zur Suche einer im Rahmen der Mietzinsrichtlinien liegenden Wohnung angewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass der Maximalmietzins für einen 1-Personen-Haushalt Fr. 1'150.-/Monat und für einen 2-Personen-Haushalt Fr. 1'350.-/Monat beträgt. Am 26. Juni 2019 kündigte die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag mit der Beschwerdeführerin wegen Eigenbedarfs per 30. September 2019. Gleichzeitig teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie bei der Wohnungssuche Unterstützung anbiete und sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich melden solle. Aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2019 über die Unterzeichnung eines Mietvertrags informiert hat.

3.2 Angesichts der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin liegt kein freiwilliger Umzug der Beschwerdeführerin vor. Zwar wusste die Beschwerdeführerin aufgrund der Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung, dass der Maximalmietzins in der Gemeinde B für einen 1-Personen-Haushalt Fr. 1'150.-/Monat beträgt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren nach einer Wohnung zu diesem Maximalmietzins suchte und dabei offenkundig erfolglos blieb. Ihre Suchbemühungen wurden von der Beschwerdegegnerin – soweit ersichtlich – nie beanstandet. Die Wohnungssuche scheint sich folglich nicht einfach zu gestalten. Dies anerkennt auch die Beschwerdegegnerin, erwog sie doch in der Verfügung vom 21. August 2019, dass die Wohnungssuche aufgrund von Mietzinsbetreibungen aus der Vergangenheit erschwert sei. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts des gekündigten Mietverhältnisses die Gelegenheit ergriff und einen Mietvertrag für eine Wohnung unterzeichnete, deren Mietzins Fr. 200.- über den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin liegt. Ein treuwidriges Verhalten wäre ihr nur dann vorzuwerfen, wenn der neue Mietzins geradezu krass über den Mietzinsrichtlinien liegen würde oder wenn ihr die Beschwerdegegnerin gangbare Alternativen aufgezeigt hätten (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00437, E. 4.2; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4). Zu Beginn des Mietverhältnisses lag der Mietzins Fr. 200.- über dem von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Maximalmietzins. Seit der Mietzinsreduktion per 1. Juni 2020 aufgrund des gesunkenen Referenzzinssatzes ist die Miete noch Fr. 170.- zu hoch. Damit liegt der monatliche Mietzins aber nicht geradezu krass über dem Maximalmietzins.

3.3 Aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin ergibt sich zwar, dass sie der Beschwerdeführerin seit der Kündigung des Mietverhältnisses mehrfach Wohnungsinserate geschickt und ihr als Notlösung ein Notzimmer, Hotel oder WG-Zimmer in E genannt habe. Das Notzimmer stehe ab 1. Dezember 2019 zur Verfügung. Für die Übergangszeit würde der Beschwerdeführerin mindestens ein Hotelzimmer gesucht, sodass sie nicht auf der Strasse stehe. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zwar bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützt, eine wirkliche Alternative zu einer eigenen Wohnung stellte das vorgeschlagene Unterkommen in einem Notzimmer oder einem Hotel aber nicht dar. Dass der Beschwerdeführerin konkret zur Verfügung stehende Wohnungsoptionen angeboten worden wären, ergibt sich aus den Akten nicht. Vielmehr hielt die Beschwerdegegnerin in einer Aktennotiz vom 16. Oktober 2019 fest, dass sie keine Wohnungen zu vergeben habe. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden.

3.4 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Nachricht vom 16. Oktober 2019 an ihre Betreuerin diese über die in Aussicht stehende 2,5-Zimmer-Wohnung informierte, ihr Inserat, Anmeldeformular und Bewerbung zusandte und sie als Referenz angab. Gemäss ihrer Rückmeldung vom 17. Oktober 2019 telefonierte die Betreuerin mit der Vermieterin und meldete der Beschwerdeführerin anschliessend zurück, sie sei vorsichtig optimistisch und drücke ihr die Daumen. Damit musste aber die Beschwerdegegnerin vor dem 30. Oktober 2019, als sie von der Beschwerdeführerin über den Abschluss des Mietvertrags in Kenntnis gesetzt wurde (vorn E. 3.1), über die Höhe des Mietzinses informiert gewesen sein, oder sie hätte sich, wenn dieser nicht genannt worden wäre, darüber noch rechtzeitig informieren können. In jedem Fall hätte sie aber die Beschwerdeführerin in Kenntnis des zu hohen Mietzinses davon abhalten müssen, den Mietvertrag zu unterzeichnen, falls sie die Kosten für die Wohnung nicht vollständig hätte übernehmen wollen, wozu ihr bis 30. Oktober 2019 noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Mindestens nach der E-Mail-Nachricht ihrer Betreuerin vom 17. Oktober 2019 musste die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin auf dem Mindestmietzins von Fr. 1'150.- beharren würde. Auch insofern kann ihr ein treuwidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin zunächst dahingehend geäussert haben soll, sich bewusst zu sein, dass sie die Differenz zwischen der effektiven Miete und der Mietzinslimite selber zahlen müsse, von untergeordneter Bedeutung.

3.5 Demgemäss wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, einstweilen die vollen Wohnkosten von Fr. 1'350.- pro Monat im Budget zu berücksichtigen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Bevor die Beschwerdegegnerin den im Budget anrechenbaren Mietzins kürzt, wird sie die Beschwerdeführerin zudem mit entsprechender Kürzungsandrohung anzuweisen haben, eine Wohnung zu einem Maximalmietzins von Fr. 1'150.- pro Monat zu suchen.

4.  

4.1 Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien Verkehrsauslagen bzw. situationsbedingte Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'170.- nachzuzahlen, trat die Vorinstanz nicht ein, weil dies nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sei.

4.2 Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens bestimmt sich zum einen danach, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 45 und 48).

4.3 Die Beschwerdeführerin scheint mit ihrem Antrag Abrechnungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2019 zu beanstanden. Mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2020 wurde unter anderem der monatliche Bedarf ab 1. November 2019 der Beschwerdeführerin festgestellt, worin auch der übernommene Mietzins enthalten ist, und wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, an einem Arbeitsprogramm und einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen (Dispositivziffern 3 und 4). Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Abrechnungen bzw. eine Nachzahlung von situationsbedingten Leistungen und/oder Verkehrsauslagen war jedoch nicht Gegenstand des beschwerdegegnerischen Beschlusses vom 23. Januar 2020. Entsprechend ist die Vorinstanz auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei ein Betrag von Fr. 1'170.- nachzuzahlen, zu Recht nicht eingetreten. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Auf die Rekursanträge der Beschwerdeführerin betreffend die Auflagen zur Einreichung von Unterlagen sowie zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm trat die Vorinstanz nicht ein. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass Auflagen und Weisungen gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar seien. Die Rechtmässigkeit von Auflagen und Weisungen werde durch die Rechtsmittelinstanzen erst dann überprüft, wenn aufgrund von Nichtbefolgung ein sogenannter Kürzungsentscheid ergehe und gegen diesen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen werde. Soweit ersichtlich seien der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin noch keinerlei Kürzungen zufolge eines Verstosses gegen die Auflagen erwachsen. Zum jetzigen Zeitpunkt könnten die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Auflagen jedenfalls nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden.

5.2 Gemäss dem auf 1. April 2020 in Kraft gesetzten neuen § 21 Abs. 2 SHG sind Auflagen und Weisungen selbständig nicht (mehr) anfechtbar. Übergangsbestimmungen wurden keine erlassen. Da der neue § 21 Abs. 2 SHG mit einem Systemwechsel in Bezug auf die selbständige Anfechtbarkeit der Auflagen und Weisungen verbunden ist, besteht diesbezüglich keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems, und die Anfechtungsmöglichkeiten erscheinen nicht als gleichwertig. Deshalb bleiben Auflagen und Weisungen, die vor dem 1. April 2020 von der Gemeinde verfügt wurden, integral noch nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxis mit Rekurs und Beschwerde nach kantonalem Recht anfechtbar (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3; VGr, 6. November 2020, VB.2020.00215, E. 1.2; BGE 146 I 62 E. 5.4.4 ff.).

5.3 Die Beschwerdegegnerin hat die vorliegend angefochtenen Auflagen am 23. Januar 2020 und damit noch unter altem Recht erlassen. Auch der Rekurs der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz erfolgte noch vor dem 1. April 2020. Der neue § 21 Abs. 2 SHG kommt dementsprechend in der vorliegenden Sache nicht zur Anwendung. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz nach altem Recht und der dazu ergangenen Praxis auf den Rekurs der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen: Beim Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2020, mit welcher die Auflagen angeordnet wurden, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Nach altem Recht kann dieser gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4; VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 1.3). Die Weisungen der Beschwerdegegnerin beeinflussen vorliegend die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin und können in ihre Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bilden die umstrittenen Weisungen ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Vorinstanz hätte deshalb auf die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Auflagen zur Einreichung von Unterlagen sowie zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm eintreten und diese materiell behandeln müssen.

5.4 Im Hinblick auf die Auflage zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm beantragte die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren Einsicht in das Protokoll einer Sitzung der Beschwerdegegnerin zum Thema "Klienten über 55 Jahre". Die Vorinstanz trat auf das Akteneinsichtsgesuch nicht ein, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gewesen sei und darüber zunächst die Beschwerdegegnerin erstinstanzlich zu entscheiden hätte. Damit verkennt die Vorinstanz, dass es sich bei einem Akteneinsichtsgesuch um einen verfahrensrechtlichen Antrag handelt. Neue Begehren verfahrensrechtlicher Natur sind im Rekursverfahren zulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 13). Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, F, auf die Sitzung betreffend die Vorgehensweise für Klienten über 55 Jahre angesprochen zu haben, wobei diese ihr keine Auskunft dazu habe geben wollen. Auch die Beschwerdegegnerin legt dar, dass der Beschwerdeführerin von der Arbeitsintegrationsfachfrau dargelegt worden sei, wie mit sozialhilfebeziehenden Personen ab 55 Jahren vorgegangen werde. Nachdem ein Akteneinsichtsgesuch grundsätzlich auch formlos gestellt werden kann (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 16), dürfte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen mindestens sinngemäss um Einsicht in das entsprechende Sitzungsprotokoll ersucht haben. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz auf das Akteneinsichtsgesuch eintreten und dieses materiell behandeln müssen. Nachdem das strittige Sitzungsprotokoll der Beschwerdegegnerin nicht bei den Akten liegt und die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen sein wird (sogleich E. 5.5), wird die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin zu prüfen haben.

5.5 Im Hinblick auf die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, ab sofort im Programm X einen Arbeitseinsatz von 80–100 % zu leisten, mindestens bis für sie ein Platz in einem alternativen Arbeitsprogramm gefunden worden sei, wird die Vorinstanz nicht nur zu prüfen haben, ob die Arbeit im Programm X – ungeachtet der verlangten Auskunftserteilung (vorn E. 5.4) – einer über 55 Jahre alten Sozialhilfeempfängerin zugemutet werden kann. Angesichts der überwiegend handwerklichen Schwerarbeiten, die vom Programm X angeboten werden (Räumungen, Zügeltransporte, Entsorgungen, Wald- und Gartenarbeiten, Schneeschaufeln) wird ferner zu prüfen sein, ob der verordnete Einsatz im Programm X für die Beschwerdeführerin, die bislang ausschliesslich im administrativen Bereich tätig war und mit ihrer Tätigkeit für die D GmbH über eine gewisse Tagesstruktur verfügt, überhaupt verhältnismässig ist.

5.6 Nachdem die Vorinstanz in den obengenannten Punkten nicht auf den Rekurs eingetreten ist und sich weder in einer Eventualbegründung noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht materiell dazu geäussert hat, rechtfertigt es sich, den angefochtenen Entscheid insofern aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2020 ist dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführerin vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 2'336.- und vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 2'347.- zuzüglich allfälliger monatlicher situationsbedingter Leistungen sowie der Krankenkassenprämie und Leistungen nach KVG und abzüglich allfälliger monatlicher Einkommen gewährt wird. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Auflagen zur Einreichung bestimmter Unterlagen sowie zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm (Dispositivziffer 3 und 4) ist die Sache zum Entscheid darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin zu 3/4, zumal die Rückweisung zur erneuten Entscheidung in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln ist, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die Verfahrenskosten sind deshalb zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung ist der Beschwerdeführerin mangels entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E vom 15. Juli 2020 aufgehoben. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2020 wird dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 2'336.- und vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 2'347.- zuzüglich allfälliger monatlicher situationsbedingter Leistungen sowie der Krankenkassenprämie und Leistungen nach KVG und abzüglich allfälliger monatlicher Einkommen gewährt wird.

Die Sache wird zum Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin sowie über die Auflagen zur Einreichung bestimmter Unterlagen und zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    720.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/4 und der Beschwerdegegnerin zu 3/4 auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …