{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00541_2021-01-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220973&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0fcddc2643435b690f5f644a29e0bf30"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00541"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.01.2021  VB.2020.00541"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.01.2021  VB.2020.00541"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.01.2021  VB.2020.00541"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe Angesichts der K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses durch die Beschwerdegegnerin lag kein freiwilliger Umzug der Beschwerdef\u00fchrerin vor. Der monatliche Mietzins der neuen Wohnung der Beschwerdef\u00fchrerin liegt nicht geradezu krass \u00fcber dem von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Maximalmietzins. Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdef\u00fchrerin zwar bei der Suche nach einer Unterkunft unterst\u00fctzt, eine wirkliche Alternative stellte das vorgeschlagene Unterkommen in einem Notzimmer oder einem Hotel aber nicht dar. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat die Beschwerdegegnerin sodann vor Abschluss des Mietvertrags \u00fcber die betreffende Wohnung informiert. Der Beschwerdef\u00fchrerin kann deshalb kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen w\u00e4re, einstweilen die vollen Wohnkosten im Budget zu ber\u00fccksichtigen (E. 3). Nachdem die Auflagen noch vor dem Inkrafttreten von \u00a7 21 Abs. 2 SHG erlassen wurden, bleiben sie nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxis mit Rekurs und Beschwerde nach kantonalem Recht anfechtbar. Die Vorinstanz h\u00e4tte deshalb auf die Antr\u00e4ge der Beschwerdef\u00fchrerin betreffend die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Auflagen zur Einreichung von Unterlagen sowie zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm eintreten und diese materiell behandeln m\u00fcssen (E. 5).  Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:23:04", "Checksum": "df5531247ad71e599692999030c310a8"}