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Geschäftsnummer: VB.2020.00542  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.02.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Kostenbeteiligung an privaten Schulkosten


[Der Sohn der Beschwerdeführenden hat eine Autismus-Spektrum-Störung und gilt unbestrittenermassen als Person mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gemäss Volksschulgesetzgebung, weshalb er Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen hat. Die Beschwerdeführenden entschieden sich im April 2018 eigenmächtig dafür, ihren Sohn in einer Privatschule unterrichten zu lassen. Ihr Gesuch um Übernahme der Privatschulkosten lehnte die Beschwerdegegnerin ab.] Das erneute Gesuch der Beschwerdeführenden um Kostenübernahme für die Beschulung ihres Sohns ist teilweise als Revisionsgesuch zu qualifizieren, welches die Beschwerdegegnerin sinngemäss ablehnte. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, vollumfänglich auf den Rekurs der Beschwerdeführenden einzutreten und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Revision ihrer Verfügung verzichtet hatte (E. 2). Die Einschulung ihres Sohns an einer Privatschule war zur Wahrung seines Kindeswohls nicht notwendig, weshalb die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Kostenersatz haben (E. 5). Die Vorinstanz hat nicht berücksichtigt, dass das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BehiG unentgeltlich ist. Die Kosten des vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (E. 6+8). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BEHINDERTENGLEICHSTELLUNG
KOSTENÜBERNAHME
PRIVATSCHULE
SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
SONDERSCHULUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. 1 BehiG
Art. 19 BV
§ 86a VRG
§ 86b Abs. 2 VRG
§ 86c Abs. 1 VRG
§ 86d VRG
§ 33 VSG
§ 34 Abs. 1 VSG
§ 34 Abs. 6 VSG
§ 36 Abs. 1 VSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00542

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 4. Februar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde Mönchaltorf,

vertreten durch die Schulpflege Mönchaltorf,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Kostenbeteiligung an privaten Schulkosten,


 

hat sich ergeben:

I.  

C, der im Jahr 2011 geborene Sohn von A und B, besuchte ab August 2016 den Kindergarten in Mönchaltorf. Schon im ersten Kindergartenschuljahr wiesen die Eltern darauf hin, dass C im Kindergarten und zu Hause Schwierigkeiten habe, und es fanden Abklärungen im Kindergarten statt. Am 13. April 2018 teilten A und B der Schulpflege Mönchaltorf mit, dass sie C aufgrund schulischer Schwierigkeiten in Zukunft an der privaten Schule D unterrichten lassen würden, und ersuchten um eine Mitfinanzierung der privaten Schulkosten durch die Gemeinde Mönchaltorf. Mit Beschluss vom 11. Juni 2018 lehnte die Gemeinde Mönchaltorf das Gesuch ab. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 29. Oktober 2019 ersuchten A und B die Gemeinde Mönchaltorf erneut um Beteiligung an den Kosten für die Beschulung von C in der Privatschule D ab 1. Mai 2018. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 lehnte die Gemeinde Mönchaltorf eine Kostenübernahme ab.

II.  

Gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2019 rekurrierten A und B am 13. Januar 2020 an den Bezirksrat Uster. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. Juli 2020 ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Rekurskosten von Fr. 1'629.20 (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Mit Beschwerde vom 15. August 2020 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss der Vorinstanz sei unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei festzustellen, "dass bei C die Kosten für die Beschulung an der Privatschule D von der öffentlichen Hand zu tragen seien seit seinem Eintritt in die Privatschule im Mai 2018 vorläufig bis Ende Schuljahr 2020/21". "Eventuell und insbesondere dort, wo die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss nicht auf die Sache eingetreten ist oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde, sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen."

Der Bezirksrat Uster verzichtete am 20. August 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde Mönchaltorf beantragte am 18. September 2020 "unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden" die Beschwerdeabweisung. In der Folge präzisierten A und B mit Replik vom 30. September 2020 ihre Anträge wie folgt:

"1.   Es sei der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 15. Juli 2020    aufzuheben.

 2.   Es seien die Kosten für den Besuch der Privatschule D von der Ge-        meinde Mönchaltorf zu übernehmen.

 3.   Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz      zurückzuweisen.

 4.   Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."

Mit Duplik vom 22. Oktober 2020 hielt die Gemeinde Mönchaltorf an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend die Kostenübernahme für eine externe Schulung nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Kosten für die Beschulung von C in der Privatschule D von Mai 2018 bis Ende Schuljahr 2020/2021 betragen knapp Fr. 80'000.-. Damit fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

2.1 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein, soweit sie die Kostenübernahme für die private Schulung von C im Zeitraum von Mai 2018 bis am 28. Oktober 2019 beantragten, da der eine Kostenübernahme ablehnende Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen sei und die Beschwerdegegnerin erst mit dem Gesuch der Beschwerdeführenden vom 29. Oktober 2019 von der Diagnose des Asperger-Syndroms bei C erfahren habe.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht teilweise nicht auf ihren Rekurs eingetreten, da sie erst durch das Gutachten von Dr. med. E vom 7. August 2019 von der Autismus-Spektrum-Störung ihres Sohns erfahren hätten und diese Diagnose die Grundlage für ihr (erneutes) Gesuch um Kostenübernahme darstellen würde.

2.2 Am Verfahren beteiligte Personen können nach § 86a VRG von Verwaltungsbehörden die Revision rechtskräftiger Anordnungen verlangen, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. Es muss sich um Tatsachen handeln, die beim Erlass der angefochtenen Anordnung bereits bestanden haben und welche die Verfügung bzw. den Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person günstiger gestaltet hätten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86a N. 15, 17). Das Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (§ 86b Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten (§ 86c Abs. 1 VRG). Sind die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt, hebt die Behörde die fragliche Anordnung auf und erlässt eine neue (§ 86d VRG).

2.3 Durch das Gutachten von Dr. med. E vom 7. August 2019 erfuhren die Beschwerdeführenden, dass bei ihrem Sohn eine Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom) vorliegt. Indem die Beschwerdeführenden am 29. Oktober 2019 von der Beschwerdegegnerin erneut die Kostenübernahme für die Beschulung ihres Sohns in der Privatschule D ab Mai 2018 verlangten, stellten sie teilweise sinngemäss ein Revisionsgesuch betreffend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2018. Das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden wurde von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 sinngemäss abgelehnt.

Gegen diesen Entscheid konnten die Beschwerdeführenden Rekurs an die Vorinstanz erheben und geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihr Revisionsgesuch zu Unrecht abgewiesen (vgl. Bertschi, § 86d N. 6), was die Beschwerdeführenden mit ihrem Rekurs vom 13. Januar 2020 in der Folge auch taten. Die Vorinstanz wäre sodann gehalten gewesen, vollumfänglich auf den Rekurs der Beschwerdeführenden einzutreten und auch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Revision ihrer Verfügung vom 11. Juni 2018 verzichtet hatte.

2.4 Wie sich im Folgenden zeigt, ist die Angelegenheit in der Sache spruchreif, weshalb auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung der Streitsache verzichtet werden kann (§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e contrario VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18, § 64 N. 7).

3.  

Die Kantone haben für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 [SR 101]). Dieser Unterricht muss für die Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schulkinder angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen).

Aus den von den Beschwerdeführenden ebenfalls angerufenen Art. 10 Abs. 2 (Recht auf persönliche Freiheit) und Art. 11 BV (Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung) sowie Art. 17 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109) ergeben sich für den vorliegenden Fall keine weitergehenden Ansprüche.

4.  

4.1 Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung. Sonderschulung meint die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3 VSG).

Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Soll die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist zusätzlich die Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). In diesem Fall sowie bei Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist zudem eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM).

4.2 Entschliessen sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit – wie vorliegend – in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 15. November 2016, VB.2016.00199, E. 4.2). Private Massnahmen sind unerlässlich, wenn sie zur Wahrung des Kindeswohls notwendig sind. Andernfalls können die Eltern ein ordentliches Gesuch um Schulumteilung und Kostenübernahme stellen und den allenfalls negativen Entscheid der zuständigen Behörde auf dem Rechtsmittelweg anfechten. In einem solchen Verfahren bleibt es ihnen unbenommen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auch die provisorische Beschulung ihres Kindes in einer anderen Schule zu beantragen (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.4).

Die schulische Notwendigkeit einer Sonderschulung ist dabei nach ständiger Rechtsprechung vom Standpunkt vor und nicht nach dem Eintritt in die entsprechende Schule aus zu überprüfen. Allein aus dem allfälligen Erfolg einer Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 23. März 2011, VB.2010.00667, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

5.  

5.1 C ist seit dem Schuljahr 2016/2017 schulpflichtig und besuchte ab August 2016 den Kindergarten in Mönchaltorf. Anlässlich eines schulischen Standortgesprächs im Dezember 2016 zeigte sich, dass bei C sowohl im Unterricht als auch zu Hause Schwierigkeiten bestanden. Am 23. März 2017 fand das nächste Standortgespräch mit den Beschwerdeführenden statt. Diese berichteten, die Schwierigkeiten mit C seien seit den Sportferien noch grösser geworden. Es sei für sie jeweils ein sehr langer Kampf, um C in den Kindergarten zu bringen. Zudem klage C über Kopf- und Bauchweh und habe immer noch grosse Probleme mit Neuem. Die Kindergärtnerin von C war jedoch der Meinung, C sei es im Kindergarten wohl und er wirke zufrieden, jedoch mache er nicht bei allen Kreisaktivitäten mit. Die hinzugezogene Schulpsychologin teilte anlässlich ihres Schulbesuchs vom 29. März 2017 den Eindruck der Kindergärtnerin und beobachtete, dass C (auch) im Kreis gut mitmache und sogar mitsinge. Es sei ihm wohl gewesen und er habe unbekümmert gewirkt. Offensichtlich habe er sich wohl gefühlt und weder gestresst noch überfordert oder reizüberflutet gewirkt. Am 5. April 2017 berichtete die Beschwerdeführerin, die Situation zu Hause habe sich etwas entschärft, insbesondere da sie und der Beschwerdeführer C fest unterstützen würden. Sie hätten C zudem klar kommuniziert, dass der Besuch des Kindergartens nicht verhandelbar sei.

Anfang Januar 2018 zogen die Beschwerdeführenden eine externe Heilpädagogin als Beraterin hinzu. Diese beobachtete, dass "die Schnittstelle Elternhaus-Kindergarten […] enorme Probleme und einen sehr hohen Leidensdruck [verursache], sowohl beim Kind wie auch bei der Mutter". In einem Telefongespräch mit der Schulpsychologin schilderte die Heilpädagogin die Situation wie folgt: Die Beschwerdeführenden seien sehr bemüht, die Beschwerdeführerin sei jedoch völlig am Anschlag und verzweifelt. Die Situation zu Hause sei extrem schwierig, C wolle nicht in den Kindergarten. Jeden Morgen sei es ein "riesiges Theater", bis er in den Kindergarten gehe. C lege sich auf den Boden und weine. Er sei zudem oft sehr aggressiv und schlage seinen kleinen Bruder. Bei einem Besuch im Kindergarten von C habe die Heilpädagogin zudem beobachten können, dass C im Sozialkontakt hilflos sei, oft abwesend wirke und sich überfordere. Sie habe zudem extreme Zwangsstörungen beobachtet. Während dieses Gesprächs äusserte sie den Verdacht, dass bei C eine Autismus-Spektrum-Störung vorliegen könnte. Die Heilpädagogin machte sich zudem grosse Sorgen für den Einstieg in die 1. Klasse im Sommer 2018. Diese Sorgen teilte sie offenbar mit der Kindergärtnerin von C. Diese hatte zudem beobachtet, dass C im Kindergarten aggressiv gegenüber anderen Kindern sei, diese nachäffe und im Kreis aktiv störe. Zudem sei er oft "abwesend" und im Sozialkontakt hilflos.

5.2 Auf Anraten der beigezogenen Heilpädagogin liessen die Beschwerdeführenden C in der Folge von der Stiftung F untersuchen. Die untersuchenden Personen stellten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2018 bei C Probleme im Bereich der Organisation von taktil-kinaesthetischen Wahrnehmungsprozessen fest und konnten auch Probleme im Bereich der intermodalen Wahrnehmungsorganisation nicht ausschliessen. In diesem Bericht wurde zudem die Ansicht vertreten, dass C auf Unterstützung angewiesen sei und ein Umfeld mit klaren, wohlwollenden Strukturen, auf die er sich verlassen könne, benötige. Hinsichtlich des Schuleintritts brauche er ein Lernklima, das nicht durch zu viele Reize vom Wesentlichen ablenken könne, z. B. eine kleinere Gruppe und einen strukturierten Arbeitsplatz.

5.3 Am 13. März 2018 fand ein schulisches Standortgespräch statt, an welchem die Beschwerdeführenden und die von ihnen beigezogene Heilpädagogin sowie die Lehrperson von C, die Schulpsychologin und eine Vertreterin der Fachstelle für Sonderpädagogik der Beschwerdegegnerin teilnahmen. Ziel dieses Gesprächs war es, sich über die "sehr belastende Situation" für die Familie von C auszutauschen. Im Kurzprotokoll des Gesprächs wurde festgehalten, dass die Schulpsychologin eine Empfehlung für ISR-Lektionen und Assistenzstunden schreiben und die Möglichkeiten an Sonderschulen sondieren werde. Weiter würden die Beschwerdeführenden der Schulpsychologin den Abklärungsbericht des Kantonsspitals G (Fachstelle Autismus/Sozialpädiatrisches Zentrum) zukommen lassen, sobald die am 9. März 2018 begonnene Untersuchung abgeschlossen sei. Falls nötig, solle C zudem logopädisch noch genauer abgeklärt werden. Offenbar wurde an diesem Gespräch auch der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung geäussert, da C sehr stark auf klare Strukturen und einen kleinen Rahmen angewiesen sei. In einer zweiten (nur von der Lehrperson und der Vertreterin der Fachstelle für Sonderpädagogik unterschriebenen) Version dieses Kurzprotokolls wird weiter festgehalten, dass "[d]er ISR-Status von [C] mit de[m] damit verbundenen, besonderen Unterstützungsbedarf […] durch den SPD Uster anerkannt" werde. Es seien aber weder freie Plätze noch geeignete Schulplätze für C auf den Sommer 2018 an einer Sonderschule in Sicht, weshalb diese Option sistiert werden müsse, jedoch wenn nötig zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Betracht gezogen werden könne. Die von den Eltern beigezogene Heilpädagogin schrieb der Schulpsychologin am Abend des 13. März 2018 eine E-Mail, bedankte sich für das Gespräch und führte aus, die Beschwerdeführerin habe ihr mitgeteilt, dass sie sich nach dem Gespräch gut fühle und sie auf viel Verständnis gestossen sei. Die Heilpädagogin selber sprach von einem Gespräch "mit optimalem Verlauf und optimalem Resultat". Da sie sich bezüglich des weiteren Vorgehens nicht sicher war, bat sie die Schulpsychologin diesbezüglich um eine kurze Rückmeldung. Daran anknüpfend tauschten sich die Heilpädagogin und die Schulpsychologin am 18. und 22. März 2018 bezüglich des weiteren Vorgehens per E-Mail aus.

Am 13. April 2018 teilten die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin mit, dass C in Zukunft an der Privatschule D unterrichtet werde. Als Begründung führten sie an, C stosse seit dem Eintritt ins Schulsetting immer wieder an seine Grenzen. Sie würden C im häuslichen Umfeld zunehmend unglücklich erleben und sich grosse Sorgen um seine weitere Entwicklung machen. Die schwierige Situation dauere nun schon lange an und sei für die ganze Familie eine grosse Belastung. Der Familienalltag sei beeinträchtigt; die Schwierigkeiten hätten einen solch grossen Einfluss, dass die Situation kaum mehr tragbar sei. Sie hätten sich deshalb für die Umschulung entschieden, weil sie sich ernsthafte Sorgen um die weitere Entwicklung von C machen würden. Sie würden nichts verpassen und ihm die grösstmögliche Unterstützung bieten wollen. Im Wissen, dass C im "öffentlichen Schulsetting die ISR-Stunden erhalten hätte, was einen finanziellen Einsatz durch die Gemeinde bedeutet" hätte, verlangten die Beschwerdeführenden eine Mitfinanzierung der Privatschullösung durch die Beschwerdegegnerin.

Die am Gespräch vom 13. März 2018 angesprochenen Untersuchungen von C durch die Logopädin der Beschwerdegegnerin sowie das Kantonsspital G führten zu folgenden Erkenntnissen: Mit Bericht vom 19. April 2018 empfahl die Logopädin der Beschwerdegegnerin für C eine logopädische Therapie, da seine Kommunikation und Pragmatik sehr auffällig seien. Im psychiatrisch-psychologischen Abklärungsbericht des Kantonsspitals G vom 2. Mai 2018 wird festgehalten, dass die Kriterien einer gesonderten autistischen Thematik derzeit nicht erfüllt seien. Die vor allem von zu Hause berichteten Verhaltensbesonderheiten wie Mühe im Umgang mit Veränderungen/Übergängen und Neuem, geringer Frustrationstoleranz, allgemeinen Emotionsregulationsschwierigkeiten und Reizoffenheit sowie Anzeichen von (sozialer) Unsicherheit wurden von den untersuchenden Fachpersonen "einerseits im Rahmen der Persönlichkeit von C und einer Vulnerabilität für affektive Themen (Ängste, Stimmungsschwankungen)" verstanden. Am 11. Juni 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführenden ab.

5.4 Mit Bericht vom 7. August 2019 stellte Dr. med. E bei C die Diagnose Autismus-Spektrum-Störung und hielt Folgendes fest: Entsprechend der durchschnittlichen intellektuellen Begabung und dem guten Sprachverständnis handle es sich um ein Asperger-Syndrom. Diese Diagnose sei einerseits für den familiären Alltag wichtig, anderseits aber auch für die Schule. C besuche wegen der individuellen Lernbedürfnisse und der sozialen Schwierigkeiten eine private Schule mit selbstbestimmtem Lernen, was seinen besonderen Bedürfnissen besser gerecht werde. Es sei sicher sinnvoll, wenn C diese Schule weiterhin besuchen könne. Dieser Schlussfolgerung schloss sich der Kinderarzt von C, Dr. med. H, mit Bericht vom 29. August 2019 an.

5.5 Gestützt auf den Bericht von Dr. med. E ersuchten die Beschwerdeführenden am 29. Oktober 2019 erneut um eine Übernahme der Privatschulkosten ab Mai 2018 durch die Beschwerdegegnerin, was diese mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 ablehnte.

5.6 Aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass es bei C wohl fast seit Beginn seiner Schulpflicht sowohl im Kindergarten als auch zu Hause zu Problemen gekommen ist, da C eine (in diesem Zeitpunkt noch nicht diagnostizierte) Autismus-Spektrum-Störung hat. Diese Probleme wurden im Verlauf des Kindergartens immer stärker. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden unter der Situation litten und sich Sorgen um die Entwicklung von C machten. Da zahlreiche Hinweise auf die besonderen pädagogischen Bedürfnisse von C vorlagen, wäre eine vor März 2018 stattfindende Abklärung der Beschwerdegegnerin von derartigen Bedürfnissen von C und die Einleitung entsprechender Massnahmen möglicherweise angezeigt gewesen. Zumindest hätte an der Sitzung vom 13. März 2018 auch besprochen werden müssen, wie C im Kindergarten bis zu den Sommerferien hätte unterstützt werden können. Ob dies tatsächlich auch passiert ist, ergibt sich weder aus dem entsprechenden Protokoll noch aus den weiteren Akten. Dass die Protokollierung der Sitzung vom 13. März 2018 durch die Beschwerdegegnerin mangelhaft bzw. unrechtmässig war, hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Aufgrund der mangelhaften Protokollierung ist es nach dem Gespräch vom 13. März 2018 auch zu Unklarheiten bezüglich des weiteren Vorgehens gekommen, welche vermeidbar gewesen wären.

Dennoch war die Einschulung von C durch die Beschwerdeführenden an der Privatschule D zur Wahrung seines Kindeswohls nicht notwendig. Hinweise auf eine akute und schwerwiegende Gefährdung von C im April 2018 lassen sich den Akten nämlich nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend die besonderen pädagogischen Bedürfnisse von C im März/April 2018 im Gang waren und alle Beteiligten anerkannten, dass er (spätestens) ab dem Sommer 2018 und seinem Einstieg in die 1. Klasse integrierte Sonderschulung (ISR) benötigen werde. Davon hatten auch die Beschwerdeführenden spätestens am 13. April 2018 Kenntnis. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein ISR-Setting spätestens auf diesen Zeitpunkt hin eingeführt worden wäre. Aus dem Umstand, dass sich C in der Privatschule D gut entwickelt hat und aus den eingereichten (neuen) ärztlichen Berichten kann nicht abgeleitet werden, dass sich das für C vorgesehene ISR-Setting nicht auch bewährt hätte. Dr. med. E zeigte in seinem Bericht vom 7. August 2019 die bereits bekannte Sonderschulbedürftigkeit auf. Da für den Entscheid über die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen von C anerkannte besondere Bedürfnisse und nicht die Diagnose "Autismus-Spektrum-Störung" massgebend sind (vgl. § 33 Abs. 1 VSG), stellt die Diagnose von Dr. med. E keine erhebliche neue Tatsache dar, welche eine Revision der Verfügung vom 11. Juni 2018 erfordert hätte.

Durch die Unterzeichnung des Protokolls erklärten sich die Beschwerdeführenden mit dem am Standortgespräch vom 13. März 2018 beschlossenen weiteren Vorgehen einverstanden. Wenn sie bereits in diesem Zeitpunkt eine externe Sonderschulung für C als notwendig empfunden hätten, hätten sie dies der Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Kurzprotokolls mitteilen bzw. ihre Vorbehalte gegenüber dem weiteren Vorgehen protokollieren lassen müssen. Es hätte ihnen auch freigestanden und wäre ihnen zumutbar gewesen, von der Beschwerdegegnerin eine möglichst rasche Unterstützung für C zu fordern und gegen eine allfällige Weigerung ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dabei hätten sie im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Unterstützung von C im Kindergarten bis zu den Sommerferien 2018 beantragen können. Die Beschwerdeführenden entschieden sich im April 2018 jedoch eigenmächtig dafür, C in Zukunft in einer Privatschule unterrichten zu lassen, um "ihm die grösst mögliche Unterstützung [zu] bieten". Da sich weder aus dem kantonalen Recht noch aus Art. 19 BV ein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung für C ableiten lässt und die Anmeldung von C an der Privatschule D nicht unerlässlich im Sinn der Rechtsprechung war, haben die Beschwerdeführenden mithin keinen Anspruch auf Kostenersatz. Ihnen bzw. C steht es indes frei, an die öffentliche Schule zurückzukehren oder den Anspruch von C auf Sonderschulung in einer (über eine Bewilligung nach § 36 Abs. 4 VSG verfügenden) Institution der Sonderschulung geltend zu machen (VGr, 3. Mai 2017, VB.2016.00631, E. 5.1).

6.  

Die Vorinstanz auferlegte den unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren.

Dabei hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) fallenden Verfahren betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung grundsätzlich unentgeltlich sind (Art. 10 Abs. 1 BehiG). In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids ist abzuändern, und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

8.  

8.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung bleibt den überwiegend unterliegenden Beschwerdeführenden verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Die Beschwerdegegnerin ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört. Zudem beschlagen die Streitsachen meist Rechtsgebiete, in denen das Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt und somit gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweist (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3; Plüss, § 17 N. 51 mit Hinweisen). Folglich ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 15. Juli 2020 insofern abgeändert, als die Rekurskosten auf die Staatskasse genommen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    165.--     Zustellkosten,
Fr. 5'165.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …