{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00542_2021-02-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221006&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "61c29da721148434359d6eba14cc6974"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00542"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.02.2021  VB.2020.00542"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.02.2021  VB.2020.00542"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.02.2021  VB.2020.00542"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenbeteiligung an privaten Schulkosten | [Der Sohn der Beschwerdef\u00fchrenden hat eine Autismus-Spektrum-St\u00f6rung und gilt unbestrittenermassen als Person mit besonderen p\u00e4dagogischen Bed\u00fcrfnissen gem\u00e4ss Volksschulgesetzgebung, weshalb er Anspruch auf sonderp\u00e4dagogische Massnahmen hat. Die Beschwerdef\u00fchrenden entschieden sich im April 2018 eigenm\u00e4chtig daf\u00fcr, ihren Sohn in einer Privatschule unterrichten zu lassen. Ihr Gesuch um \u00dcbernahme der Privatschulkosten lehnte die Beschwerdegegnerin ab.] Das erneute Gesuch der Beschwerdef\u00fchrenden um Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr die Beschulung ihres Sohns ist teilweise als Revisionsgesuch zu qualifizieren, welches die Beschwerdegegnerin sinngem\u00e4ss ablehnte. Die Vorinstanz w\u00e4re gehalten gewesen, vollumf\u00e4nglich auf den Rekurs der Beschwerdef\u00fchrenden einzutreten und zu pr\u00fcfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Revision ihrer Verf\u00fcgung verzichtet hatte (E. 2). Die Einschulung ihres Sohns an einer Privatschule war zur Wahrung seines Kindeswohls nicht notwendig, weshalb die Beschwerdef\u00fchrenden keinen Anspruch auf Kostenersatz haben (E. 5). Die Vorinstanz hat nicht ber\u00fccksichtigt, dass das vorliegende Verfahren gest\u00fctzt auf Art. 10 Abs. 1 BehiG unentgeltlich ist. Die Kosten des vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (E. 6+8). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:18:59", "Checksum": "c8d8b63a1a72725745c3fcf7b4236460"}