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VB.2020.00545
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsschule Enge Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Promotion,
hat sich ergeben: I. A besuchte im Schuljahr 2019/2020 die Kantonsschule Enge. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 wurde ihr mitgeteilt, dass sie im Herbstsemester 2019/2020 die Promotionsvoraussetzungen nicht erfülle und dies zum Austritt aus der Schule führe, da sie bereits ein Provisorium und eine Repetition in Anspruch genommen habe. II. Dagegen rekurrierte A bei der Bildungsdirektion, welche den Rekurs mit Verfügung vom 9. Juni 2020 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und die Verfahrenskosten von Fr. 662.- zu 2/3 A und zu 1/3 der Kantonsschule Enge auferlegte (Dispositiv-Ziff. II). III. Mit Beschwerde vom 17. August 2020 liess A beim Verwaltungsgericht beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "zuzüglich Mehrwertsteuer" sei der Entscheid der Bildungsdirektion vom 9. Juni 2020 aufzuheben und ihr "die definitive Promotion in das Frühlingssemester 2020 zu gewähren". Die Kantonsschule Enge reichte am 15. September 2020 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, "den nachvollziehbaren Entscheid der Vorinstanz zu stützen". Die Bildungsdirektion verzichtete am 16. September 2020 auf eine Vernehmlassung. Innert erstreckter Frist verzichtete A am 7. Oktober 2020 auf erneute Stellungnahme. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] und § 16 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [PromotionsR, LS 413.251.1]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hätten den Sachverhalt ungenügend und unvollständig abgeklärt, indem sie keine Stellungnahmen von den Lehrpersonen der Fächer Mathematik, Chemie und Physik zur Umsetzung des Nachteilsausgleichs eingeholt hätten. Des Weiteren sei darin auch eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss § 10 VRG zu erblicken, da aus den Stellungnahmen hervorgehen müsse, wie die Fachnoten zustande gekommen seien. 2.2 Mit diesen Rügen macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) geltend; dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist deshalb vorweg einzugehen. 2.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218 E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2). Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 137 II 266 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.4 Aus dem Rekurs geht nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Bewertung in einzelnen Fächern oder in einzelnen Prüfungen richtete. Vielmehr wird darin im Wesentlichen vorgebracht, es seien Fehler im Verfahren betreffend Gewährung des Nachteilsausgleichs passiert und der Klassenkonvent hätte aufgrund eines Ausnahmefalls von den Promotionsbestimmungen abweichen sollen. Die Vorinstanz war also nicht gehalten, bei den Lehrpersonen eine Stellungnahme zum Zustandekommen der einzelnen Fachnoten einzuholen; ebenso drängte es sich für die Beschwerdegegnerin nicht auf, solche Stellungnahmen im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels einzureichen. Sodann hat sich die Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz zur Gewährung der Nachteilsausgleichsmassnahmen in den Fächern Mathematik, Physik und Chemie geäussert; dass in diesem Zusammenhang weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Demnach liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3. 3.1 Die Entscheidung über die Promotion eines Schülers oder einer Schülerin liegt gemäss § 8 PromotionsR in der Kompetenz des Klassenkonvents, welcher sich aus allen obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilenden Lehrpersonen der Klasse sowie einem Mitglied der Schulleitung zusammensetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211]). Die §§ 9‒12 PromotionsR regeln im Detail die Voraussetzungen für die erfolgreiche Promotion. Gemäss § 9 PromotionsR sind die Bedingungen für die Promotion erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden (lit. b). 3.2 Gemäss Semesterzeugnis der Beschwerdeführerin für das Herbstsemester 2019/2020 betrug die doppelte Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten 9; die Summe der Notenabweichungen von 4 nach oben betrug 4,5. Ausserdem wurden 5 Fachnoten unter 4 erteilt. Da die Beschwerdeführerin bereits einmal provisorisch promoviert worden war sowie infolge Nichtpromotion einmal repetiert hatte, führte dies zur Nichtpromotion mit Schulausschluss (§ 10 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 PromotionsR). 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Bewertung in einzelnen Fächern; vielmehr bringt sie vor, sie hätte in Abweichung von den Promotionsbestimmungen definitiv promoviert werden sollen. 4. 4.1 Gemäss § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12 PromotionsR abweichen. Ein solch besonderer Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds kann mithin nur zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn in jenem die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Die Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen, dass als Folge des wichtigen Grunds ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolgt (VGr, 15. Mai 2019, VB.2019.00113, E. 4.1.1 – 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 4.3 – 29. Mai 2013, VB.2012.00812, E. 4.3.2). 4.2 In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent indes nicht verpflichtet, zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine Anwendung von § 13 PromotionsR besteht (vgl. VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00812, E. 4.3.2 – 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 2.2 ‒ 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1 ff.). 4.3 In Ermessensentscheide wie denjenigen nach § 13 PromotionsR kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00307, E. 3.3 – 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 2; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss neuropsychologischem Attest von Prof. Dr. D und M. Sc. E vom 23. Oktober 2019 an einer Dyskalkulie (ICD-10: F81.2), womit sie unter den Begriff eines "Menschen mit Behinderung" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) bzw. Art. 8 Abs. 4 BV fällt. Das Behindertengleichstellungsgesetz ist zwar auf die kantonalen Bildungsangebote – vom Bereich der Grundschule abgesehen – nicht direkt anwendbar; die dazu ergangene Rechtsprechung kann jedoch als Richtlinie herangezogen werden (VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00812, E. 4.3.5 Abs. 2 – 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 4.1 und 4.4; vgl. BGr, 27. April 2015, 2C_974/2014, E. 3.3 f.). Im Bereich der Bildung folgt aus dem Diskriminierungsverbot, dass behinderten Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zum Ausgleich des mit der Behinderung verbundenen Nachteils Erleichterungen zu gewähren sind, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind. Die gebotene formale Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische Behinderungssituationen kann auf verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen dabei namentlich Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (BGr, 27. April 2015, 2C_974/2014, E. 3.4 Abs. 2 mit Hinweisen; vgl. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht dazu führen, dass ein behinderter Kandidat oder eine behinderte Kandidatin als Folge der besonderen Prüfungsausgestaltung gegenüber nicht behinderten Kandidierenden bevorzugt wird. Der Nachteilsausgleich hat einzig zum Ziel, eine sich aus der Behinderung ergebende Schlechterstellung auszugleichen (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 130 E. 3c; BGr, 27. Juli 2020, 2C_769/2019, E. 6.4 – 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 7.5). Vorauszusetzen ist schliesslich, dass der Nachteilsausgleich aufgrund einer behördlichen oder medizinischen Bestätigung indiziert ist und der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Prüfungsbehörde vorgängig in hinreichendem Masse über seine bzw. ihre Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informiert (VGr, 9. November 2011, VB.2011.00573, E. 5.5; BVGE 2008/26 E. 4.5; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 452 ff.; vgl. auch Richtlinien über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen an kantonalen Mittelschulen vom 1. Juli 2011 [Richtlinien], insbesondere Ziff. 3). 5.2 5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – die bei ihr diagnostizierte Dyskalkulie an sich keine Ausnahmesituation im Sinn von § 13 PromotionsR darstellt; für länger andauernde oder dauerhafte Belastungssituationen sowie für Behinderungen sind Nachteilsausgleiche zu gewähren (vgl. VGr, 28. Juni 2019, VB.2019.00112, E. 4.3 – 29. Mai 2013, VB.2012.00812, E. 4.3.6 Abs. 2 – 9. November 2011, VB.2011.00573, E. 6.1). 5.2.2 Um ebensolche ersuchte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 3. November 2019. In der Folge entwarf der zuständige Prorektor ein Schreiben betreffend Nachteilsausgleich an die Lehrpersonen der Klasse der Beschwerdeführerin. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 11. November 2019 per E-Mail zugestellt und diese gleichzeitig zu einem Gespräch eingeladen. Letzteres fand am 15. November 2019 statt, wobei neben der Beschwerdeführerin auch deren Mutter, der Prorektor sowie die Fachperson Koordination Nachteilsausgleich der Beschwerdegegnerin daran teilnahmen. Anlässlich des Gesprächs wurden unter anderem Fragen der Beschwerdeführerin zum Inhalt des Schreibens besprochen; gleichentags wurde es an die Lehrerpersonen der Klasse der Beschwerdeführerin versandt. Darin werden Letztere gebeten, folgende Massnahmen im Unterricht umzusetzen: "Bei Prüfungen einen Zeitzuschlag von 10 Min. gewähren, bei längeren Prüfungen in Doppelstunden 20 Min., wenn umfangreiche Rechenleistung gefragt ist bzw. wenn diese über komplexere schriftliche Textaufgaben erfragt ist. So sind zu lange und verschachtelte Sätze möglichst zu vermeiden. Der Zeitzuschlag kann auch durch eine entsprechende Kürzung der Prüfung gewährt werden (Weglassen einer oder mehrerer Aufgaben). Die Nutzung von Hilfsmitteln zu erlauben (v.a. Taschenrechner auch dort, wo er sonst nicht vorgesehen ist), die geeignet sind, mathematische Defizite auszugleichen." 5.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Kontext zunächst, das Verfahren im Rahmen der Ausarbeitung und der Anordnung des Nachteilsausgleichs sei mangelhaft gewesen, da dabei keine heilpädagogische Fachperson beigezogen worden war und keine "Vereinbarung in dem Sinn" abgeschlossen worden sei (vgl. Ziff. 5 Abs. 1 und Ziff. 6 Richtlinien). Damit ist sie jedoch nicht zu hören: Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin während des bereits laufenden Semesters und innert kurzer Frist von zwölf Tagen Nachteilsausgleich gewährt. Dass sie sich bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Massnahmen auf das neuropsychologische Attest vom 23. Oktober 2019 abstützte und nicht zusätzlich eine heilpädagogische Fachperson beizog, stellt keinen Verfahrensmangel dar, zumal im Attest bereits spezifische Massnahmen vorgeschlagen wurden und die Beschwerdeführerin selbst nicht vorbringt, diese seien nicht geeignet, um den bei ihr festgestellten Nachteil auszugleichen (Ziff. 5 Abs. 1 f. Richtlinien). In ihrer Rekurseingabe führte die Beschwerdeführerin vielmehr selbst aus, dass die "gewährten Nachteilsausgleichsmassnahmen (…) ungefähr mit der Empfehlung der Klink Lengg überein[stimmen]". Sodann geht nicht aus den Richtlinien hervor, dass eine Vereinbarung über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen in jedem Fall schriftlich (das heisst mit Unterschrift des betroffenen Schülers bzw. dessen gesetzlichen Vertreters) abgeschlossen werden muss. Bei den Richtlinien handelt es sich zwar um eine Verwaltungsverordnung, welche eine einheitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung, Auslegung und Ermessensausübung sicherstellen soll (VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 5.3.4 mit Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die in Ziff. 6 Richtlinien aufgelisteten Elemente in jeder Vereinbarung zwingend zu erwähnen sind; vielmehr ist diesbezüglich auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Aus dem in den Akten liegenden E-Mail-Verkehr und aufgrund des Gesprächs vom 15. November 2019 ergibt sich sodann, dass eine Vereinbarung getroffen wurde, welche jedoch nicht förmlich von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Dass die Beschwerdeführerin mit den vorgesehenen Massnahmen nicht einverstanden war, ist nicht ersichtlich, zumal sich Letztere – wie aufgezeigt – an den im neuropsychologischen Attest empfohlenen Massnahmen orientieren. Hinzu kommt, dass sich die schnelle Ausarbeitung derselben zum Vorteil der Beschwerdeführerin auswirkte, da Nachteilsausgleichsmassnahmen nur für künftige Prüfungen gewährt werden können und im Zeitpunkt des Gesuchs der Beschwerdeführerin bereits rund die Hälfte des Semesters abgelaufen war (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 5.5.1 Abs. 2). Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bei der Ausarbeitung der Nachteilsausgleichsmassnahmen nicht mitwirken können und diese seien "hoheitlich und einseitig von der Schulleitung getroffen" worden, nicht nachvollziehbar. Beim hier interessierenden Schreiben an die Lehrpersonen der Beschwerdeführerin handelt es sich nach dem Gesagten und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht um eine Verfügung. 5.3 5.3.1 Ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR kann auch dann vorliegen, wenn ein Schüler oder eine Schülerin aufgrund seiner oder ihrer Behinderung Anspruch auf Nachteilsausgleich hätte, dieser jedoch nicht gewährt wurde, oder wenn unkorrektes Verhalten einer Schule betreffend einen gewährten Nachteilsausgleich vorliegt (VGr, 28. Juni 2019, VB.2019.00112, E. 4.3 – 6. April 2011, VB.2011.00696, E. 4.7.1 f.; vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 5.5.2 ff.). In diesem Kontext ist vorauszuschicken, dass der Nachteilsausgleich vorliegend – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht "zu spät umgesetzt" wurde. Die Beschwerdegegnerin verschickte bereits zwölf Tage nach dem Gesuch der Beschwerdeführerin das Schreiben mit dem Hinweis auf die zu ergreifenden Massnahmen. Dass die Beschwerdeführerin nicht bereits früher ein Gesuch um Nachteilsausgleichsmassnahmen stellte bzw. sich einer neuropsychologischen Untersuchung unterzog, kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Überdies wird nicht vorgebracht, dass zwischen dem 3. und dem 15. November 2019 Prüfungen in den hier interessierenden Fächern stattgefunden hätten. 5.3.2 Sodann ist umstritten, ob die Lehrpersonen in den Fächern Chemie, Physik und Mathematik den Nachteilsausgleich überhaupt gewährten. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Kontext vorgebrachten Beispiele für "komplizierte/verschachtelte Sätze" in den Mathematikprüfungen vom 22. November 2018 (recte: 2019) und vom 24. Januar 2020 sind als einfach verständliche Textaufgaben zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführerin eine Rechen- und keine Leseschwäche attestiert wurde, darf ein Verständnis dieser Aufgaben vorausgesetzt werden. Der in diesem Zusammenhang eingereichte E-Mail-Verkehr mit der Mathematiklehrerin belegt sodann – entgegen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz – keine Weigerung derselben, Textaufgaben einfach(er) zu formulieren. Vielmehr geht daraus hervor, dass nach Einschätzung der Lehrperson keine komplizierten und/oder verschachtelten Sätze in den kommenden Prüfungen enthalten sein würden und somit auch keine Anpassungen notwendig seien. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführerin bei den Mathematik- und Physikprüfungen keine zusätzlichen Hilfsmittel zugestanden worden waren, zumal bei diesen ohnehin für alle Schüler und Schülerinnen die Benutzung des Taschenrechners erlaubt war. 5.3.3 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, der Nachteilsausgleich sei in gewissen Prüfungen nicht bzw. mit willkürlichen Massnahmen gewährt worden (Abzug von 2,5 Punkten von der Maximalpunktzahl; Multiplikation der erzielten Punkte mit Faktor 1,2). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass an der Chemieprüfung vom 15. Januar 2020 kein Punkteabzug von 2,5 Punkten von der Maximalpunktzahl stattfand; die handschriftliche Korrektur derselben erklärt sich damit, dass bei der Prüfung tatsächlich nur 17 Punkte (und nicht 19,5 Punkte) erreicht werden konnten. Die Änderung betraf demnach nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern alle Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse. Es trifft zu, dass an einzelnen von der Beschwerdeführerin beanstandeten Prüfungen keine Nachteilsausgleichsmassnahmen im Sinn des Schreibens vom 15. November 2019 gewährt worden sind. Die Multiplikation der erreichten Punktzahl mit Faktor 1,2 (Mathematikprüfungen vom 22. November 2019, vom 20. Dezember 2019 und vom 24. Januar 2020; Chemieprüfung vom 15. Januar 2020) oder die Anpassung der Notenskala (Physikprüfung) kann nicht ohne Weiteres mit einem Zeitzuschlag oder dem Weglassen von einzelnen Aufgaben gleichgesetzt werden. Unbestritten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin in allen genannten Prüfungen aufgrund der von den Lehrpersonen ergriffenen Massnahmen bessere Noten erzielt hat. Ob sich die tatsächlich gewährten Massnahmen im Ergebnis gleich ausgewirkt haben wie die im Schreiben betreffend Nachteilsausgleich vorgesehenen, braucht nicht weiter vertieft zu werden. Denn im Ergebnis vermögen diese abweichend gewährten Massnahmen keinen besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR zu begründen. 5.4 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die psychische Belastung durch die Diagnose Dyskalkulie sei als Ausnahmesituation im Sinn von § 13 PromotionsR zu qualifizieren. Aus einem ärztlichen Bericht von Dr. med. F, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2020 geht hervor, dass für die Beschwerdeführerin "die letzten sechs Monate" aufgrund des Diagnoseprozesses und der Diagnose der Dyskalkulie "besonders kräftezehrend und belastend und als absolute Ausnahmesituation zu bewerten" seien. Ob in der psychischen Belastungssituation der Beschwerdeführerin in der Zeit kurz vor und im Anschluss an die Diagnose ihrer Dyskalkulie eine Ausnahmesituation im Sinn von § 13 PromotionsR zu sehen ist, kann offenbleiben. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Situation bei ihr zu einem markanten und vorübergehenden Leistungseinbruch geführt hätte. Vielmehr zeigen die dem Verwaltungsgericht eingereichten Zeugnisse auf, dass die im Herbstsemester 2019/2020 erreichten Noten durchaus im Rahmen der von der Beschwerdeführerin üblicherweise erzielten Noten liegen (vgl. VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00307, E. 3.4 – 24. Juni 2009, VB.2009.00179, E. 3.4). Die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Noten in den Fächern Französisch, Deutsch, Biologie und Geografie zeigen zwar auf, dass die Beschwerdeführerin in diesen Fächern im Herbstsemester 2019/2020 schwächere Leistungen erbrachte als in den beiden vorangehenden Semestern. Betrachtet man jedoch sämtliche Zeugnisse der letzten 7 Semester, so lagen die Bewertungen in diesen vier Fächern auch im Herbstsemester 2019/2020 – ausser im Fach Biologie – im Rahmen der bisher erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin. Ein markanter Einbruch ist nicht zu erkennen. Schliesslich ist der Umstand, dass beim verfahrensmässig bedingten Verbleib im Klassenzug (wieder) bessere Noten erzielt werden, nicht geeignet, einen besonderen Fall zu begründen; die entsprechenden Hinweise der Beschwerdeführerin gehen fehl (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00349, E. 4.1 Abs. 2). Ebenso kann die Beschwerdeführerin aus der "Coronasituation" nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler der Beschwerdegegnerin gleichermassen betrifft. 6. Mit Blick auf die Voraussetzung der günstigen Prognose ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Wird eine Schülerin oder ein Schüler – wie hier – definitiv von der Schule gewiesen, so liegt es auf der Hand, dass ihre bzw. seine Leistungen schon wiederholt und seit längerer Zeit schwach waren. Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Ausschluss eine Versetzung ins Provisorium und eine Klassenrepetition vorangehen mussten (vgl. §§ 10 und 12 PromotionsR), was bei der Beurteilung der Prognose zu beachten ist (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 5.5.5 – 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1). Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Semester Mühe bekundete, die Promotionsvoraussetzungen zu erfüllen, ist der Schluss der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin könne keine günstige Prognose gestellt werden, nicht rechtsverletzend (vgl. VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 4.7.3). Mithin würde die Beschwerdeführerin vorliegend selbst dann nicht durchdringen, wenn der Klassenkonvent von einer relevanten Ausnahmesituation hätte ausgehen müssen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 9. Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |