{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.12.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00546_14-12-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220875&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "42edd798915ebd64c75d3212d83178d1"}, "Num": [" VB.2020.00546"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.14.1  VB.2020.00546"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.14.1  VB.2020.00546"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.14.1  VB.2020.00546"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindergartenzuteilung | [Die Beschwerdegegnerschaft, Eltern eines im Sommer 2020 in den Kindergarten eintretenden Kindes, hatten gegen den Entscheid der Beschwerdef\u00fchrerin (einer Schulgemeinde) betreffend Kindergartenzuteilung rekurriert. Dieser Rekurs wurde von der Vorinstanz gutgeheissen, wobei sie im Dispositiv die Beschwerdef\u00fchrerin anwies, das Kind in einen n\u00e4her gelegenen Kindergarten umzuteilen oder aber den Kindergartenweg ganzj\u00e4hrig durch Verkehrslotsen zu sichern und im zweiten Kindergartenjahr \u00fcber den Mittag einen Transport einzurichten; einer allf\u00e4lligen Beschwerde hiergegen entzog sie die aufschiebende Wirkung. Wenige Tage nach diesem Beschluss, am 12. August 2020, teilte die Beschwerdef\u00fchrerin der Beschwerdegegnerschaft mit, dass sie die Verkehrslotsen und den Transport organisieren werde. Am 17. August 2020 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss.] Der hier angefochtene Beschluss weist ein Dispositiv mit zwei alternativen Anordnungen (\"entweder... oder...\") auf, was unzul\u00e4ssig ist; ein so formuliertes Dispositiv ist nicht klar und eindeutig formuliert und enth\u00e4lt keine vollstreckungsf\u00e4hige Entscheidung \u00fcber den Streitgegenstand (E. 3).  Das Schreiben vom 12. August 2020 durch die Beschwerdef\u00fchrerin stellt eine Vertrauensgrundlage dar, auf die sich die Beschwerdegegnerschaft verlassen hat und verlassen durfte. H\u00e4tte die Beschwerdef\u00fchrerin sich eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung vorbehalten wollen, h\u00e4tte sie dies der Beschwerdegegnerschaft offenlegen m\u00fcssen. Insgesamt erweist sich das Vorgehen der Beschwerdef\u00fchrerin als treuwidrig und verst\u00f6sst gegen das Verbot widerspr\u00fcchlichen Verhaltens. Sie ist an die in ihrem Schreiben vom 12. August 2020 zugesicherten schulwegsichernden Massnahmen gebunden (zum Ganzen E. 4). H\u00e4lftige Kostenauflage an Vorinstanz wegen der unzul\u00e4ssigen Formulierung des Dispositivs (E. 6.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:18", "Checksum": "ebacc52c50bbbc92fb4eebc0ef8e1d52"}