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VB.2020.00548
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A, ein 1991 geborener Staatsangehöriger Libanons, heiratete am 7. Februar 2011 im Libanon die Schweizer Bürgerin D (geboren 1974). Am 12. Juli 2011 reiste er in die Schweiz zu seiner Ehefrau ein, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, welche letztmals bis zum 11. Juli 2017 verlängert wurde. Am 3. März 2013 kam die gemeinsame Tochter E auf die Welt. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 16. Juli 2014 wurde davon Vormerk genommen, dass die Ehegatten seit dem 8. Mai 2014 getrennt leben. E und ein weiteres, damals noch ungeborenes Kind wurden unter die Obhut von D gestellt. Am 25. Dezember 2014 wurde die Tochter G geboren. Die Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichts H vom 23. Januar 2017 geschieden. B. Am 2. April 2015 heiratete A im Libanon die Schweizer Bürgerin I (geboren 1994). Die gemeinsame Tochter J wurde am 15. Februar 2017 im Libanon geboren. Am 16. Januar 2019 reiste I erneut in die Schweiz ein. Die Ehe zwischen A und I wurde am 30. Januar 2019 anerkannt und im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A vom 29. Juni 2017 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz Frist bis 6. August 2019. II. Hiergegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche mit Entscheid vom 15. Juni 2020 das Rechtsmittel abwies und ihm eine neue Ausreisefrist bis 15. September 2020 ansetzte. Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung wurde abgewiesen. III. Mit Beschwerde vom 17. August 2020 liess A an das Verwaltungsgericht gelangen und unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des Rekursentscheids beantragen. Das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Er beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Die Sicherheitsdirektion reichte am 31. August 2020 die Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte am 29. Oktober 2020 Unterlagen über die Verhaftung von A am 22. Oktober 2020 durch die Kantonspolizei Zürich ein sowie am 12. November 2020 Unterlagen zu einem Strafantrag der Kantonspolizei Zürich gegen A wegen Sachbeschädigung. Mit Schreiben vom 15. April 2021 ersuchte das Verwaltungsgericht die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Region H (KESB) um einen Bericht zur Ausübung des Besuchsrechts bzw. zur Beziehung zwischen A und seinen Töchtern. Die KESB reichte dem Gericht am 20. April 2021 einen Bericht des Berufsbeistands ein. Die Sicherheitsdirektion reichte sodann am 20. Mai 2021 einen Polizeirapport vom 17. Mai 2021 ein. A liess am 27. Mai 2021 eine Stellungnahme zum Bericht der KESB einreichen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörige Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu in das AIG selbst eine übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Die Praxis wendet in diesen Fällen die allgemeinen Übergangsbestimmungen von Art. 126 AIG an (BGr, 25. März 2020, 2C_1072/2019, E. 7.1 und E. 9.1 mit Hinweisen zu Art. 63 Abs. 2 AIG; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 126 AIG N. 1). Damit ist vorliegend auf den Gesuchszeitpunkt abzustellen, welcher vor dem 1. Januar 2019 liegt. 3. 3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG (in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung; vgl. oben E. 2) weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4, und 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). 3.2 Der Beschwerdeführer und D schlossen am 7. Februar 2011 im Libanon die Ehe. Am 12. Juli 2011 reiste er in die Schweiz zu seiner Ehefrau. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts F vom 16. Juli 2014 lebten die Ehegatten ab dem 8. Mai 2014 getrennt; die Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichts H vom 23. Januar 2017 geschieden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Ehewille im Mai 2014 noch nicht erloschen sei. D habe noch im September 2014 gegenüber dem Migrationsamt bestätigt, dass sie wieder mehr Kontakt hätten und es wieder besser werde. Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden habe. D gab auf Anfrage des Migrationsamtes mit Schreiben vom 24. Juni 2014 an, dass sie, seit sie am 8. Mai 2014 ins Frauenhaus gegangen sei, nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenwohne, ihr Ehewille endgültig erloschen sei und sie sich definitiv von ihm trennen werde. Im vom Beschwerdeführer zitierten Schreiben vom September 2014 machte die damalige Ehefrau sodann keine Ausführungen zu ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer, sondern antwortete auf die Frage des Migrationsamtes nach seiner Beziehung zum gemeinsamen Kind (Frage 1: "Beschreiben Sie bitte die Beziehung zwischen Ihrem Ehegatten und Ihrem Kind"). Nachdem somit davon auszugehen ist, dass der Ehewille mindestens eines Ehegatten spätestens am 8. Mai 2014 erloschen war, dauerte die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre. Dem Beschwerdeführer kommt deshalb mangels Erfüllens der Dreijahresfrist gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, ist deshalb nicht zu prüfen. 3.3 Noch während seiner Ehe mit D heiratete der Beschwerdeführer am 2. April 2015 im Libanon nach islamischem Recht die Schweizer Bürgerin I. Die gemeinsame Tochter J wurde am 15. Februar 2017 im Libanon geboren. I und das Kind lebten danach dort, bis I am 16. Januar 2019 (ohne ihre Tochter) in die Schweiz zurückreiste und in K (Kanton Schaffhausen) Wohnsitz nahm. Am 30. Januar 2019 wurde die Ehe anerkannt und im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen. Am 4. Juni 2019 zog I zum Beschwerdeführer nach L. Spätestens seit dem 11. Juli 2019 wohnt sie wieder bei ihrer Mutter im Kanton Schaffhausen. Der Beschwerdeführer zog am 1. August 2019 nach M. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, leben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Sommer 2019 nicht mehr zusammen. Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 Abs. 1 AIG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht mehr geltend gemacht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine Ehegemeinschaft noch immer weiterbesteht (auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden: § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer kann somit keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 AIG ableiten. Auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) käme ein Anspruch mangels Erfüllens der dreijährigen Frist nicht infrage. Mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer sind nämlich nicht zusammenzurechnen (BGE 140 II 289 E. 3.3). 4. 4.1 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Als wichtige persönliche Gründe fallen nur Umstände in Betracht, welche bei einem Wegfall der Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen von erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt für sich allein noch keinen wichtigen Grund dar. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGr, 14. März 2016, 2C_672/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Weiter muss sich der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu seinen Schweizer Töchtern aus erster Ehe kann jedoch einen wichtigen Grund zum Verbleib des Beschwerdeführers im Land bilden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1). 4.2 Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht, muss auf die Rechtsprechung zu Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgestellt werden, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht einschränkender verstanden werden als ein aus diesen Garantien fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dabei ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- bzw. konventionskonform anzuwenden (BGE 143 I 21 E. 4.1; BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.1, und 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 2.1, je mit Hinweisen). Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2; BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.3). 4.3 4.3.1 Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Das Besuchsrecht muss ausserdem kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werden (BGE 139 I 315 E. 2.5). 4.3.2 Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde die Obhut über E und G der Mutter zugeteilt. Der Beschwerdeführer wurde berechtigt, E jeden zweiten Sonntag zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (mit begleiteten Übergaben). Zudem dürfe er G, sechs Monate nach deren Geburt, zusammen mit E zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen. Mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts H vom 23. Januar 2017 wurde die Obhutszuteilung an die Kindsmutter unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde berechtigt, E und G zunächst während acht bis zwölf Sonntagen mit begleiteten Übergaben zu betreuen, danach bei gutem Verlauf für die Dauer eines Jahres alle zwei Wochen während eines Tages am Wochenende und anschliessend bei gutem Verlauf jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie während dreier Wochen Ferien im Jahr. 4.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe regelmässig telefonischen und persönlichen Kontakt mit seinen Kindern; er sehe sie mindestens alle zwei Wochen. In einer E-Mail vom 14. Mai 2018 führte der damalige Beistand der Kinder aus, dass es zu Beginn zwar Schwierigkeiten mit dem Besuchsrecht gegeben habe, dass sich der Beschwerdeführer jedoch seit Januar 2018 an die Bedingungen gehalten und seine beiden Töchter jedes zweite Wochenende besucht habe. Gemäss Bericht des neuen Beistandes, welcher das Mandat am 19. September 2019 übernommen hat, sei das Besuchsrecht seit Beginn der Corona-Krise im Frühling 2020 angepasst worden. Der Beschwerdeführer treffe seine Töchter jeden zweiten Sonntag für eine bis zwei Stunden in einem Park. Die Mutter bringe die Mädchen dorthin und bleibe während der Besuchszeit in der Nähe. Von Juli bis September 2020 habe der Beschwerdeführer die Mädchen jedes zweite Wochenende am Sonntag zu Hause abgeholt und alleine etwas Zeit (vier bis fünf Stunden) mit ihnen verbracht. Eigentlich wären auf Wunsch des Beschwerdeführers zudem wöchentliche Telefon- bzw. Facetime-Gespräche vorgesehen, was er jedoch schon seit Monaten nicht mehr mache. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos wahrnehme, antwortete der Beistand im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer sich nicht sehr verbindlich und zuverlässig zeige. In der Vergangenheit sei er oft zu spät gekommen, habe kurzfristig abgesagt oder sei, ohne sich zu melden, gar nicht erschienen. Entsprechend habe es Zeiten gegeben, in denen er die Mädchen länger (teilweise fast einen Monat lang) nicht gesehen habe. Dies habe er jeweils mit seinem schlechten Gesundheitszustand oder fehlendem Geld begründet. Die Unzuverlässigkeit habe Spuren bei den Mädchen hinterlassen. Die Motivation der Mädchen, ihren Vater zu sehen und mit ihm Zeit zu verbringen, sei derzeit gering. Der Beschwerdeführer könne sich schlecht auf deren Bedürfnisse einlassen. 4.3.4 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es handle sich um einen veralteten Bericht des Beistands vom 9. September 2020. Die aktuelle Situation werde darin nicht hinreichend widergespiegelt. Zwar ist das Schreiben des Beistands tatsächlich auf den 9. September 2020 datiert, allerdings scheint es sich dabei um ein Versehen zu handeln, bezieht sich doch das Schreiben, welches dem Verwaltungsgericht am 23. April 2021 zugestellt wurde, ausdrücklich auf das Amtshilfegesuch vom 15. April 2021 an die KESB und beantwortet die darin gestellten Fragen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es wäre sein Wunsch, mehr mit seinen Kindern unternehmen zu können, jedoch erweise sich die Kommunikation mit der Kindsmutter als schwierig. Sie nehme das Telefon teilweise nicht ab oder gebe an, dass die beiden Töchter keine Zeit hätten, um zu telefonieren. Der Beschwerdeführer reicht als Beweis den Screenshot einer WhatsApp-Kommunikation vom 22. Mai 2021 mit der Kindsmutter ins Recht. In dieser bittet er sie darum, die Kinder am nächsten Tag sehen zu können, was sie mit dem Hinweis, es sei nicht sein Sonntag und sie hätten schon Pläne, verneint. Der Beistand weist in seinem Schreiben demgegenüber darauf hin, dass die Kindsmutter die Besuche stets so gut es gehe zugelassen habe und dem Vater die Kinder nicht vorenthalten wolle. Die einmalige und im Nachgang zum Bericht des Beistands gemachte Anfrage des Beschwerdeführers an die Kindsmutter vermag die glaubhafte Darlegung des Beistands nicht infrage zu stellen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine Befragung des Beschwerdeführers hier neue Erkenntnisse bringen könnte, die er nicht schon schriftlich vorgebracht hat. Schliesslich vermögen auch die ins Recht gelegten Fotos vom 24. Januar 2021, 6. September 2020, 22. September 2019, 14. Juli 2019, 30. Juni 2019, 2. Juni 2019 und 23. Dezember 2018 nicht zu belegen, dass das Besuchsrecht regelmässig ausgeübt wird. Dass der Beschwerdeführer sodann vom 16. Februar 2021 bis 31. März 2021 arbeitsunfähig war, mag zwar für die letzten Monate eine Begründung dafür zu sein, dass er sein Besuchsrecht nicht kontinuierlich habe wahrnehmen können. Der Beistand weist jedoch darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit nicht als verbindlich und zuverlässig erwiesen habe, dass er oft zu spät gekommen sei, kurzfristig abgesagt habe oder – ohne sich zu melden – gar nicht erschienen sei. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers kann nicht von einem regelmässig und reibungslos ausgeübten Besuchsrecht ausgegangen werden. Somit ist keine besondere Intensität der affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern im Sinne der Rechtsprechung gegeben. 4.4 4.4.1 Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann als eng zu gelten, wenn der betroffene Ausländer die im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet. Zu unterscheiden ist zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt, ob der Pflichtige sich in einer ihm vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das ihm erlaubt, seine Unterhaltsleistungen zu erbringen, oder er im Gegenteil alles tut, was möglich und zumutbar erscheint, er aber objektiv nicht mehr verdienen kann (mangelnde Ausbildung, schwieriger Arbeitsmarkt, Betreuung der Kinder usw.). Selbst wenn ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflichten regelmässig geleisteter Betrag von bloss "symbolischer" Natur ist, kann dieser im Gesamtzusammenhang dennoch genügen, um anzunehmen, es bestehe eine hinreichend enge wirtschaftliche Bindung. Denn hinsichtlich der engen Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht ist der tatsächlich gelebte Kontakt zum Kind im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren ausschlaggebend (BGE 141 I 91 [= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2; vgl. BGE 139 I 315 E. 3.2; VGr, 3. November 2020, VB.2020.00486, E. 3.3.2). 4.4.2 Wie mehreren Schreiben des Sozialamtes N entnommen werden kann, mussten die Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab dem 1. April 2016 bevorschusst werden. Der Beschwerdeführer ist über mehrere Jahre seiner Unterhaltspflicht kaum nachgekommen. Die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für die Kinder beliefen sich am 10. Juni 2020 auf Fr. 18'800.-. Der Beschwerdeführer war zwar immer wieder arbeitslos und zeitweise von der Sozialhilfe abhängig. Jedoch kam er seiner Unterhaltspflicht, auch während er arbeitstätig war, nicht regelmässig nach. So bestätigte das Sozialamt N mit E-Mail vom 6. März 2019, dass der Beschwerdeführer keine Alimente bezahle und die Beiträge für die beiden Mädchen von je Fr. 200.- immer noch bevorschusst werden müssten. Im Jahr 2018 seien drei Zahlungen bei ihnen eingetroffen im August, September und November. Im gleichen Zeitraum war der Beschwerdeführer zunächst ab Februar 2018 temporär bei O tätig und ab dem 3. Juni 2018 zunächst temporär sowie ab dem 28. August 2018 festangestellt bei P. Sodann ergibt sich aus den sich in den Akten befindenden Lohnabrechnungen von März 2019 bis Mai 2019, dass er einer Lohnpfändung unterlag und ihm monatlich Fr. 3'125.- ausbezahlt wurden. Dass er, wie er geltend macht, mit diesem Geld I finanziell unterstützte und er deshalb seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Töchtern aus erster Ehe nicht nachkommen könne, scheint – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – wenig glaubhaft. Die Ehefrau wurde während dieser Zeit in K von der Sozialhilfe unterstützt. 4.4.3 Mit E-Mail vom 10. Juni 2020 bestätigte das Sozialamt erneut, der Beschwerdeführer zahle die Alimente für die Kinder nicht. Es sei eine einzige Zahlung über Fr. 500.- am 6. April 2020 eingetroffen. Zwischenzeitlich seien die Ausstände betrieben worden. Aus der ins Recht gelegten Pfändungsurkunde vom 6. Juli 2020 ist ersichtlich, dass das über dem monatlichen Existenzminimum liegende Einkommen des Beschwerdeführers gepfändet wurde. Die Zahlung der Alimente wird damit ab April 2020 durch das Betreibungsamt Q sichergestellt. Damit werden zwar die Unterhaltszahlungen vom Einkommen des Beschwerdeführers geleistet; angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen bisher nicht freiwillig leistete, und insbesondere, weil er auch die jeweils erhaltenen Kinderzulagen nicht weiterleitete, kann nicht von einer engen wirtschaftlichen Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern gesprochen werden. 4.5 4.5.1 Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer auch nicht "tadellos" verhalten. Das Bundesgericht hat das Kriterium des "tadellosen Verhaltens" bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 5.1, auch zum Folgenden). Es hat diese einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der schweizerischen Ehegattin lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben – wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng pflegte (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145 E. 4.3). Abgeschwächt wurde das Erfordernis zudem in Fällen, in denen ein Schweizer Kind durch die aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber dem ausländischen Elternteil, der die Obhut über das Kind wahrnimmt, verpflichtet würde, die Schweiz mit seinem ausländischen Elternteil zu verlassen (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.2). Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (beispielsweise untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug usw.) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie von vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (zum Ganzen BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 5.2 mit Hinweisen). 4.5.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft R vom 28. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer der versuchten Nötigung, des Hausfriedensbruchs und der geringfügigen Sachbeschädigung für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Der Beschwerdeführer hatte D am 25. Februar 2015 angedroht, dass er, wenn er seine Kinder nicht sehen könne, an ihren Wohnort kommen, in ihre Wohnung eindringen, diese verwüsten und sie dann schon sehen werde, was passiere. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge an den Wohnort seiner damaligen Ehefrau und seiner Kinder – welche die Wohnung verlassen hatten –, gelangte unberechtigterweise auf den Balkon der Wohnung und verwüstete diesen. Schon zuvor scheint die eheliche Situation durch gewaltsame Auseinandersetzungen geprägt gewesen zu sein. So wies D mit Schreiben vom 23. Juni 2014 darauf hin, dass sie nach der Trennung ins Frauenhaus gegangen sei. Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 verhaftet worden sei, da er seine Ehefrau geschlagen und mittels SMS-Nachrichten mit dem Tode bedroht haben solle. Als sich die Ehefrau bei der Gemeinde abmelden wollte, sei sie von ihrem Ehemann abgefangen worden. In der Folge sei es in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Ehepaar gekommen. Es wurden Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer verfügt. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten wurde in der Folge mit Verfügung der Staatsanwaltschaft S vom 3. Dezember 2014 auf Antrag von D provisorisch und mit Verfügung vom 4. Juni 2015 definitiv eingestellt. Auch eingestellte Strafverfahren können mit der gebotenen Vorsicht bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die ausländerrechtliche Beurteilung einbezogen werden, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die relevant sind, was vorliegend der Fall ist (BGE 140 I 145 E. 4.3; BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019, E. 5.2.3, und 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 4.2.3). 4.5.3 Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes H vom 24. November 2015 wurde der Beschwerdeführer – noch während laufender Probezeit – sodann wegen versuchter Nötigung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage für schuldig befunden und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.- sowie einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Der Beschwerdeführer hatte D mit zahlreichen SMS und Telefonaten belästigt und beunruhigt und sie unter Androhung ernstlicher Nachteile für sie selber und die Kinder unter Druck zu setzen und deren Herausgabe zu erzwingen versucht. 4.5.4 Am 28. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei wegen Freiheitsberaubung (Einsperren in der Wohnung durch Androhung von Gewaltanwendung), Nötigung und Drohung in einer Beziehung (Erzwingen einer Abtreibung unter Androhung von Gewalt) und Körperverletzung (Schlag gegen das Gesicht mit dem Handrücken) zum Nachteil von I verhaftet. I zog in der Folge sämtliche Strafanträge zurück. Die Staatsanwaltschaft R stellte das Verfahren mit Verfügung vom 2. August 2016 betreffend Freiheitsberaubung, Entführung und strafbarem Schwangerschaftsabbruch in mittelbarer Täterschaft ein und sistierte das Verfahren betreffend Nötigung, Drohung und einfacher Körperverletzung provisorisch. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 stellte es das Verfahren sodann definitiv ein. Da hinsichtlich dieser dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen im Wesentlichen nur die Aussagen von I in den Akten zu finden sind, sind die betreffenden Vorkommnisse nur mit Vorbehalt zu berücksichtigen. 4.5.5 Mit Strafbefehl vom 28. September 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. 4.5.6 Mit Urteil des Bezirksgerichts T vom 3. März 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft und der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft R vom 28. Mai 2015 bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen widerrufen. 4.5.7 Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 erneut von der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Dem Rapport der Kantonspolizei ist zu entnehmen, dass ein Strafverfahren wegen Handels mit Betäubungsmitteln bzw. wegen Betrugs eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, sich bei der Busendschlaufe in U mit einer Person getroffen zu haben und dieser, die annahm, Kokain zu kaufen, Puderzucker oder ein anderes weisses Pulver verkauft zu haben. Während seiner Haft beschädigte der Beschwerdeführer in seiner Arrestzelle den in der Wand verankerten Tisch und beschmierte die Wand mit seinem Blut. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in diesen Angelegenheiten läuft noch. Der Beschwerdeführer hat diese Vorkommnisse gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht bestritten. Weder stellt der Beschwerdeführer seine Sicht des Sachverhalts dar, noch erbringt er irgendwelche eigenen Beweise. Anlass, an der Richtigkeit der polizeilichen Ermittlungsergebnisse zu zweifeln, gibt es daher nicht. Die Vorkommnisse können daher – nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – in die verwaltungsrechtliche Beurteilung einbezogen werden. 4.5.8 Insgesamt kann nicht von einem "tadellosen Verhalten" des Beschwerdeführers gesprochen werden. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht gegeben ist. 5. 5.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Peter Bolzli, in: Spescha, Art. 33 AIG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 20 Jahren in die Schweiz und hält sich hier seit dem 12. Juli 2011 auf. Seit dem 28. August 2018 hat er eine Festanstellung bei P. Davor war er immer wieder bei verschiedenen Unternehmen temporär angestellt oder zwischenzeitlich arbeitslos und musste von der Sozialhilfe unterstützt werden. Wegen offener Schulden musste eine Lohnpfändung verfügt werden. In der Schweiz leben seine zwei Töchter aus erster Ehe und seine jetzige Ehefrau. Das eheliche Zusammenwohnen dauerte jedoch lediglich etwa einen Monat; seit spätestens dem 11. Juli 2019 leben die Ehegatten nicht mehr zusammen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Ehe nicht mehr intakt ist. Die gemeinsame Tochter aus zweiter Ehe lebt, soweit ersichtlich, im Libanon. Der Beschwerdeführer trat sodann, wie aufgezeigt, mehrmals strafrechtlich in Erscheinung. Trotz noch nicht ganz zehnjähriger Anwesenheit in der Schweiz ist der Beschwerdeführer damit nicht über das üblich Erwartete integriert, und er erscheint nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet zu sein, als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre. 5.3 Der Schluss der Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch nicht ermessensweise zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend. Dasselbe gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 7.3 Gemäss der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Lohnabrechnungen von März bis Juni 2020 erhält dieser einen monatlichen Bruttolohn zwischen rund Fr. 3'800.- und Fr. 5'350.-. Bis zum 6. Juli 2021 unterliegt er einer Einkommenspfändung. Damit wird es ihm möglich sei, die Gerichtskosten nach Ablauf der Einkommenspfändung innert angemessener Frist bezahlen zu können. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung sind entsprechend nicht gegeben, und das Gesuch ist abzuweisen. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |