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Geschäftsnummer: VB.2020.00550  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.08.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung Wiederaufnahme von VB.2019.00074


Verkehrsanordnung: Wiederaufnahme nach Rückweisung durch das Bundesgericht Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen hätte das Verwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts aufheben und die Sache zur Ansetzung einer Nachfrist betreffend die Begründung der Legitimation des Beschwerdeführers sowie zu neuem Entscheid an das Baurekursgericht zurückweisen müssen. Die Rückweisung wurde nunmehr vom Bundesgericht angeordnet. Demnach hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als obsiegend zu gelten. Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
Stichworte:
LEGITIMATION
LEGITIMATIONSBEGRÜNDUNG
MANGEL
MANGELHAFTE BEGRÜNDUNG
NEUVERLEGUNG
PERSÖNLICHE BETROFFENHEIT
RÜCKWEISUNG AN DAS VERWALTUNGSGERICHT
WIEDERAUFNAHME
Rechtsnormen:
§ 23 VRG
§ 23 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00550

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 28. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Tiefbauamt C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verkehrsanordnung
Wiederaufnahme von VB.2019.00074,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 3. September 2018 setzte das Tiefbauamt C das Projekt betreffend die Erstellung von zwei Umfahrungsbögen als Verkehrsberuhigungsmassnahme in der Tempo-30-Zone auf der D-Strasse bei Nr. 01/02 in C fest.

II.  

Am 21. September 2018 erhob A Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die geplanten Umfahrungsbögen auf der D-Strasse 01/02 in C seien nicht zu erstellen, die minimale Fahrbahnbreite von 5 m sei beizubehalten, und es sollten keine weiteren Verengungen und Beschilderungen erstellt werden.

Nachdem die Sicherheitsdirektion den Rekurs zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht überwiesen hatte, nahm dieses mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2018 vom Überweisungsentscheid der Sicherheitsdirektion Vormerk und sistierte das Verfahren einstweilen bis zur Rechtskraft des Überweisungsentscheids. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 setzte das Baurekursgericht das Rekursverfahren fort und trat gleichzeitig mangels legitimationsbegründender Betroffenheit auf den Rekurs nicht ein. Die auf Fr. 760.- veranschlagten Verfahrenskosten auferlegte es A.

III.  

Dagegen liess A am 28. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung vom 3. September 2018 seien aufzuheben. Eventualiter seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu materieller Entscheidung über den Rekurs an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Das Baurekursgericht beantragte am 1. März 2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Tiefbauamt C liess sich nicht vernehmen.

Mit Urteil vom 19. September 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'060.- (Dispositivziffer 2) wurden A auferlegt (Dispositivziffer 3) und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer 4).

IV.  

Dagegen führte A am 7. November 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 19. September 2019. Es sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht, eventuell das Baurekursgericht, zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs-, das Beschwerde- und das bundesgerichtliche Verfahren zulasten des Beschwerdegegners. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Mit Urteil 1C_588/2019 vom 5. August 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2019 auf und wies die Sache zur Ansetzung einer Nachfrist betreffend die Begründung der Legitimation des Beschwerdeführers sowie zu neuem Entscheid an das Baurekursgericht und zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.

Die Kammer erwägt:

1.  

Aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ist das Verfahren VB.2019.00074 als Verfahren VB.2020.00550 wiederaufzunehmen.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht bestätigte den Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts, da der Beschwerdeführer seine Rekurslegitimation nicht in rechtsgenügender Weise dargelegt habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Rekurslegitimation ungenügend dargelegt habe, führe nicht dazu, dass das Baurekursgericht ihm eine Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift hätte ansetzen müssen bzw. ihn hätte auffordern müssen, seine Rekurslegitimation darzutun.

Das Bundesgericht erwog, in der ungenügenden bzw. fehlenden Begründung der persönlichen Betroffenheit liege ein Mangel im Sinn von § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) vor. Dass der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Betroffenheit bewusst keine bzw. ungenügende Angaben gemacht habe, um eine Nachfrist zu erwirken, habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Dies sei auch nicht ersichtlich. Indem das Verwaltungsgericht vom Baurekursgericht nicht verlangt habe, dem Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 2 VRG zur Behebung des unfreiwilligen Mangels der fehlenden oder zumindest ungenügenden Begründung seiner persönlichen Betroffenheit eine Nachfrist anzusetzen, habe es das Willkürverbot und das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt.

2.2 Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen hätte das Verwaltungsgericht den Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. Dezember 2018 aufheben und die Sache zur Ansetzung einer Nachfrist betreffend die Begründung der Legitimation des Beschwerdeführers sowie zu neuem Entscheid an das Baurekursgericht zurückweisen müssen. Die Rückweisung wurde nunmehr vom Bundesgericht angeordnet. Damit hat das Bundesgericht mindestens implizit auch den Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts vom 11. Dezember 2018 mitaufgehoben.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00350, E. 7.1 mit Hinweis auf BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 und Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als obsiegend zu gelten. Die in ihrer Höhe unverändert zu belassenden Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2019.00074 sind dementsprechend dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei eine solche von Fr. 800.-, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 61.60), total Fr. 861.60 angemessen erscheint.

Es wird Sache des Baurekursgerichts sein, über die Kosten seines Verfahrens im Rahmen des zweiten Rechtsgangs neu zu befinden.

3.  

Die Kosten des vorliegenden (Wiederaufnahme-)Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Verfahren VB.2019.00074 wird als Verfahren VB.2020.00550 wiederaufgenommen.

2.    In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2019 werden die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

       In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2019 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer [Fr. 61.60]) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2020.00550 werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …