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VB.2020.00551
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege Adliswil, Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulzuteilung,
hat sich ergeben: I. D (geboren 2012) absolvierte die ersten beiden Primarklassen im Schulhaus E in Adliswil. Am 16. Dezember 2019 ersuchten seine Eltern um Zuteilung von D zum Schulhaus F auf das Schuljahr 2020/2021 hin. Die Schulpflege verwies in einem Antwortschreiben vom 23. Dezember 2019 auf den für Anfang Juni 2020 zu erwartenden Zuteilungsentscheid. Mit Schreiben der Schulleitung des Schulhauses F vom 29. Mai 2020 wurde den Eltern von D mitgeteilt, dass dem Gesuch nicht habe entsprochen werden können und dieser auf das Schuljahr 2020/2021 hin einer 3. Klasse (bzw. 3./4. Mehrjahrgangsklasse) im Schulhaus E zugeteilt worden sei. Nachdem sich die Eltern von D mit E-Mail vom 2. Juni 2020 gegen diesen Entscheid gewandt hatten, hörte ein Mitglied der Schulpflege am 15. Juni 2020 die Mutter an. Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 bestätigte und begründete die Schulpflege den Entscheid, D dem Schulhaus E zuzuteilen. Einem Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung. II. Hiergegen erhoben die Eltern von D am 3. Juli 2020 Rekurs beim Bezirksrat Horgen, wobei sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ersuchten. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 6. August 2020 ab. III. Die Eltern von D führten am 20. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und D der Schule F zuzuteilen. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Für die Dauer des vorliegenden Verfahrens blieb es damit bei der angeordneten Zuteilung von D zu einer 3. Klasse der Schule E. Der Bezirksrat Horgen verzichtete am 31. August 2020 auf Vernehmlassung. Die Schule Adliswil beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Die Beschwerdeführenden sind als Eltern eines von der Schulzuweisung betroffenen Kindes vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.). 3. Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet (im Kanton Zürich: Kindergarten- bis Sekundarstufe I; vgl. dazu VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 3.1). Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102). Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der Schulgemeinde bzw. des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu Schulen und Klassen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren hat: einerseits Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und anderseits eine ausgewogene Zusammensetzung der Kindergruppen, wobei insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter berücksichtigt werden. Wie einem von der Beschwerdegegnerin eingereichten internen Dokument zu entnehmen ist, werden seitens der Schulleitung(en) in diesem Zusammenhang nebst der Leistung sodann auch Sozialverhalten und Arbeitshaltung der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt. Für die Zuteilungsfragen sind zudem die in der Volksschulverordnung vorgeschriebenen Klassengrössen relevant: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b VSV darf eine Klasse auf der Primarstufe bei einklassigen Klassen in der Regel 25 Schülerinnen und Schüler (Ziff. 1), bei mehrklassigen Klassen deren 21 (Ziff. 2) nicht überschreiten (vgl. zum Ganzen VGr, 29. September 2015, VB.2015.00103, E. 2). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Zuteilungsentscheid vom 25. Juni 2020 folgendermassen: Die Zuteilungen erfolgten gestützt auf § 25 VSV nach den dort festgelegten Kriterien, wobei zudem die Richtgrössen gemäss § 21 VSV zu beachten seien. Den 3./4. Mehrjahrgangsklassen der Schule F seien aktuell schon 23 bis 24 Kinder zugeteilt und die Richtgrössen damit bereits überschritten. Bei den Zuteilungen in eine neue Klasse werde darauf geachtet, dass Kinder zusammen mit anderen aus der früheren Klasse eingeteilt würden, sodass kein Kind allein in eine neue Klasse wechseln müsse. Für das Schuljahr 2020/2021 seien drei Schüler aus der Überbauung, in welcher die Familie von D wohnt, der betreffenden Klasse in der Schule E zugeteilt worden, sodass D den Schulweg zusammen mit Nachbarskindern zurücklegen könne. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, die der Schaffung guter Lernvoraussetzungen für die Kinder dienten, sei der Spielraum der Schulleitung für die Berücksichtigung familiärer und persönlicher Bedürfnisse bzw. Wünsche eingeschränkt. Dennoch seien sämtliche Möglichkeiten geprüft worden, um die – anlässlich der Anhörung der Mutter vom 15. Juni 2020 "aus den bekannten Gründen (Schulweg/Freunde/Umgebung)" erneut geäusserten – Bedürfnisse gemäss dem Gesuch der Eltern zu erfüllen. Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen – wie schon im Rekurs vom 3. Juli 2020 – Folgendes vor: Es sei der ausdrückliche Wunsch von D gewesen, der Schule F zugeteilt zu werden. Seine engsten Freunde seien dorthin zugeteilt worden. Dieser Wunsch sei mit dem streitgegenständlichen Zuteilungsentscheid, über den D sehr enttäuscht und betrübt gewesen sei, nicht berücksichtigt worden – dies, obwohl bereits im Jahr 2018 ein Zuteilungsgesuch ihrerseits nicht berücksichtigt worden sei. Vorliegend sei damit das Kindeswohl "geradezu in sträflicher Art und Weise missachtet" worden. Schliesslich sei zumindest ein Kind dem Schulhaus F zugeteilt worden, dessen Eltern kein Zuteilungsgesuch gestellt hätten, denen es "somit egal gewesen" wäre, wenn ihr Kind nicht jener Schule zugeteilt worden wäre. 4.2 4.2.1 Gemäss dem bereits erwähnten § 25 Abs. 1 VSV ist für die Zuteilung zu Schulen und Klassen nebst dem Schulweg (bzw. dessen Länge und Gefährlichkeit) die Ausgewogenheit in der Zusammensetzung der Klassen (welche sich an den in der Verordnungsbestimmung genannten Aspekten bzw. Kriterien orientiert) massgeblich. Die Beschwerdeführenden machen, wie aus dem Vorstehenden hervorgeht, nicht geltend, es sei vorliegend nicht diesen rechtlichen Vorgaben entsprechend zugeteilt worden, und solches ist auch nicht ersichtlich. Angefügt sei in diesem Zusammenhang, dass sie Beschwerdegegnerin und Vorinstanz missverstehen, wenn sie sich in der Beschwerde (erneut) gegen die vermeintlich "diskriminierende[n] Aussagen" in beiden Beschlüssen bzw. eine angebliche Stigmatisierung von D wehren: Beschwerdegegnerin wie Vorinstanz beschränkten sich auf die Darlegung der zu berücksichtigenden Kriterien für die Ausgewogenheit der Klassenzusammensetzung im Allgemeinen. Das persönliche Verhalten von D und seine Leistungsfähigkeit waren nicht Gegenstand dieser allgemeinen Ausführungen. Wie sich aus den Unterlagen der Schule (wie etwa der Planklassenliste) ergibt, geht die Beschwerdegegnerin von guten Leistungen von D aus und hat Deutsch als seine Muttersprache erfasst. Der Wunsch von D, (weiterhin) mit seinen engsten Freunden zur und in die Schule zu gehen, ist zwar verständlich und nachvollziehbar. Indes sind Wünsche der Schüler/innen oder Eltern nach dem Dargelegten im Hinblick auf die Zuteilung kein massgebliches Kriterium bzw. jedenfalls nicht ausschlaggebend, und es ist infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin solche "nur" "nach Möglichkeit" berücksichtigt. Es besteht, wie bereits erwähnt, im vorliegenden Kontext keine freie Wahl des Schulhauses und der Klasse und kein Anspruch auf eine bestimmte bzw. wunschgemässe Zuteilung (vgl. auch Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 480 f. sowie auch S. 398). Eine entsprechende Pflicht der Beschwerdegegnerin ergibt sich auch nicht aus den von den Beschwerdeführenden vor Vorinstanz angerufenen Bestimmungen des Volksschulgesetzes (§§ 50, 54 und 56 VSG). Insofern ist sodann irrelevant, dass, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, ein anderes Kind der Schule F zugeteilt wurde, dessen Eltern – im Gegensatz zu den Beschwerdeführenden – womöglich kein Zuteilungsgesuch gestellt hatten (siehe hierzu auch unten 4.2.2). Die Beschwerdeführenden verkennen, dass Kindeswohl nicht deckungsgleich bzw. gleichbedeutend mit Kindeswillen ist, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog. Das Kindeswohl geniesst Verfassungsrang (vgl. Art. 11 BV) und ist (auch) im vorliegenden Kontext mit zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtekonvention bzw. KRK, SR 0.107]; BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.2 gegen Ende). Es wird eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht angestrebt, wobei in Beachtung aller konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen ist (vgl. BGE 129 III 250 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Entsprechend hat dabei jeweils eine umfassende, objektivierte Einschätzung zu erfolgen. Ein Abweichen von einem geäusserten Kindeswillen ist folglich nicht per se gleichbedeutend mit einer Verletzung des Kindeswohls (vgl. etwa auch Art. 12 Abs. 1 KRK, der von einer angemessenen Berücksichtigung der Meinung des Kindes spricht). Die kleinere Klassengrösse im Schulhaus E (hierzu auch unten 4.3) ist bei objektiver Betrachtung aufgrund des mithin besseren Betreuungsverhältnisses für die Schüler/innen aus pädagogischer Sicht günstiger bzw. gereicht diesen regelmässig zum Vorteil (vgl. VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 3.2.4). Weiter fällt in Betracht, dass D der Schule zugeteilt wurde, die ihm bereits bekannt bzw. vertraut ist, was bei objektiver Betrachtung dem Kindeswohl ebenfalls eher entspricht als ein Wechsel, zumal auch seitens der Beschwerdeführenden nichts vorgebracht wurde, was gegen einen weiteren Verbleib in der bisherigen Schule sprechen würde. Gemäss der Beschwerdegegnerin sind schliesslich nebst D zwei Kinder aus dessen ehemaliger Klasse der gleichen Klasse zugeteilt worden, welche beide in derselben Siedlung wie D wohnhaft sind, was die Beschwerdeführenden nicht bestreiten. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden stören sich weiter insbesondere auch daran, dass einzig ihr Zuteilungswunsch nicht berücksichtigt bzw. einzig ihrem Gesuch nicht entsprochen worden sei. Auch wenn in gewissen anderen Fällen Schüler/innen so zugeteilt wurden, dass im Ergebnis eine Entsprechung mit Zuteilungswünschen bzw. gestellten Gesuchen resultierte, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass diese Zuteilungen nur wegen eines entsprechenden Gesuchs und nicht gestützt auf die bzw. in Anwendung der dargelegten massgeblichen Kriterien erfolgt sind. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass in relevanter Hinsicht gleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt worden wären. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV ist demnach nicht auszumachen. 4.3 Alle drei 3./4. Primarklassen des Schulhauses F weisen gemäss Planklassenlisten sodann Bestände von 23 bzw. 24 Kindern auf, womit dort der Klassenhöchstbestand gemäss § 21 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VSV von 21 Kindern in Mehrjahrgangsklassen bereits in allen Klassen (deutlich) überschritten wird. Demgegenüber erreichen zwei der drei Klassen im Schulhaus E – darunter diejenige von D – bei der gegenwärtigen Zuteilung genau den vorgesehenen Klassenhöchstbestand; der dritten sind 22 Kinder zugeteilt. Im Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der Schulstandorte besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der betreffenden Richtzahlen. Wenn die in der Volksschulverordnung festgelegten Klassengrössen daher auch nicht absolut zwingend sind (vgl. § 22 VSV), so sind sie dennoch als verbindliche Richtwerte zu verstehen, die nur aus wichtigen Gründen (etwa wegen unzumutbaren Schulwegs, fehlender Schulungskapazität im Schulkreis oder in der Gemeinde) überschritten werden sollten (VGr, 29. September 2015, VB.2015.00103, E. 3.2.4 Abs. 2; vgl. auch VGr, 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 3.2 Abs. 2). Solche Gründe liegen im Fall von D nicht vor, und es werden seitens der Beschwerdeführenden auch keine derartigen Gründe geltend gemacht. 4.4 Die Entscheide der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind somit nicht rechtsverletzend. Eine Angemessenheitsprüfung ist dem Verwaltungsgericht – wie erwähnt – nicht gestattet. 5. 5.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 13 N. 53 sowie § 14 N. 11). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |