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VB.2020.00552
Urteil
der 3. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Dorf, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A lebt seit September 2016 bei der Alterseinrichtung C in D (Gemeinde E) und wird seit Dezember 2016 von der Sozialbehörde der Gemeinde Dorf mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zudem bezieht sie zur AHV/IV ausgerichtete Zusatzleistungen. Mit Beschluss des Gemeinderats Dorf vom 13. März 2017 wurde unter anderem festgehalten, dass die Sozialhilfe vorläufig für ein Jahr, d.h. bis zum 15. Dezember 2017, gewährt werde und die (damalige) Beiständin angewiesen werde, ein Heim mit Betriebsbewilligung zu suchen, damit die Kosten über die Zusatzleistungen abgerechnet werden könnten. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 gewährte die Gemeinde Dorf vorläufig für ein weiteres halbes Jahr, bis zum 30. Juni 2018, Sozialhilfe. B. Am 27. November 2018 sowie am 28. November 2018 ersuchte der neue Beistand von A die Gemeinde Dorf um Begleichung der Restkosten-Abrechnung der Alterseinrichtung C für die Zeit von Februar 2018 bis und mit Juni 2018 von Fr. 11'250.-, um Nachzahlung der seit Juni 2018 (bis Oktober 2018) aufgelaufenen Kosten von Fr. 9'525.- und um Ausgleich der laufenden, monatlichen Unterdeckung im Betrag von Fr. 2'261.90 im Rahmen von ergänzender wirtschaftlicher Sozialhilfe. Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 wies der Gemeinderat Dorf die gestellten Anträge um rückwirkende und künftige Übernahme der Kosten der Alterseinrichtung C ab. II. Gegen den Beschluss des Gemeinderats Dorf erhob die von A mandatierte Rechtsanwältin mit Eingabe vom 18. Februar 2019 im Namen von A Rekurs an den Bezirksrat Andelfingen. Ebenfalls im Namen von A erhob ihr Beistand mit Eingabe vom 15. Februar 2019 Rekurs an den Bezirksrat Andelfingen. Nachdem der Bezirksrat die beiden Verfahren mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2019 vereinigt hatte, hiess er die Rekurse mit Beschluss vom 11. Juni 2020 teilweise gut. Er verpflichtete die Gemeinde Dorf, die Kosten für die Zeit von Februar 2018 bis und mit Juni 2018 rückwirkend in der Höhe von Fr. 9'233.- als wirtschaftliche Hilfe zu übernehmen. Im Übrigen wies er die Rekurse ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben. Sodann verpflichtete der Bezirksrat die Gemeinde Dorf, A eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen und wies das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. III. A. Mit Eingabe vom 19. August 2020 liess A, vertreten durch Rechtsanwältin B, Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit damit der Rekurs bzw. das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen wurde, die Rückweisung an die Vorinstanz zur Klärung des Sachverhalts, zur Anhörung der Beschwerdeführerin sowie der sie betreuenden Personen und zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. B. Der Bezirksrat Andelfingen verzichtete am 14. September 2020 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Gemeinde Dorf beantragte am 23. September 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die umstrittenen Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe betragen monatlich rund Fr. 2'261.-, womit sich der Streitwert, für den nach der Praxis das Zwölffache des monatlichen Betrags massgebend ist, auf über Fr. 20'000.- beläuft, und die Streitigkeit in die Kammerzuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.2 Nicht angefochten ist der vorinstanzliche Beschluss, soweit er den Rekurs teilweise guthiess und die Beschwerdegegnerin verpflichtete, die Unterdeckung für den Zeitraum von Februar 2018 bis und mit Juni 2018 mittels wirtschaftlicher Hilfe zu übernehmen; Streitgegenstand bilden allein die Heimkosten ab Juli 2018. 2. 2.1 Der vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt zugrunde: F . die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2014 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet. Im Bereich Wohnen bestand ein Vertretungsrecht mit dem Auftrag, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die Beschwerdeführerin bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, H, bzw. deren damalige Beiständin, I, ersuchten im August 2016 die Beschwerdegegnerin darum, die Kosten der Alterseinrichtung C für den Aufenthalt des Ehepaars zu übernehmen. Die Alterseinrichtung C verfügt nicht über eine Betriebsbewilligung, weshalb die entstehenden (Mehr-)Kosten nicht über die Zusatzleistungen finanzierbar sind. Da sich kein anderes Heim fand, welches die Ehegatten aufnahm, gewährte die Beschwerdegegnerin ab Dezember 2016 – nachdem das Vermögen der Ehegatten aufgebraucht war – Sozialhilfe und befristete diese auf vorerst ein Jahr bzw. bis ein Heim mit Betriebsbewilligung gefunden werde. H verstarb im Oktober 2017, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Brief vom 26. Oktober 2017 die Gewährung der Sozialhilfe um vorläufig ein weiteres halbes Jahr, bis zum 30. Juni 2018, verlängerte. Die Zusatzleistungen zur AHV/IV deckten jeweils den allgemeinen Lebensbedarf sowie die Mietkosten, wie sie dem "Wohnen zuhause" entsprechen würden. 2.2 Im Dezember 2017 informierte I, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2018 bei der Alterseinrichtung J in K zur Probe wohnen gehen könne. Daraufhin gelangte die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2017 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und ersuchte darum, dass ihr das angesetzte Probewohnen erlassen werde. Ihrem Bruder und ihrer Schwägerin sei der Besuchsweg viel zu weit und es gefalle ihr sehr in der Alterseinrichtung C. Sie schätze die Ruhe und den geschützten Spaziergang und helfe jeweils in der Küche mit. Am 8. Januar 2018 trat die Beschwerdeführerin zum Probewohnen in die Alterseinrichtung J ein. Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 setzte I die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis, dass das Probewohnen in der Alterseinrichtung J durch die Beschwerdeführerin bzw. eine unbefugte Drittperson abgebrochen worden sei und sich die Beschwerdeführerin nun wieder in der Alterseinrichtung C befinden würde. Die Alterseinrichtung J sei für die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin bestens geeignet und habe sich bereit erklärt, sie bei sich aufzunehmen. Gemäss Brief der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2018 an die Beiständin, I, werde die Kostengutsprache gestoppt, sobald die Beschwerdeführerin in die Alterseinrichtung J eintreten könne. 2.3 Mit Schreiben vom 20. Januar 2018 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die KESB Winterthur-Andelfingen und erhob sinngemäss eine Beschwerde gegen die Beiständin als Mandatsperson. Daraufhin eröffnete die KESB Winterthur-Andelfingen von Amtes wegen ein Verfahren auf Entlassung der Mandatsperson und entschied am 23. Oktober 2018, dass I per 31. Oktober 2018 aus ihrem Amt entlassen werde. Die KESB Winterthur-Andelfingen begründete diesen Entscheid damit, dass die Beiständin den freien Willen der Beschwerdeführerin, in der Alterseinrichtung C zu bleiben, zu wenig respektiert habe; das Ziel der Beiständin hätte sein müssen, die bestehende Wohnsituation zu erhalten und nicht zu ändern. Als neue Begleitbeiständin wurde M und als neuer Vertretungsbeistand N ernannt. 3. 3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass wirtschaftliche Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die betroffene Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. § 2 Abs. 2 und § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; sowie Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] zur Nothilfe). Insbesondere gehen Leistungsverpflichtungen Dritter, wie Sozialversicherungen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Schadenersatzansprüche oder Stipendien, dem Bezug von Sozialhilfe vor (vgl. SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.4–2). Die Inanspruchnahme anderer Hilfsquellen muss jeweils zumutbar sein. Insofern hängt die Subsidiarität stark mit einer Zumutbarkeitsprüfung zusammen (vgl. Kurt Pärli/Melanie Studer, Entscheidbesprechung, BGr 8C_455/2015, AJP 2016 S. 1391). 3.2.1 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin nicht auf Sozialhilfeleistungen angewiesen wäre, wenn sie in einem Heim wohnen würde, welches vom Kanton anerkannt ist oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Unter Berücksichtigung des Berichts des Hausarztes sei nicht anzuzweifeln, dass die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin besondere Anforderungen stelle und diese nicht von jedem Pflegeheim erbracht werden können. Da die Beschwerdeführerin nicht darlege, welche spezifischen Schwierigkeiten und Anforderungen sich stellen würden, seien keine weiteren Abklärungen zu tätigen. Aus dem Bericht des Hausarztes ergebe sich nicht, dass ein staatlich anerkanntes, auf die Bedürfnisse psychisch erkrankter Bewohner ausgerichtetes Heim die sich an die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin stellenden Anforderungen nicht ebenso gut erfüllen könnte wie die Alterseinrichtung C, und auch nicht, dass die Beschwerdeführerin bei einem Wechsel des Heims körperlichen oder psychischen Schaden nehmen würde. Mit einer sorgfältigen Abklärung inklusive Probewohnen könne das Risiko eines weiteren Wechsels zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, es lasse sich aber immerhin auf ein annehmbares Mass reduzieren. Nicht ausschlaggebend sei zudem ein etwas weniger weiter Weg der Schwägerin und Beiständin der Beschwerdeführerin. Deshalb erscheine es der Beschwerdeführerin zumutbar, in ein vom Kanton anerkanntes Heim umzuziehen. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin lässt hierzu ausführen, dass ihr ein Wechsel in ein anderes "normales" Pflegeheim sowie die von ihr erwartete Anpassungsleistung nicht zumutbar seien; dies gehe aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. O vom 23. Februar 2018 hervor, wonach die Beschwerdeführerin spezielle Pflege- und Betreuungsbedürfnisse aufweise. Zudem ergebe sich aus dem Bericht, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin erst nach Rückkehr in die Alterseinrichtung C wieder gebessert hätte. Sodann lässt sie geltend machen, dass es ihr – der sie vertretenden Rechtsanwältin – nicht möglich sei, die spezifischen Anforderungen und Schwierigkeiten an die Pflege der Beschwerdeführerin darzulegen, da der Kontakt zur Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Erkrankung nur sehr eingeschränkt möglich sei. Anhand des ärztlichen Berichts hätte die Vorinstanz, soweit sie der Ansicht gewesen sei, der Bericht enthalte gewisse Angaben nicht, weitere Abklärungen treffen müssen. Insbesondere hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob ein Heimwechsel zumutbar sei und zudem die betreuenden Personen anhören müssen, da diese in der Lage seien, eine Einschätzung darüber abzugeben. Daraus, dass der ab Oktober 2018 eingesetzte Beistand zuerst die finanzielle Situation habe regeln müssen, könne nicht abgeleitet werden, dass sie keine Anstrengungen unternommen habe, ein Heim zu finden. 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem aus, dass es für die Beschwerdeführerin (subjektiv) schwierig sein möge, das Heim zu wechseln, sich daraus aber nicht ableiten liesse, dass ihr ein Wechsel aus medizinischer Sicht unzumutbar sei. Es würde durchaus auch staatlich anerkannte Heime geben, die geeignet seien, die Beschwerdeführerin angemessen und bedarfsgerecht zu betreuen. 3.3 Die Beschwerdeführerin bewohnt derzeit die Alterseinrichtung C, welche nicht über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt, weshalb die anfallenden Kosten von den Zusatzleistungen zur AHV/IV nicht als Ausgaben anerkannt werden (Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]; vgl. auch § 17 Abs. 2 i.V.m. § 15 sowie § 19a Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 [ZLG; LS 831.3]). Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei der Alterseinrichtung C um ein "begleitetes Wohnen". Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin unter einer paranoiden Schizophrenie leidet. 3.3.1 Gemäss dem Bericht des Hausarztes, Dr. med. O, vom 23. Februar 2018 fühle sich die Beschwerdeführerin in ihrer Einliegerwohnung in der Alterseinrichtung C sehr wohl, was sie auch klar zum Ausdruck bringe. Sie könne dort ihre Bedürfnisse ausleben, ohne behelligt zu werden (bspw. Duschen auch morgens um zwei Uhr). Dahingegen habe die Beschwerdeführerin angegeben, sich in der Alterseinrichtung J unwohl und fremd gefühlt zu haben, v.a. habe ihr die Intimität und Individualität der Alterseinrichtung C gefehlt. Auch sei gemäss Fremdangaben die Körperhygiene vernachlässigt worden und sie zu Aktivitäten angehalten worden, die ihr nicht entsprochen und sie unglücklich gemacht hätten. Zufolge P (Leiterin der Alterseinrichtung C) sei die Beschwerdeführerin regrediert gewesen. Nach Wahrnehmung des Arztes gehe es der Beschwerdeführerin nun aber nach Rückkehr in die Alterseinrichtung C wieder deutlich besser. Sie sei in der Alterseinrichtung C sehr gut aufgehoben und die Betreuung sei auch optimal für sie, obwohl das Heim nicht staatlich anerkannt sei. Die Beschwerdeführerin benötige Strukturen und Anleitung, aber auch dabei würde es verschiedene Abstufungen geben. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte mehrfach zum Ausdruck, dass sie in der Alterseinrichtung C bleiben möchte. Sie gab als Gründe u.a. an, dass es ihr in der Alterseinrichtung C gut gefalle, sie stricken, häkeln und in der Küche mithelfen würde. Sie würde die Ruhe und die geschützten Spaziergänge in der Alterseinrichtung C sehr schätzen und man würde ihr menschlich begegnen. Für ihren Bruder und ihre Schwägerin wäre der Weg nach K in die Alterseinrichtung J viel zu weit. 3.3.3 Dass der Beschwerdeführerin ein Wechsel der Pflegeinstitution nicht zugemutet werden kann, bzw. ein solcher – aus medizinischer Sicht – nicht vertretbar erscheine, ist nicht ersichtlich. Auch wenn es zutrifft, dass ein Wechsel der Pflegeinstitution aufgrund der gesundheitlichen Situation und auch angesichts der Vergangenheit der Beschwerdeführerin von gewissen Schwierigkeiten und Unsicherheiten geprägt wäre, so würde sich daraus noch keine Unzumutbarkeit ergeben. Dass ein Wechsel der Pflegeeinrichtung grundsätzlich mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden ist, insbesondere weil die Pflegeeinrichtung zu einer vertrauten Umgebung geworden ist und die Beschwerdeführerin zu den Betreuungspersonen sowie anderen Bewohnern Beziehungen aufgebaut haben könnte, erscheint nachvollziehbar, begründet aber noch keine Unzumutbarkeit; gewisse Härten sind von Personen, welche Sozialhilfe empfangen, in Kauf zu nehmen. Darunter fällt auch ein allfälliges Herausreissen aus der gewohnten Umgebung (oben, E. 3.2). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern eine andere Pflegeinstitution die Beschwerdeführerin nicht ebenfalls angemessen betreuen und ihr die notwendigen Strukturen und Anleitungen bieten, aber auch Freiheiten einräumen könnte, zumal es Einrichtungen gibt, welche spezifisch für die Langzeitbetreuung von Personen mit psychischen Leiden eingerichtet sind. Der alleinige Wunsch, in der bisherigen Einrichtung zu verbleiben, begründet jedenfalls noch keinen objektiven Grund für einen solchen Verbleib. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin: So weist er zwar darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin in der Alterseinrichtung C gut gehe und sie optimal betreut werde. Aus dem Bericht geht aber weder hervor, dass andere Institutionen generell ungeeignet wären, noch dass der Beschwerdeführerin ein Wechsel aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne oder die Beschwerdeführerin besondere psychiatrische Betreuung benötigen würde, welche sie nur in der Alterseinrichtung C erhalten könne. Vielmehr weist er in allgemeiner Weise darauf hin, dass für bestimmte Personen staatlich anerkannte Pflegeheime nicht grundsätzlich besser und dienlicher sein müssten. Auch wenn die Beschwerdeführerin sich bei der Alterseinrichtung J unwohl gefühlt und sich erst nach einem Wiedereintritt in der Alterseinrichtung C erholt haben mag, so kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Wechsel von einer der Beschwerdeführerin vertrauten Einrichtung in eine andere in der Regel mit einer gewissen Belastung verbunden sein dürfte, diese aber unter den gegebenen Umständen hinzunehmen ist. Der Vorinstanz ist auch insofern beizupflichten, dass sich ein Gefühl des "Zuhause-Seins" in neuer Umgebung erfahrungsgemäss erst nach einer Eingewöhnungszeit einstellt und auch die Optimierung der Betreuung ein gegenseitiges Kennenlernen bedingt. Ein bis zum vorzeitigen Abbruch des Probewohnens gewonnener negativer erster Eindruck durch die Beschwerdeführerin wäre insofern zu relativieren und vermöchte die Pflege- und Betreuungssituation in der Alterseinrichtung J für sich allein nicht als ungeeignet oder gar ungenügend erscheinen zu lassen. Weil das Gemeinwesen verpflichtet ist, die Versorgung mit Pflegeleistungen sowie mit Leistungen der Akut- und Übergangspflege in Pflegeheimen in bedarfs- und fachgerechter Weise und mit Plätzen in hinreichender Zahl sicherzustellen (vgl. § 1 Abs. 1 und § 5 des Pflegegesetzes vom 27. September 2010 [LS 855.1]), was überwiegend auf dem Weg staatlich anerkannter Pflegeeinrichtungen bzw. solcher mit Betriebsbewilligung erfolgt, ist – soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen – im Allgemeinen davon auszugehen, dass sich unter diesen Institutionen regelmässig auch eine für Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen geeignete finden lässt. Dass dies in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht der Fall wäre und einzig die bisherige in Betracht käme, ist nicht dargetan. 3.3.4 Der Beschwerdeführerin stehen zwei Beistände (Begleitbeiständin und Vertretungsbeistand) zur Seite, zudem wird sie von ihrem Bruder unterstützt. Dieses Helfernetz kann sie bei der Änderung ihrer Wohnsituation unterstützen und ihr so einen Wechsel vereinfachen, bzw. ist dieses teilweise gar dazu verpflichtet. Jedenfalls führt aber der Umstand, dass die sie unterstützenden Personen einen weiteren Anfahrtsweg haben, nicht zur objektiven Unzumutbarkeit, in ein anderes Heim einzutreten. Die Beschwerdeführerin stand sodann bereits seit dem Jahr 2014 ununterbrochen unter einer Beistandschaft. Auch wenn die KESB die frühere Beiständin aus ihrem Amt entliess, erachtete sie wohl die Zustände als nicht derart gravierend, als dass auf die von der Beschwerdeführerin erstattete Beschwerde gegen die Mandatsperson vorsorgliche Massnahmen notwendig geworden wären (vgl. Art. 445 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Die KESB Winterthur-Andelfingen entliess die damalige Beiständin mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 mit Wirkung in die Zukunft, nämlich per 31. Oktober 2018 und setzte die neuen Beistände per 1. November 2018 ein. Damit kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführerin habe es an Unterstützung beim Wechsel der Pflegeeinrichtung gefehlt. 3.3.5 Aus den Akten ergibt sich sodann kein Hinweis darauf, dass es kein anderes Pflegeheim gäbe, welches die Beschwerdeführerin aufnehmen würde, zumal die Alterseinrichtung J mindestens im Jahr 2018 bereit gewesen wäre, der Beschwerdeführerin einen Heimplatz anzubieten. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie sich vergeblich darum bemüht habe, in andere Heime aufgenommen zu werden. Dies wäre ihr durchaus möglich gewesen, insbesondere auch mithilfe ihrer Beistände. 3.3.6 Auch aus dem Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 23. Oktober 2018 geht nichts anderes hervor. In diesem wird lediglich festgehalten, dass die Beiständin, I, den Willen der Beschwerdeführerin, in der Alterseinrichtung C zu bleiben, zu wenig respektiert habe. Dem Entscheid ist allerdings nicht zu entnehmen, dass im Sinn einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Alterseinrichtung C angeordnet wurde. 3.4 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit eines Wechsels des Pflegeheims für die Beschwerdeführerin wirft diese der Vorinstanz insbesondere eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vor und beantragt deshalb die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Klärung des Sachverhalts, insbesondere der Befragung der betreuenden Personen und der Einholung eines Gutachtens beim Hausarzt. 3.4.1 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, im für den Einzelfall erforderlichen Umfang für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], VRG, § 7 N. 10). Die behördliche Untersuchungspflicht endet dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen nahelegen (Plüss, § 7 N. 21). Die Parteien sind zwar gehalten, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Die Behörde muss in solchen Fällen aber gleichwohl danach streben, den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären (Plüss, § 7 N. 10; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00634, E. 4.1, auch zum Ganzen). Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen und daher die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen haben (Plüss, § 7 N. 33). Die Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, muss dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Sachverhaltselemente zu erforschen (Plüss, § 7 N. 33; Marco Donatsch, Kommentar VRG § 60 N. 6, 10). Trotz dieser Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde von Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen, ob die Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Donatsch, § 20 N. 44). 3.4.2 Einer korrekten Sachverhaltsabklärung kommt im Sozialhilferecht eine grosse Bedeutung zu (BGE 138 I 331, E. 7.4.3.1; VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683 E. 2.2). Von einem Sozialhilfeempfänger kann erwartet werden, dass er über Sachverhalte, die die Voraussetzungen der Sozialhilfegewährung betreffen, Aufschluss gibt (Rudolf Ursprung/ Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015, S. 410; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., 1999, S. 105 ff.; vgl. VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00169, E. 3.1 f.). Diese Grundsätze über die Untersuchung von Amtes wegen und die Mitwirkungspflicht der Parteien treten im Verwaltungsverfahren an die Stelle der sonst im Allgemeinen aus Art. 8 ZGB abgeleiteten Beweisführungslast (vgl. BGE 138 V 218 E. 6). 3.4.3 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, lassen die vorhandenen Akten die Zumutbarkeit eines Heimwechsels beurteilen. Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet und mangels substanziierter Anhaltspunkte auch nicht veranlasst, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Aus dem Arztbericht geht zwar hervor, dass die Alterseinrichtung C der Beschwerdeführerin gut tue; es ist nicht die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin besondere psychiatrische Betreuung benötige, die ihr andere Heime nicht bieten könnten. Für Solches bestehen auch keine sonstigen Hinweise. Auch die Vorinstanz war nicht verpflichtet, nach Sachverhaltselementen zu suchen, für welche keine Anhaltspunkte vorzufinden sind. Von der anwaltlich vertretenen sowie verbeiständeten Beschwerdeführerin konnte im Rahmen ihrer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht erwartet werden, dass sie darlegt, inwiefern ein anderes Pflegeheim für die von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten bei ihrer Pflege und Betreuung ungeeignet wäre. Sie konnte sich nicht darauf verlassen, dass die Rekursinstanz die für sie günstigen Sachverhaltselemente gezielt erforscht, ohne dass dafür konkrete Hinweise vorgelegen haben. Insofern reicht es auch nicht aus, lediglich darauf zu verweisen, dass für sie – die vertretende Rechtsanwältin – Gespräche mit der Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkt möglich seien. 3.5 Aus dem in Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch der
Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem ein Anspruch auf
Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche
Tatsachen 3.5.1 Es ist unbestritten, dass es dem selbstbestimmten Willen der Beschwerdeführerin entspricht, in der Alterseinrichtung C zu bleiben und dass ihr das Probewohnen in der Alterseinrichtung J nicht entsprochen habe. Dieser Umstand ist für das vorliegende Verfahren allerdings nicht rechtserheblich, mag er doch an der Zumutbarkeit nichts zu ändern (oben, E. 3.3.3). Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht aufzeigen, dass die von ihr beantragten Befragungen von ihr selber und der sie betreuenden Personen eine andere Tatsache als ihren Willen und ihre (subjektiven) Bedürfnisse belegen könnten. Deshalb durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass eine Befragung dieser Personen nichts zum rechtserheblichen Sachverhalt beitragen könnte und auf eine Befragung verzichten. 3.5.2 Was das von der Beschwerdeführerin beantragte Gutachten betrifft, ist ebenfalls nicht ersichtlich, was es zum rechtserheblichen Sachverhalt beitragen könnte. Insbesondere ist vorliegend weder umstritten, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet, noch dass sie sich in der Alterseinrichtung C wohl fühlt, oder dass sie alleine – ohne Unterstützung ihrer Beistände – nicht in der Lage gewesen wäre, sich einen neuen Heimplatz zu suchen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend Abklärungen zu tätigen wären, ob die Beschwerdeführerin in einer speziellen Institution (bspw. in einer geschlossenen Langzeitpsychiatrie) unterzubringen wäre. Daraus würde sich vielmehr gerade die Zumutbarkeit, wenn nicht gar die Notwendigkeit eines Wechsels der Institution ergeben. Sodann darf angenommen werden, dass die Betreuungspersonen der Beschwerdeführerin die notwendigen Schritte ergreifen würden, wären diese angezeigt. Unter diesen Voraussetzungen kann von der Einholung des von der Beschwerdeführerin beantragten Gutachtens abgesehen werden. 3.6 In Anbetracht der oben aufgeführten Umstände (insb. E. 3.3 ff.) und angesichts dessen, dass die Kosten für ein Pflegeheim mit Betriebsbewilligung über die Zusatzleistungen zur AHV/IV gedeckt würden, wodurch die Beschwerdeführerin nicht von der gegenüber Letzteren subsidiären Sozialhilfe abhängig wäre, ist der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass ein Heimwechsel der Beschwerdeführerin zumutbar ist, nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht angehört habe, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 28. November 2018 keine Anhörung verlangt habe und der Beschwerdegegnerin ihre persönlichen Verhältnisse umfassend bekannt waren und diese darüber hinaus vom Beistand im Gesuch erneut dargelegt wurden. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichten können. Ohnehin wäre aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rekursverfahren, in welchem sich die Beschwerdeführerin zur Sache eingehend habe äussern können, geheilt worden. 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (Bernhard Waldmann, in: derselbe et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 138 V 125 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b). Das Äusserungsrecht bewirkt einerseits, dass die Betroffene ihren Standpunkt ausdrücken und somit Einfluss auf den Entscheidfindungsprozess ausüben kann, und dient andererseits der Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 259). Im Sozialhilferecht leitet sich aus dem Anspruch des rechtlichen Gehörs ab, dass die Sozialbehörde vor einem für die betroffene Person ungünstigen Entscheid diese anzuhören hat bzw. ihr Gelegenheit gibt, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen (SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–3). 4.3 Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Beistand, ersuchte die Beschwerdegegnerin am 27. November 2018 sowie 28. November 2018 um Begleichung und Nachzahlung der Kosten der Unterbringung in der Alterseinrichtung C im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Darin legte sie bzw. ihr Beistand den Sachverhalt sowie ihren Standpunkt ausführlich dar. Insbesondere möchte sie wenn immer möglich in der Alterseinrichtung C bleiben können und verzichte dafür sogar auf die Hälfte ihres Taschengeldes. Auch dass sie mit dem Rauchen aufgehört habe zeige, dass sie sich in der Gemeinschaft der Alterseinrichtung C nicht nur akzeptiert, sondern wirklich wohl und geborgen fühle und einen gewissen Ausgleich gefunden habe. Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin mit Brief vom 13. Dezember 2018 ihre Auffassung der Rechtslage mit und erliess am 14. Januar 2019 den angefochtenen Beschluss, nachdem der Beistand am 20. Dezember 2018 um eine beschwerdefähige Verfügung darüber ersucht hatte. Die (durch ihren Beistand vertretene) Beschwerdeführerin hatte folglich bereits bei Gesuchseinreichung und erneut nach dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2018 Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt darzulegen. Indem die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Beistand, mit Schreiben vom 28. November 2018 sich auch tatsächlich zur Sache geäussert hatte (vgl. BGr, 15. März 2019, 1C_325/2018, E. 5.2; Albertini, S. 261 ff., 322 f.), kann der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, indem sie die Beschwerdeführerin nicht erneut auf ihren Gehörsanspruch hinwies. 5. 5.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführerin ein Berufsbeistand zur Seite gestanden habe, welcher sich der Problemstellung des Verfahrens bewusst gewesen sei und diese wie auch die relevanten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im separat erhobenen Rekurs dargelegt habe. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters notwendig erscheinen haben lassen, seien nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die Komplexität des Rekursverfahrens die Fähigkeiten eines Beistandes übersteigen würde. Die Rügen, dass die Vorinstanz keine genügenden Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und ihr rechtliches Gehör verletzt habe, und die entsprechenden Darstellungen des rechtserheblichen Sachverhalts würden eine besondere rechtliche Schwierigkeit darstellen, welche den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich mache. Zudem sei der aktuelle Beistand erst im Laufe des Verfahrens um die Heimzuteilung und Kostendeckung bestellt worden. 5.4 Damit erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehören, der Aufwand, der dem Gemeinwesen im Rechtsmittelverfahren entstanden ist, jenen im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren in der Regel nicht übertrifft und die Streitigkeit ein Rechtsgebiet betrifft, auf dem das Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt, stellt die Entschädigung des Gemeinwesens eher die Ausnahme denn die Regel dar (vgl. VGr, 25. Februar 2021, VB.2021.00041 E. 6.2; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00388, E. 6.). Einem Gemeinwesen kann indessen eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, das heisst, wenn der Arbeitsaufwand für ein Verfahren über das hinausgeht, wofür das Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff.). Solche ausserordentlichen Bemühungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere übertrifft der Aufwand, der dem Gemeinwesen im Rechtsmittelverfahren entstanden ist, jenen im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren nicht massgeblich. Deshalb ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.3 Es bleibt, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung nach Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn E. 5.2 f.) zu prüfen. Dabei ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann kann das vorliegende Verfahren nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb der Beschwerdeführerin hierfür die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Die Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Auch vor Verwaltungsgericht gilt, dass Umstände vorliegen müssen, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen. Dies ist betreffend die verbeiständete Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich; es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 5.3). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist folglich mangels Notwendigkeit einer Rechtsvertretung abzuweisen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an …
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