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Geschäftsnummer: VB.2020.00553  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.02.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. Die Einstellung der Sozialhile gemäss Beschluss der Sozialbehörde konnte aufgrund der aufschiebenden Wikung des Rekurses bis zur Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe keine Wirkung entfalten. Demgemäss hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Überprüfung der Einstellung (E. 1.2). Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (E. 4.1). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, erhebliche Zweifel an den aus den Zahlungseingängen gemäss den Kontoauszügen abgeleiteten Vermutungen zu erwecken, dass er über nicht deklarierte Einnahmen verfügte (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSICHTSBEHÖRDE
AUSKUNFTSPFLICHT
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 SHG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00553

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. Februar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A und sein Sohn C (geb. 2001) wurden von Februar 2018 bis September 2019 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 14. Februar 2019 beschloss die Sozialbehörde, der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen sei aufgrund des Vermögens per 31. Dezember 2018 von Fr. 22'472.78 zurzeit nicht mehr gegeben. Mit dem Vermögen sei der Lebensunterhalt bis zur Vermögensfreigrenze von Fr. 6'000.- zu bestreiten. Sodann verpflichtete sie A, ihr die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen infolge nicht angegebener Einnahmen in der Höhe von Fr. 4'805.20 bis zum 15. März 2019 zurückzuerstatten. Weitere in diesem Entscheid getroffene Anordnungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 10. März 2020 beim Bezirksrat D. Er beantragte, die Sozialhilfe sei weiter auszubezahlen, der zurückzubezahlende Betrag nach unten zu korrigieren und es sei ihm die Möglichkeit von Ratenzahlungen einzuräumen. Schliesslich beantragte er, eine interne Untersuchung gegen die Sozialbehörde B durchzuführen.

Der Bezirksrat D hiess den Rekurs teilweise gut und änderte mit Entscheid vom 20. Juli 2020 Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 14. Februar 2019 wie folgt ab: "Die zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen infolge nicht angegebener Einnahmen in der Höhe von Fr. 4'205.20 sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides des Bezirksrates D vom 20. Juli 2020 dem Sozialamt B zurück zu erstatten." Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 20. August 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Betrag von Fr. 4'805.20 sei zu überprüfen und zu korrigieren sowie das in Punkt 1.1 des Beschlusses genannte Vermögen von Fr. 22'472.78 sei zu korrigieren. Sodann ersuchte er das Verwaltungsgericht, "eine Aufsichtsbeschwerde gegen die damals aktuelle Sozialbehörde, insbesondere den damaligen und heutigen Präsidenten, E, durchzuführen."

Der Bezirksrat D verwies am 31. August 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B verzichtete am 15. September 2020 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. A äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitig ist zum einen die vom Bezirksrat auf Fr. 4'205.20 reduzierte Rückerstattungsverpflichtung und zum anderen – wie sich unter Beizug der Beschwerdebegründung ergibt – die Anrechnung der beiden Fahrzeuge im Wert von rund Fr. 9'300.- auf das Vermögen des Beschwerdeführers. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2  

1.2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Gleichermassen von Amtes wegen prüft die obere Rechtsmittelinstanz, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (vgl. Martin Bertschi in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 53 und 57).

1.2.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht resp. an den Bezirksrat ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Bertschi, § 21 N. 24). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25). Fehlt es an einem schutzwürdigen aktuellen Interesse, wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, soweit der rechtliche Nachteil des angefochtenen Entscheids nach Einreichung der Beschwerde weggefallen ist. Ist der Nachteil hingegen bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1).

1.2.3 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (Abs. 3). Dem Beschluss vom 14. Februar 2020 wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und auch vor der Vorinstanz blieb sie bestehen. Demgemäss wurde die Einstellung der Sozialhilfe aufgrund von Vermögen über der Vermögensfreigrenze aufgeschoben. Mit Schreiben vom 6. September 2019 meldete der Beschwerdeführer sich und seinen Sohn von der Sozialhilfe ab und die Sozialbehörde beschloss am 17. September 2019 die Einstellung der Sozialhilfe. Die Einstellung der Sozialhilfe gemäss Beschluss vom 14. Februar 2019 konnte aufgrund der aufschiebenden Wirkung bis zur Ablösung von der Sozialhilfe keine Wirkung entfalten. Demgemäss hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Überprüfung der mit Beschluss vom 14. September 2019 beschlossenen Einstellung. Da sich der Beschwerdeführer jedoch bereits im Verfahren vor der Vorinstanz von der Sozialhilfe ablösen konnte, fiel sein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Einstellung der Sozialhilfe bereits vor der Vorinstanz dahin. Diese hätte daher in Bezug auf die Frage der Anrechnung der beiden Fahrzeuge an das Vermögen das Verfahren als gegenstandslos geworden abschreiben müssen. Somit ist die Beschwerde in Bezug auf die Anrechnung der Fahrzeuge auf das Vermögen des Beschwerdeführers im Sinn dieser Erwägung abzuweisen.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragte allgemein den unter Ziffer 1.1 des Beschlusses genannten Betrag von Fr. 4'805.20 zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an, aufgrund der im Beschwerdeverfahren bestehenden Antrags- und Begründungspflicht und dem durch die Parteivorbringen festgelegten Streitgegenstand werden in der Regel allerdings nur die geltend gemachten Rügen geprüft. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgetragen werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 172). Demgemäss ist der Rückerstattungsbetrag nicht vollständig zu überprüfen, sondern lediglich in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ersucht das Verwaltungsgericht sinngemäss, eine aufsichtsrechtliche Untersuchung gegen die damals aktuelle Sozialbehörde, insbesondere den damaligen und heutigen Präsidenten durchzuführen.

2.2 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die Bezirksräte. Im angefochtenen Entscheid bezeichnete die Vorinstanz die aufsichtsrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers als rein spekulativ, ging in den Erwägungen nicht weiter darauf ein und entschied im Dispositiv nicht darüber. Gibt die Aufsichtsbehörde einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge, steht dagegen lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz – hier der Regierungsrat – zur Verfügung (Plüss, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Demgemäss ist auf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

3.  

3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; heute 4. überarbeitete Ausgabe von April 2005, in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung; in früheren Jahren die jeweils massgebende Fassung der SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2; VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Gemäss § 18 Abs. 1 lit. a–d SHG gibt die Hilfe suchende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über ihre Ansprüche gegenüber Dritten, die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen und anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, und über ihre persönlichen Verhältnisse. Sie gewährt dazu Einsicht in ihre Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist, und meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (ebenso § 28 SHV).

4.  

4.1 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Wenn für den unterstützungsrelevanten Sachverhalt keine direkten Beweise vorliegen bzw. ihr solche nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand zugänglich sind, kann sich die Verwaltung veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Namentlich soweit allfällig entlastende Beweise für die Behörde nur schwer zugänglich sind, darf die Behörde im erwähnten Sinn auf eine tatsächliche Vermutung abstellen, wobei ihre Pflicht zu weiteren Untersuchungen erheblich relativiert wird oder dahinfällt. Die beweisbelastete Partei hat folglich die für die Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr dies, liegt es an der Gegenpartei, hier der Beschwerdeführerin, die natürliche Vermutung umzustossen. Zur Erbringung des Gegenbeweises genügt das Erwecken von erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung, soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein anderes Beweismass vorschreiben (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 4.3.4; vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Ist aus bekannten Tatsachen nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder die Erweckung erheblicher Zweifel an der Vermutung oder an der daraus gezogenen Schlussfolgerung umzustürzen. Insofern trifft ihn eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N. 1387, S. 320; vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2).

4.2 Dies wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen die begründete Vermutung zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Im Gegenteil: Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 7. April 2020, VB.2020.00068, E. 3.2).

5.  

5.1 Bei der periodischen Revision im Jahr 2019 ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 vom Fussballclub F einen Betrag von Fr. 279.50 auf sein Lohnkonto bei der Bank G überwiesen erhielt. Vom gleich Club stammte auch eine Überweisung vom 15. Juni 2018 in der Höhe von Fr. 383.50. Aufgrund dieser Überweisungen liegt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer Einkünfte erzielt hat, welche er nicht angegeben hat. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Rekursvernehmlassung an, die Beträge seien als Einnahmen angerechnet worden, da weder nähere Angaben dazu gemacht, noch Belege abgegeben worden seien.

5.2 Der Beschwerdeführer gab im Rekurs an, bei den Gutschriften handle es sich um Spesen für Trainerleistungen für das Jahr 2017 und dies sei auch so im beiliegenden Spesenreglement geregelt. In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer sodann an, die Gutschriften seien Trainerhonorare im Jahr 2018 gewesen. Trainerleistungen seien keine Einnahmen. Der Spesencharakter dieser Zahlungen wurde vom Beschwerdeführer weder im Rekursverfahren noch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht belegt, obwohl die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vor Bezirksrat ausdrücklich auf die fehlenden Belege hingewiesen hatte und die Anrechnung als Einnahmen damit begründet hatte. Dass es sich dabei um Spesen handeln soll, bleibt damit eine Behauptung des Beschwerdeführers, die aus den folgenden Gründen als wenig wahrscheinlich erscheint: Zunächst mutet es seltsam an, dass angebliche Spesen für das Jahr 2017 im Mai und Juni 2018 ausbezahlt worden sein sollen. Sodann ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht erklärt, weshalb die angeblichen Abgeltungen für Ausgaben als Trainer nur für zwei Monate und dann auch in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt wurden, geht doch ein Trainerengagement im Normalfall länger als lediglich zwei Monate und weichen die damit einhergehenden Ausgaben im Durchschnitt nicht gross voneinander ab. Der Beschwerdeführer erläutert diese Überweisungen allerdings nicht näher, sondern verweist pauschal auf das von ihm eingereichte Spesenreglement. Die angeblichen Spesen ergeben sich aber auch nicht logisch aus diesem, da es zum einen auf Jahrespauschalen basiert und selbst bei der Annahme, dass der Beschwerdeführer Trainer auf der Stufe 3 war, hätte er pro Monat rund Fr. 440.- zugute gehabt (Trainerspesen Fr. 2'900.-/12 = ca. Fr. 240.- + Fahrtspesen (ca. 20 km) Fr. 2'400.-/12 = Fr. 200). Sodann erscheint auch nicht logisch, weshalb der Beschwerdeführer diese Spesenpauschalen bloss im Mai und Juni erhalten hat, gibt er doch auch nicht an, ob er bloss während zwei Monaten als Trainer fungiert hat. Somit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, erhebliche Zweifel an den aus den Zahlungseingängen gemäss den Kontoauszügen abgeleiteten Vermutungen zu erwecken, dass er über entsprechende Einnahmen verfügte. Demzufolge ergibt sich hieraus keine Reduktion der angeordneten Rückerstattung.

5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    720.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen.

5.    Mitteilung an …