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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00554
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
Schulgemeinde Wallisellen,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Kindergartenzuteilung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 teilte die Schulverwaltung
der Schulgemeinde A B und C mit, dass 2015 geborener Sohn D für das Schuljahr
2020/2021 dem Kindergarten E zugeteilt worden sei. C wandte sich am gleichen
Tag mit einem Begehren um Umteilung von D in den Kindergarten F hiergegen. Mit
Beschluss vom 23. Juni 2020 wies die Schulpflege A das Begehren ab.
II.
B und C rekurrierten hiergegen am 2. Juli 2020 beim
Bezirksrat Bülach und beantragten, D sei in den Kindergarten F umzuteilen. Mit
Beschluss vom 5. August 2020 hiess der Bezirksrat Bülach den Rekurs gut,
hob den angefochtenen Beschluss vom 23. Juni 2020 auf und wies die
Schulpflege Wallisellen an, entweder D in den Kindergarten F umzuteilen oder
auf eigene Kosten einen Transport mit einem Schulbus oder einen Begleitdienst
für den Kindergartenweg einzurichten. Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid
entzog es die aufschiebende Wirkung.
Hierauf teilte die Schulverwaltung B und C mittels eines
den Titel "Umteilung" tragenden Formulars vom 10. August 2020
mit, die "[n]eue Klasse" von D sei die 1. Kindergartenklasse im
Kindergarten F.
III.
Mit Eingabe vom 20. August 2020 führte die
Schulgemeinde Wallisellen gegen den bezirksrätlichen Beschluss vom
5. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge zulasten von B und C den Beschluss des Bezirksrats Bülach
vom 5. August 2020 aufzuheben und denjenigen der Schulpflege vom
23. Juni 2020 zu bestätigen, eventualiter, beide Beschlüsse aufzuheben und
die Sache "zur Anordnung von Massnahmen" an die Schulpflege zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2020
beantragten B und C sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat
verzichtete am 26. August 2020 auf eine Vernehmlassung.
Die Schulgemeinde Wallisellen liess sich mit Eingabe vom 25. September
2020 vernehmen. Gleichzeitig reichte sie die bereits erwähnte Mitteilung vom
10. August 2020 betreffend die Umteilung von D in den Kindergarten F zu
den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zuständig.
1.2 Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere
Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung
wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen ([lit. c;] zum Ganzen: Martin Bertschi,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21
Rz. 102 ff. und 116 ff.).
Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des
objektiven Rechts verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere
genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in
welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte
Rechtsauffassung vertritt, die im Widerspruch zu derjenigen einer anderen
zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz steht (BGE 134 II 45
E. 2.2.1 mit Hinweisen; VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317,
E. 1.2, und 19. September 2012, VB.2012.00305, E. 1.2 ff.).
1.2.1
Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht wie
eine Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen
betroffen. § 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine Anwendung.
Sie macht geltend, sie sei durch die Anordnung im
angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss in ihren vermögensrechtlichen
Interessen sowie in ihrer Autonomie (vgl. Art. 50 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 85
Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
[LS 101]) betroffen und daher beschwerdelegitimiert.
1.2.2
Die Beschwerdeführerin ist durch den vorinstanzlichen Beschluss in ihrer
Eigenschaft als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Belangen berührt (vgl.
§ 41 f. VSG), weshalb sie zur Beschwerdeerhebung gestützt auf
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG legitimiert
ist (vgl. Bertschi, § 21 N. 118 ff.; eine ähnliche Konstellation
sowie den Kanton Zürich betreffend: BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013,
E. 1.3.1 [das Bundesgericht erachtete dort bezüglich einer allfälligen
Berufung der Beschwerdeführerin auf die Gemeindeautonomie in Zusammenhang mit
einer schulorganisatorisch motivierten Anordnung bzw. einer Klassenumteilung
die entsprechende Rüge vornehmlich als nicht hinreichend – im Sinn der
Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes – vorgebracht und begründet]; ferner
BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 1.2, auch zum Folgenden).
Ob die beanspruchte Autonomie im fraglichen Bereich
überhaupt besteht und, bejahendenfalls, auch tatsächlich verletzt wurde, ist
dabei – sofern es nicht von vornherein offensichtlich an einem kommunalen
Autonomiebereich fehlt – nicht eine Frage des Eintretens, sondern der
materiellen Beurteilung (vgl. Bertschi, § 21 N. 104, 118 und 120,
sowie etwa VGr, 4. November 2015, VB.2015.00402, E. 1.3 Abs. 2
mit Hinweisen).
Ob insbesondere angesichts der Anordnung der
Beschwerdeführerin vom 10. August 2020 sodann auch von einem aktuellen
Rechtsschutzinteresse auszugehen wäre, könnte allerdings fraglich erscheinen (vgl.
Bertschi, § 21 Rz. 102 [am Ende] in Verbindung mit
Rz. 24 f.). Hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen der
Beschwerdeführerin ist jedenfalls festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist,
warum bzw. dass kaum je rechtzeitig eine Überprüfung der Frage der Zumutbarkeit
eines entsprechenden Kindergarten- bzw. Schulwegs möglich sein und vom infrage
stehenden Erfordernis daher abgesehen (können) werden sollte. Die
Beschwerdeführerin wird insofern frühzeitig mit der Planung zu beginnen und
insbesondere auch mögliche Rechtsmittelverfahren einzuberechnen haben.
Wie es sich damit verhält, kann allerdings letztlich
offengelassen werden, da die Beschwerde, wie sich nachfolgend zeigt, ohnehin
abzuweisen ist.
2.
Wie bereits erwähnt, teilte die Schulverwaltung den Beschwerdegegnern
am 10. August 2020, mithin (kurz) nach Erlass des vorinstanzlichen
Entscheids vom 5. August 2020 – ohne weitere Ausführungen – die Umteilung von
D in den Kindergarten F mit. Auch die Beschwerdeführerin erklärte in der Replik
mit Bezugnahme hierauf, "[d]ie Zuteilung wurde den Eltern am
10. August 2020 mit dem offiziellen Formular der Schuladministration
mitgeteilt". D besucht entsprechend seit Beginn des Schuljahrs 2020/2021
den Kindergarten F.
Weitere zehn Tage später, am 20. August 2020, focht
die Beschwerdeführerin den bezirksrätlichen Beschluss vom 5. August 2020
mit Beschwerde an, wobei sie im Hauptantrag darum ersuchte, diesen aufzuheben
und den Beschluss der Schulpflege vom 23. Juni 2020 zu bestätigen, womit
sie die Auffassung vertritt, D sei – ungeachtet dessen, dass er aufgrund ihrer
Anordnung vom 10. August 2020 seit nunmehr drei Monaten den Kindergarten F
besucht – in den Kindergarten E umzuteilen.
2.1 Der in
Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und
Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr.
Im Verwaltungsrecht wirkt er sich sowohl in der Form des Vertrauensschutzes als
auch in derjenigen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens aus (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 620 ff.; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Bern 2014, § 22 Rz. 2 ff. [beide auch zum
Folgenden]).
Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes hat eine Person
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.
Dies setzt voraus, dass eine genügende Vertrauensgrundlage besteht, auf welche
sie sich in guten Treuen verlassen durfte, und sie im Vertrauen auf die
Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die nicht
ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Die Berufung auf Treu und
Glauben scheitert schliesslich, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen (zum Ganzen BGr, 13. Mai 2019, 2C_706/2018, E. 3.1,
sowie BGE 137 I 69 E. 2.5 f. – je mit weiteren Hinweisen; vgl.
ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 624 ff.; René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,
Rz. 1970 ff.).
Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind
so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben
verstehen durfte (vgl. BGE 126 II 97 E. 4b mit Hinweisen; BGr,
11. Mai 2012, 2C_277/2012, E. 5.2).
Die Verwaltungsbehörden dürfen sich gegenüber anderen
Behörden oder Gemeinwesen und gegenüber Privaten sodann nicht widersprüchlich
verhalten. Insbesondere dürfen sie nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit
eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 712 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 22
Rz. 21 ff.).
2.2
2.2.1
Die "Umteilung" bzw. Anordnung vom 10. August 2020 stellt eine
Vertrauensgrundlage im erwähnten Sinn dar (zum Charakter einer Klassenumteilung
als Verfügung vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 2, und
hierzu den bereits oben erwähnten BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013,
E. 2.3.1): Im Nachgang zum Entscheid des Bezirksrats vom 5. August
2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Neuzuteilung von D vorgenommen
und diese "Umteilung" und die "neue Klasse" von D den
Eltern mitgeteilt. Diese Anordnung enthielt weder Erläuterung noch
Einschränkung oder Vorbehalt. Die Beschwerdegegner mussten (und durften) sie
folglich so verstehen, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des
Bezirksrats akzeptiert und nun in Nachachtung bzw. Umsetzung der dortigen
Anweisung die Um- bzw. Neuzuteilung von D für das Schuljahr 2020/2021 – damit
gleichzeitig dem beschwerdegegnerischen Gesuch entsprechend – zum Kindergarten F
vorgenommen hatte.
Die Beschwerdegegner hatten zu jenem Zeitpunkt keinerlei
Möglichkeit zu erkennen und keinen Anlass, davon auszugehen, dass diese
Umteilung lediglich "vorsorglich" bzw. "für die Dauer des
Verfahrens" erfolgt sein sollte, wie die Beschwerdeführerin nun im
vorliegenden Beschwerdeverfahren argumentiert, und diese auch nach bzw. trotz
der vorgenommenen Umteilung noch die Absicht haben könnte, den Beschluss des
Bezirksrats beim Verwaltungsgericht anzufechten (vgl. hierzu sogleich unten). Entsprechend
bereiteten sie D in der bis zum Beginn des Schuljahrs verbleibenden Zeit auf
den Eintritt in den Kindergarten F vor.
Die Anordnung vom 10. August 2020 enthielt im Übrigen
auch eine Rechtsmittelbelehrung, der gemäss dagegen innert zehn Tagen nach
Zustellung Einsprache bei der Schulpflege erhoben werden könne. Die
Beschwerdegegner hatten nach dem Gesagten keinen Anlass, sie anzufechten,
sodass sie in der Folge in Rechtskraft erwuchs.
Die Beschwerdeführerin erklärte in der Replik vom
25. September 2020, sie sei aufgrund der Anordnung des Bezirksrats im
Beschluss vom 5. August 2020 "gezwungen" gewesen, D in den
Kindergarten F umzuteilen, zumal die Organisation eines Transports mit einem
Schulbus oder eines Begleitdiensts in der kurzen Zeit bis zum Unterrichtsbeginn
am 17. August 2020 nicht mehr möglich gewesen sei. Die Zuteilung sei den
Eltern "am 10. August 2020 mit dem offiziellen Formular der
Schuladministration mitgeteilt" worden. Sie sei aufgrund der Anweisung des
Bezirksrats im vorinstanzlichen Beschluss erfolgt, wonach dieser aufgrund des
Entzugs der aufschiebenden Wirkung sofort vollziehbar sei. Sie, die
Beschwerdeführerin, sei verpflichtet gewesen, der Anweisung des Bezirksrats zu
folgen. Sie habe jedoch aufgrund der im vorinstanzlichen Beschluss
"angebrachten Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres davon ausgehen [dürfen],
dass den Beschwerdegegnern bekannt" gewesen sei, dass der Beschluss des
Bezirksrats "während der Dauer der Beschwerdefrist noch angefochten werden
konnte, dieser Beschluss also nicht rechtskräftig" gewesen sei "und
somit die Zuteilung von D zum Kindergarten F lediglich aufgrund des Entzugs der
aufschiebenden Wirkung erfolgte. Abweichende Anordnungen nach Vorliegen der
rechtskräftigen gerichtlichen Beurteilung" seien "somit
vorbehalten" geblieben. "Spätestens angesichts der von der
Beschwerdeführerin wenige Tage nach Beginn des Schuljahres eingereichten
Beschwerde wissen die Beschwerdegegner, dass die Zuteilung gemäss Schreiben vom
10. August 2020 vorläufig ist".
Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung vermag auch die
Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid nichts daran zu ändern,
dass die Beschwerdegegner auf die "Umteilung" vom 10. August
2020 bzw. auf die Korrektheit und Verbindlichkeit dieser Anordnung vertraut
haben und vertrauen durften. In der vorliegenden Situation musste der im
Anschluss an den vorinstanzlichen Beschluss ergangene und mitgeteilte
Umteilungsentscheid ihrerseits gerade so verstanden werden, dass die
Beschwerdeführerin den bezirksrätlichen Beschluss akzeptiert – und sich für die
Umteilung entschieden – hatte und aus diesem Grund in dessen Sinn neu verfügte.
Keineswegs mussten sie (einzig der im Beschluss, wie üblich, enthaltenen
Rechtsmittelbelehrung wegen) davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin
allenfalls trotz der Umteilung – und gar nach Beginn des Schuljahres – noch ein
Rechtsmittel einlegen würde.
Entgegen von der Beschwerdeführerin vertretener Auffassung
war sie auch nicht zufolge des Entzugs der aufschiebenden Wirkung durch die
Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Anweisungen des Bezirksrats im Sinn einer
Umteilung "unverzüglich Folge zu leisten". Gegen den vorinstanzlichen
Beschluss hätte ihrerseits (auch unmittelbar nach Erlass) Beschwerde erhoben
werden können, sodass in der Folge gegebenenfalls das Verwaltungsgericht bzw.
die Abteilungsvorsitzende das Erforderliche anzuordnen gehabt hätte. So überzeugt
die Argumentation der Beschwerdeführerin bzw. ihr Vorgehen denn auch in prinzipieller
Hinsicht nicht: Dass bzw. warum sie sich angeblich zunächst zur sofortigen
Umsetzung der Anweisung (bzw. der einen der dort genannten
"Alternativen") verpflichtet gesehen habe, um aber zehn Tage später
den Beschluss dennoch anzufechten, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und
erscheint – insbesondere auch aus der Sicht der Beschwerdegegner – widersprüchlich.
Zuhanden der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang festzuhalten,
dass darauf zu achten ist, dass die Entscheiddispositive ihrer Beschlüsse nicht
im Sinn von Alternativen zuhanden der Beschwerdeführerin bzw. der
Schulgemeinden zu formulieren sind.
2.2.2
Zufolge der "Umteilung" vom 10. August 2020 besucht D, wie
erwähnt, seit Beginn des Schuljahres, also seit dem 17. August 2020, den
Kindergarten F, wozu er bzw. seine Eltern im Übrigen verpflichtet wurden. Er
hat sich dort einleben und an den Kindergarten(betrieb) gewöhnen müssen,
zahlreiche neue Menschen kennengelernt und Beziehungen zu seinen Lehrpersonen
und Klassenkameraden/-innen geknüpft (vgl. beispielweise auch BGE 137 I 69
E. 2.5.3 für anderweitige Dispositionen). Der Eintritt in den Kindergarten
erweist sich für die Kinder im Allgemeinen als (sehr) anspruchsvoll.
Gemäss § 50 Abs. 1 VSG hat sich der Schulbetrieb
am Wohl der Schüler/innen zu orientieren (vgl. auch Art. 11 BV und
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes [SR 0.107]). In besonderem Mass gilt dies, wenn es nicht
um die erstmalige Zuteilung zu einer Klasse, sondern darum geht, dass ein Kind
aus bestehenden Strukturen "herausgerissen" würde (vgl. hierzu VGr,
23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 3 [in welchem Fall es im Übrigen
um einen künftigen Zweitklässler sowie um einen auf ein neues Schuljahr hin
geplanten Klassenwechsel ging], und das hierzu ergangene Urteil BGr,
19. Juni 2014, 2C_1123/2014, E. 2.3.2 gegen Ende). Umso mehr muss dies
für ein Kind im ersten Kindergartenjahr gelten.
Angesichts dessen, dass nach dem Dargelegten das Kindsinteresse
(am Verbleib in der betreffenden Klasse) vorliegend als sehr hoch zu gewichten
ist, müsste entsprechend ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliegen, um
einzugreifen. Die Beschwerdeführerin legt indes ihrerseits überhaupt kein öffentliches
Interesse dar.
2.2.3
Das Vertrauensschutzinteresse der Beschwerdegegner erweist sich nach dem
Gesagten als erheblich.
2.3 Die
Voraussetzungen für eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes sind
folglich erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist demnach an die Vertrauensgrundlage
– die vorbehaltlos mitgeteilte Umteilung von D bzw. dessen Neuzuteilung zur 1.
Kindergartenklasse im Kindergarten F – gebunden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 700 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 22 Rz. 14; sowie
etwa BGE 137 I 69 E. 2.6.3).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr schon aus diesem Grund keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG)
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …