{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00554_2020-11-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220790&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b82b6ad95181c1559fcb66dca6b9ae22"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00554"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.11.2020  VB.2020.00554"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.11.2020  VB.2020.00554"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.11.2020  VB.2020.00554"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindergartenzuteilung | [Die Beschwerdegegner, Eltern eines im Sommer 2020 in den Kindergarten eintretenden Kindes, hatten gegen den Entscheid der Beschwerdef\u00fchrerin (einer Schulgemeinde) betreffend Kindergartenzuteilung rekurriert. Dieser Rekurs wurde von der Vorinstanz gutgeheissen, wobei sie im Dispositiv die Beschwerdef\u00fchrerin anwies, das Kind in einen n\u00e4her gelegenen Kindergarten umzuteilen oder aber einen Schulbus oder Begleitdienst f\u00fcr den Kindergartenweg zu organisieren; einer allf\u00e4lligen Beschwerde hiergegen entzog sie die aufschiebende Wirkung. Wenige Tage nach diesem Beschluss, mit den Beschwerdegegnern zugestellter Anordnung vom 10. August 2020, teilte die Beschwerdef\u00fchrerin das Kind in den n\u00e4her gelegenen Kindergarten um. Das Kind besucht seit Beginn des Schuljahrs diesen Kindergarten. Am 20. August 2020 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss, wobei sie die Best\u00e4tigung ihrer urspr\u00fcnglichen Zuteilung und die entsprechende Umteilung des Kindes beantragte.] Beschwerdelegitimation der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 1.2). Insbesondere angesichts ihrer Anordnung vom 10. August 2020 erscheint das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses fraglich. Dies kann jedoch letztlich offengelassen werden (E. 1.2.2). Die Um- bzw. Neuzuteilung vom 10. August 2020 durch die Beschwerdef\u00fchrerin stellt eine Vertrauensgrundlage dar, auf die sich die Beschwerdegegner verlassen haben und verlassen durften. Ihr Sohn besucht seit Beginn des Schuljahrs den entsprechenden Kindergarten. Das Kindsinteresse am Verbleib in der betreffenden Klasse ist sehr hoch. Es m\u00fcsste daher ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse vorliegen, um einen Eingriff zu rechtfertigen. Die Beschwerdef\u00fchrerin macht jedoch kein \u00f6ffentliches Interesse im Zusammenhang mit der von ihr gew\u00fcnschten (erneuten) Umteilung geltend (E. 2). Die Beschwerdegegner sind folglich in ihrem Vertrauen auf die Umteilung vom 10. August 2020 zu sch\u00fctzen, und die Beschwerdef\u00fchrerin ist an diese Vertrauensgrundlagegebunden (E. 2.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:20:25", "Checksum": "99746872ab9d4d8ae264c9a04ef228f6"}