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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00555
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
Schulgemeinde Wallisellen, vertreten
durch die Schulpflege Wallisellen,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Schulhauszuteilung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 teilte die Schulverwaltung
der Schulgemeinde Wallisellen A und B mit, dass deren 2013 geborener Sohn D für
das Schuljahr 2020/2021 einer 1. Primarklasse im Schulhaus E zugeteilt
worden sei. Hiergegen wandten sich A und B mit einem Begehren namentlich um
Umteilung von D ins Schulhaus F.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2020 wies die Schulpflege
Wallisellen dieses Begehren ab.
II.
A und B rekurrierten hiergegen am 6. Juli 2020 beim
Bezirksrat Bülach und beantragten, D sei in eine 1. Klasse im Schulhaus F
umzuteilen, eventualiter sei ein Bericht der Kantons- bzw. Gemeindepolizei
hinsichtlich Gefährlichkeit des Schulwegs einzuholen.
Mit Beschluss vom 5. August 2020 hiess der Bezirksrat
Bülach den Rekurs gut, hob den angefochtenen Beschluss vom 23. Juni 2020
auf und wies die Schulpflege Wallisellen an, entweder D in eine 1. Klasse
im Schulhaus F umzuteilen oder auf eigene Kosten einen Transport mit einem
Schulbus oder einen Begleitdienst am Morgen und nach Schulschluss zu
organisieren. Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog es die
aufschiebende Wirkung.
Hierauf teilte die Schulverwaltung A und B mittels eines
Formulars vom 13. August 2020 mit dem Titel "Umteilung" mit, die
"[n]eue Klasse SJ 20/21" von D sei die Klasse 01 im Schulhaus F.
III.
Mit Eingabe vom 20. August 2020 führte die
Schulgemeinde Wallisellen gegen den bezirksrätlichen Beschluss vom
5. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge zulasten von A und B den Beschluss des Bezirksrats Bülach
vom 5. August 2020 aufzuheben und denjenigen der Schulpflege vom
23. Juni 2020 zu bestätigen, eventualiter, beide Beschlüsse aufzuheben und
die Sache "zur Anordnung von Massnahmen" an die Schulpflege zurückzuweisen.
Während der Bezirksrat am 26. August 2020 auf eine
Vernehmlassung verzichtete, beantragten A und B mit Beschwerdeantwort vom
7. September 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge
zulasten der Schulgemeinde.
Daraufhin liessen sich die Schulgemeinde Wallisellen
einerseits sowie A und B andererseits mit Eingaben vom 25. September und
vom 19. Oktober 2020 abwechslungsweise weiter vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zuständig.
1.2 Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere
Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung
wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen ([lit. c;] zum Ganzen: Martin Bertschi,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 21
Rz. 102 ff. und 116 ff.).
Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des
objektiven Rechts verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere
genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in
welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte
Rechtsauffassung vertritt, die im Widerspruch zu derjenigen einer anderen
zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz steht (BGE 134 II 45
E. 2.2.1 mit Hinweisen; VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317,
E. 1.2, und 19. September 2012, VB.2012.00305, E. 1.2 ff.).
1.2.1
Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht wie
eine Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen
betroffen. § 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine Anwendung.
Sie macht geltend, sie sei durch die Anordnung im
angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss in ihren vermögensrechtlichen
Interessen sowie in ihrer Autonomie (vgl. Art. 50 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 85
Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
[LS 101]) betroffen und daher beschwerdelegitimiert.
1.2.2
Die Beschwerdeführerin ist durch den vorinstanzlichen Beschluss in ihrer
Eigenschaft als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Belangen berührt (vgl.
§ 41 f. VSG), weshalb sie zur Beschwerdeerhebung gestützt auf
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG legitimiert
ist (vgl. Bertschi, § 21 N. 118 ff.; eine ähnliche Konstellation
sowie den Kanton Zürich betreffend: BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013,
E. 1.3.1 [das Bundesgericht erachtete dort bezüglich einer allfälligen
Berufung der Beschwerdeführerin auf die Gemeindeautonomie in Zusammenhang mit
einer schulorganisatorisch motivierten Anordnung bzw. einer Klassenumteilung
die entsprechende Rüge vornehmlich als nicht hinreichend – im Sinn der
Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes – vorgebracht und begründet]; ferner
BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 1.2, auch zum Folgenden).
Ob die beanspruchte Autonomie im fraglichen Bereich
überhaupt besteht und, bejahendenfalls, auch tatsächlich verletzt wurde, ist
dabei – sofern es nicht von vornherein offensichtlich an einem kommunalen
Autonomiebereich fehlt – nicht eine Frage des Eintretens, sondern der
materiellen Beurteilung (vgl. Bertschi, § 21 N. 104, 118 und 120,
sowie etwa VGr, 4. November 2015, VB.2015.00402, E. 1.3 Abs. 2
mit Hinweisen).
Ob insbesondere angesichts der Anordnung der
Beschwerdeführerin vom 13. August 2020 sodann auch von einem aktuellen
Rechtsschutzinteresse auszugehen wäre, könnte allerdings fraglich erscheinen
(vgl. Bertschi, § 21 Rz. 102 [am Ende] in Verbindung mit
Rz. 24 f.). Hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen der
Beschwerdeführerin ist jedenfalls festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist,
warum bzw. dass kaum je rechtzeitig eine Überprüfung der Frage der Zumutbarkeit
eines entsprechenden Schulwegs möglich sein und vom infrage stehenden
Erfordernis daher abgesehen (können) werden sollte. Die Beschwerdeführerin wird
insofern frühzeitig mit der Planung zu beginnen und insbesondere auch mögliche
Rechtsmittelverfahren einzuberechnen haben.
Wie es sich damit verhält, kann allerdings letztlich
offengelassen werden, da die Beschwerde, wie sich nachfolgend zeigt, ohnehin
abzuweisen ist.
2.
Wie bereits erwähnt, teilte die Schulverwaltung der
Beschwerdegegnerschaft am 13. August 2020, mithin (kurz) nach Erlass des
vorinstanzlichen Entscheids vom 5. August 2020 – ohne weitere Ausführungen
– die Umteilung von D für das Schuljahr 2020/2021 ("SJ 20/21")
in eine 1. Klasse im Schulhaus F mit. Auch die Beschwerdeführerin räumte
in der Replik mit Bezugnahme hierauf ein, dass den Eltern "am
13. August 2020 mit dem offiziellen Formular der Schuladministration"
die neue Zuteilung bzw. Umteilung von D mitgeteilt worden sei. Dieser besucht
entsprechend seit Beginn des Schuljahrs 2020/2021 die betreffende
1. Primarklasse im Schulhaus F.
Eine Woche später, am 20. August 2020, focht die Beschwerdeführerin
den bezirksrätlichen Beschluss vom 5. August 2020 mit Beschwerde an, wobei
sie im Hauptantrag darum ersuchte, diesen aufzuheben und den Beschluss der
Schulpflege vom 23. Juni 2020 zu bestätigen, womit sie die Auffassung
vertritt, D sei – ungeachtet dessen, dass er aufgrund ihrer Anordnung vom
13. August 2020 seit nunmehr vier Monaten die entsprechende 1. Klasse
im Schulhaus F besucht – ins Schulhaus E umzuteilen.
2.1 Der in
Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und
Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr.
Im Verwaltungsrecht wirkt er sich sowohl in der Form des Vertrauensschutzes als
auch in derjenigen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens aus (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 620 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014,
§ 22 Rz. 2 ff. [beide auch zum Folgenden]).
Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes hat eine Person
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.
Dies setzt voraus, dass eine genügende Vertrauensgrundlage besteht, auf welche
sie sich in guten Treuen verlassen durfte, und sie im Vertrauen auf die
Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die nicht
ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Die Berufung auf Treu und
Glauben scheitert schliesslich, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen (zum Ganzen BGr, 13. Mai 2019, 2C_706/2018, E. 3.1,
sowie BGE 137 I 69 E. 2.5 f. – je mit weiteren Hinweisen; vgl.
ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 624 ff.; René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,
Rz. 1970 ff.).
Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind
so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben
verstehen durfte (vgl. BGE 126 II 97 E. 4b mit Hinweisen; BGr,
11. Mai 2012, 2C_277/2012, E. 5.2).
Die Verwaltungsbehörden dürfen sich gegenüber anderen
Behörden oder Gemeinwesen und gegenüber Privaten sodann nicht widersprüchlich
verhalten. Insbesondere dürfen sie nicht einen einmal in einer bestimmten
Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 712 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller,
§ 22 Rz. 21 ff.).
2.2
2.2.1
Die "Umteilung" bzw. Anordnung vom 13. August 2020 stellt eine
Vertrauensgrundlage im erwähnten Sinn dar (zum Charakter einer Klassenumteilung
als Verfügung vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 2, und
hierzu den bereits oben erwähnten BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013,
E. 2.3.1): Im Nachgang zum Entscheid des Bezirksrats vom 5. August
2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Neuzuteilung von D vorgenommen
und diese "Umteilung" sowie die "[n]eue Klasse SJ 20/21" von
D den Eltern mitgeteilt. Diese Anordnung enthielt im Übrigen weder Erläuterung
noch Einschränkung oder Vorbehalt. Die Beschwerdegegnerschaft musste (und
durfte) sie so verstehen, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des
Bezirksrats akzeptiert und nun in Nachachtung bzw. Umsetzung der dortigen
Anweisung der Um- bzw. Neuzuteilung von D für das Schuljahr 2020/2021 – damit
gleichzeitig dem beschwerdegegnerischen Gesuch entsprechend – ins Schulhaus F
vorgenommen hatte.
Die Beschwerdegegnerschaft hatte zu jenem Zeitpunkt
keinerlei Möglichkeit zu erkennen und keinen Anlass, davon auszugehen, dass
diese Umteilung "selbstverständlich vorläufig" bzw. "für die
Dauer des Verfahrens" erfolgt sein sollte, wie die Beschwerdeführerin nun
im vorliegenden Beschwerdeverfahren argumentiert, und diese auch nach bzw.
trotz der vorgenommenen Umteilung noch die Absicht haben könnte, den Beschluss
des Bezirksrats beim Verwaltungsgericht anzufechten (vgl. hierzu sogleich
unten). In der bis zum Beginn des Schuljahrs verbleibenden Zeit haben sie D entsprechend
auf den Schuleintritt im Schulhaus F vorbereitet.
Die Anordnung vom 13. August 2020 enthielt im Übrigen
auch eine Rechtsmittelbelehrung, der gemäss dagegen innert zehn Tagen nach
Zustellung Einsprache bei der Schulpflege erhoben werden könne. Die
Beschwerdegegnerschaft hatte nach dem Gesagten keinen Anlass, sie anzufechten,
sodass sie in der Folge in Rechtskraft erwuchs.
Die Beschwerdeführerin erklärte in der Replik vom
25. September 2020, sie sei aufgrund der Anordnung des Bezirksrats im
Beschluss vom 5. August 2020 "verpflichtet gewesen", D neu einer
1. Klasse im Schulhaus F zuzuteilen, zumal die Organisation eines Transports
mit einem Schulbus oder eines Begleitdiensts in der kurzen Zeit bis zum
Unterrichtsbeginn am 17. August 2020 nicht mehr möglich gewesen sei. Die
Zuteilung sei den Eltern "am 13. August 2020 mit dem offiziellen
Formular der Schuladministration mitgeteilt" worden. Sie sei aufgrund der
Anweisung des Bezirksrats im vorinstanzlichen Beschluss erfolgt, wonach dieser
aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sofort vollziehbar sei. Sie,
die Beschwerdeführerin, habe jedoch "ohne weiteres davon ausgehen
[dürfen], dass auch den durch eine Rechtsanwältin vertretenen Beschwerdegegnern
bewusst" gewesen sei, dass der Beschluss des Bezirksrats "während der
Dauer der Beschwerdefrist noch angefochten werden konnte, dieser Beschluss also
noch nicht rechtskräftig" gewesen sei "und somit die Zuteilung von D
zu einer ersten Klasse im Schulhaus F lediglich aufgrund des Entzugs der
aufschiebenden Wirkung erfolgte. Abweichende Anordnungen nach Vorliegen der
rechtskräftigen gerichtlichen Beurteilung" seien "somit
vorbehalten" geblieben. "Eine Aussage, wonach die Umteilung für das
ganze Schuljahr gelte, lässt sich dem Schreiben denn auch nicht
entnehmen". Sollte die Beschwerdegegnerschaft das Schreiben vom
13. August 2020 als "definitiven Zuteilungsentscheid verstanden"
haben, sei dies bedauerlich; aufgrund der eingereichten Beschwerde hätte die
Beschwerdegegnerschaft jedoch "bereits wenige Tage nach Beginn des
Schuljahres" gewusst, dass "die Zuteilung gemäss Schreiben vom
13. August 2020 vorläufig ist und abweichende Anordnungen [...] vorbehalten"
blieben.
Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung vermag auch die
Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid nichts daran zu ändern,
dass die Beschwerdegegnerschaft auf die "Umteilung" vom
13. August 2020 bzw. auf die Korrektheit und Verbindlichkeit dieser
Anordnung vertraut hat und vertrauen durfte, ungeachtet im Übrigen dessen, dass
sie auch damals anwaltlich vertreten war. In der vorliegenden Situation musste
der im Anschluss an den vorinstanzlichen Beschluss ergangene und mitgeteilte
Umteilungsentscheid ihrerseits gerade so verstanden werden, dass die
Beschwerdeführerin den bezirksrätlichen Beschluss akzeptiert – und sich für die
Umteilung entschieden – hatte und aus diesem Grund in dessen Sinn neu verfügte.
Keineswegs musste die Beschwerdegegnerschaft (einzig der im Beschluss, wie
üblich, enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wegen) davon ausgehen, dass die
Beschwerdeführerin allenfalls trotz der Umteilung – und gar nach Beginn des
Schuljahres – noch ein Rechtsmittel einlegen würde.
Entgegen von der Beschwerdeführerin vertretener Auffassung
war sie auch nicht zufolge des Entzugs der aufschiebenden Wirkung durch die
Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Anweisungen des Bezirksrats im Sinn einer
Umteilung unverzüglich umzusetzen. Gegen den vorinstanzlichen Beschluss hätte
ihrerseits (auch unmittelbar nach Erlass) Beschwerde erhoben werden können, sodass
in der Folge gegebenenfalls das Verwaltungs-
gericht bzw. die Abteilungsvorsitzende das Erforderliche anzuordnen gehabt
hätte. So
überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin bzw. ihr Vorgehen denn auch
in prinzipieller Hinsicht nicht: Dass bzw. warum sie sich angeblich zunächst
zur sofortigen Umsetzung der Anweisung (bzw. der einen der dort genannten
"Alternativen") verpflichtet gesehen habe, um aber zehn Tage später
den Beschluss dennoch anzufechten, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und
erscheint – insbesondere auch aus der Sicht der Beschwerdegegnerschaft –
widersprüchlich.
Zuhanden der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass die Entscheiddispositive ihrer Beschlüsse nicht im Sinn von
Alternativen zuhanden der Beschwerdeführerin bzw. der Schulgemeinden zu
formulieren sind, auch wenn vorliegend aus dem Beschluss hervorgeht, dass sie
sich wohl lediglich deshalb nicht festgelegt hatte, weil nicht bekannt war, wie
viele Kinder bereits den 1. Klassen im Schulhaus F zugeteilt waren. Dispositive müssen klar und eindeutig formuliert sein und eine
vollstreckungsfähige Entscheidung über den Streitgegenstand beinhalten (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rzn. 828, 1663; Kaspar
Plüss, VRG-Kommentar, § 10 N. 10; Madeleine Camprubi, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2019, Art. 61 N. 24; vgl. zum Ganzen VGr,
14. Dezember 2020, VB.2020.00546, E. 3, und 14. Dezember 2020,
VB.2020.00547, E. 4).
2.2.2
Zufolge der "Umteilung" vom 13. August 2020 besucht D, wie
erwähnt, seit Beginn des Schuljahres, also seit dem 17. August 2020, die
Schule in der betreffenden 1. Klasse im Schulhaus F, wozu er bzw. seine
Eltern im Übrigen verpflichtet wurden. Er hat sich dort einleben und an den
Schulbetrieb gewöhnen müssen, zahlreiche neue Menschen kennengelernt und
Beziehungen zu seinen Lehrpersonen und Klassenkameraden/-innen geknüpft; dies
ist ihm, wie den Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft zu entnehmen ist, gut
gelungen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.3 für anderweitige Dispositionen).
Der Eintritt in die Schule erweist sich für die Kinder im Allgemeinen als
(sehr) anspruchsvoll, weshalb sie in diesem Zusammenhang auf möglichst weitgehende
Konstanz bzw. Kontinuität angewiesen sind.
Gemäss § 50 Abs. 1 VSG hat sich der Schulbetrieb
am Wohl der Schüler/innen zu orientieren (vgl. auch Art. 11 BV und
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes [SR 0.107]). In besonderem Mass gilt dies, wenn es nicht
um die erstmalige Zuteilung zu einer Klasse, sondern darum geht, dass ein Kind
aus bestehenden Strukturen "herausgerissen" würde (vgl. hierzu VGr,
23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 3 [in welchem Fall es im Übrigen
um einen künftigen Zweitklässler sowie um einen auf ein neues Schuljahr hin
geplanten Klassenwechsel ging], und das hierzu ergangene Urteil BGr,
19. Juni 2014, 2C_1123/2014, E. 2.3.2 gegen Ende). Umso mehr muss
dies für ein Kind in der ersten Primarklasse gelten.
Angesichts dessen, dass nach dem Dargelegten das
Kindsinteresse (am Verbleib in der betreffenden Klasse) – und entsprechend das
Vertrauensschutzinteresse der Beschwerdegegnerschaft – vorliegend als sehr hoch
zu gewichten ist, müsste ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
(erneuten) Umteilung vorliegen, um entsprechend einzugreifen. Die
Beschwerdeführerin legt indes ihrerseits überhaupt kein öffentliches Interesse
dar. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die Klassengrösse in der
derzeitiger Klasse von D im Schulhaus F gemäss unbestritten gebliebener Ausführung
der Beschwerdegegnerschaft (ihn eingeschlossen) 22 Kinder beträgt. Die in
§ 21 Abs. 1 lit. b der Volksschulverordnung vom 28. Juni
2006 (LS 412.101) vorgegebene Klassengrösse ist
demnach so oder anders eingehalten.
2.3 Die
Voraussetzungen für eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes sind
vorliegend folglich erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist demnach an die
Vertrauensgrundlage – die Umteilung bzw. die Neuzuteilung von D zur
betreffenden 1. Klasse im Schulhaus F – gebunden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 700 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 22 Rz. 14; sowie
etwa BGE 137 I 69 E. 2.6.3).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr schon aus diesem Grund keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerschaft zudem für das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …