{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.12.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00556_17-12-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220883&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b21ab90f110bf8fb62c50f313d340513"}, "Num": [" VB.2020.00556"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.17.1  VB.2020.00556"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.17.1  VB.2020.00556"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.17.1  VB.2020.00556"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulhauszuteilung | [Die Beschwerdegegnerschaft, Eltern eines im Sommer 2020 in die 1. Primarklasse eintretenden Kindes, hatten gegen den Entscheid der Beschwerdef\u00fchrerin (einer Schulgemeinde) betreffend Schulhauszuteilung rekurriert. Dieser Rekurs wurde von der Vorinstanz gutgeheissen, wobei sie im Dispositiv die Beschwerdef\u00fchrerin anwies, das Kind in ein n\u00e4her gelegenes Schulhaus umzuteilen oder aber einen Schulbus oder Begleitdienst f\u00fcr den Schulweg zu organisieren; einer allf\u00e4lligen Beschwerde hiergegen entzog sie die aufschiebende Wirkung. Wenige Tage nach diesem Beschluss, mit der Beschwerdegegnerschaft zugestellter Anordnung vom 13. August 2020, teilte die Beschwerdef\u00fchrerin das Kind in eine 1. Primarklasse im n\u00e4her gelegenen Schulhaus um. Das Kind besucht seit Beginn des Schuljahrs die betreffende Klasse. Am 20. August 2020 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss, wobei sie die Best\u00e4tigung ihrer urspr\u00fcnglichen Zuteilung und die entsprechende Umteilung des Kindes beantragte.] Beschwerdelegitimation der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 1.2). Insbesondere angesichts ihrer Anordnung vom 13. August 2020 erscheint das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses fraglich. Dies kann jedoch letztlich offengelassen werden (E. 1.2.2). Die Um- bzw. Neuzuteilung vom 13. August 2020 durch die Beschwerdef\u00fchrerin stellt eine Vertrauensgrundlage dar, auf die sich die Beschwerdegegnerschaft verlassen hat und verlassen durfte. Ihr Sohn besucht seit Beginn des Schuljahrs die entsprechende Primarklasse. Das Kindsinteresse am Verbleib in der betreffenden Klasse - und damit das Vertrauensschutzinteresse der Beschwerdegegnerschaft - ist sehr hoch. Es m\u00fcsste daher ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse an der (erneuten) Umteilung vorliegen, um einen Eingriff zu rechtfertigen. Die Beschwerdef\u00fchrerin legt jedoch \u00fcberhaupt kein \u00f6ffentliches Interesse dar (E. 2). Die Beschwerdegegnerschaft ist folglich in ihrem Vertrauen auf die Umteilung vom 13. August 2020 zu sch\u00fctzen,und die Beschwerdef\u00fchrerin ist an diese Vertrauensgrundlage gebunden (E. 2.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:19", "Checksum": "1bcc2d816901181e250bc3a6d40f0d3e"}