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VB.2020.00557
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Die 1954 geborene und seit 2012 verwitwete A, Staatsangehörige von Afghanistan, reiste erstmals am 20. August 2001 mit ihrem Ehemann C, geboren 1950, verstorben 2012, und den gemeinsamen Töchtern D, geboren 1989, und E, geboren 1994, in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich bereits vier ihrer volljährigen Söhne (geboren 1972, 1977, 1978 und 1980) als Asylsuchende in der Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung von A an. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde abgewiesen und ihr eine neue Ausreisefrist auf den 7. April 2005 angesetzt. Am 16. September 2006 reichte A zusammen mit ihrem Ehemann ein zweites Asylgesuch ein. Dieses wurde wiederum abgewiesen. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch die vorläufige Aufnahme angeordnet. B. A musste vom 1. Mai 2012 bis am 31. Mai 2016 mit Fr. 85'244.25 zulasten der Sozialhilfe unterstützt werden. Seit dem 1. Juni 2016 bezieht sie eine AHV-Rente von monatlich Fr. 457.- sowie Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'311.-. Die Kinder von A sind mit Ausnahme des Sohnes F, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, alle Schweizer Bürger. C. Am 15. Januar 2016 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Schreiben vom 1. Juni 2016 ab. Mit Gesuch vom 28. Dezember 2018 beantragte A erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 6. April 2020 wies das Migrationsamt auch das Gesuch vom 28. Dezember 2018 ab. II. Den gegen die letzte Bewilligungsverweigerung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Juli 2020 ab. III. Mit Beschwerde vom 21. August 2020 liess A (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Am 30. September 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Verfahrensgegenstand bildet allein die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) zu erteilen ist, während eine Beendigung der vorläufigen Aufnahme weder vom Streitgegenstand erfasst ist noch in die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts fallen würde. Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben. 2. 2.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.1; VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.1). Art. 84 Abs. 5 AIG verleiht einer vorläufig aufgenommenen Person jedoch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 1. Februar 2018, 2C_689/2017, E. 1.2.1). 2.2 2.2.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. 2.2.2 Seit dem 1. Januar 2019 findet sich in Art. 58a Abs. 1 AIG ein abschliessender Katalog von vier Integrationskriterien: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, c) die Sprachkompetenzen sowie d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. In Bezug auf die letzten beiden Kriterien präzisiert Art. 58a Abs. 2 AIG, dass der Situation von Personen, welche aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen die Kriterien der Sprachkompetenz oder Teilnehme am Wirtschaftsleben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen ist. 2.2.3 Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f VZAE) weiter konkretisiert. In Art. 77f VZAE wird abermals darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Integrationskriterien die persönlichen Verhältnisse bei der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen a) körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung, b) einer schweren oder lang andauernden Krankheit oder c) aus anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können. Als gewichtige persönliche Umstände (Art. 77f lit. c VZAE) zählen namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2) und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3). 2.2.4 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 11. März 2020, VB.2019.00770, E. 5.1). Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.2). 3. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin habe ihre wirtschaftliche und sprachliche Integration nicht im Rahmen des Möglichen vorangetrieben. Insgesamt ergebe sich, dass sie infolge unzureichender Ausschöpfung ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten mangels eines ausreichenden Sprachnachweises sowie der Bereitschaft zum Erwerb von Bildung gewichtige Kriterien nach Art. 31 VZAE für die Überführung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt habe. Der Verbleib im Status der vorläufigen Aufnahme sei ihr zumutbar. 3.1 3.1.1 In Bezug auf die Sprachkompetenz führte die Vorinstanz aus, es ergäben sich für das Vorliegen von nur geringen Deutschkenntnissen aus den Akten keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin habe zwar zwischen Ende Oktober 2018 bis Mitte Dezember 2018 zwei Alphabetisierungskurse von insgesamt 136 Lektionen besucht. Eine Bestätigung der entsprechenden Sprachschule über das Hörverständnis und die Sprachfähigkeit in Niveau A1 (lediglich verstehen und sprechen) liege jedoch nicht vor. Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. G vom 10. Oktober 2019 sei die Lernfähigkeit der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen und wegen Analphabetismus deutlich eingeschränkt. Mit Zeugnis vom 17. Januar 2020 bescheinigt derselbe Arzt auch eine leichte kognitive Störung, welche sich durch Gedächtnisstörungen, Lernschwierigkeiten und die verminderte Fähigkeit, sich über längere Zeit auf eine Aufgabe zu konzentrieren, charakterisiere. Da die Beschwerdeführerin bereits vor 19 Jahren in die Schweiz eingereist sei, wäre es ihr trotz reduzierter Lernfähigkeit zumutbar gewesen, sich die deutsche Sprache anzueignen, zumal sie sich zu diesem Zeitpunkt als 47-jährige noch keineswegs in einem hohen Alter befand und keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass die kognitive Störung damals schon in einem zu berücksichtigenden Mass bestanden habe. Minimale Sprachkenntnisse hätte sie sich trotz Analphabetismus und Lernschwäche aneignen können. Entsprechend müsse bei ihr von einer mangelhaften sprachlichen Integration ausgegangen werden. 3.1.2 Um die Sprachkenntnisse zu belegen, wird ein Zertifikat verlangt, das der Ausländerin/dem Ausländer bescheinigt, die deutsche Sprache in Niveau A1 (schriftlich und mündlich) zu beherrschen (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Gemäss Praxis im Kanton Zürich haben Gesuchsteller, die vorbringen, Analphabeten zu sein, einen Alphabetisierungskurs zu absolvieren. Neben dem abgeschlossenen Besuch des Alphabetisierungskurses wird eine Bestätigung der entsprechenden Sprachschule über das Hörverständnis und die Sprachfähigkeit in Niveau A1 (lediglich verstehen und sprechen) verlangt. Gesuchsteller mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten (Fähigkeiten zur Verarbeitung von Wissen) müssen keinen Sprachnachweis einreichen, wenn sie ihre Einschränkungen medizinisch belegen können. Dies können sie anhand von ärztlichen Zeugnissen, welche bspw. die Lernunfähigkeit, Minderintelligenz oder Hörschwäche bescheinigen (Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich, Vorläufige Aufnahme, Version vom 21. August 2020, Ziff. 11.2 Status Wechsel F in B). 3.1.2.1 Die Beschwerdeführerin besuchte zwar zwischen Ende Oktober 2018 bis Mitte Dezember 2018 zwei Alphabetisierungskurse von insgesamt 136 Lektionen, reichte aber bis heute nie eine Bestätigung über das Hörverständnis und die Sprachfähigkeit in Niveau A1 ein. Ob sie gestützt auf die im Oktober 2019 und Januar 2020 ausgestellten Arztzeugnisse, welche ihr eine Lernschwäche sowie eine leichte kognitive Störung attestieren, von der Einreichung des Sprachtests heute befreit werden kann, kann hier offenbleiben. Aufgrund dieser Zeugnisse kann jedoch – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – nicht automatisch geschlossen werden, dass es ihr auch früher nicht möglich gewesen wäre, die für Analphabeten verlangten minimalen Sprachkenntnisse zu erwerben. Viel eher zeigt der Umstand, dass sie erst Ende 2018, d. h. als sie schon rund 17 Jahre in der Schweiz lebte, einen Alphabetisierungskurs besuchte, dass sie sich zu lange nicht um den Spracherwerb kümmerte. Dass ihre Deutschkenntnisse während ihres langjährigen Aufenthalts kaum Fortschritte machten, ist damit nicht allein auf den Analphabetismus und die leichte kognitive Störung, sondern auch auf ihre verspäteten Bemühungen zurückzuführen, wäre es ihr angesichts ihrer erheblichen zeitlichen Kapazitäten doch zumutbar gewesen, sich früher um ihre sprachliche Integration zu bemühen. Damit ist ihre Integration in sprachlicher Hinsicht klar hinter den Erwartungen zurückgeblieben. 3.2 3.2.1 Zur sozialen Integration hielt die Vorinstanz fest, es sei aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin vor allem zur eigenen Familie und zu Landsleuten Kontakt pflege und keine tiefgreifende soziale Integration vorliege. Eine besonders enge Beziehung zur Schweiz durch aktive Teilnahme am sozialen Leben, zum Beispiel durch Vereinszughörigkeit oder vergleichbare ausserfamiliäre Aktivitäten und soziale Kontakte sei weder ausgewiesen noch behauptet. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen einzig vor, es treffe nicht zu, dass sie sich nicht integriert habe. So meistere sie ihren Alltag trotz Sprachschwierigkeiten selbständig und sei in der Familie und im Quartier integriert. Fehlende Vereinstätigkeiten könnten ihr nicht vorgeworfen werden, zumal sich auch ihre Kinder ehrenamtlich betätigen würden. Damit vermag die Beschwerdeführerin eine soziale Integration nicht nachzuweisen. Viel eher bleiben soziale Kontakte unbelegt. Dass sie die Integration ihrer Kinder in der Schweiz unterstützte, wie ihre Kinder und andere Bekannte in Referenzschreiben bestätigen, ist auf jeden Fall positiv zu würdigen. Mit der erfolgreichen Integration ihrer Kinder können aber die erheblichen Defizite ihrer Integration nicht kompensiert werden. 3.3 3.3.1 Betreffend die Erwerbstätigkeit erwog die Vorinstanz, es werde nach kantonaler Praxis verlangt, dass eine Gesuchstellerin während mindestens den letzten zwei Jahren einer regelmässigen, bewilligten und festen Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und zudem die Sicherstellung des Lebensunterhalts nachgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Spätestens mit der Anordnung der vorläufigen Ausnahme am 23. Mai 2009 bis zu ihrer frühzeitigen Pensionierung im Jahr 2016 wäre es ihr möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie habe dafür aber nicht die geringsten Bemühungen unternommen. Da im Zeitpunkt der Einreise ihre beiden Töchter bereits sieben und zwölf Jahre alt gewesen seien, wäre ihr sogar eine Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Ihre kognitiven Einschränkungen könnten nicht rechtfertigen, dass sie nicht zumindest eine einfache Erwerbstätigkeit hätte ausüben können. Die Kosten für ihren Lebensunterhalt mussten ab 1. Mai 2012 bis 31. Mai 2016 von der Sozialhilfe gedeckt werden. Die Ablösung von der Sozialhilfe sei lediglich erfolgt aufgrund der Auszahlung der AHV-Rente sowie von Ergänzungsleistungen, welche vorliegend Sozialhilfeleistungen gleichzustellen seien. Somit ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin während keiner Phase ihrer Anwesenheit in der Schweiz einen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben gehabt habe und sie in beruflicher wie auch wirtschaftlicher Hinsicht auch vor dem Eintritt ins Rentenalter nicht als integriert bezeichnet werden könne. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auch wenn theoretisch ab Einreichung des Asylgesuchs nach drei Monaten kein Arbeitsverbot bestanden habe, sei es absolut unrealistisch, dass die als Hausfrau und Mutter, Analphabetin und ohne Schuldbildung mit erstinstanzlich abgelehntem Asylgesuch eine Arbeitsstelle hätte finden können. Hinzu komme, dass sie im Zeitpunkt der Regularisierung ihres Aufenthalts bereits 55 Jahre alt gewesen sei. Infolge massiver, aktenkundiger Gesundheitsbeschwerden sei sie seit März 2016 arbeitsunfähig. Somit wäre ihr eine wirtschaftliche Integration ohnehin lediglich während knapp sieben Jahren und im Alter von 55 bis 62 Jahren möglich gewesen. Bereits im Jahr 2012 habe sie sich einer Knieoperation unterziehen müssen, was eine arbeitsmarktliche Integration zusätzlich erschwert habe. Es sei bei ihr von einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, welche der Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht entgegenstehe. 3.3.3 Dem in den Akten liegenden ärztlichen Bericht von med. pract. H vom 6. Januar 2016 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einem schweren Verschleiss der Kniegelenke leidet. Im Juli 2012 sei eine Knietotalprothese links erfolgt, für März 2016 sei ein operativer Eingriff rechts vorgesehen. Nach der Operation sei die Beschwerdeführerin sechs bis acht Wochen vollständig arbeitsunfähig. Mit Arztzeugnis vom 13. Januar 2020 bescheinigte dieselbe Ärztin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines schweren Verschleisses der Gelenke seit März 2016 nicht mehr in der Lage sei "eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten". 3.3.4 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Suche nach einer Arbeitsstelle unter ihren Umständen nicht leicht geworden wäre. Ihr ist jedoch anzulasten, dass sie sich seit ihrer Einreise im Jahr 2001 nie um eine Arbeitsstelle bemüht hat und entsprechend keinerlei Suchbemühungen vorweisen kann. Hätte sie keine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden, hätte sie zur Förderung der Integration auch an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen können. Auch eine solche Teilnahme oder Bemühung um einen Stellenplatz kann die Beschwerdeführerin nicht vorweisen. Die mit Arztzeugnis bescheinigten Knieleiden vermögen eine bleibende Erwerbstätigkeit erst ab März 2016 zu belegen. Ihre Nichterwerbstätigkeit in den früheren Jahren kann dadurch nicht erklärt werden. Die Vorinstanz ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass ihr trotz der beiden Töchter eine Erwerbstätigkeit zumutbar war, verlangt doch die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Ausübung einer Teilzeitstelle sobald das jüngste Kind das dritte Lebensjahr erreicht hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1). Da ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der Sozialhilfebezug vom 1. Mai 2012 bis 31. Mai 2016 über Fr. 85'244.25 nicht als unverschuldet qualifiziert werden. Da sie sich von der Sozialhilfe auch nur mithilfe der AHV-Rente und der Ergänzungsleistungen lösen konnte, kommt den ausgerichteten Ergänzungsleistungen ausländerrechtlich der Charakter von Sozialhilfeleistungen zu (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 2.1.2, bestätigt in BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019). Einer Bewilligungserteilung steht damit auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG entgegen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer Integration ausgegangen werden kann. 3.4 3.4.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass eine Wiedereingliederung in Afghanistan in absehbarer Zeit ausgeschlossen sei. Da gar nicht mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu rechnen sei, sei das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich als äusserst gering einzustufen. Demgegenüber stehe ein erhebliches privates Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. So seien mit der vorläufigen Aufnahme massgebliche Nachteile verbunden wie die stark eingeschränkte Reisetätigkeit oder praktische Schwierigkeiten im Alltag wie etwa der Abschluss eines Vertrags mit einem Telefonanbieter, was nicht möglich sei, oder eines Mietvertrags, was oft nicht möglich sei. Zudem sei es einer vorläufig aufgenommenen Person nicht möglich, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen. Gerade die eingeschränkte Reisetätigkeit sei für sie als Familienmensch sehr einschneidend. 3.4.2 Dass eine Wiedereingliederung in Afghanistan in absehbarer Zeit ausgeschlossen ist, ist unumstritten, vermag am vorliegenden Ergebnis jedoch nichts zu ändern. Sodann fällt nicht massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin mit ihrem derzeitigen Aufenthaltsstatus Reisen ins Ausland erschwert sind, zumal sich ihr Lebensmittelpunkt nach ihren eigenen Angaben in der Schweiz befindet und es sich bei den Auslandreisen, die ihr verwehrt wurden, um wenige Einzelfälle handelte. Die eingeschränkte Reisetätigkeit wie auch die restlichen mit dem Aufenthaltsstatus verbundenen Nachteile vermögen keinen Härtefall zu begründen. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und somit nicht in ihr hiesiges Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, kann sie ihre Beziehungen zu hier lebenden Familienangehörigen und ihre wenigen sozialen Kontakte wie bis anhin pflegen (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.4). Die Bewilligungsverweigerung erweist sich damit auch als verhältnismässig und greift nicht in nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen ein (vgl. auch BGE 126 II 335 E. 3a). 3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführerin wurde damit zu Recht eine Härtefallbewilligung verweigert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 4.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente angewiesen und erscheint damit weiterhin prozessbedürftig. Da eine Beurteilung des Härtefallgesuchs gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG aufgrund ihrer langen Anwesenheit angezeigt war, kann ihr Begehren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb sie Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung hat. 4.4 Für das Beschwerdeverfahren weist der Rechtsvertreter in seiner Honorarnote vom 29. September 2020 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 7,1 Stunden à Fr. 220.- sowie Barauslagen von Fr. 8.30 aus. Gesamthaft wird eine Entschädigung von Fr. 1'691.20 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dieser Betrag ist angemessen. 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'691.20 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |