{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00557_2020-10-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220680&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d69aa8c10230e57c61f6efbd96c3c5d2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00557"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.10.2020  VB.2020.00557"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.10.2020  VB.2020.00557"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.10.2020  VB.2020.00557"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung der Aufenthaltsbewilligung | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Verfahrensgegenstand bildet allein die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrerin eine H\u00e4rtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, w\u00e4hrend eine Beendigung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme weder vom Streitgegenstand erfasst ist noch in die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts fallen w\u00fcrde (E. 1.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin war seit ihrer Einreise im Jahr 2001 nie erwerbst\u00e4tig und kann auch keine Suchbem\u00fchungen vorweisen. Zwischen 2012 und 2016 musste sie von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt werden und bezieht seither Erg\u00e4nzungsleistungen, weshalb in wirtschaftlicher Hinsicht keine Integration vorliegt. Auch in sprachlicher Hinsicht ist ihre Integration klar hinter den Erwartungen geblieben (E. 3.1-3.3). Die von der Beschwerdef\u00fchrerin geltend gemachte eingeschr\u00e4nkte Reiset\u00e4tigkeit wie auch die restlichen mit dem Aufenthaltsstatus verbundenen Nachteile verm\u00f6gen keinen H\u00e4rtefall zu begr\u00fcnden. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich damit auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und greift nicht in nach Art. 8 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) gesch\u00fctzte Beziehungen ein (E. 3.4).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:31:37", "Checksum": "b507a2c54bf10f3192fb16c822643dfa"}