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VB.2020.00558
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Verkehrsmedizinische Abklärung/Aufschiebende Wirkung, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich an, dass A sich zur Überprüfung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Abklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 unterziehen müsse. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. II. Gegen diese Verfügung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhob A am 17. Juli 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses wurde mit Entscheid vom 21. Juli 2020 abgewiesen. III. Gegen diesen Entscheid erhob A am 21. August 2020 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen, unter Kosten und Entschädigungsfolge (letztere zuzüglich 7,7 % MWST) zulasten der Staatskasse. Sodann wurde beantragt, superprovisorisch ohne Anhörung des Strassenverkehrsamtes für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; eventualiter sei dies im Sinn einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme anzuordnen. Mit Verfügung vom 25. August 2020 wurde das Gesuch von A um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2020 beantragte das Strassenverkehrsamt ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde und verwies hierfür auf die Akten, die Verfügung vom 29. Juni 2020 sowie den Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. Juli 2020, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Akten der Sicherheitsdirektion wurden nicht innert Frist an das Verwaltungsgericht überwiesen. Mit Schreiben vom 29. September 2020 wurde die Sicherheitsdirektion daher um umgehende Zustellung der Verfahrensakten aufgefordert. Diese gingen am 6. Oktober 2020 am Verwaltungsgericht ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete gleichzeitig auf Vernehmlassung. Am 14. Oktober 2020 reichte A diverse weitere Dokumente aus dem Rekursverfahren ein. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer. 1.2 Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer für die streitgegenständliche Untersuchung der Fahreignung Kosten tätigen und anknüpfend an die Untersuchung einen allfälligen Führerausweisentzug vergegenwärtigen muss (vgl. auch VGr, 24. Februar 2020, VB.2020.00034 E. 1.2). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Im vorliegenden Verfahren ist nur der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. Juli 2020 betreffend aufschiebende Wirkung zu beurteilen. Ob die verkehrspsychologische Abklärung zu Recht angeordnet wurde, ist hingegen nicht abschliessend zu prüfen. Diese Frage ist Gegenstand des Rekursverfahrens. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die aufschiebende Wirkung dem Rekurs zu Unrecht entzogen worden sei. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignungsfähigkeit des Beschwerdeführers; deshalb hätte ohnehin keine Untersuchung der Fahreignung angeordnet werden dürfen. Selbst wenn eine solche hätte erfolgen sollen, sei aber mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht das mildestmögliche Mittel gewählt worden, da angesichts der fehlenden oder nur minimalen Verkehrsgefährdung durch den Beschwerdeführer auch auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte verzichtet werden können. 3.2 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]). Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). 3.3 Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist bei einem Verdacht auf fehlende Fahreignung der Führerausweis vorsorglich zu entziehen (Art. 30 VZV, BGr, 20. Juni 2016, 1C_658/2015 E. 2). Als milderes Mittel kann es auch zulässig sein, vorerst nur die verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann diese also nach Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen werden. In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. Mai 2019, 1C_648/2018, E. 2.1). 3.4 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die anordnende Instanz, und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige Wirksamkeit einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 26–28). 3.5 Wie bereits erwähnt ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob die verkehrspsychologische Abklärung zu Recht angeordnet wurde. Diese Frage ist Gegenstand des Rekursverfahrens und ist im vorliegenden Verfahren nur im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zu prüfen. 3.6 Die Beschwerdegegnerin ordnete die verkehrsmedizinische Abklärung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses mit Verfügung vom 29. Juni 2020 an, indem sie sich auf einen Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Juni 2020 stützte. Gemäss diesem Rapport traf die Polizei aufgrund einer Meldung des Beschwerdeführers aufgrund einer behaupteten Lärmbelästigung durch einen Nachbarn beim Beschwerdeführer ein. Es konnte festgestellt werden, dass weder vom Nachbarn noch von dessen Wohnung in irgendeiner Form eine Lärmbelästigung ausging. Hingegen erzählte er, dass er und seine Familie seit einigen Tagen vom Beschwerdeführer belästigt würden. Zuvor sei dieser für mehrere Wochen in einer Klinik gewesen. Der Beschwerdeführer fühle sich von der Nachbarschaft bedrängt und belästigt, steigere sich diesbezüglich in Wahnvorstellungen und sei zunehmend im Ton aggressiv, mehrere Beschwerden seien bei der Verwaltung hinterlegt. Als die Polizei in der Wohnung des Beschwerdeführers war, fand sie in der Küche und in der Wohnung Anzeichen einer Verwahrlosung. Überall befanden sich Zeitungen und Medikamentenschachteln, es herrschte ein penetranter Geruch. Der Beschwerdeführer habe im Morgenmantel einen sehr ungepflegten und verwirrten Eindruck gemacht, habe wild herumgefuchtelt und in sehr aggressivem Tonfall mit den Beamten der Polizei gesprochen. Ein vernünftiges Gespräch sei nicht möglich gewesen. Als die Lärmbelästigung eruiert wurde, ein laufendes Blutdruckgerät, schlug der Beschwerdeführer auf die Hand des Polizeibeamten und war nicht in der Lage, das Gerät auszuschalten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Beamten diverse Klinikaufenthalte bestätigt. Er wirkte aufgelöst, weinerlich und aggressiv. Die KESB wurde informiert und gebeten, eine Unterstützung des Betroffenen zu prüfen. 3.7 Wie bereits weiter oben dargetan, kann eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden oder der Führerausweis vorsorglich oder ganz entzogen werden, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (vgl. auch Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). So können insbesondere auch psychische Krankheiten bzw. Auffälligkeiten Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung eines Betroffenen geben (vgl. z. B. VGr, 13. Februar 2014, VB.2014.00018). Im vorliegenden Fall liegen diverse Anhaltspunkte bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Es handelt sich einerseits um die Feststellungen der Polizei anlässlich der Vorfälle vom 2. Juni 2020. Des Weiteren sind die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und seine Klinikaufenthalte aktenkundig und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. So wurden beim Beschwerdeführer leichte Aufmerksamkeitsschwierigkeiten und leichte kognitive Beeinträchtigungen diagnostiziert. Indem die Beschwerdegegnerin eine Fahreignungsabklärung angeordnet, vorerst auf einen vorsorglichen Führerausweisentzug verzichtet und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen hat, hat sie eines der mildesten Mittel gewählt, das aus Gründen der Verkehrssicherheit gesetzlich vorgesehen und noch vertretbar ist. Würde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, ergäbe sich durch das Rechtsmittelverfahren eine Verzögerung in der Abklärung der Fahreignung, die im konkreten Fall aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht hingenommen werden kann. Angesichts der genannten Aktenlage und der Anhaltspunkte bezüglich der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers liegen konkrete Gründe vor, die auf Aufmerksamkeitsbeeinträchtigungen beim Beschwerdeführer und damit mögliche Verkehrsgefährdungen schliessen lassen. 3.8 Damit ist ein besonderer Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG zu bejahen. Sodann überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der sofortigen Abklärung der Fahreignung das geltend gemachte entgegenstehende finanzielle Interesse des Beschwerdeführers am Aufschub der Anordnung. 3.9 Die Verhältnismässigkeit ist durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses somit gewahrt. Ein rechtsverletzendes Vorgehen der Vorinstanzen bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist jedenfalls nicht ersichtlich. Die weitere Prüfung der verkehrspsychologischen Abklärung ist Gegenstand des Rekursverfahrens und wird an dieser Stelle nicht vorgenommen. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im Interesse der Verkehrssicherheit in zulässiger Weise nicht entsprochen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Begehren des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen, gegenstandslos. 6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. oben E. 1.2). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |