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Geschäftsnummer: VB.2020.00559  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie Verweigerung des Familiennachzugs


[Scheinehe]

Vorliegend ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Indizien davon auszugehen, dass ausländerrechtliche Motive für das Eingehen der dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Ehe lediglich mitentscheidend waren, die damaligen Ehegatten indes tatsächlich eine eheliche Gemeinschaft begründeten und während Jahren trotz später aufgetretenen Schwierigkeiten aufrechterhielten: Die Ehegatten verbrachten ihre Freizeit und Ferien gemeinsam, besuchten jährlich die Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers im Kosovo und wirkten auch in finanzieller Hinsicht zusammen (zum Ganzen E. 3).

Gutheissung.
 
Stichworte:
EHEGATTENNACHZUG
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00559

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. Dezember 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

1.    A,

 

2.    B,

 

Beschwerdeführerin 2 vertreten
durch Beschwerdeführer 1 (Ehemann),
dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
sowie Verweigerung des Familiennachzugs
,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1987 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 27. Juni 2009 in die Schweiz ein und heiratete am 22. Juli 2009 die Schweizerin D. Die Ehe wurde am 4. Juni 2010 geschieden. Daraufhin wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 30. Juni 2010 ab. Während laufenden Rekursverfahrens heiratete A am 20. August 2010 die 1983 geborene Schweizerin E. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 21. August 2015 zogen A und E in den Kanton St. Gallen, wo A am 30. November 2015 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Er zog am 31. Dezember 2015 aus dem gemeinsamen Haushalt der Eheleute aus und liess sich wieder im Kanton Zürich nieder. Die Ehe wurde am 25. April 2018 geschieden. Am 31. Mai 2018 heiratete A im Kosovo die 1995 geborene kosovarische Staatsangehörige B und ersuchte am 6. Juni 2018 um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau.

Mit Verfügung vom 6. September 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. November 2019. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B wies es ab.

II.  

Einen Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 6. September 2019 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 24. Juni 2020 ab, unter erneuter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 25. September 2020. 

III.  

Hiergegen erhoben A und B am 21. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Ferner sei das Gesuch um Bewilligung des Nachzugs der Ehefrau B gutzuheissen.

Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 1. September 2020 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

2.1 Die Erteilung und der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), wobei hier (nur) für den Ehegattennachzug die bis Ende 2018 geltende Fassung massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

2.2 Nach Art. 42 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1); nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Abs. 3). Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Im Fall einer Scheinehe kommt ebenfalls dieser Widerrufsgrund zur Anwendung (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3 Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wird (BGE 139 II 393 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf eine Ausländerrechtsehe kann umgekehrt nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen).

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Auf eine Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, das heisst dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollten, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten haben (BGE 127 II 49 E. 5a in fine; BGr, 8. Januar 2019, 2C_500/2018, E. 3.2 f.).

Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass ein Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien sind zum Beispiel ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern, das Führen einer Parallelbeziehung oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Auch können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass davon ausgegangen werden kann, dass er vorliegt, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.  

3.1 Zutreffend ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach der zeitliche Ablauf des Geschehens sowie die Vorgeschichte der Ehe des Beschwerdeführers mit E ein Indiz für das Eingehen der Ehe aus ausländerrechtlichen Motiven ist: Der Beschwerdeführer heiratete am 22. Juli 2009 die ursprünglich aus dem Kosovo stammende Schweizerin D, nachdem er sie nach eigenen Aussagen erst zwei bis drei Monate gekannt hatte. Die Ehe wurde am 4. Juni 2010 geschieden, und D äusserte in einem Schreiben vom 21. Dezember 2009, eine eheliche Gemeinschaft sei nie aufgenommen worden und der Beschwerdeführer sei die Ehe nur eingegangen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Damit besteht ein Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer seine erste Ehe einging, um in der Schweiz verbleiben zu können, wo sich sein Bruder und zahlreiche weitere Verwandte bereits aufhielten.

3.2 Auch mit Blick auf die zweite Ehe des Beschwerdeführers mit E kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Eheschliessung ausländerrechtliche Motive mitentscheidend waren, da der Beschwerdeführer nach seiner Scheidung von D die Schweiz hätte verlassen müssen, wenn er nicht eine neue Ehe eingegangen wäre. Jedoch bestehen mehrere gewichtige Indizien dafür, dass vom Beschwerdeführer und von E dennoch eine eigentliche Lebensgemeinschaft geführt wurde.

In der Befragung von E vom 19. Dezember 2018 durch die Kantonspolizei wurde offensichtlich, dass jene genaue Kenntnisse über die Familie und die körperlichen Merkmale des Beschwerdeführers hatte. So konnte sie etwa angeben, wie viele künstliche Zähne der Beschwerdeführer habe. Der Beschwerdeführer und E hatten unter anderem beide eine Tätowierung mit dem Namen des jeweiligen anderen Ehegatten stechen lassen. E sagte aus eigenem Antrieb, dass sie und der Beschwerdeführer am Anfang "sehr eng miteinander" gewesen seien und das auch nach der Heirat noch so gewesen sei. Es habe sich erst alles verändert, nachdem dem Beschwerdeführer im August 2013 zum dritten Mal die Aufenthaltsbewilligung verlängert worden sei.

E führte aus, es sei von Anfang an klar gewesen, dass sie und der Beschwerdeführer heiraten müssten, wenn sie zusammenleben und etwas aufbauen wollten. Zu Beginn der Ehe hätten sie und der Beschwerdeführer beinahe ausschliesslich miteinander und mit ihren jeweiligen Familien Zeit verbracht, einen anderweitigen Freundeskreis hätten sie beide nicht gehabt. Die Ferien hätten sie oft im Kosovo verbracht, manchmal hätten sie das noch mit Ferien in Italien verbunden. Einmal seien sie in die Türkei in die Ferien gefahren. Sodann erklärte E, sowohl sie selbst als auch der Beschwerdeführer hätten den Wunsch nach Kindern gehabt, und beide hätten sie sich untersuchen lassen, da sich keine Schwangerschaft eingestellt habe. Das sei auch ein Zeichen gewesen, dass der Beschwerdeführer sie geliebt habe. Zur Eheschliessung sei sie weder gedrängt noch sei ihr Geld geboten worden. Die Wohnungsmiete und die übrigen Rechnungen seien von beiden Ehegatten bezahlt worden. Der Beschwerdeführer seinerseits konnte detaillierte Angaben zu den körperlichen Merkmalen, der Ausbildung, den Vorlieben und den Familienverhältnissen von E machen, und seine Angaben betreffend gemeinsam verbrachte Ferien und den gemeinsamen unerfüllten Kinderwunsch stimmten mit jenen von E überein. Auch nannte er dasselbe Motiv für die Eheschliessung wie E: Man habe sich geliebt, zusätzlich habe man heiraten müssen, um zusammenbleiben zu können. Die Kantonspolizei kam schliesslich in ihrem Rapport vom 24. Dezember 2018 zur Einschätzung, dass die Ehe tatsächlich gelebt worden sei.

Obschon damit ein ausländerrechtliches Motiv für den Entschluss, die Ehe einzugehen, mitentscheidend gewesen sein dürfte, erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass es für beide Ehegatten nicht das einzige Motiv war: Die eheliche Beziehung wurde über mehrere Jahre hinweg gelebt, der Beschwerdeführer und E verbrachten viel Zeit miteinander und mit ihren jeweiligen Familien und fuhren jedes Jahr gemeinsam in den Kosovo zur Familie des Beschwerdeführers in die Ferien. Sodann weist die Tatsache, dass sich nach übereinstimmenden Aussagen auch der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung unterzog, um den Grund für die Kinderlosigkeit zu eruieren, darauf hin, dass auch er sich Kinder mit seiner damaligen Ehefrau wünschte. Das regelmässige Verbringen von gemeinsamen Ferien mit den jeweiligen Familien und das gemeinsame Hinwirken auf die Erfüllung eines Kinderwunsches gehen weit über das hinaus, was von einer Ehe zu erwarten wäre, welche lediglich zum Schein geführt wird. Die diesbezüglichen Aussagen insbesondere von E sind als glaubhaft anzusehen, zumal sie gemäss ihrem Schreiben vom 3. Februar 2016 den Wunsch hatte, den Beschwerdeführer des Erschleichens der Niederlassungsbewilligung zu überführen, und daher keinerlei Interesse an Falschaussagen zu dessen Gunsten gehabt haben dürfte.

3.3 Die Vorinstanz wertet verschiedene Vorkommnisse während der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und E als Indizien für eine Scheinehe, unter anderem im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt.

3.3.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 30. November 2013 wegen Verdachts auf häusliche Gewalt verhaftet worden war, gab E der Polizei gegenüber zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe Beziehungen zu anderen Frauen gehabt. Er habe den Frauen erzählt, dass er nicht verheiratet sei und nicht mit ihr zusammenlebe. Als sie diese Frauen kontaktiert habe, sei er wütend geworden und habe ihr Handy mit dem Hammer zerstört. Danach habe er auf weitere Gegenstände und Mobiliar eingeschlagen und ihr schliesslich gedroht, sie umzubringen. Während der gesamten Ehedauer habe der Beschwerdeführer sie ungefähr alle zwei Monate geschlagen. Am 18. November 2013 hatte die Ehefrau gegenüber dem Bezirksgericht F, bei dem sie ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht hatte, telefonisch bekannt gegeben, dass sich die Situation entspannt habe, eine aussergerichtliche Einigung möglich sei und keine Gewalt im Raum stehe. Am 18. Dezember 2013 stellte die Eheschutzrichterin des Bezirks F die Berechtigung der Eheleute zum Getrenntleben fest.

Der Beschwerdeführer hatte in seiner Befragung vom 30. November 2013 die Todesdrohung bestritten. Zu den Sachbeschädigungen hatte er geltend gemacht, beide Ehepartner hätten im Streit Gegenstände und Mobiliar zerstört.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 bestätigte ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals G in H, dass E seit dem 5. Dezember 2012 bei ihm in Behandlung sei und dass seit September 2013 die Beziehung zum Beschwerdeführer wiederholt Thema der Sprechstunde gewesen sei. Am 13. September 2013 habe E berichtet, dass ihr Mann gegen sie gewalttätig geworden sei. Sie habe blaue Flecken an der linken Seite ihres Halses, am rechten Oberarm und am rechten Bein gehabt.

Am 16. März 2014 schrieb E zuhanden des Migrationsamts, die eheliche Gemeinschaft sei wieder aufgenommen worden und es bestehe nach wie vor eine eheliche Beziehung. In der anschliessenden Befragung des Migrationsamts vom 17. April 2014 sagte E auf die Frage, von wem der Anstoss zur Heirat gekommen sei, sie seien verliebt gewesen. Sie fahre jedes Jahr mit ihrem Mann in den Kosovo, um seine Familie zu besuchen. Im Vorjahr seien sie und der Beschwerdeführer zuvor noch zusammen mit ihrem Vater und ihrem Bruder nach Italien in die Ferien gefahren. Das wegen häuslicher Gewalt angestrengte Strafverfahren wurde mit Verfügung 18. Juli 2014 der Staatsanwaltschaft I eingestellt.

3.3.2 Ob es während der Ehe zu einseitig vom Beschwerdeführer ausgehenden Tätlichkeiten gekommen ist, lässt sich nicht abschliessend erstellen. Es ist immerhin nicht auszuschliessen − zumindest für die zweite Hälfte des Jahres 2013. Der Beschwerdeführer bestritt die Todesdrohung und sagte aus, beide Ehegatten hätten im Streit Gegenstände zerstört. Zudem macht er in der Beschwerde geltend, E hätte ihn einen Tag nach den Ereignissen an seinem Aufenthaltsort bei seinem Bruder aufgesucht, um sich zu entschuldigen, was nicht erklärbar sei, wenn sie tatsächlich Opfer häuslicher Gewalt geworden wäre. Dies versucht der Beschwerdeführer durch ein Schreiben seines Bruders vom 19. August 2020 zu belegen, welchem jedoch geringe Beweiskraft zukommt, da naheliegend ist, dass es sich um eine Gefälligkeitsaussage handelt. Zudem ist nach der Erfahrung in vergleichbaren Fällen der Wunsch der Ehefrau, die Ehe nach einer Eskalation mit häuslicher Gewalt wieder aufzunehmen, regelmässig nicht dahingehend zu werten, dass die Ehefrau nicht Opfer von Gewalt geworden wäre. Nachdem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer jedoch eingestellt wurde und ausser den Aussagen der Eheleute und dem nachweislich zerstörten Mobiliar keine weiteren Beweise vorlagen, konnte und kann der Ablauf der Ereignisse und eine allfällige Beteiligung von E an der Zerstörung des Mobiliars nicht abschliessend geklärt werden. Selbst wenn es aber zuträfe, dass es – wie von E geltend gemacht – im beschriebenen Rahmen zu gewalttätigen Handlungen seitens des Beschwerdeführers gekommen wäre, führte dies nicht ohne Weiteres zum Schluss, dass die Ehe nicht tatsächlich gelebt wurde. Vorliegend ist nicht ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers in seiner zweiten Ehe zu beurteilen, sondern einzig die Frage, ob diese Ehe ausschliesslich zu ausländerrechtlichen Zwecken geführt wurde.

3.3.3 Zum Bericht betreffend die in der psychiatrischen Behandlung thematisierte psychische Belastung von E durch die Ehe ist festzuhalten, dass es als unbestritten erscheint, dass die Ehe in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 belastet war, was der Psychiater bestätigte. Einerseits können die psychischen Belastungen der damaligen Ehefrau jedoch wohl nicht allein der Ehe mit dem Beschwerdeführer zugeschrieben werden, da E in der Befragung vom 19. Dezember 2018 zu Protokoll gab, bereits im Jahr 2010 oder 2011 psychisch erkrankt gewesen zu sein, andererseits spielen auch diese für die Beurteilung, ob eine tatsächlich gelebte Ehe vorlag keine bzw. höchstens eine untergeordnete Rolle.

3.3.4 Die Vorinstanz betrachtete sodann aussereheliche Beziehungen des Beschwerdeführers als Indizien für eine Scheinehe. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 teilte E dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit, dass sie überzeugt sei, dass der Beschwerdeführer sie im Jahr 2010 nur geehelicht habe, um ein bleibendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Die Ehe sei geprägt von Gewalt, Lügen und Fremdbeziehungen gewesen. Der Beschwerdeführer sei immer wieder reumütig zurückgekommen und habe um Verzeihung gebeten. Nachdem er am 30. November 2015 die Niederlassungsbewilligung bekommen habe, habe er sich schlagartig verändert. Der Beschwerdeführer sei verbal ausfällig geworden, habe angefangen, nachts nicht mehr nach Hause zu kommen und am 31. Dezember 2015 die gemeinsame Wohnung verlassen, wie bereits einmal im August 2013. Es sei für sie offensichtlich, dass dies eine geplante Scheinehe gewesen sei.

Ob die von E geltend gemachte Veränderung im Verhalten des Beschwerdeführers nach der "3. Bewilligung" bzw. ab August 2013 – wie sie in der Befragung vom 30. November 2013 ausgeführt hatte – mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder mit Vorgängen innerhalb der Ehe zusammenhing, ist nicht erstellt. Zwar führte E in der Befragung durch das Migrationsamt am 19. Dezember 2018 erneut aus, sie sei über Jahre vom Beschwerdeführer geschlagen, angelogen und betrogen worden. Sie selbst schloss aber nicht mehr aus, dass die Veränderung des Beschwerdeführers unter anderem darauf zurückzuführen gewesen sein könnte, dass sie im Jahr 2012 psychische Probleme gehabt habe.

Nach Aussage von E führte der Beschwerdeführer mehrere aussereheliche Beziehungen, nach eigener Aussage handelte es sich um ein aussereheliches Verhältnis. Immerhin ergibt sich aus den Akten kein Hinweis darauf, dass er eine länger dauernde eigentliche Parallelbeziehung geführt hätte. Sodann war das Paar nach übereinstimmenden Aussagen in den ersten Ehejahren ununterbrochen zusammen und führte eine enge Beziehung, erst ab August 2013 veränderte sich gemäss Aussagen von E das Verhalten des Beschwerdeführers und kam bei ihr der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer sie betrüge. Wurde jedoch die Ehe während der ersten Jahre als funktionierende Beziehung gelebt und war sie danach zwar mit Schwierigkeiten behaftet, aber dennoch immer noch eine gelebte Beziehung, so kann nicht von einer ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangenen Ehe ausgegangen werden. Eine solche ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nachzuweisen, wobei das Führen von ausserehelichen Beziehungen ein Kriterium darstellen kann, jedoch für sich allein noch nicht geeignet ist, das Vorliegen einer Scheinehe als erstellt erscheinen zu lassen.

Dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, E während mehr als fünf Jahren seinen Ehewillen lediglich vorzuspielen, ist schwer nachvollziehbar. Es erscheint als ebenso wahrscheinlich, dass das Ehepaar ab Sommer 2013 eheliche Probleme hatte, aber doch immer wieder versucht hat, die Ehe aufrechtzuerhalten. Aus dem Schreiben vom 3. Februar 2016 spricht die Enttäuschung der früheren Ehefrau über den Verlauf der Beziehung, aber es enthält keine belegbaren Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine zweite Ehe nur zum Schein eingegangen wäre.

3.3.5 Zuungunsten des Beschwerdeführers wertete die Vorinstanz schliesslich dessen "stets pauschale und ausweichende Bestreitungen". Bezüglich zahlreicher für das Bestehen einer gelebten ehelichen Beziehung wesentlicher Aspekte wie dem Kennenlernen, den ersten Ehejahren, der Ausbildung, den Familienverhältnissen, der Freizeit- und Feriengestaltung und dem Kinderwunsch waren die Aussagen jedoch gänzlich übereinstimmend mit denjenigen der Ehefrau. Bezüglich des zerschlagenen Mobiliars blieb der Beschwerdeführer nicht vage, sondern schilderte den Sachverhalt insofern anders als seine Ehefrau, als er ausführte, beide Ehegatten hätten im Streit Mobiliar zerschlagen. Welche Sachverhaltsdarstellung richtig ist, liess sich nicht abschliessend feststellen, aber es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass es sich so zugetragen haben könnte, wie es der Beschwerdeführer schilderte. Schliesslich räumte der Beschwerdeführer ein, ein aussereheliches Verhältnis geführt zu haben, während die Ehefrau von mehreren Verhältnissen ausging; auch hier sind beide Varianten vorstellbar.

Dass der Beschwerdeführer schliesslich die Beschwerdeführerin erst im Dezember 2017 kennenlernte, spricht entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht für eine Scheinehe mit E. Hätte er von Anfang an geplant, nach der Scheidung von E eine Frau aus dem Heimatland zu heiraten und nachzuziehen, wäre eher davon auszugehen, dass er eine entsprechende Beziehung schon während der Ehe oder unmittelbar nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung eingegangen wäre.

3.4 Zusammenfassend deuten zahlreiche Indizien darauf hin, dass der Beschwerdeführer und E eine eheliche Beziehung lebten, es jedoch nach einiger Zeit zu Schwierigkeiten kam, was E nach Beendigung der Ehe veranlasste, davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei die Ehe mit ihr nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen. Insgesamt gelingt es jedoch dem hierfür beweispflichtigen Beschwerdegegner nicht, diese Annahme zu erhärten bzw. den Nachweis für das Vorliegen einer Scheinehe zu erbringen. Weil auch die derzeitige Schuldensituation entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigt, ist davon abzusehen.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen sodann, das Gesuch um Bewilligung des Nachzugs der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen.

4.2 Das Migrationsamt hatte den Nachzug mit der Begründung verweigert, aufgrund des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestehe kein Anspruch. Zusätzlich hatte es erwogen, der Beschwerdeführer verfüge nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und die Beschwerdeführerin zu finanzieren.

4.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG in der geltenden Fassung haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Das Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführerin wurde freilich bereits am 6. Juni 2018 eingereicht, weshalb auf dessen Beurteilung das bis Ende 2018 geltende Recht anwendbar ist (oben 2.1). Dieses sah für Ehegatten von Niederlassungsberechtigten das Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit nicht vor, sondern forderte einzig das Zusammenwohnen des Ehepaars. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. die Aussichten der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt sind somit nicht in die Prüfung einzubeziehen. Da die Beschwerdeführenden ein Zusammenwohnen anstreben, ist der Beschwerde auch mit Bezug auf das Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführerin stattzugeben.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist nicht zu widerrufen, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 6. September 2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 24. Juni 2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, B eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung der Dispositiv- Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 24. Juni 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …