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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00559
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführerin 2
vertreten
durch Beschwerdeführer 1 (Ehemann),
dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
sowie Verweigerung des Familiennachzugs,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1987 geborener kosovarischer Staatsangehöriger,
reiste am 27. Juni 2009 in die Schweiz ein und heiratete am 22. Juli
2009 die Schweizerin D. Die Ehe wurde am 4. Juni 2010 geschieden.
Daraufhin wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung am 30. Juni 2010 ab. Während laufenden
Rekursverfahrens heiratete A am 20. August 2010 die 1983 geborene
Schweizerin E. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Ehefrau. Am 21. August 2015 zogen A und E in den Kanton
St. Gallen, wo A am 30. November 2015 die Niederlassungsbewilligung
erteilt wurde. Er zog am 31. Dezember 2015 aus dem gemeinsamen Haushalt
der Eheleute aus und liess sich wieder im Kanton Zürich nieder. Die Ehe wurde
am 25. April 2018 geschieden. Am 31. Mai 2018 heiratete A im Kosovo
die 1995 geborene kosovarische Staatsangehörige B und ersuchte am 6. Juni
2018 um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau.
Mit Verfügung vom 6. September 2019 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm eine Frist zum
Verlassen der Schweiz bis 30. November 2019. Das Gesuch um Bewilligung der
Einreise von B wies es ab.
II.
Einen Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 6. September
2019 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 24. Juni 2020 ab,
unter erneuter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 25. September
2020.
III.
Hiergegen erhoben A und B am 21. August 2020 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Rekursentscheid
sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu belassen. Ferner sei das Gesuch um Bewilligung des
Nachzugs der Ehefrau B gutzuheissen.
Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht
vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit
Schreiben vom 1. September 2020 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
2.
2.1 Die
Erteilung und der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), wobei hier (nur) für den Ehegattennachzug die bis Ende 2018
geltende Fassung massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653,
E. 2.1).
2.2 Nach
Art. 42 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1); nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner
Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Abs. 3). Als eigenständiges
Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit
Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter anderem widerrufen werden, wenn
die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche
Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG). Im Fall einer Scheinehe kommt ebenfalls dieser Widerrufsgrund zur
Anwendung (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3 Eine
solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche
Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wird (BGE 139 II 393 E.
2.1 mit Hinweisen). Auf eine Ausländerrechtsehe kann umgekehrt nicht schon dann
geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss
mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der
Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das
Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis
und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,
E. 2.2). Auf eine Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin geschlossen
werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete
und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft
nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit
Hinweisen). Für die Bejahung eines
Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls
unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten, das heisst dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft führen wollten, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen
Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten haben (BGE 127 II 49
E. 5a in fine; BGr, 8. Januar 2019, 2C_500/2018, E. 3.2 f.).
Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten
insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie
beispielsweise eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen oder geringe Kenntnisse
über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass ein Ehegatte ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien sind zum
Beispiel ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern, das Führen
einer Parallelbeziehung oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die
Eheschliessung (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2,
12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Auch können widersprüchliche
Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine
Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013,
E. 3.3, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August
2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die
Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass davon
ausgegangen werden kann, dass er vorliegt, obliegt es der zur Mitwirkung
verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,
4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00180, E. 2.4.3).
3.
3.1 Zutreffend
ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach der zeitliche Ablauf des Geschehens
sowie die Vorgeschichte der Ehe des Beschwerdeführers mit E ein Indiz für das
Eingehen der Ehe aus ausländerrechtlichen Motiven ist: Der Beschwerdeführer heiratete
am 22. Juli 2009 die ursprünglich aus dem Kosovo stammende Schweizerin D,
nachdem er sie nach eigenen Aussagen erst zwei bis drei Monate gekannt hatte.
Die Ehe wurde am 4. Juni 2010 geschieden, und D äusserte in einem Schreiben
vom 21. Dezember 2009, eine eheliche Gemeinschaft sei nie aufgenommen
worden und der Beschwerdeführer sei die Ehe nur eingegangen, um eine
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Damit besteht ein Hinweis dafür, dass der
Beschwerdeführer seine erste Ehe einging, um in der Schweiz verbleiben zu
können, wo sich sein Bruder und zahlreiche weitere Verwandte bereits
aufhielten.
3.2 Auch mit
Blick auf die zweite Ehe des Beschwerdeführers mit E kann nicht ausgeschlossen
werden, dass bei der Eheschliessung ausländerrechtliche Motive mitentscheidend
waren, da der Beschwerdeführer nach seiner Scheidung von D die Schweiz hätte
verlassen müssen, wenn er nicht eine neue Ehe eingegangen wäre. Jedoch bestehen
mehrere gewichtige Indizien dafür, dass vom Beschwerdeführer und von E dennoch
eine eigentliche Lebensgemeinschaft geführt wurde.
In der Befragung von E vom 19. Dezember 2018 durch
die Kantonspolizei wurde offensichtlich, dass jene genaue Kenntnisse über die
Familie und die körperlichen Merkmale des Beschwerdeführers hatte. So konnte
sie etwa angeben, wie viele künstliche Zähne der Beschwerdeführer habe. Der
Beschwerdeführer und E hatten unter anderem beide eine Tätowierung mit dem
Namen des jeweiligen anderen Ehegatten stechen lassen. E sagte aus eigenem
Antrieb, dass sie und der Beschwerdeführer am Anfang "sehr eng miteinander"
gewesen seien und das auch nach der Heirat noch so gewesen sei. Es habe sich
erst alles verändert, nachdem dem Beschwerdeführer im August 2013 zum dritten
Mal die Aufenthaltsbewilligung verlängert worden sei.
E führte aus, es sei von Anfang an klar gewesen, dass sie
und der Beschwerdeführer heiraten müssten, wenn sie zusammenleben und etwas
aufbauen wollten. Zu Beginn der Ehe hätten sie und der Beschwerdeführer beinahe
ausschliesslich miteinander und mit ihren jeweiligen Familien Zeit verbracht,
einen anderweitigen Freundeskreis hätten sie beide nicht gehabt. Die Ferien
hätten sie oft im Kosovo verbracht, manchmal hätten sie das noch mit Ferien in
Italien verbunden. Einmal seien sie in die Türkei in die Ferien gefahren.
Sodann erklärte E, sowohl sie selbst als auch der Beschwerdeführer hätten den
Wunsch nach Kindern gehabt, und beide hätten sie sich untersuchen lassen, da sich
keine Schwangerschaft eingestellt habe. Das sei auch ein Zeichen gewesen, dass
der Beschwerdeführer sie geliebt habe. Zur Eheschliessung sei sie weder
gedrängt noch sei ihr Geld geboten worden. Die Wohnungsmiete und die übrigen
Rechnungen seien von beiden Ehegatten bezahlt worden. Der Beschwerdeführer
seinerseits konnte detaillierte Angaben zu den körperlichen Merkmalen, der
Ausbildung, den Vorlieben und den Familienverhältnissen von E machen, und seine
Angaben betreffend gemeinsam verbrachte Ferien und den gemeinsamen unerfüllten
Kinderwunsch stimmten mit jenen von E überein. Auch nannte er dasselbe Motiv
für die Eheschliessung wie E: Man habe sich geliebt, zusätzlich habe man
heiraten müssen, um zusammenbleiben zu können. Die Kantonspolizei kam
schliesslich in ihrem Rapport vom 24. Dezember 2018 zur Einschätzung, dass
die Ehe tatsächlich gelebt worden sei.
Obschon damit ein ausländerrechtliches Motiv für den
Entschluss, die Ehe einzugehen, mitentscheidend gewesen sein dürfte, erscheint
es als überwiegend wahrscheinlich, dass es für beide Ehegatten nicht das
einzige Motiv war: Die eheliche Beziehung wurde über mehrere Jahre hinweg
gelebt, der Beschwerdeführer und E verbrachten viel Zeit miteinander und mit
ihren jeweiligen Familien und fuhren jedes Jahr gemeinsam in den Kosovo zur
Familie des Beschwerdeführers in die Ferien. Sodann weist die Tatsache, dass
sich nach übereinstimmenden Aussagen auch der Beschwerdeführer einer ärztlichen
Untersuchung unterzog, um den Grund für die Kinderlosigkeit zu eruieren, darauf
hin, dass auch er sich Kinder mit seiner damaligen Ehefrau wünschte. Das
regelmässige Verbringen von gemeinsamen Ferien mit den jeweiligen Familien und
das gemeinsame Hinwirken auf die Erfüllung eines Kinderwunsches gehen weit über
das hinaus, was von einer Ehe zu erwarten wäre, welche lediglich zum Schein
geführt wird. Die diesbezüglichen Aussagen insbesondere von E sind als
glaubhaft anzusehen, zumal sie gemäss ihrem Schreiben vom 3. Februar 2016
den Wunsch hatte, den Beschwerdeführer des Erschleichens der
Niederlassungsbewilligung zu überführen, und daher keinerlei Interesse an
Falschaussagen zu dessen Gunsten gehabt haben dürfte.
3.3 Die
Vorinstanz wertet verschiedene Vorkommnisse während der Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer und E als Indizien für eine Scheinehe, unter anderem im
Zusammenhang mit häuslicher Gewalt.
3.3.1
Nachdem der Beschwerdeführer am 30. November 2013 wegen Verdachts auf
häusliche Gewalt verhaftet worden war, gab E der Polizei gegenüber zu
Protokoll, der Beschwerdeführer habe Beziehungen zu anderen Frauen gehabt. Er
habe den Frauen erzählt, dass er nicht verheiratet sei und nicht mit ihr
zusammenlebe. Als sie diese Frauen kontaktiert habe, sei er wütend geworden und
habe ihr Handy mit dem Hammer zerstört. Danach habe er auf weitere Gegenstände
und Mobiliar eingeschlagen und ihr schliesslich gedroht, sie umzubringen.
Während der gesamten Ehedauer habe der Beschwerdeführer sie ungefähr alle zwei
Monate geschlagen. Am 18. November 2013 hatte die Ehefrau gegenüber dem
Bezirksgericht F, bei dem sie ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht hatte,
telefonisch bekannt gegeben, dass sich die Situation entspannt habe, eine
aussergerichtliche Einigung möglich sei und keine Gewalt im Raum stehe. Am
18. Dezember 2013 stellte die Eheschutzrichterin des Bezirks F die
Berechtigung der Eheleute zum Getrenntleben fest.
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Befragung vom 30. November
2013 die Todesdrohung bestritten. Zu den Sachbeschädigungen hatte er geltend
gemacht, beide Ehepartner hätten im Streit Gegenstände und Mobiliar zerstört.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 bestätigte ein
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals G in H, dass E seit dem
5. Dezember 2012 bei ihm in Behandlung sei und dass seit September 2013
die Beziehung zum Beschwerdeführer wiederholt Thema der Sprechstunde gewesen
sei. Am 13. September 2013 habe E berichtet, dass ihr Mann gegen sie
gewalttätig geworden sei. Sie habe blaue Flecken an der linken Seite ihres
Halses, am rechten Oberarm und am rechten Bein gehabt.
Am 16. März 2014 schrieb E zuhanden des
Migrationsamts, die eheliche Gemeinschaft sei wieder aufgenommen worden und es
bestehe nach wie vor eine eheliche Beziehung. In der anschliessenden Befragung
des Migrationsamts vom 17. April 2014 sagte E auf die Frage, von wem der
Anstoss zur Heirat gekommen sei, sie seien verliebt gewesen. Sie fahre jedes
Jahr mit ihrem Mann in den Kosovo, um seine Familie zu besuchen. Im Vorjahr
seien sie und der Beschwerdeführer zuvor noch zusammen mit ihrem Vater und
ihrem Bruder nach Italien in die Ferien gefahren. Das wegen häuslicher Gewalt
angestrengte Strafverfahren wurde mit Verfügung 18. Juli 2014 der
Staatsanwaltschaft I eingestellt.
3.3.2
Ob es während der Ehe zu einseitig vom Beschwerdeführer ausgehenden
Tätlichkeiten gekommen ist, lässt sich nicht abschliessend erstellen. Es ist
immerhin nicht auszuschliessen − zumindest für die zweite Hälfte des
Jahres 2013. Der Beschwerdeführer bestritt die Todesdrohung und sagte aus,
beide Ehegatten hätten im Streit Gegenstände zerstört. Zudem macht er in der
Beschwerde geltend, E hätte ihn einen Tag nach den Ereignissen an seinem
Aufenthaltsort bei seinem Bruder aufgesucht, um sich zu entschuldigen, was
nicht erklärbar sei, wenn sie tatsächlich Opfer häuslicher Gewalt geworden
wäre. Dies versucht der Beschwerdeführer durch ein Schreiben seines Bruders vom
19. August 2020 zu belegen, welchem jedoch geringe Beweiskraft zukommt, da
naheliegend ist, dass es sich um eine Gefälligkeitsaussage handelt. Zudem ist
nach der Erfahrung in vergleichbaren Fällen der Wunsch der Ehefrau, die Ehe
nach einer Eskalation mit häuslicher Gewalt wieder aufzunehmen, regelmässig
nicht dahingehend zu werten, dass die Ehefrau nicht Opfer von Gewalt geworden wäre.
Nachdem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer jedoch eingestellt wurde
und ausser den Aussagen der Eheleute und dem nachweislich zerstörten Mobiliar
keine weiteren Beweise vorlagen, konnte und kann der Ablauf der Ereignisse und eine
allfällige Beteiligung von E an der Zerstörung des Mobiliars nicht
abschliessend geklärt werden. Selbst wenn es aber zuträfe, dass es – wie von E geltend
gemacht – im beschriebenen Rahmen zu gewalttätigen Handlungen seitens des
Beschwerdeführers gekommen wäre, führte dies nicht ohne Weiteres zum Schluss,
dass die Ehe nicht tatsächlich gelebt wurde. Vorliegend ist nicht ein
allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers in seiner zweiten Ehe zu
beurteilen, sondern einzig die Frage, ob diese Ehe ausschliesslich zu
ausländerrechtlichen Zwecken geführt wurde.
3.3.3
Zum Bericht betreffend die in der psychiatrischen Behandlung thematisierte psychische
Belastung von E durch die Ehe ist festzuhalten, dass es als unbestritten
erscheint, dass die Ehe in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 belastet war, was
der Psychiater bestätigte. Einerseits können die psychischen Belastungen der damaligen
Ehefrau jedoch wohl nicht allein der Ehe mit dem Beschwerdeführer zugeschrieben
werden, da E in der Befragung vom 19. Dezember 2018 zu Protokoll gab,
bereits im Jahr 2010 oder 2011 psychisch erkrankt gewesen zu sein, andererseits
spielen auch diese für die Beurteilung, ob eine tatsächlich gelebte Ehe vorlag
keine bzw. höchstens eine untergeordnete Rolle.
3.3.4
Die Vorinstanz betrachtete sodann aussereheliche Beziehungen des
Beschwerdeführers als Indizien für eine Scheinehe. Mit Schreiben vom 3. Februar
2016 teilte E dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit, dass sie
überzeugt sei, dass der Beschwerdeführer sie im Jahr 2010 nur geehelicht habe,
um ein bleibendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Die Ehe sei
geprägt von Gewalt, Lügen und Fremdbeziehungen gewesen. Der Beschwerdeführer
sei immer wieder reumütig zurückgekommen und habe um Verzeihung gebeten.
Nachdem er am 30. November 2015 die Niederlassungsbewilligung bekommen
habe, habe er sich schlagartig verändert. Der Beschwerdeführer sei verbal ausfällig
geworden, habe angefangen, nachts nicht mehr nach Hause zu kommen und am 31. Dezember
2015 die gemeinsame Wohnung verlassen, wie bereits einmal im August 2013. Es
sei für sie offensichtlich, dass dies eine geplante Scheinehe gewesen sei.
Ob die von E geltend gemachte Veränderung im Verhalten des
Beschwerdeführers nach der "3. Bewilligung" bzw. ab August 2013
– wie sie in der Befragung vom 30. November 2013 ausgeführt hatte – mit
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder mit Vorgängen innerhalb der Ehe
zusammenhing, ist nicht erstellt. Zwar führte E in der Befragung durch das
Migrationsamt am 19. Dezember 2018 erneut aus, sie sei über Jahre vom
Beschwerdeführer geschlagen, angelogen und betrogen worden. Sie selbst schloss aber
nicht mehr aus, dass die Veränderung des Beschwerdeführers unter anderem darauf
zurückzuführen gewesen sein könnte, dass sie im Jahr 2012 psychische Probleme
gehabt habe.
Nach Aussage von E führte der Beschwerdeführer mehrere
aussereheliche Beziehungen, nach eigener Aussage handelte es sich um ein
aussereheliches Verhältnis. Immerhin ergibt sich aus den Akten kein Hinweis
darauf, dass er eine länger dauernde eigentliche Parallelbeziehung geführt
hätte. Sodann war das Paar nach übereinstimmenden Aussagen in den ersten
Ehejahren ununterbrochen zusammen und führte eine enge Beziehung, erst ab
August 2013 veränderte sich gemäss Aussagen von E das Verhalten des
Beschwerdeführers und kam bei ihr der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer
sie betrüge. Wurde jedoch die Ehe während der ersten Jahre als funktionierende
Beziehung gelebt und war sie danach zwar mit Schwierigkeiten behaftet, aber
dennoch immer noch eine gelebte Beziehung, so kann nicht von einer
ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangenen Ehe ausgegangen
werden. Eine solche ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand der von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien nachzuweisen, wobei das Führen von
ausserehelichen Beziehungen ein Kriterium darstellen kann, jedoch für sich
allein noch nicht geeignet ist, das Vorliegen einer Scheinehe als erstellt
erscheinen zu lassen.
Dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, E während
mehr als fünf Jahren seinen Ehewillen lediglich vorzuspielen, ist schwer
nachvollziehbar. Es erscheint als ebenso wahrscheinlich, dass das Ehepaar ab
Sommer 2013 eheliche Probleme hatte, aber doch immer wieder versucht hat, die
Ehe aufrechtzuerhalten. Aus dem Schreiben vom 3. Februar 2016 spricht die
Enttäuschung der früheren Ehefrau über den Verlauf der Beziehung, aber es
enthält keine belegbaren Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine
zweite Ehe nur zum Schein eingegangen wäre.
3.3.5
Zuungunsten des Beschwerdeführers wertete die Vorinstanz schliesslich
dessen "stets pauschale und ausweichende Bestreitungen". Bezüglich
zahlreicher für das Bestehen einer gelebten ehelichen Beziehung wesentlicher
Aspekte wie dem Kennenlernen, den ersten Ehejahren, der Ausbildung, den
Familienverhältnissen, der Freizeit- und Feriengestaltung und dem Kinderwunsch
waren die Aussagen jedoch gänzlich übereinstimmend mit denjenigen der Ehefrau.
Bezüglich des zerschlagenen Mobiliars blieb der Beschwerdeführer nicht vage,
sondern schilderte den Sachverhalt insofern anders als seine Ehefrau, als er
ausführte, beide Ehegatten hätten im Streit Mobiliar zerschlagen. Welche
Sachverhaltsdarstellung richtig ist, liess sich nicht abschliessend
feststellen, aber es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass es sich so
zugetragen haben könnte, wie es der Beschwerdeführer schilderte. Schliesslich
räumte der Beschwerdeführer ein, ein aussereheliches Verhältnis geführt zu
haben, während die Ehefrau von mehreren Verhältnissen ausging; auch hier sind
beide Varianten vorstellbar.
Dass der Beschwerdeführer schliesslich die
Beschwerdeführerin erst im Dezember 2017 kennenlernte, spricht entgegen der
Annahme der Vorinstanz nicht für eine Scheinehe mit E. Hätte er von Anfang an
geplant, nach der Scheidung von E eine Frau aus dem Heimatland zu heiraten und
nachzuziehen, wäre eher davon auszugehen, dass er eine entsprechende Beziehung
schon während der Ehe oder unmittelbar nach seinem Auszug aus der ehelichen
Wohnung eingegangen wäre.
3.4 Zusammenfassend
deuten zahlreiche Indizien darauf hin, dass der Beschwerdeführer und E eine
eheliche Beziehung lebten, es jedoch nach einiger Zeit zu Schwierigkeiten kam,
was E nach Beendigung der Ehe veranlasste, davon auszugehen, der
Beschwerdeführer sei die Ehe mit ihr nur aus ausländerrechtlichen Motiven
eingegangen. Insgesamt gelingt es jedoch dem hierfür beweispflichtigen
Beschwerdegegner nicht, diese Annahme zu erhärten bzw. den Nachweis für das
Vorliegen einer Scheinehe zu erbringen. Weil auch die derzeitige
Schuldensituation entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners einen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigt, ist davon
abzusehen.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden beantragen sodann, das Gesuch um Bewilligung des Nachzugs
der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen.
4.2 Das
Migrationsamt hatte den Nachzug mit der Begründung verweigert, aufgrund des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestehe kein
Anspruch. Zusätzlich hatte es erwogen, der Beschwerdeführer verfüge nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und
die Beschwerdeführerin zu finanzieren.
4.3 Gemäss
Art. 43 Abs. 1 AIG in der geltenden Fassung haben ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c). Das Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführerin
wurde freilich bereits am 6. Juni 2018 eingereicht, weshalb auf dessen
Beurteilung das bis Ende 2018 geltende Recht anwendbar ist (oben 2.1). Dieses
sah für Ehegatten von Niederlassungsberechtigten das Erfordernis der
Sozialhilfeunabhängigkeit nicht vor, sondern forderte einzig das Zusammenwohnen
des Ehepaars. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. die
Aussichten der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt sind somit nicht in die
Prüfung einzubeziehen. Da die Beschwerdeführenden ein Zusammenwohnen anstreben,
ist der Beschwerde auch mit Bezug auf das Gesuch um Nachzug der
Beschwerdeführerin stattzugeben.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist nicht zu widerrufen, und
der Beschwerdegegner ist einzuladen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser den
Beschwerdeführenden antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und
Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 6. September
2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom
24. Juni 2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, B eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung der Dispositiv- Ziff. III und IV des
Rekursentscheids vom 24. Juni 2020 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …