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Geschäftsnummer: VB.2020.00560  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.10.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung Aufenthaltsbewilligung


Kautionssäumnis. Auf die Beschwerde ist androhnungsgemäss nicht einzutreten, nachdem der Beschwerdeführer mangels bewilligungsfähigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und seiner Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Gerichte kautioniert wurde und den ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte. Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
KAUTION
KAUTIONSSÄUMNIS
PROZESSKOSTENVORSCHUSS
SUSPENSIVWIRKUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
§ 4 Abs. II GebV VGr neu
§ 11 Abs. I VRG
§ 15 Abs. II lit. b VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00560

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 1. Oktober 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1977 geborene tunesische Staatsangehörige A reiste am 26. März 2004 in die Schweiz ein, wo er im gleichen Jahr die Schweizerin D heiratete und für den weiteren Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung für seinen damaligen Wohnkanton E erhielt. 2004 bzw. 2006 kamen die gemeinsamen Söhne F und G zur Welt, welche wie ihre Mutter Schweizer Bürger sind.

Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 26. März 2009 wurde die Trennung der Ehegatten ab dem 27. März 2009 festgestellt, die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und A ein Besuchs- und Ferienbesuchsrecht zugeteilt. Zugleich wurde ihm verboten, die Kinder ins Ausland zu verbringen. Gleichwohl entführte A seine beiden Söhne im August 2010 in seine tunesische Heimat, wo sie fortan bei ihren Grosseltern väterlicherseits aufwuchsen. In der Folge bemühte sich die Kindsmutter bei den tunesischen Behörden um eine Rückführung der Kinder in die Schweiz. Noch während hängigem Rechtsmittelverfahren wurde A in Marokko verhaftet und in die Schweiz ausgeliefert, wo er rechtskräftig wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfachen Entziehens von Unmündigen sowie versuchter Erpressung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. BGr vom 27. Juni 2013, 6B_694/2012 [den Beschwerdeführer betreffend]). Am 6. März 2015 wurde seine Ehe mit D vom Bezirksgericht Winterthur geschieden und beide Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt, während A einstweilen kein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Da er weiterhin nicht dazu zu bewegen war, die Rückkehr seiner Söhne in die Schweiz zu veranlassen, wurde er erneut wegen Entführung und Entziehung von Minderjährigen zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. BGr vom 17. Mai 2017, 6B_248/2017 [den Beschwerdeführer betreffend]). Die Strafe wird derzeit in der JVA B im Kanton Zürich vollzogen.

Da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers durch dessen Auslandaufenthalt erloschen war und das Migrationsamt von einem zumindest sinngemäss gestellten Gesuch um (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausging, verweigerte das Migrationsamt am 26. März 2020 A die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung und verfügte dessen Wegweisung per Ende Strafvollzug.

II.  

Mit Rekurs vom 28. April 2020 bestritt A, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht zu haben, weshalb die Dispositionsmaxime verletzt und die Nichtigkeit des migrationsamtlichen Entscheids vom 26. März 2020 festzustellen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Die Sicherheitsdirektion wies hierauf am 22. Juli 2020 sowohl den Rekurs als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zugleich entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. August 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Söhnen zu erteilen. Weiter sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen und ihm ein prozessuales Aufenthaltsrecht während der Verfahrensdauer zu gewähren. Sodann ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2020 wurde A die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines Gesuchs verweigert und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde. Sodann trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse aufgrund des Fehlens eines vorbestehenden Aufenthaltsrechts nicht ein und verweigerte die Gewährung eines prozessualen Aufenthaltsrechts für die Dauer des Verfahrens mangels offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen. Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Anträge auf die Abnahme weiterer Beweise wurden vorerst abgewiesen.

Der A auferlegte Kostenvorschuss wurde in der Folge nicht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Ein Privater kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet (§ 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auf die Einforderung eines entsprechenden Prozesskostenvorschusses ist zu verzichten, wenn ein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegt (§ 16 Abs. 1 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Auskunft der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Gerichte noch Fr. 138'762.00 offene Kosten. Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2020 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen und wurde ihm aufgrund der erwähnten Schulden bei der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Gerichte gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG eine 20-tägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für die mutmasslichen Verfahrenskosten angesetzt, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.

1.3 Die Präsidialverfügung vom 26. August 2020 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss Sendungsverfolgung der Post am 28. August 2020 zugestellt worden, womit die zwanzigtägige Kautionsfrist gemäss § 11 Abs. 1 VRG am Donnerstag, 17. September 2020 um 24:00 Uhr abgelaufen ist. Sodann ist inzwischen auch die dreissigtägige Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen die Kautionsverfügung (bzw. die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung) abgelaufen. Da der auferlegte Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss und gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten.

2.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.  

Der Vernehmlassungsverzicht der Sicherheitsdirektion ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme mit vorliegendem Endentscheid zuzustellen.

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …