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VB.2020.00561
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA G,
2. Bausektion der Stadt Zürich, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 5. November 2019 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der C AG die Bewilligung für den Ersatzneubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Unterniveaugarage für 13 Abstellplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 08, 08a und 010 in Zürich. II. Am 12. Dezember 2019 erhob A Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Beschlusses, unter Entschädigungsfolgen. Am 3. Juni 2020 führte eine Delegation der 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 19. Juni 2020 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 5. November 2019 mit der Auflage, die nordöstliche Fassade des Gebäudes D-Strasse 010 sei unter Einhaltung der Grundstruktur des Grundrisses um weitere 0,5 m von der Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 02 zurückzuversetzen. Dem Amt für Baubewilligungen seien entsprechend abgeänderte Pläne, versehen mit dem Genehmigungsvermerk des Amts für Städtebau, einzureichen und bewilligen zu lassen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. III. Hiergegen erhob A am 24. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit damit der Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei, und es sei dementsprechend die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Verfahrensrechtlich sei ein Gutachten der Denkmalpflegekommission der Stadt Zürich einzuholen. Das Baurekursgericht beantragte am 4. September 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die C AG beantragte am 18. September 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete am 28. September 2020 ausdrücklich auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort. Am 3. November 2020 nahm A mit unveränderten Anträgen zur Beschwerdeantwort der privaten Beschwerdegegnerin Stellung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Miteigentümerin des unmittelbar nordöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 02 ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Baugrundstück liegt der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO 2016) zufolge in der Wohnzone W4 mit einem Wohnanteil von 75 % und Lärmempfindlichkeitsstufe II. 2.2 Gemäss Baueingabe sind der Ersatzneubau von zwei Mehrfamilienhäusern sowie die Erstellung einer Unterniveaugarage geplant. Das Baugrundstück bildet ein Rechteck, welches mit seiner nordwestlichen Schmalseite an die D-Strasse stösst. Der eine Neubau (Haus A, D-Strasse 08) ist im der D-Strasse zugewandten, nordwestlichen Teil des Grundstücks projektiert, der andere Neubau (Haus B, D-Strasse 010) im südöstlichen Teil, sodass die beiden Gebäude auf einer rechtwinklig zur D-Strasse stehenden Achse zu liegen kommen. Nordöstlich, bergseitig des Baugrundstücks, befinden sich unmittelbar an dieses angrenzend zum einen strassenseitig das Grundstück Kat.-Nr. 03 (D-Strasse 014), zum andern als dessen Nachbarparzelle das Grundstück Kat.-Nr. 02 (D-Strasse 012) der Beschwerdeführerin. Diese beiden Gebäude, zwischen denen ein beidseits angebauter Zwischenbau liegt, befinden sich ebenso auf einer rechtwinklig zur D-Strasse stehenden Achse. Somit liegen sich strassenseitig die beiden Gebäude D-Strasse 08 und 014, von der Strasse zurückversetzt die beiden Gebäude D-Strasse 010 und 012 gegenüber. Die Zufahrt zur Unterniveaugarage ist entlang der nordöstlichen Grenze des Baugrundstücks vorgesehen, so dass sie zwischen den Gebäuden D-Strasse 08 und D-Strasse 014 zu liegen kommt. 2.3 Die Beschwerdeführerin erachtet sowohl die Grenz- als auch die Gebäudeabstände gegenüber den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 02 als verletzt und moniert ferner die Gestaltung des Bauprojekts. In ihrer Beschwerde macht sie geltend, das Baurekursgericht habe bei der Beurteilung der zu beachtenden Abrückungserklärung nach § 274 Abs. 2 PBG der massgeblichen Sach- und Rechtslage nicht hinreichend Rechnung getragen. Weiter habe es die Rüge einer Verletzung des Grenzabstands zu Unrecht verworfen. Schliesslich habe es die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG in nicht haltbarer Art und Weise bejaht. 3. Grenzabstand 3.1 Gemäss § 260 Abs. 1 PBG (in der hier einschlägigen, vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2015 gültigen Fassung) bestimmt der Grenzabstand die nötige Entfernung zwischen Fassade und der massgebenden Grenzlinie. Er setzt sich entsprechend § 21 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) aus dem Grundabstand (einem allfälligen Mehrhöhenzuschlag) sowie dem Mehrlängenzuschlag gemäss Bau- und Zonenordnung zusammen. Nach Art. 13 BZO beträgt der Grundabstand in der hier massgebenden Wohnzone W4 mindestens 5 m. Bei Fassadenlängen von mehr als 12 m erhöht sich der Grenzabstand um einen Drittel der Mehrlänge, in der Wohnzone W4 höchstens auf 12 m (Art. 14 Abs. 1 BZO). Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlänge werden Fassadenlängen von Hauptgebäuden, deren Gebäudeabstand 7 m unterschreitet, zusammengerechnet (Art. 14 Abs. 3 BZO). 3.2 Die geplanten Gebäude A und B würden zueinander in einem Abstand von exakt 7 m zu stehen kommen und damit gerade nicht die Rechtsfolgen von Art. 14 Abs. 3 BZO auslösen. Haus A weist allerdings vom ersten bis zum dritten Obergeschoss an der südöstlichen, dem Haus B zugewandten Fassade einen Vorsprung auf, welchen das Baurekursgericht als Erker qualifzierte. Dieser ist 2,96 m breit und 1,5 m tief. Strittig ist nun, ob dieser Erker an der Südostfassade von Haus A die Zusammenrechnung der beiden Fassadenlängen von Haus A und B zur Folge hat, womit der Mehrlängenzuschlag zur Anwendung gelangen und der Grenzabstand verletzt würde. 3.3 Das Baurekursgericht führte dazu zutreffend aus, das Kriterium, bei dessen Vorliegen die Fassadenlängen benachbarter Hauptgebäude zusammenzurechnen seien, bilde gemäss § 27 Abs. 2 ABV und Art. 14 Abs. 3 BZO die Unterschreitung eines bestimmten Masses des Gebäudeabstands. Für den Eintritt der in den beiden Bestimmungen genannten Rechtsfolge sei demnach nicht entscheidend, wie die Fassadenlänge der jeweiligen Hauptgebäude zu bestimmen sei, sondern es komme einzig darauf an, in welcher Weise der Abstand zwischen zwei Gebäuden ermittelt werde. Es gelange folglich § 260 PBG zur Anwendung, gemäss dessen Abs. 2 für den Gebäudeabstand die Entfernung zwischen den Fassaden zweier Gebäude massgebend sei. Wenn nach Abs. 3 dieser Bestimmung darüber hinaus einzelne Vorsprünge in den Abstandsbereich hineinragen dürften, so komme darin die Sichtweise zum Ausdruck, dass auch in einer solchen Konstellation der massgebliche Abstand (aufgrund dessen sich überhaupt erst ein Abstandsbereich bestimmen lasse) von der hinter dem Vorsprung gelegenen Fassade aus gemessen werde. Soweit der vorliegende Erker von Haus A das Drittelsmass gemäss § 260 Abs. 3 PBG nicht überschreite, falle er im Sinn der Abstandsprivilegierung dieser Norm bei der Bestimmung des Gebäudeabstands zwischen den Häusern A und B ausser Betracht. 3.3.1 Dieses Verständnis der Norm ist nicht zu beanstanden; auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 70 VRG). Ausschlaggebend für die in Art. 14 Abs. 3 BZO genannten Rechtsfolgen ist vorliegend nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung einzig das Mass des Gebäudeabstands. Demzufolge sind nicht die für die Frage der Fassadenlänge massgeblichen Bestimmungen, sondern diejenigen über den Gebäudeabstand einschlägig. Für die Frage, wie mit Gebäudevorsprüngen im Gebäudeabstandsbereich zu verfahren ist, kommt daher entgegen der Beschwerdeführerin allein § 260 Abs. 3 PBG, nicht jedoch § 27 Abs. 1 ABV zur Anwendung, worin die Berechnung der Fassadenlänge geregelt ist. 3.3.2 Bei einer unmissverständlich und klar formulierten Gesetzesvorschrift ist deren Auslegung und analoge Anwendung über den Wortlaut hinaus nur dann geboten und gerechtfertigt, wenn Zweifel bestehen, ob der scheinbar klare Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Gründe dafür können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00238, E. 3.5, 13. Juli 2017, VB.2017.00169, E. 3.3 = BEZ 2017 Nr. 21; BEZ 2016 Nr. 39; BGE 131 II 697, E. 4.4; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 92). 3.3.2.1 Solche Gründe bestehen vorliegend keine. Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass die klare Begrifflichkeit der fraglichen Bestimmungen (Art. 14 Abs. 3 BZO und § 27 Abs. 2 ABV), die den Gebäudeabstand als massgeblich erklärt, deren wahren Sinn wiedergibt. Auch wenn die Gesetzessystematik, welche in § 27 Abs. 2 ABV die Regelungskompetenz für kommunale Regelungen wie der hier strittigen vorsieht, auf den ersten Blick die Anwendbarkeit von § 27 Abs. 1 ABV nahelegen würde, verbietet sich eine korrigierende Auslegung, die sich auf die Gesetzessystematik abstützt. 3.3.2.2 § 27 Abs. 2 ABV (und folglich auch Art. 14 Abs. 3 BZO) bezweckt, die allenfalls nachteilige Wirkung von Näherbaurechten auszugleichen, da Gebäudegruppen mit stark verminderten Gebäudeabständen gegenüber Drittgrundstücken ähnlich in Erscheinung treten können, wie zusammengebaute Gebäude oder solche mit grosser Fassadenlänge (Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in der zürcherischen baurechtlichen Praxis, Entlebuch 2001, S. 86). Auch eine korrigierende Auslegung, die sich einzig auf den entsprechenden Gesetzeszweck abstützen würde, ist aufgrund des klaren Wortlauts nicht angezeigt. Die geltend gemachte Riegelbildung ist daher lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Einordnung und Gestaltung relevant. 3.3.3 Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend erwog, wirken sich abstandsprivilegierte Vorsprünge auf die Frage, ob zwei Gebäude zueinander in einem Unterabstand stehen, aufgrund der Privilegierung von § 260 Abs. 3 PBG nicht aus. Auch dies legt nahe, bei der Anwendung von § 27 Abs. 2 ABV entsprechende Vorsprünge ausser Betracht zu lassen. Da der vorliegende Erker die Voraussetzungen des hier massgebenden § 260 Abs. 3 PBG für die Gebäudeabstandsprivilegierung erfüllt, wird der Gebäudeabstand von 7 m nicht überschritten und die Rechtsfolgen von Art. 14 Abs. 3 BZO treten nicht ein. Damit erweist sich die Rüge der Grenzabstandsverletzung als unbegründet. 4. Gebäudeabstand 4.1 Der Abstand zwischen zwei benachbarten Gebäuden, die wie vorliegend Grenzabstände einhalten müssen, hat im Grundsatz ohne Rücksicht auf Grundstückgrenzen der Summe der beidseitig nötigen Grenzabstände zu entsprechen (§ 271 PBG). Steht ein nachbarliches Gebäude näher an der Grenze, als es nach den Bauvorschriften zulässig ist, so genügt – davon abweichend – als Abstand die Summe aus dem Grenzabstand, den das neue Bauvorhaben benötigt, und dem kantonalrechtlichen Mindestgrenzabstand (§ 274 Abs. 1 PBG). Diese Begünstigung gilt hingegen nicht, wenn der Eigentümer des nunmehrigen Baugrundstücks gegenüber der Baubehörde die Erklärung abgegeben hat, er habe Kenntnis davon, dass er wegen des nachbarlichen Näherbaus selber einen grösseren Grenzabstand werde einhalten müssen, oder wenn durch eine nachträgliche Grenzänderung ein vorher ausreichender Abstand ungenügend gemacht worden ist (sog. Abrückungserklärung, § 274 Abs. 2 PBG). 4.1.1 Vor Erlass des PBG fanden sich in den kommunalen Bauordnungen Bestimmungen, wonach mit der Zustimmung des Nachbarn zwar der Grenzabstand verringert werden konnte; der Mindestgebäudeabstand, der sich aus der Summe der beiden Grenzabstände ergibt, musste jedoch stets gesichert bleiben. Diese Verpflichtung wurde vom Näherbaurechtsgeber gegenüber der Baubehörde regelmässig mit einer sogenannten Abrückungserklärung bestätigt (VGr, 24. März 2010, VB.2009.00342/343, E. 2.6). Dabei handelt es sich nicht um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Dienstbarkeitsbelastetem und -berechtigtem, sondern um eine öffentlich-rechtliche Erklärung des Belasteten gegenüber der Gemeindebehörde. Sie kann daher auch einem Rechtsnachfolger des ursprünglichen Näherbaurechtsgebers entgegengehalten werden (VGr, 24. März 2010, VB.2009.00342/343, E. 2.7 m.w.H.; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 1113). 4.1.1.1 Mit Erlass des PBG im Jahr 1975 wurden diese Abrückungserklärungen in § 274 Abs. 2 PBG berücksichtigt und die Anwendbarkeit der Regelung von § 274 Abs. 1 PBG bei Vorliegen einer solchen ausgeschlossen. Von der Begünstigung eines verringerten Gebäudeabstands gemäss § 274 Abs. 1 PBG sollte nur profitieren, wer keine Abrückungserklärung abgegeben hatte. Der kantonale Gesetzgeber wollte in einem neuen rechtlichen Umfeld dem Grundsatz ''pacta sunt servanda'' Geltung verschaffen und verhindern, dass die Näherbaurechtsgeber, die einst eine Abrückungserklärung abgegeben hatten, sich dieser Verpflichtung entziehen konnten. Es handelt sich um eine intertemporalrechtliche Regelung in dem Sinne, dass die unter einem früheren Recht vereinbarten Näherbaurechte auch unter jetzigem Recht ihre Geltung voll beibehalten sollen. (VGr, 24. März 2010, VB.2009.00342/343, E. 2.6 mit Hinweisen). 4.1.1.2 Eine Unterschreitung des Gebäudeabstands wurde erst mit der PBG-Revision von 1991 und der damit verbundenen Statuierung von § 270 Abs. 3 PBG möglich. Seither kann durch nachbarliche Vereinbarung unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden. Aufgrund der Entstehungsgeschichte ist deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur Grenzabstände, sondern auch der aus den beidseitigen Grenzabständen resultierende Gebäudeabstand unterschritten werden darf. Die bis anhin bestehende Pflicht zur Wahrung des vorgeschriebenen Gebäudeabstands bei der Einräumung eines Näherbaurechts wurde damit aufgehoben. Vom Nachbar, der mit einem Näherbaurecht belastet ist, darf die Baubehörde seither nicht mehr verlangen, eine Abrückungserklärung abzugeben und sich damit zu verpflichten, bei der Realisierung eines späteren Bauvorhabens einen grösseren als den gesetzlichen Grenzabstand einzuhalten (VGr, 24. März 2010, VB.2009.00342/343, E. 2.6 m.w.H.). 4.1.2 § 274 PBG regelt die Gebäudeabstände unter anderem bei einseitig vereinbarten Näherbaurechten. Demnach bestimmt sich der Gebäudeabstand je nachdem, ob eine Abrückungserklärung abgegeben worden ist oder nicht. Demgegenüber erlaubt § 270 Abs. 3 PBG seit 1992 ein Näherbaurecht und regelt die Voraussetzungen dafür. Räumen sich die Nachbarn gegenseitig Näherbaurechte ein, kommt § 274 PBG von vornherein nicht zur Anwendung, und der massgebliche Gebäudeabstand bestimmt sich nach der Näherbaurechtsvereinbarung sowie nach wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Gesichtspunkten (VGr, 24. März 2010, VB.2009.00342/343, E. 2.7). 4.1.2.1 Bei Abrückungserklärungen handelt es sich – anders als bei Näherbaurechten – nicht um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Dienstbarkeitsbelastetem und -berechtigtem, sondern um eine öffentlich-rechtliche Erklärung des Belasteten gegenüber der Gemeindebehörde. Sie kann daher auch einem Rechtsnachfolger des ursprünglichen Näherbaurechtsgebers entgegengehalten werden (VGr, 24. März 2010, VB.2009.00342/343, E. 2.7 m.w.H. = BEZ 2010 Nr. 14; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 1113). 4.1.2.2 Da heute keine Abrückungserklärungen mehr verlangt werden dürfen, hat § 274 Abs. 2 PBG an Bedeutung verloren. Die Bestimmung von § 274 Abs. 2 PBG, welche nach dem Grundsatz ''pacta sunt servanda'' die Erleichterung nach Abs. 1 ausschalten wollte, wenn der Nachbar der Baubehörde gegenüber eine Abrückungserklärung abgegeben hatte, steht jedoch nach wie vor in Kraft. Altrechtliche Abrückungserklärungen sind daher weiterhin verbindlich und stehen einer Begünstigung nach § 274 Abs. 1 PBG entgegen. (VGr, 24. März 2010, VB.2009.00342/343, E. 2.7 mit Hinweis = BEZ 2010 Nr. 14; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 1113). 4.2 Vorliegend existiert eine Abrückungserklärung vom 28. Mai 1962, weshalb das geplante Projekt die Begünstigung von § 274 Abs. 1 PBG nicht in Anspruch nehmen kann und für den nordöstlichen Gebäudeabstand – ohne Rücksicht auf Grundstückgrenzen – die Summe aus den beidseitig nötigen Grenzabständen gilt (§ 271 und § 274 Abs. 2 PBG). Diese wiederum setzen sich aus dem Grundabstand sowie dem Mehrlängenzuschlag gemäss geltender kommunaler Bau- und Zonenordnung zusammen (§ 21 Abs. 1 ABV). Folglich sind auch die §§ 21 ff. ABV für die Messweise des kommunalen Grenzabstands zu beachten. Die Vorinstanz hat entsprechend zutreffend und unbestritten ausgeführt, der einzuhaltende Grenzabstand bestimme sich gemäss dem zum Beurteilungszeitpunkt geltenden Recht. 4.2.1 Das Baurekursgericht führte in E. 3.2.2 weiter zusammengefasst aus, die Abrückungserklärung beziehe sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht auf den baulichen Zustand der Nachbarliegenschaft, wie dieser dem die Erklärung Gebenden bekannt gewesen sei. Andernfalls hätte es der Bauherr des Nachbargrundstücks in der Hand, durch (durchaus zulässige) Veränderungen dieses baulichen Zustands nachträglich den Erklärungsinhalt beliebig zu verändern. Im Gegensatz zu Änderungen des anwendbaren Rechts, welche durch die Abrückungserklärung definitionsgemäss abgedeckt seien, könne eine entsprechende Erklärung nach Treu und Glauben nicht dahingehend verstanden werden, dass sie auch Änderungen der massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, die ins Belieben des jeweils am Nachbargrundstück Berechtigten gestellt wären, mitumfassen würde. 4.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist diese vorinstanzliche Auslegung nicht zu beanstanden und die Grenzabstände sind nicht nach den baulichen Verhältnissen zu ermitteln, wie sie im Zeitpunkt der aktuell zur Diskussion stehenden (Neubau-)Bewilligung auf dem Nachbargrundstück vorherrschen. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Abrückungserklärung hat lediglich zur Folge, dass sie einem Rechtsnachfolger entgegengehalten werden kann. Hingegen kann daraus nicht geschlossen werden, dass dem Belasteten später bewilligte bauliche Änderungen auf dem Nachbargrundstück entgegengehalten werden könnten und sich dieser gegen solche hätte widersetzen müssen. Zudem bezieht sich die Abrückungserklärung ausdrücklich auf das damals ''auf der Nachbarliegenschaft Kat.-Nr. 04 geplante Bauprojekt'', wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Als massgeblich wurden darin sodann die ''Pläne Nr. 05/1-5'' bezeichnet. Ob, beziehungsweise welche abweichenden Pläne für einen Gebäudekomplex in geschlossener Überbauung damals allenfalls noch zur Diskussion standen, ist unerheblich. Massgeblich ist einzig der Inhalt der Abrückungserklärung und folglich die darin genannten Baupläne, welche dem Rechtsnachfolger aufgrund deren öffentlich-rechtlichen Natur heute noch gemäss § 274 Abs. 2 PBG entgegengehalten werden kann. Dies erschliesst sich auch aus der Entstehungsgeschichte von § 274 Abs. 2 PBG, wonach dem Grundsatz ''pacta sunt servanda'' Geltung verschaffen und verhindert werden sollte, dass sich Näherbaurechtsgeber, die einst eine Abrückungserklärung abgegeben hatten, dieser Verpflichtung entziehen können (VGr, 24. März 2010, VB.2009.00342/343, E. 2.6 mit Hinweisen). Nachdem diese Bestimmung nach wie vor in Kraft steht, ist diesem Gedanken weiterhin Rechnung zu tragen. Dass sich der mit der Erklärung abgegebene Privilegierungsverzicht auf eine andere als die im Erklärungszeitpunkt bekannte bauliche Situation beziehen würde, kann auch aus § 274 Abs. 2 PBG nicht abgeleitet werden. 4.2.3 In der Folge ging das Baurekursgericht zur Bestimmung des massgeblichen Gebäudeabstands daher zu Recht der Frage nach, welchen Grenzabstand die auf den Nachbargrundstücken 03 und 02 befindlichen Gebäude, wie sie sich aus den Plänen Nrn. 05 ergeben, [gegenüber der südöstlichen Grundstücksgrenze] nach geltendem Recht einzuhalten haben. 4.3 Gemäss Art. 13 Abs. 1 BZO gilt in der vorliegend massgeblichen Wohnzone W4 ein minimaler Grundgrenzabstand von 5 m. Dieser Abstand erhöht sich bei Fassadenlängen von über 12 m um einen Drittel der Mehrlänge, höchstens jedoch um 12 m (Art. 14 Abs. 1 BZO). Besondere Gebäude im Sinn von § 49 Abs. 3 PBG fallen gemäss § 25 ABV (in der vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. Mai 2016 gültigen Fassung) bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages ausser Betracht, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt. Besondere Gebäude im Sinn von § 49 Abs. 3 PBG sind Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt. 4.3.1 Für Besondere Gebäude, die insgesamt eine Überbauungsziffer von 5 % einhalten, sieht Art. 17 BZO vor, dass nur die kantonalen Abstandsvorschriften zu beachten sind und eine gemäss Art. 13 BZO vorgeschriebene Überbauungsziffer überschritten werden darf. Im Zusammenhang mit den Gebäudeabstandsvorschriften sieht das kantonale Recht in § 273 PBG vor, dass – wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt – Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, in einem Abstand von 3,5 m von anderen Gebäuden errichtet werden dürfen. Der Begriff des ''Besonderen Gebäudes'' in § 273 PBG ist weitestgehend identisch mit demjenigen in § 49 Abs. 3 PBG. Ein Unterschied besteht bloss insofern, als § 49 Abs. 3 PBG nebst den Gebäuden auch die Gebäudeteile erwähnt. Dass von § 273 PBG beziehungsweise Art. 17 BZO auch Besondere (Haupt-)Gebäudeteile erfasst werden, wurde vom Verwaltungsgericht bereits entschieden (VGr, 2. März 2016, VB.2015.00544, E. 4.2). 4.3.2 Ob Art. 17 BZO den Regelungsgegenstand von § 25 ABV betrifft, stand indes – soweit ersichtlich – noch nie zur Diskussion. 4.3.2.1 Das Baurekursgericht erwog, zwar statuiere Art. 17 BZO in Anwendung der Kompetenznorm für die Frage der Abstandsprivilegierung von Besonderen Gebäuden die zusätzliche Voraussetzung der Überbauungsziffer von maximal 5 %. Mit dieser kommunalen Umschreibung des Anwendungsbereichs werde jedoch der kantonale Begriff des Besonderen Gebäudes, auf den § 25 ABV verweist, nicht verändert. Da Art. 17 BZO zudem den Regelungsgegenstand von § 25 ABV nicht betreffe, und auch die weiteren kommunalen Bestimmungen – insbesondere Art. 14 BZO betreffend Mehrlängenzuschlag – keine Abweichungen gegenüber § 25 ABV enthielten, gelange diese Bestimmung vorliegend unverändert zur Anwendung. 4.3.2.2 Demgegenüber will die Beschwerdeführerin aus der zusätzlichen Voraussetzung von Art. 17 BZO ableiten, dass grössere Besondere Gebäude (mit einer Überbauungsziffer über 5 %) die ordentlichen Grenzabstandsvorschriften der BZO und damit auch Art. 14 BZO betreffend Mehrlängenzuschlag einhalten müssten. Schliesse die BZO wie vorliegend die Anwendung der kantonalen Abstandsvorschriften für Bauten der vorliegenden Grösse aus, dann sei von diesem Ausschluss auch die Bestimmung von § 25 ABV erfasst. Nach § 25 ABV könne in den BZO-Bestimmungen nur vorgesehen werden, dass Besondere Gebäude bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages nicht ausser Ansatz fallen würden. 4.3.2.3 Gesetzliche Bestimmungen müssen in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihnen zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Die neuere bundesgerichtliche Praxis favorisiert einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Auslegung ist auf die sachlich richtige Anwendung der betreffenden Norm (BGE 140 V 8 E. 2.2.1, mit Hinweisen) sowie auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen ausgerichtet (BGE 128 I 34 E. 3b). Mit der Bestimmung von Art. 17 BZO sollen Besondere Gebäude bis zu einer bestimmten Grösse nach dem Willen des kommunalen Gesetzgebers in doppelter Hinsicht privilegiert werden: Zum einen hinsichtlich der Überbauungsziffer und zum anderen mit Bezug auf die Abstände (VGr, 2. März 2016, VB.2015.00544, E. 4.1). Wenn, wie vorliegend unbestrittenermassen ein Besonderes Gebäudeteil das Mass von 5 % der Überbauungsziffer überschreitet, liegt der Sachverhalt indes ausserhalb des Regelungsbereichs von Art. 17 BZO. Dann entfallen die zusätzlichen Privilegierungen von Art. 17 BZO und gelangen die kommunalen und kantonalen Abstandsvorschriften uneingeschränkt zu Anwendung. Dass die kantonalen Abstandsvorschriften und die darin vorgesehenen Privilegien für Besondere Gebäude in diesen Fällen nicht zur Anwendung gelangen würden, kann indes aus Art. 17 BZO nicht abgeleitet werden. Demzufolge ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass Art. 17 BZO den Regelungstatbestand von § 25 ABV vorliegend nicht beschlägt. Da das kommunale Recht hinsichtlich des Mehrlängenzuschlags bei Besonderen Gebäuden keine abweichende Regelung vorsieht, gelangt für die Bestimmung des Gebäudeabstands die Bestimmung von § 25 ABV zur Anwendung. Beim zwischen den Hauptgebäuden D-Strasse 012 und 014 gelegenen Zwischenbau handelt es sich unbestrittenermassen um ein Besonderes Gebäude im Sinn von § 49 Abs. 3 PBG, weshalb dieser nach dem Gesagten gemäss § 25 ABV bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlags unbeachtlich ist. Nach den – wie gesehen (vgl. E. 3) – zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz überschreiten die beiden Hauptgebäude für sich betrachtet eine Länge von 12 m nicht und stehen in einem Abstand von 7 m zueinander, sodass deren Fassadenlängen nicht zusammenzurechnen sind und damit kein Mehrlängenzuschlag anfällt (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 BZO). 4.4 Das Baurekursgericht führte zusammengefasst weiter aus, Art. 15 BZO zufolge verringere sich der Grenzabstand gemäss Art. 13 und 14 BZO für jedes weggelassene und nicht durch ein Untergeschoss ersetzte Vollgeschoss um 1 m bis höchstens auf das kantonale Mindestmass, sofern auch die der reduzierten Vollgeschosszahl entsprechende Gebäudehöhe gemäss Art. 13 Abs. 1 BZO der jeweiligen Zone nicht überschritten werde. Es gelangte zum Schluss, in Anwendung von Art. 15 BZO resultiere für das Gebäude D-Strasse 014 der erforderliche Grenzabstand auf 3,5 m, welcher eingehalten sei. Bezüglich des Gebäudes D-Strasse 012 erfolge gemäss Art. 15 BZO lediglich eine Reduktion des Grundgrenzabstands um 1 m auf 4 m; es stehe demnach in einem Unterabstand von 0,5 m zur Grenze. Der Zwischenbau sei isoliert zu betrachten, womit sich der einzuhaltende Grenzabstand auf 3,5 m reduziere und demnach eingehalten sei. Aufgrund der Abrückungserklärung habe das geplante Gebäude D-Strasse 010 (Haus B) gegenüber dem Gebäude D-Strasse 012 zusätzlich zum eigenen Grenzabstand, welcher eingehalten werde, einen Abstand von 0,5 m einzuhalten. Dies bedinge eine Rückversetzung der nordöstlichen Fassade auf deren gesamten Länge und führe zu gewissen Anpassungen der inneren Raumaufteilung, was aber ohne besondere Schwierigkeiten möglich sei. Da die bewilligte Grundrissstruktur einzuhalten sei, ändere sich am Fassadenbild nichts, weshalb eine Aufhebung der Bewilligung und Rückweisung zur Beurteilung der Einordnung nicht erforderlich sei. Entgegen der Beschwerdeführerin ist die nebenbestimmungsweise Heilung des Mangels, wie sie die Vorinstanz statuiert hat, nicht zu beanstanden. Die Rückversetzung der nordöstlichen Fassade muss nicht eine Anpassung der dahinterliegenden Sanitärräume und des Treppenhauses zur Folge haben, sondern kann ohne Schwierigkeiten auf Kosten der gegenüberliegenden Wohn- und Schlafzimmerseite geschehen. Zusammenfassend erwiesen sich damit die Rügen hinsichtlich der einzuhaltenden Gebäudeabstände als unbehelflich. Es bleiben die Rügen betreffend Einordnung zu prüfen. 5. Einordnung 5.1 Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Darüber hinaus ist gemäss § 238 Abs. 2 PBG auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Damit werden an die Gestaltung von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten befinden, erhöhte Anforderungen gestellt. Diese Bauten müssen sich nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen. Als Objekte des Heimatschutzes gelten unter anderem Bauten, die in ein Inventar im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG eingetragen sind. Der durch § 238 Abs. 2 PBG vermittelte Schutz greift indessen nur soweit, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00431/00457, E. 5.2 = BEZ 2011 Nr. 4, auch zum Folgenden; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O. S. 826; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1). Massgeblich ist, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten nicht beeinträchtigt wird. Damit die erhöhten ästhetischen Anforderungen zum Tragen kommen, muss aus der Sicht eines aussenstehenden Betrachters ein optischer Bezug zwischen der projektierten Baute und dem Schutzobjekt bestehen. 5.2 In der näheren Umgebung der Liegenschaft befinden sich mehrere inventarisierte Objekte. Es handelt sich hierbei in erster Linie um die in direkter Nachbarschaft gelegenen Gebäude D-Strasse 012 und 014, welche im kommunalen Inventar der denkmalpflegerisch wertvollen Gebäude, die jeweiligen Gärten im kommunalen Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen aufgeführt sind. Unmittelbar talseitig des Baugrundstücks befinden sich sodann die inventarisierten Gebäude D-Strasse 06 und 07. Die auf der gegenüberliegenden Strassenseite gelegenen Winzerhäuser D-Strasse 09, 011 und 013 sind ebenfalls inventarisiert bzw. geschützt. 5.2.1 Das Baurekursgericht führte bezüglich der Gebäude D-Strasse 012 und 014 aus, der entsprechende Inventareintrag beziehe sich – auch hinsichtlich der Umgebung – einzig auf die beiden Liegenschaften und begründe keine Vermutung, der Schutzumfang umfasse eine für die Wirkung wesentliche Umgebung im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG, die sich bis auf das Baugrundstück erstrecken würde. Das Baugrundstück liege damit nicht im Geltungsbereich, sondern in der Nachbarschaft der potenziellen Schutzobjekte. 5.2.2 Aus dem Planausschnitt der Inventarergänzung Bauten, Gärten und Anlagen 1960–1980 der Stadt Zürich ergibt sich zweifellos, dass lediglich der Garten bis zur Grundstücksgrenze inventarisiert ist. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Fotografie nicht ableiten, dass der gesamte darauf sichtbare Aussenraum der Liegenschaft D-Strasse 012 ebenfalls zum inventarisierten Bereich gehören würde. Die Vorinstanz durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung auf Schutzabklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, verzichten. Aus dem gleichen Grund kann auch im Beschwerdeverfahren auf das Einholen eines Gutachtens der Denkmalschutzkommission der Stadt Zürich verzichtet werden. 5.2.3 Wie die anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erstellten Fotografien belegen, besteht indes ein unmittelbarer optischer Bezug zwischen dem ausgesteckten Bauvorhaben und den potenziellen Schutzobjekten D-Strasse 012 und 014 sowie D-Strasse 06 und 07. Aufgrund der hinreichenden Nähe zu den Schutzobjekten hat die Vorinstanz die projektierten Bauten daher zu Recht auf die Einhaltung der qualifizierten ästhetischen Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG geprüft. 5.3 Die Vorinstanzen verfügen aufgrund der offenen Formulierung von § 238 Abs. 2 PBG über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihnen selbst obliegt. Dieses Ermessen beurteilt das Baurekursgericht kraft § 20 Abs. 1 VRG mit voller Kognition, während das Verwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid nur noch auf Rechtsverletzungen überprüft (§ 50 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht kann daher in diesem Zusammenhang nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere, wenn der Bewilligungsentscheid auf sachfremden Motiven beruht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00614, E. 3.3, und 12. November 2020, VB.2020.00327, E. 4.2.2). 5.3.1 Im angefochtenen Bauentscheid hatte die Bausektion ausgeführt, die Ersatzneubauten befänden sich im durchgrünten Stadtkörper oberhalb des E-Platzes am Hang des Zürichbergs. Das Gebiet sei mehrheitlich geprägt von freistehenden Mehrfamilienhäusern in grüner Umgebung. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite bilde das kleinparzellierte, ehemals bäuerliche Ensemble, welches teilweise unter Schutz stehe und denkmalpflegerisch wertvoll sei, eine Ausnahme. Das Baurekursgericht bestätigte dies gestützt auf seinen Augenschein, bei welchem dieses zunächst die Heterogenität der baulichen Umgebung wahrnahm. Es führte ergänzend aus, bereits die beiden unmittelbar unterhalb des Baugrundstücks gelegenen, inventarisierten Gebäude wiesen grössere Dimensionen auf; dies gälte erst recht für das mit diesen zusammengebaute und von der Strasse zurückversetzte Gebäude. Insgesamt sei die Strasse durch mehrstöckige Mehrfamilienhäuser geprägt und zwar sowohl im talseitigen als auch im hangseitigen Bereich. 5.3.2 Die Bausektion hatte im angefochtenen Beschluss sodann ausgeführt, in Anlehnung an die heutige Situation seien auf der Parzelle wiederum zwei freistehende Mehrfamilienhäuser geplant, die sich bezüglich Körnung gut in den Kontext einfügten. Die Bauvolumina seien kompakt. Halbauskragende Balkone, Erker sowie vor- und rückspringende Fassadenebenen gliederten den Baukörper. Das Attikavolumen werde längs angeordnet und über die Giebelfassade in den Baukörper eingebunden. Nordseitig rücke das Attika zurück. Auf eine hangseitige Anordnung der Attikas werde zugunsten der besonderen Rücksichtnahme auf die potenziellen Schutzobjekte D-Strasse 012 und 014 verzichtet. Das Baurekursgericht führte dazu bestätigend aus, jedenfalls bei Haus B wäre eine fassadenseitige Anordnung des Attikageschosses möglich gewesen, weshalb insofern plausibel erscheine, dass im Sinne einer besonderen Rücksichtnahme bewusst darauf verzichtet worden sei. Die Körnung der geplanten Bauten stehe nicht im Widerspruch zum baulichen Umfeld. Das Baugrundstück befinde sich in unmittelbarer Nähe der F-Strasse, oberhalb derer grossmassstäbliche Mehrfamilienhäuser geradezu typisch seien. Auch unterhalb der F-Strasse schliesse etwa talseitig an die kleinmassstäblichen Winzerhäuser ein Gebäude mit ungleich grösseren Volumen an. Die strengen Voraussetzungen für einen Volumenverzicht seien von vornherein nicht erfüllt. 5.3.3 Insgesamt beurteilte die Bausektion die besondere Rücksichtnahme im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG als gegeben. Das Baurekursgericht gelangte hinsichtlich der im Rahmen der Einordnungsprüfung relevanten Aspekte zum Schluss, die Bausektion habe die massgeblichen Umstände berücksichtigt und sei zu einer vertretbaren Würdigung derselben gelangt. Diese vorinstanzliche Beurteilung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, wie sich im Folgenden zeigen wird. 5.3.3.1 So hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, zwar habe ursprünglich ein Gesamtkonzept für die Überbauung des streitbetroffenen und der Nachbargrundstücke bestanden. Dieses sei indes nicht realisiert, sondern für die Baugrundstücke ein separates Konzept ausgearbeitet worden. Das Argument der Beschwerdeführerin, die geplanten Neubauten würden auf das Überbauungskonzept keine Rücksicht nehmen, verfängt daher gerade nicht. Abgesehen davon wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die vier Gebäude nicht als Einheit inventarisiert wurden und die Verpflichtung der besonderen Rücksichtnahme einzig gegenüber Schutzobjekten besteht. Dass die Liegenschaften D-Strasse 08, 010, 012 und 014 vom selben Architekten geplant und erstellt wurden, ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen zu den Absichten des Architekten die zutreffenden Ausführungen des Baurekursgerichts zum fehlenden Gesamtkonzept, welche sich auf die klare Aktenlage stützen, nicht infrage zu stellen. Beim eingereichten Memorandum handelt es sich ferner lediglich um eine Parteibehauptung und stützt dieses ihre Darstellung nicht in relevanter Weise. Durch die nachträgliche Veränderung der Fassadengestaltung der auf dem Baugrundstück bestehenden Bauten unterscheiden sich diese heute ohnehin optisch markant von den potenziellen Schutzobjekten, wie das Baurekursgericht ebenfalls zutreffend festhielt. 5.3.3.2 Weiter erwog das Baurekursgericht, gesucht erscheine im Übrigen das Argument, die Anordnung der vier Bauten erzeuge ein ideales Mass an Aussicht und Privatsphäre. Bereits heute ständen sich diese gegenüber und würde sich an der räumlichen Anordnung nichts ändern. Dem ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zu den Blickachsen verkennt, dass nicht die Perspektive vom Schutzobjekt aus betrachtet, sondern dessen Wahrnehmung von Drittstandorten aus bei der Beurteilung im Rahmen von § 238 Abs. 2 PBG massgeblich ist. Diesbezüglich stellte das Baurekursgericht anlässlich des Augenscheins fest, der geplante Neubau führe – mit gewissen Einschränkungen bezüglich der talseitigen Ansicht – nicht zu einer veränderten Wahrnehmung des rekurrentischen Gebäudes von Drittstandorten aus. Dies sei jedoch grundsätzlich bereits im aktuellen baulichen Zustand der Fall und akzentuiere sich aufgrund der etwas grösseren Volumina der Neubauten lediglich bei einer Standortwahl unmittelbar talwärts des bestehenden Zwischenraums zwischen den Gebäuden D-Strasse 08 und 010. Dass das potenzielle Schutzobjekt von den geplanten Gebäuden geradezu erdrückt würde, lasse sich nicht behaupten. Die Situation präsentiere sich sodann auch hinsichtlich der weiteren umliegenden Schutzobjekte nicht anders. Diese zutreffenden baurekursgerichtlichen Erwägungen vermag auch der beschwerdeführerische Hinweis auf die Volumina der umliegenden Schutzobjekte nichts zu ändern. Erstens ist für einen Volumenverzicht die Kleinmassstäblichkeit der gesamten baulichen Umgebung und nicht bloss einzelner (Schutz-)Objekte erforderlich. Dass die geplanten Bauten grössere Volumina aufweisen als diese, bedeutet zweitens nicht ohne Weiteres eine fehlende Rücksichtnahme. Das Baurekursgericht führte sodann zutreffend aus, § 238 PBG begründe keine Pflicht, die bei Nachbargebäuden verwendete Gestaltung zu übernehmen und lasse sich eine solche auch nicht aus der besonderen Rücksichtnahme auf das potenzielle Schutzobjekt ableiten. Dies gilt auch hinsichtlich der Grösse. 5.3.3.3 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die geplante Erschliessungslösung nehme keine besondere Rücksicht auf die Schutzobjekte. Zwar käme die geplante Tiefgaragenrampe auf der gesamten Länge von Haus A unmittelbar neben der Grenze zum inventarisierten Garten zu liegen und würde der bestehende Vorgarten auf einen schmalen Grünstreifen reduziert. Doch lässt sich – wie das Baurekursgericht zutreffend erwog – weder dem Inventar noch den Augenscheinfotografien eine das Baugrundstück mitumfassende Gesamtkonzeption der Zugangs- und Gartensituation entnehmen. Allein aus den parallel verlaufenden Zuwegungen kann eine solche noch nicht abgeleitet werden, zumal im Inventareintrag lediglich die Zuwegung der Schutzobjekte als ''reizvoll'' bezeichnet wird, ohne Bezug auf die benachbarte Zuwegung zu nehmen. Ferner hat das Baurekursgericht mit Blick auf die Augenscheinfotos zutreffend erwogen, dass die Liegenschaft auf der streitbetroffenen Parzelle bereits heute nur äusserst geringfügig zur Vorgartengestaltung der D-Strasse beiträgt. Eine Bestandessituation, die zerstört werden könnte, besteht damit entgegen der Beschwerdeführerin nicht. Zudem wird bereits heute auf der gesamten Länge vom beschwerdeführerischen Patio bis zur südöstlichen Grundstücksgrenze eine Abgrenzung mittels Betonmauer vorgenommen und befindet sich das Garagentor samt Vorplatz des Gebäudes D-Strasse 012 ebenfalls dominant unmittelbar neben der Zuwegung. Entgegen der Beschwerdeführerin ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen auch die gebührende Rücksichtnahme der geplanten Garagenrampe bejahten. Ob alternative Lösungen allenfalls vorteilhafter wären, ist – wie bereits das Baurekursgericht zutreffend ausführte – nicht zu prüfen. Wenn das Baurekursgericht zum Schluss kam, die Bausektion habe das Bauvorhaben unter dem Aspekt der Einordnung zu Recht als bewilligungsfähig erachtet, so ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Entgegen der Beschwerdeführerin hat es im Übrigen die besondere Rücksichtnahme geprüft und nicht bloss eine fehlende Rücksichtnahme verneint. Diese Würdigung hält nach dem Gesagten der seitens des Verwaltungsgerichts vorzunehmenden Rechtskontrolle stand. 6. Zusammenfassend erwiesen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbehelflich und der angefochtene Entscheid als rechtskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Hingegen ist die Beschwerdeführerin zu einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Soweit es sich um einen Zwischenentscheid handelt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BBG zulässig. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |