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Geschäftsnummer: VB.2020.00563  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.03.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung. Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist der Zeitraum massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht genügende Mittel verfügt, und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind. In der Regel werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung berücksichtigt (E. 3.1). Nachträglich eingehende Leistungen von Dritten führen zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt wurde oder gar in welchem Zeitpunkt sie verbucht wurde, sondern ob sie objektiv für den gleichen Zeitraum geleistet wurde (E. 3.4). Die Vorinstanz stützte die Rückforderung auf § 26 lit. a SHG; die Motivsubstitution ist vorliegend zulässig (E. 3.5). Keine Vereinigung mit dem anderen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren (E. 5). Gewährung UP. Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANERKENNUNG
ANRECHENBARKEIT
ANSCHLUSSBESCHWERDE
ARBEITSLOSENENTSCHÄDIGUNG
ARBEITSLOSENTAGGELD
EINNAHMEN
KONGRUENZ
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
MOTIVSUBSTITUTION
REFORMATIO IN PEIUS
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG
SOZIALHILFE
VEREINIGUNG
VEREINIGUNG VON VERFAHREN
VERGLEICH
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZEITLICHE KONGRUENZ
Rechtsnormen:
§ 26 lit. a SHG
§ 27 Abs. I lit. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00563

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. März 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


 

hat sich ergeben:

I.  

A wird von der Gemeinde B seit Oktober 2019 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 19. Februar 2020 verpflichtete die Sozialbehörde B A, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2019 zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 3'086.25 an die Sozialabteilung B zurückzuerstatten. Die Rückerstattung sei per sofort fällig.

II.  

A. Diesen Beschluss focht A am 24. März 2020 (Poststempel: 26. März 2020) beim Bezirksrat D mit Rekurs an. In ihrer Rekursantwort vom 22. April 2020 beantragte die Gemeinde B die teilweise Gutheissung des Rekurses; sie anerkannte eine Reduktion der Rückforderung um Fr. 125.59.

B. Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 13. August 2020 teilweise gut und verpflichtete A, der Gemeinde B die in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2019 zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 2'645.75 zurückzuerstatten. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

III.  

A. A reichte gegen den Beschluss des Bezirksrats am 24. August 2020 Beschwerde ans Verwaltungsgericht ein und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde und mindestens sinngemäss den Verzicht auf die Rückerstattung. Eventualiter beantragte A die teilweise Gutheissung, die Abänderung der Verfügung oder die Rückweisung an die Vorinstanz, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte er um Befreiung von allfälligen Kosten und die Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren VB.2020.00535.

B. Mit Schreiben vom 2. September 2020 verzichtete der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. September 2020 die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A mit Schreiben vom 15. September 2020 Stellung.

C. Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 teilte das Verwaltungsgericht den Parteien mit, dass in Betracht gezogen werde, die Rückerstattungsforderung allenfalls gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage zu beurteilen und setzte den Parteien Frist an, dazu Stellung zu nehmen. Die Gemeinde B reichte am 11. Januar 2021 ihre Stellungnahme sowie weitere Akten ein. Daraufhin teilte A am 1. Februar 2021 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme sowie seinen Umzug nach E mit. Hierzu liess sich die Gemeinde B nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Die Beschwerdegegnerin beschloss eine Rückforderung von Fr. 3'086.25, welche die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) für die Monate September, Oktober und November 2019 sowie eine Gutschrift einer Drittperson umfasste. Die Vorinstanz hiess den Rekurs teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 2'645.75, indem sie die Gutschrift der Drittperson als nicht rückerstattungspflichtig qualifizierte und die zu berücksichtigenden ALV-Taggelder für den Monat November 2019 um Fr. 314.90 reduzierte. Dieser Rahmen bildet den vorliegend relevanten Streitgegenstand; soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung von weiteren Rückforderungsbeträgen verlangt, insbesondere den Betrag von Fr. 198.08 für Schuhe, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten und im Folgenden auch nicht weiter darauf einzugehen.

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, die von der Vorinstanz beschlossene Rückforderung sei um Fr. 314.90 zu erhöhen, da es sich dabei um eine unzulässige Anschlussbeschwerde handelt (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 63 N. 22). Der Beschwerdegegnerin wäre es unbenommen gewesen, ihren Antrag unter Einhaltung der Beschwerdefrist mittels eigener Beschwerde vorzubringen.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht, die Beschwerdegegnerin unaufgefordert und unverzüglich über alle Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu informieren sowie ihr entsprechende Unterlagen einzureichen, nicht bzw. sehr widerwillig und unvollständig nachgekommen. Die Taggelder der Arbeitslosenversicherung, welche dem Beschwerdeführer im November für die Monate September bis November 2019 ausbezahlt worden seien, hätten bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe berücksichtigt werden sollen und wären deshalb zu deklarieren gewesen. Indem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den effektiven Eingang der Taggelder nicht unverzüglich gemeldet, eine Abtretung dieser Taggelder an die Beschwerdegegnerin verunmöglicht und dafür gesorgt habe, dass die Beschwerdegegnerin vom ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch habe machen können, habe er unrechtmässig Sozialhilfe bezogen und es bestehe ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Vorinstanz anerkannte, dass die Arbeitslosenkasse ihrerseits gegenüber dem Beschwerdeführer einen Rückforderungsanspruch geltend gemacht habe, welcher zu berücksichtigen sei. Da sich dieser auf die Monate November und Dezember 2019 beziehe, vorliegend aber nur der Monat November 2019 relevant sei, sei der Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenversicherung nur im Umfang von Fr. 314.90 – unter Ausklammerung des Betrags für den Monat Dezember über Fr. 623.65 – von Belang.

2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Rückforderung um Fr. 938.55 anerkannt habe, weshalb nicht nur Fr. 314.90 zu berücksichtigen seien, sondern der gesamte Betrag. Zudem sei unklar, was passiere, wenn dieser Betrag, den die Arbeitslosenkasse bei ihm zurückgefordert habe, rechtskräftig werde, weshalb mindestens vorsorglich der gesamte Betrag zu berücksichtigen sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin erst im Januar 2020 von ihm verlangt, sie über die Zahlungen der Arbeitslosenkasse zu informieren; vorher sei er dazu nicht verpflichtet gewesen. Es sei bei Einreichung des Antrags beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auch nicht klar gewesen, ob überhaupt ein Anspruch auf ALV bestehe; er habe immer alle Kontoauszüge und Belege eingereicht. Die Zahlung der Arbeitslosenkasse sei erst erfolgt, nachdem die Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Hilfe für den Monat Dezember 2020 bezahlt habe, nämlich am 26. und 28. November 2019, weshalb ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Zudem sei die Beschwerdegegnerin bereits seit September 2019 darüber informiert gewesen, dass eine Anmeldung beim RAV erfolgt sei und hätte bereits damals die Möglichkeit gehabt, eine Abtretung allfälliger Leistungen zu verlangen. Auch sei der Beschwerdegegnerin kein Schaden dadurch entstanden, dass keine Verrechnung habe stattfinden können, da er aufgrund der ALV-Zahlungen im Januar 2020 keine wirtschaftliche Hilfe habe beziehen müssen.

2.3 Die Beschwerdegegnerin liess ausführen, dass sie den Betrag von Fr. 938.55 keineswegs anerkannt habe, sondern lediglich einen Vorschlag zu einer unkomplizierten und raschen Erledigung unterbreitet habe. Sodann sei ihr im September eine bevorstehende Auszahlung von ALV-Taggeldern nicht bekannt gewesen, weshalb auch kein Anlass dazu bestanden habe, eine Abtretungserklärung unterzeichnen zu lassen. In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2021 führte sie zudem aus, dass das Sozialversicherungsgericht inzwischen entschieden habe, dass die Rückforderung der Arbeitslosenversicherung im Umfang von Fr. 314.90 zu reduzieren sei, weshalb kein Grund mehr bestehe, die ihrige Rückforderung um diesen Betrag zu reduzieren.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist der Zeitraum massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht genügende Mittel verfügt, und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind. In der Regel werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung berücksichtigt, wobei gewisse Abweichungen möglich sind (zu unregelmässigen Einnahmen vgl. BGE 138 V 386 E. 4.4.1). Dabei ist davon auszugehen, dass die laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkommen, wozu auch die Taggelder der Arbeitslosenversicherungen zählen, zur Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, 26. November 2020, Kap. 9.1.01, Ziff. 1; VGr, 7. November 2017, VB.2017.00507, E. 4.7).

Dies bedeutet vorliegend, dass die ALV-Taggelder des Monats September 2019 als Einnahmen an die wirtschaftliche Hilfe für den Monat Oktober 2019, die Taggelder des Monats Oktober 2019 für den Monat November 2019 und die Taggelder des Monats November 2019 für den Monat Dezember 2019 zu berücksichtigen gewesen wären. Da dem Beschwerdeführer im Monat Januar 2020 keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde, blieben die ALV-Taggelder des Monats Dezember 2019 zu Recht unberücksichtigt.

3.2 Die Vorinstanz stützte den Rückforderungsanspruch auf § 26 lit. a SHG. Demnach ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) verletzt (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2, auch zum Folgenden; VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2).

Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz dazu fest, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über die Auszahlung der Taggelder der Arbeitslosenkasse unverzüglich hätte informieren müssen. Weil er dies nicht getan habe, habe er die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe im Umfang der ALV-Taggelder unrechtmässig erwirkt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, er habe die Abrechnungen über die ALV-Taggelder der Beschwerdegegnerin in den Briefkasten geworfen. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin bereits im September 2019 über die Anmeldung beim RAV informiert gewesen bzw. habe sie diese Anmeldung selbst angeordnet. Wie es sich damit verhält, kann aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben.

3.3 Den Abrechnungen der ALV zufolge wurden dem Beschwerdeführer für die Monate September und Oktober 2019 am 26. November 2019 und für den Monat November 2019 am 28. November 2019 Leistungen ausgerichtet. Sämtliche diese drei Monate betreffenden Zahlungen der ALV gingen beim Beschwerdeführer nach der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin ein. Damit ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als auch eine Meldung seinerseits nach Erhalt der Abrechnungen der ALV eine Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe nicht mehr hätte verhindern können. Dies bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer nicht rückerstattungspflichtig wäre.

3.4 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Der Rückerstattungsgrund gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr, 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2; zum Erfordernis der zeitlichen Kongruenz vgl. auch Kantonales Sozialamt, SozialhilfeBehördenhandbuch, Kap. 15.2.02, Ziff. 2, 13. Februar 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Da sowohl die wirtschaftliche Hilfe als auch die Invalidenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Arbeitslosenentschädigung zum Lebensunterhalt der unterstützten Person beitragen sollen, ist die sachliche Kongruenz vorliegend gegeben (VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00124, E. 2.2). Aus dem Erfordernis der zeitlichen Kongruenz folgt, dass nachträglich eingehende Leistungen nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt wurde oder gar in welchem Zeitpunkt sie verbucht wurde, sondern ob sie objektiv für den gleichen Zeitraum geleistet wurde. Weiter kann es nicht darauf ankommen, ob die Leistungen Dritter rückwirkend bzw. nachschüssig ausgerichtet werden, oder ob sie lediglich nachträglich – d. h. nach Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe für denselben Zeitraum – eingehen, sofern zum Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde, unklar war, ob Leistungen Dritter erfolgen würden. In diesen Fällen erfolgte die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe – aufgrund dieser Ungewissheit – nämlich rechtmässig und eine darauf gestützte Rückforderung knüpft nicht an eine Meldepflichtverletzung an.

Insofern als die ALV-Taggelder für die Monate September bis November 2019, die an die wirtschaftliche Hilfe des jeweils kommenden Monats angerechnet werden (oben, E. 3.1), nach Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe ausbezahlt wurden, ist die wirtschaftliche Hilfe überbrückend und damit rechtmässig erfolgt. Auch eine sofortige Meldung des Beschwerdeführers, dass er Taggelder erhalten habe, hätte nichts daran geändert, da er – zumindest lässt sich den Akten nichts Abweichendes entnehmen – erst Ende November, und damit nach Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe für den Monat Dezember 2019, davon erfahren haben dürfte. Zwar steht eine Verletzung der Meldepflicht seitens des Beschwerdeführers, indem er den Akten zufolge die Beschwerdegegnerin erst im Januar über die Zahlungen der ALV informierte, durchaus im Raum, sie hat aber vorliegend keine Auswirkungen auf die umstrittene Rückerstattungsforderung und braucht nicht weiter geprüft zu werden. Da sich die Leistungen der ALV und die Leistungen der Sozialhilfe zudem auf denselben Zeitraum beziehen und damit Zeitidentität besteht, sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattungsforderung nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG erfüllt. Keinen Einfluss auf die Höhe oder den Bestand der Rückerstattungsforderung hat eine allfällige Abtretung; diese dient lediglich als Sicherungsinstrument.

3.5 Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann die Rechtsmittelinstanz – im Rahmen des Streitgegenstands – eine Motivsubstitution vornehmen, d. h. sie kann die im Ergebnis richtige, aber falsch begründete angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen. Die Parteien haben – als Ausfluss ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör – ausnahmsweise Anspruch auf vorgängige Anhörung, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 4.2; BGr, 5. März 2018, 2C_497/2017, E. 3.4; Martin Bertschi, Kommentar VRG, 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29; Donatsch, § 20a N. 21, § 52 N. 37; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 29). Indem den Parteien mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur allenfalls abweichenden Beurteilungsgrundlage gegeben wurde, sind die Voraussetzungen für eine Motivsubstitution ohne Weiteres gegeben.

4.  

4.1 Die Arbeitslosenkasse verfügte am 17. März 2020, dass der Beschwerdeführer für die in den Monaten November 2019 und Dezember 2019 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von total netto Fr. 938.55 rückerstattungspflichtig sei. Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Rückerstattung wurde einerseits mit kontrollfreien Tagen (November) und einem anrechenbaren Zwischenverdienst (Dezember) begründet. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der gesamte Betrag (Fr. 938.55) von der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückerstattung in Abzug zu bringen sei und nicht nur Fr. 314.90 wie dies die Vorinstanz ausgeführt habe.

4.2 Als Begründung beruft sich der Beschwerdeführer einerseits darauf, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. April 2020 die Reduktion der Rückforderung um diesen Betrag anerkannt habe, worauf sie zu behaften sei. Darin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie bereit wäre, ihre Rückforderung entsprechend zu reduzieren, sofern er im Gegenzug den erhobenen Rekurs zurückziehen und die Restforderung akzeptieren würde. Dabei handelt es sich um einen (ausserprozessualen) Vergleichsvorschlag seitens der Beschwerdegegnerin und nicht um eine Anerkennung, zumal das Schreiben an eine Betätigung des Beschwerdeführers, nämlich den Rückzug des Rekurses und das Akzeptieren der Restforderung, anknüpfte und nicht bloss eine einseitige Willenserklärung der Beschwerdegegnerin vorsah, was ein Wesensmerkmal des Vergleichs ist (vgl. Griffel, § 28 N. 27 ff.). Da offensichtlich kein entsprechender Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen war, kommt dem Schreiben im vorliegenden Verfahren keine Verbindlichkeit zu.

4.3 Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, dass er gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse ein Rechtsmittel eingelegt habe und die Verfügung damit noch nicht rechtskräftig sei. In diesem Zusammenhang ist zuerst daran zu erinnern, dass per Monatsende erfolgende Auszahlungen von Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkommen, wozu auch die Taggelder der Arbeitslosenversicherungen zählen, zur Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet werden (oben E. 3.1). Demzufolge wäre eine allfällige Rückforderung der Arbeitslosenkasse für den Monat November 2019 als Reduktion zu berücksichtigen, da dem Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2019, in welchem die Taggelder des Monats November, anzurechnen sind, Sozialhilfe ausgerichtet wurde. Der Monat Januar 2020 ist nicht Gegenstand der folgenden sozialhilferechtlichen Rückforderung, weshalb die ALV-Taggelder des Monats Dezember 2019, die für den Lebensunterhalt des Monats Januar 2020 dienten, gänzlich unberücksichtigt bleiben, was auch für die diesen Monat betreffende Rückforderung durch die Arbeitslosenkasse gilt. Damit hätte vorliegend ohnehin nur eine allfällige Rückforderung der Arbeitslosenkasse, die die Taggelder des Monats November 2019 betrifft, relevant sein können. Der Restbetrag (Fr. 623.65) kann für die vorliegende Rückforderung von vornherein keine Rolle spielen. Ebenfalls keine Rolle spielt die inzwischen durch das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2020 ergangene teilweise Gutheissung im Umfang von Fr. 314.90, da das Verwaltungsgericht wie oben ausgeführt keine Verschlechterung zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei vornehmen kann (oben E. 1.2). Indem die Vorinstanz trotz (zum damaligen Zeitpunkt) fehlender Rechtskraft der durch die Arbeitslosenkasse verfügten Rückforderung den Betrag von Fr. 314.90 als abzugsfähig erachtete, handelte sie jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers. Deshalb ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch, dass dieses Verfahren mit dem anderen vor Verwaltungsgericht hängigen und ihn betreffenden Verfahren (VB.2020.00535) zu vereinigen sei. Da die beiden Verfahren einen anderen Verfahrensgegenstand aufweisen, unabhängig von einander beurteilt werden können und damit eine Vereinigung keine Synergien schaffen würde, ist darauf zu verzichten (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 58 ff.).

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer ersuchte darum, ihn von einer allfälligen Kostenauferlegung zu befreien, womit er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private auf Ersuchen darauf Anspruch, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen. Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge seit Februar 2020 – mindestens teilweise – wieder von der Sozialhilfe abhängig. Deshalb ist von der Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erwiesen sich die Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist demnach die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von Gerichtskosten vorläufig zu verzichten.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

1.    Das Verfahren wird nicht mit dem Verfahren VB.2020.00535 vereinigt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr.    645.--     Total der Kosten.

4.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …