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VB.2020.00564
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung (unentgeltliche Rechtspflege),
hat sich ergeben: I. A. A war Halter der Hündin C. Gemäss Bericht der Kantonspolizei vom 4. November 2019 wurde die Hündin am 28. Oktober 2019 von der Kantonspolizei anlässlich eines Polizeieinsatzes im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in der Wohnung der ehemaligen Partnerin von A, D, angetroffen und, weil diese nicht mehr für die Hündin sorgen konnte und A nicht auffindbar war, gleichentags in ein Tierheim verbracht. Am 12. November 2019 verfügte das Veterinäramt die vorsorgliche Beschlagnahmung der Hündin C wegen Zurücklassens eines Hundes ohne Betreuung. Zwei tierärztliche Untersuchungen am 6. und 9. Dezember 2019 diagnostizierten bei der Hündin eine glandulärzystische Endometriumshyperplasie und empfahlen deswegen deren Kastration. B. Am 13. Mai 2020 verfügte das Veterinäramt die Rückgabe der Hündin C an A unter Auflagen und sprach ein sofort wirksames Verbot zur Haltung weiterer Hunde aus. II. A. Gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 13. Mai 2020 liess A am 15. Juni 2020 Rekurs erheben und nebst deren Aufhebung die sofortige Rückgabe der Hündin sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des teilweisen Hundehalteverbots beantragen. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B. B. Mit Zwischenentscheid vom 23. Juli 2020 wies die Gesundheitsdirektion die Anträge auf unverzügliche Herausgabe der Hündin C (Dispositiv-Ziffer I) und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Dispositiv-Ziffer II) sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziffer III) ab. III. A. Gegen Dispositiv-Ziffer III dieses Zwischenentscheids gelangte A mit Beschwerde vom 28. August 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Zudem stellte er denselben prozessualen Antrag für das Beschwerdeverfahren und ersuchte um die Ausrichtung einer Parteientschädigung. B. Das Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion reichten am 9. bzw. 11. September 2020 die in der Sache ergangenen Akten ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Gesundheitsdirektion nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann bei der in der Hauptsache zuständigen Instanz angefochten werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere als die Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage betreffende, selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren ist ein Zwischenentscheid, der in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge hat; jedenfalls dann, wenn nicht auszuschliessen ist, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens zusätzliche Schritte der Rechtsvertretung erforderlich sind (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48 mit Hinweisen). Davon ist hier auszugehen, zumal Dispositiv-Ziffer V des angefochtenen Entscheids Rechtsanwalt B aufforderte, sich innert 30 Tagen zu einer Stellungnahme des Veterinäramts zu äussern. Anderes gilt hingegen für die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung: Da die weitere Rekursbehandlung nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden ist, ist mit der Ablehnung dieses Gesuchs kein nicht wiedergutzumachender Nachteil verbunden und die Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung somit erst mit dem Endentscheid anfechtbar (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 73). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2 Die Angelegenheit ist nicht streitwertbehaftet, weshalb auch der zu beurteilende Zwischenentscheid ungeachtet der Höhe der allfälligen Entschädigung des Rechtsbeistands für das Rekursverfahren nicht nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG einzelrichterlich zu beurteilen ist (Bertschi, § 38b N. 12). Entsprechend ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46). 2.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei als mittellos zu betrachten, seine Begehren jedoch als offensichtlich aussichtslos. Aufgrund seines bisherigen und aktuellen Verhaltens und seiner persönlichen Umstände scheine der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Hündin C ohne Auflagen tierschutzkonform zu halten. Ihm fehle die Einsicht, dass die Hündin kastriert werden müsse. Angesichts des beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei die Verbindung der Herausgabe der Hündin mit Auflagen zwingend. In der Verfügung vom 13. Mai 2020 hatte das Veterinäramt zur Begründung der erteilten Auflagen und des teilweisen Hundehalteverbots erwogen, dass die Hündin am 28. Oktober 2019 ängstlich und verstört angetroffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Hündin nicht korrekt registriert oder angemeldet und keine Belege über die obligatorische Hundeausbildung eingereicht, weshalb davon auszugehen sei, dass er die obligatorischen Kurse mit der Hündin nicht absolviert habe. Aus einer psychiatrischen Bestätigung von Dr. med. E gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung leide. Bei einem wieder zu erwartenden Verschwinden des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser seine Hunde bei einer Person lasse, welche zu deren Betreuung nicht in der Lage sei. Angesichts dieser Umstände sei dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres nur die Haltung eines Hundes zu gestatten. Die Weiterführung der Psychotherapie sei zwingend, um zu verhindern, dass die Hündin aufgrund einer Veränderung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers in eine tierschutzrelevante Situation gerate. Eine chirurgische Kastration der Hündin sei aus tierärztlicher Sicht notwendig, damit diese nicht plötzlich und unerwartet an einer eitrigen Entzündung der Gebärmutter erkranke, weshalb ein entsprechender Eingriff vor der Rückgabe vorzunehmen sei. 2.3 Zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels ist das hypothetische Verhalten einer nicht mittellosen Partei zu berücksichtigen: Wenn sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde, ist dieses als aussichtslos zu betrachten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 47). Der Beschwerdeführer sucht daraus abzuleiten, dass sein Rekurs nicht als aussichtslos hätte betrachtet werden dürfen, weil die Verfügung des Beschwerdegegners einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstelle, welchen er bei ausreichenden finanziellen Mitteln nicht einfach so hinnehmen würde, umso mehr, da der Hündin inzwischen zufolge gesundheitlicher Probleme die – inzwischen erfolgte – Euthanasierung drohe. Auch angesichts der zahlreichen Auflagen dränge sich der Schluss auf, dass sich eine vermögende Partei zur Ergreifung des Rechtsmittels veranlasst gesehen hätte. Entscheidend ist jedoch nicht, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Interesses an der Hundehaltung bei ausreichenden finanziellen Mitteln ungeachtet der Erfolgsaussichten eines Rekurses zur selbstfinanzierten Rechtsmittelerhebung entschieden hätte. Vielmehr ist massgeblich, dass bei vernünftiger Betrachtung der objektiven Erfolgschancen des Rekurses nicht ernsthaft mit dessen Gutheissung gerechnet werden durfte und eine nicht mittellose Partei daher bei vernünftiger Überlegung kein Rechtsmittel erhoben hätte. Der Beschwerdeführer wandte sich nicht gegen einzelne Auflagen in der Verfügung vom 13. Mai 2020, die sich allenfalls als unverhältnismässig erweisen könnten, sondern verlangte die Rückgabe der Hündin ohne jegliche Auflagen und insbesondere auch ohne deren vorgängige Kastration. Letztere wäre indessen gemäss zwei unabhängig voneinander erfolgten tiermedizinischen Untersuchungen notwendig gewesen (siehe vorstehend I.A). Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen administrativen Verpflichtungen als Tierhalter in der Vergangenheit nicht umfassend nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer durfte vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seines Begehrens rechnen, das sich nicht gegen eine oder mehrere einzelne Auflagen richtete, sondern die Rückgabe der Hündin ohne jedwede begleitende behördliche Anordnung bezweckte. Hinsichtlich des teilweisen Hundehalteverbots bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Hündin erst nach ihrer Beschlagnahme gesundheitliche Probleme entwickelt habe, dass sie nicht vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten worden sei und dass er als hingebungsvoller Hundeliebhaber seine gesamte Freizeit der Betreuung von Hunden widme. Im Rahmen der beim Zwischenentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vorzunehmenden Prüfung der Erfolgschancen des Rekurses durfte die Vorinstanz aber bereits aus den Umständen, unter welchen die Hündin C am 28. Oktober 2019 angetroffen worden war, und der damaligen Nichtauffindbarkeit des Beschwerdeführers ableiten, dass dessen Aussichten, hinsichtlich des teilweisen Hundehalteverbots zu unterliegen, die Aussichten eines Obsiegens deutlich überstiegen. 2.4 Selbst wenn hinsichtlich des teilweisen Hundehalteverbots nicht von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rekursbegehrens auszugehen sein sollte, wäre auch insoweit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit zu verneinen. Je stärker nämlich in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG) gilt, umso schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsvertretung zu bejahen (Plüss, § 16 N. 82). Im Rekursverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen und trifft die Rekursbehörde eine zumindest abgeschwächte Untersuchungspflicht: Sie hat von Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, soweit die Rügen der rekurrierenden Partei dazu Anlass geben, wobei an deren Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 44 f.). Inwiefern das Rekursverfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welchen ein juristischer Laie nur mithilfe eines Rechtsbeistands gewachsen wäre, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Aus dem einzigen zur Begründung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands angeführten Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig sei, folgt entsprechend keine solche. 3. 3.1 Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 3.2 In Anwendung der dargelegten Grundsätze erweist sich auch die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist (§ 16 VRG). 4. Als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung handelt es sich bei diesem Urteil ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2). Entsprechend ist eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a; vgl. E. 1.1 hiervor) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: … |