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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00565
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch B, diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule Zürcher Unterland,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
der Aufnahmeprüfung,
hat
sich ergeben:
Der im Jahr 2007 geborene A absolvierte im Frühling 2020
an der Kantonsschule Zürcher Unterland die Zentrale Aufnahmeprüfung für die
Langgymnasien. Mit Schreiben vom 20. März 2020 teilte die Prorektorin Eltern
von A, B und F, je einzeln mit, dass A in den massgebenden Fächern Deutsch und
Mathematik die Noten 3,38 bzw. 4,25 erzielt habe, was einen
Notendurchschnitt von 3,81 ergebe, womit er den für die Aufnahme geforderten
Notendurchschnitt von 4,0 nicht erreicht habe.
Nachdem B gegen die Korrektur der Sprachprüfung Einwände
erhoben hatte, teilte die Kantonsschule Zürcher Unterland dieser mit Schreiben
vom 9. April 2020 mit, dass die Bewertung der Sprachprüfung auf 3,25
angehoben werde. Daraus resultiere ein gewichteter Gesamtdurchschnitt von
3,875, weshalb am Nichtaufnahmeentscheid festgehalten werde.
I.
A liess dagegen bei der Bildungsdirektion rekurrieren und
im Wesentlichen beantragen, die Verfügung vom 9. April 2020 sei aufzuheben
und die Noten in den Fächern Mathematik und Deutsch anzuheben; eventualiter sei
die Wiederholung der Aufnahmeprüfung anzuordnen. Die Bildungsdirektion wies den
Rekurs mit Verfügung vom 9. Juli 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte B die Verfahrenskosten von Fr. 657.- (Dispositiv-Ziff. II)
und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.
II.
Am 24. August 2020 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Die Verfügung 01 der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom
9. Juli 2020 sei aufzuheben.
2. Die Note für das Fach Mathematik sei auf die Note 4.5
anzuheben (Anhebung um 0.25 Notenpunkte) und der Beschwerdeführer sei zur Kantonsschule
Zürcher Unterland zuzulassen.
3. Die Note für den Aufsatz sei auf die Note 4.25 anzuheben
(Anhebung um 0.5 Notenpunkte) und damit als bestanden zu werten.
4. Eventualiter sei der Aufsatz von einer Lehrperson und einem
unabhängigen Experten neu zu bewerten.
5. Die Aufnahmeprüfung sei als bestanden zu werten.
6. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Notenschnitt der
Kandidaten aus öffentlichen Schulen für die Aufnahmeprüfung der Jahre 2010 bis
2020 offenzulegen und dem Beschwerdeführer nach Erhalt der Dokumente eine
Nachfrist zur Stellungnahme und zur Einreichung einer Ergänzung zu gewähren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer."
Die Kantonsschule Zürcher Unterland reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom
4. September 2020 auf Abweisung des Rechtsmittels unter Kostenfolge.
Hierzu liess A am 28. September 2020 Stellung nehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion
über Anordnungen betreffend die Aufnahme in ein Gymnasium nach den §§ 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
1999 (MSG, LS 413.21) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 50 N. 25 ff.).
2.2 Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall (vgl. VGr, 7. November 2018, VB.2018.00480, E. 2.2
Abs. 1 – 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.;
Donatsch, § 20 N. 88, je auch zum Folgenden). Hier schreitet das
Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar
ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht.
Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von
Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung
von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche
Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre
(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20
N. 89; vgl. auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen
Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das
neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff.,
81).
3.
Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung den Erfahrungsnotendurchschnitt
der Kandidatinnen und Kandidaten aus öffentlichen Schulen für die Aufnahmeprüfung
der Jahre 2009 bis 2019 eingereicht; für das Jahr 2020 sei dieser noch nicht
erhoben worden. Der Beschwerdeführer konnte (auch) dazu mit Eingabe vom
28. September 2020 Stellung nehmen. Somit besteht kein Anlass, ihm eine (erneute) (Nach-)Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung einer
Ergänzung zu gewähren. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass nicht bereits deshalb auf die Bekanntgabe der
Notendurchschnitte der Jahre 2009 bis 2019 verzichtet werden kann, weil diese
dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines anderen Verfahrens bereits mitgeteilt
worden waren (vgl. VGr, AN.2019.00003, E. 4.2 Abs. 2). Auch der
Umstand, dass die Erfahrungsnotendurchschnitte der Jahre 2018 und 2019 im
vorgenannten Urteil des Verwaltungsgerichts erwähnt wurden und damit öffentlich
zugänglich sind, ändert daran nichts. Vielmehr geht es darum, dass die Angaben
auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden können.
4.
4.1
Nach § 14 Abs. 1 MSG legt der Regierungsrat die Bedingungen für
die Aufnahme in die Mittelschulen fest (Satz 1); die definitive Aufnahme
ist vom Bestehen einer Prüfung und einer Probezeit abhängig (Satz 2).
Bezüglich der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien bestimmt § 8
Abs. 1 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an
die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 (Aufnahmereglement,
AufnahmeR [LS 413.250.1]) dabei näher, dass an einem oder zwei Tagen eine
schriftliche Aufnahmeprüfung durchgeführt wird, welche die Teile Deutsch
(Verfassen eines Textes [60 Minuten]; Textverständnis und Sprachbetrachtung
[45 Minuten]) sowie Mathematik (60 Minuten) umfasst. Die Prüfungsnote
ist das Mittel aus den Noten in beiden Fächern. Sie wird mit zwei
Dezimalstellen ausgedrückt (§ 10 Abs. 3 AufnahmeR).
4.2 Bei
Kandidatinnen und Kandidaten aus öffentlichen zürcherischen oder entsprechenden
ausserkantonalen öffentlichen Schulen, die im Zeitpunkt der Anmeldung die
6. Klasse der Primarschule besuchen, wird beim Entscheid über die Aufnahme
zusätzlich die Erfahrungsnote mitberücksichtigt, das heisst das Mittel der
Noten in Deutsch und Mathematik gemäss dem letzten regulären Zeugnis (§ 11
Abs. 1, 3 und 5 AufnahmeR); die Prüfung gilt als bestanden, wenn der
Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,5 beträgt
(§ 12 AufnahmeR). Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus der 5. Klasse
der Primarschule (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 1a AufnahmeR)
sowie solchen aus der 6. Primarklasse einer Privatschule (§ 11
Abs. 1 e contrario AufnahmeR) entscheidet dagegen nach § 13 Satz 1
AufnahmeR allein die Prüfungsnote; die Erfahrungsnote bleibt unberücksichtigt.
Für einen positiven Aufnahmeentscheid erforderlich ist eine Prüfungsnote von
mindestens 4,0 (§ 13 Satz 2 AufnahmeR).
4.3 Der
Beschwerdeführer besuchte die Privatschule E, weshalb seine
Erfahrungsnoten unberücksichtigt blieben. Vor diesem Hintergrund macht er eine
Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen und solchen
aus öffentlichen Schulen geltend.
4.3.1
Das Verwaltungsgericht hatte sich im Urteil VB.2018.00480 bereits mit
dieser Frage zu befassen. Es erwog, dass es mit der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vereinbar
sei, wenn bei Schülerinnen und Schülern aus der öffentlichen Primarschule,
nicht aber bei solchen aus Privatschulen im Aufnahmeverfahren für das
Langgymnasium Erfahrungsnoten zusätzlich zu den Prüfungsnoten berücksichtigt
werden (VGr, 7. November 2018, VB.2018.00480,
E. 4.2 f.). Dieses Urteil wurde vor Bundesgericht angefochten.
Letzteres führte aus, dass die vom Verwaltungsgericht dargelegten
Unterschiede zwischen Volks- und Privatschulen im Grundsatz eine
unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Schülerinnen und Schüler im
Aufnahmeverfahren für das Langgymnasium zu rechtfertigen vermöchten. Soweit
überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen sollten, treffe das
Aufnahmereglement eine rechtliche Unterscheidung, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen bestehe. Die
tieferen Anforderungen an die Prüfungsnote der Kandidatinnen und Kandidaten aus
Privatschulen stellten ein Instrument dar, um die erfahrungsgemäss hohe
Erfahrungsnote an den öffentlichen Schulen auszugleichen. Dass nicht für alle
kandidierenden Personen die identischen Aufnahmebedingungen statuiert werden,
verstosse daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinn von Art. 8
Abs. 1 BV (BGr, 14. Mai 2019, 2C_1137/2018, E. 5.1 und 5.3.1;
vgl. auch VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00505, E. 5.3).
4.3.2
Das Verwaltungsgericht hat sodann unlängst an
seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und erwogen, dass das
Gebot der Rechtsgleichheit grundsätzlich nicht verletzt werde, wenn den
Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen im Aufnahmeverfahren für die
Maturitätsschulen Erfahrungsnoten angerechnet werden, denjenigen von Privatschulen
dagegen nicht (VGr, 26. Februar 2020,
AN.2019.00003, E. 3.4).
4.4 Wie sich
im Folgenden zeigen wird, kann hier darauf verzichtet werden, auf die vom
Beschwerdeführer gerügte Ungleichbehandlung einzugehen.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht die Bewertung der
Mathematikprüfung. Zunächst bringt er vor, dass eine Ermessensunterschreitung
durch "stures korrigieren nach vorgegebenen Lösungen von Dritten" vorliege.
Ausserdem hält er dafür, dass ihm für Aufgabe 4, Teilaufgabe b, ein
(zusätzlicher) Punkte hätte erteilt werden müssen, da seine Lösung, B sei
"3.5/6", mathematisch die gleiche Antwort sei,
"wie die in der Lösung geforderten 7/12 bzw. 0.583".
5.1.1
Die Aufgabe 4b lautete wie folgt: "B liegt in der Mitte von 1/3
und 5/6. Die Zahl 1/3 liegt in der Mitte von A und B. Bestimme A und B".
Der Beschwerdeführer errechnete für A den Wert "0,26" und für B
"3,5/6" und erhielt für Aufgabe 4b keine Punkte.
5.1.2
Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die Prüfungsanforderungen für die
Zentrale Aufnahmeprüfung sowie den Lehrplan 21 des Kantons Zürich, dass
das Erweitern und Kürzen von Brüchen eine zu prüfende Kompetenz darstelle.
Sodann müssten gemäss Korrekturhinweisen zu Aufgabe 4b der
Mathematikprüfung Zähler und Nenner ganzzahlig sein. Der Beschwerdeführer hätte
sein Resultat auf "7/12" erweitern müssen, damit er für die Aufgabe
einen Punkt hätte erhalten können.
5.1.3
Der Beschwerdeführer stellte das von ihm errechnete Resultat nicht mit
ganzen Zahlen dar, was gemäss den Korrekturhinweisen zur Mathematikprüfung
vorausgesetzt wurde. Die in diesem Zusammenhang gerügte
Ermessensunterschreitung ist nicht ersichtlich; die Anforderung, dass das Resultat
bei Aufgabe 4b entweder ganzzahlig oder als Dezimalzahl angegeben werden
muss, ist nachvollziehbar, um die entsprechenden Kompetenzen der Kandidatinnen
und Kandidaten zu überprüfen. Eine kombinierte Bruch- und Dezimalschreibweise
ist gerade nicht vorgesehen; die entsprechenden Vorbringen des
Beschwerdeführers gehen fehl. Worin die diesbezüglich gerügte Gehörsverletzung
bestehen soll, ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich; die Vorinstanz hat
hinlänglich begründet, weshalb keine Ermessensunterschreitung vorliegt. Was der
Beschwerdeführer darüber hinaus zur Wichtigkeit des Kürzens und des Erweiterns
von Brüchen vorbringt, verfängt ebenfalls nicht. Denn insgesamt erweist es sich
nicht als rechtsverletzend, wenn die Beschwerdegegnerin für eine Punktevergabe
darauf beharrte, dass das Resultat mit ganzzahligem Zähler und Nenner angegeben
wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Brüche für den Erhalt der
vollen Punktzahl nicht gekürzt sein mussten. Demnach ist nicht zu beanstanden,
dass der Beschwerdeführer für die Aufgabe 4b keinen Punkt erhalten hat.
5.2
5.2.1 Sodann rügt
der Beschwerdeführer das bei Aufgabe 5 der Mathematikprüfung angewandte
Maluspunkte-System als unrechtmässig. Die Aufgabe lautete wie folgt:
"Notiere alle
vierstelligen Zahlen, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
·
Die Zahlen sind ungerade;
·
die Zahlen liegen zwischen 3000 und 7000;
·
ihre Quersumme beträgt 23;
·
die Zahlen sind durch 5 teilbar;
·
alle ihre Ziffern sind verschieden.
Markiere deine Lösungszahlen
deutlich."
Dabei waren keine (vierstelligen) Zahlen zur Auswahl
vorgegeben; die Kandidatinnen und Kandidaten mussten ihre Lösungszahlen selbst
auf das Prüfungsblatt schreiben. Es wurde auch nicht angegeben, wie viele
(korrekte) Lösungszahlen es zu finden galt. Der Hinweis in der
Aufgabenstellung, die Lösungszahlen sollen deutlich markiert werden, zielt
darauf ab, dass die korrigierenden Lehrpersonen nicht aus allfälligen Notizen
und Lösungswegen Lösungszahlen heraussuchen mussten. Der Beschwerdeführer
notierte sechs korrekte und zwei falsche Lösungszahlen, was gemäss Korrekturschema
mit einem Punkt von möglichen vier Punkten bewertet wurde. Für die zwei
falschen Zahlen wurde ihm mithin ein Punkt abgezogen bzw. ein Minuspunkt
berechnet.
5.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass
Primarschüler grundsätzlich nicht davon ausgehen müssen, dass falsche
Lösungszahlen zu einem Punkteabzug führen; dies geht denn auch nicht aus der
Aufgabenstellung hervor (vgl. dazu BVGr, 13. Februar 2012, B-2229/2011,
E. 7.2.1 Abs. 3). Ein solches Vorgehen widerspricht Treu und Glauben.
Sollen bei einer Aufgabe wie der hier strittigen Minuspunkte vergeben werden,
hätten die Kandidatinnen und Kandidaten darüber in Kenntnis gesetzt werden
müssen.
5.2.3 Bei der hier strittigen Aufgabe wurde
von den Kandidatinnen und Kandidaten verlangt, dass sie aus allen vierstelligen
Zahlen diejenigen herausfanden und notierten, welche den genannten Bedingungen
entsprachen. Die Vorinstanz erwog, durch den Abzug für falsche Antworten könne
bei Aufgabe 5 die Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern ausgeglichen
werden. Die Maluspunkte seien als Korrektiv nötig. Dieser Argumentation kann
nicht gefolgt werden. Denn zum einen ist Aufgabe 5 nicht als eigentliches
Antwort-Wahl- bzw. Multiple-Choice-Verfahren ausgestaltet, da die Kandidatinnen
und Kandidaten nicht aus vorgegebenen Zahlen auswählen konnten. Vielmehr
mussten sie diese selber errechnen bzw. durch Probieren herleiten. Es ist zwar
bei dieser Aufgabenstellung nicht ausgeschlossen, dass gewisse Kandidatinnen
und Kandidaten zufällig eine richtige Zahl notierten; die Wahrscheinlichkeit
eines solchen Zufallstreffers ist jedoch sehr gering, da die Anzahl
grundsätzlich in Betracht kommender Zahlen sehr gross ist. Demnach kam die
Vergabe von Minuspunkten zum Ausgleich von Zufallstreffern vorliegend nicht in
Betracht (vgl. zur Zulässigkeit von Minuspunkten bei Multiple-Choice-Verfahren BVGr,
13. Februar 2012, B-2229/2011, E. 7.2 und E. 7.2.1; VGr,
21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 4.3 Abs. 3). Hinzu kommt,
dass die beiden falschen Lösungszahlen des Beschwerdeführers vier der fünf
Bedingungen gemäss der Aufgabenstellung erfüllten; von Zufallstreffern kann
mithin keine Rede sein.
5.2.4
Das von der Beschwerdegegnerin angewandte Bewertungssystem
ist sodann nicht geeignet, die Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten zuverlässig
zu ermitteln bzw. deren Fähigkeiten korrekt zu bewerten. Denn der
Beschwerdeführer hatte durch sechs richtige Lösungszahlen unter Beweis
gestellt, dass er die Aufgabenstellung grundsätzlich verstanden hatte und die
einzelnen Bedingungen korrekt anwenden konnte. Dass ihm in der Folge zwei
Fehler unterliefen (wobei diese Lösungszahlen – wie erwähnt – vier der fünf Bedingungen
erfüllten und eine davon ausserdem klar als Folgefehler zu qualifizieren ist),
führte sodann zur Vergabe von lediglich einem Punkt. Dies erscheint sachlich
nicht gerechtfertigt, wenn man berücksichtigt, dass etwa auch Prüflinge mit
vier oder fünf korrekten und zwei falschen Lösungszahlen jeweils einen Punkt
zugesprochen erhielten. Gleichzeitig hätten sich selbst zwei weitere inkorrekte
Lösungszahlen nicht zuungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt; er hätte auch
bei vier falschen und sechs korrekten Lösungszahlen noch immer einen Punkt für
Aufgabe 5 erhalten. Insgesamt führt die angewandte Bewertungsmatrix in
verschiedenen Konstellationen dazu, dass Fehler überproportional gewichtet werden.
Sodann wären dem Beschwerdeführer selbst bei zulässiger Anwendung von
Minuspunkten, jedoch in Anwendung mathematisch korrekter Rundung, 2 Punkte
zuzusprechen gewesen, da er in diesem Fall (6 korrekte und 2 falsche
Lösungszahlen) 1,6 von 4 Punkten erreicht hätte. Des Weiteren reflektiert
die Bewertungsmatrix nicht die von der Fachkommission Mathematik
Langgymnasium angestrebte Gewichtung der Lösungszahlen bzw. des dazu führenden
Lösungswegs, denn es wird bei der Punktevergabe gerade nicht berücksichtigt, ob
ein Kandidat oder eine Kandidatin tatsächlich ein passendes Zahlenpaar
(etwa 3965 und 3695) gefunden hat oder ob er zwei "verschiedene"
Zahlen (etwa 4685 und 6935) notierte.
5.2.5
Zusammenfassend erweist sich der Punkteabzug für falsche Lösungszahlen –
wie für Aufgabe 5 vorgesehen – als unrechtmässig. Da der Beschwerdeführer
sechs von maximal zehn korrekten Lösungszahlen notierte, hat er mehr als die
Hälfte der Aufgabe richtig gelöst. Folglich sind ihm dafür mindestens zwei
Punkte zu gewähren, womit er in der Mathematikprüfung insgesamt 24 Punkte
und damit die Note 4,5 erreicht. Dies wiederum führt dazu, dass beim
Beschwerdeführer ein gewichteter Gesamtdurchschnitt von 4,0 resultiert (vgl.
vorn, E. 4.1 f.).
Demnach erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer als
unrechtmässig gerügten vorgängig definierten Bewertungsmassstab für den
Deutschaufsatz einzugehen (vgl. dazu VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558,
E. 7.3). Ebenso kann von der beantragten Neubewertung des Aufsatzes durch
eine Lehrperson und einen unabhängigen Experten abgesehen werden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom 9. Juli
2020 und der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2020 sind
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, den Beschwerdeführer in die Probezeit
des Langgymnasiums aufzunehmen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III der
Verfügung der Bildungsdirektion vom 9. Juli 2020 sind die Rekurskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist diese zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
8.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der
Bildungsdirektion vom 9. Juli 2020 und der Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 9. April 2020 werden aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird eingeladen, den Beschwerdeführer in die Probezeit des
Langgymnasiums aufzunehmen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III der
Verfügung der Bildungsdirektion vom 9. Juli 2020 werden die Rekurskosten
der Beschwerdegegnerin auferlegt und wird diese verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …