|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2020.00566  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.10.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung (Nichteintreten/Überweisung)


[Kündigung durch die Geschäftsleitung einer Anstalt, Neubeurteilung] Offengelassen, ob das Verfahren der Neubeurteilung nach § 170 GG auch bei interkommunalen Anstalten Anwendung findet. Die Neubeurteilung greift nur, wenn eine Entscheidungskompetenz delegiert wurde. Hier ist die Geschäftsleitung und nicht der Verwaltungsrat für die Kündigung originär zuständig, weshalb eine Neubeurteilung durch den Verwaltungsrat nicht in Betracht kommt. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit deshalb zu Unrecht verneint (E. 3.3). Gutheissung und Rückweisung an den Bezirksrat zur materiellen Behandlung.
 
Stichworte:
FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT
NEUBEURTEILUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art./§ 45 Abs. 1 GG
Art./§ 74 Abs. 3 GG
Art./§ 170 GG
Art./§ 171 Abs. 3 GG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00566

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 19. Oktober 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

Interkommunale Anstalt A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Kündigung (Nichteintreten/Überweisung),


 

hat sich ergeben:

I.  

B arbeitete seit dem 1. September 2012 für die Interkommunale Anstalt A. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 kündigte die Interkommunale Anstalt A das Anstellungsverhältnis per 30. September 2020.

II.  

Dagegen gelangte B mit Rekurs vom 20. Juli 2020 an den Bezirksrat D und beantragte, es sei ihr eine Entschädigung von Fr. 12'000.- zu bezahlen. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2020 überwies der Bezirksrat den Rekurs im Sinn eines Begehrens um Neubeurteilung an den Verwaltungsrat der Interkommunalen Anstalt A.

III.  

Am 25. August 2020 erhob die Interkommunale Anstalt A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter gesetzlicher Kostenfolge sei die Präsidialverfügung vom 28. Juli 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung des Rekurses vom 20. Juli 2020 an den Bezirksrat D zurückzuweisen. Der Bezirksrat beantragte am 31. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. B reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats in personalrechtlichen Angelegenheiten kommunal Bediensteter steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Gleiches gilt für das Personal von Zweckverbänden und (interkommunalen) Anstalten (vgl. § 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [LS 131.1] und § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 3 f. VRG; VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00673, E. 1.1).

1.2 Die Vorinstanz überwies den Rekurs vom 20. Juli 2020 an den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, da er seine funktionelle Zuständigkeit verneinte. Solche Entscheide können – unabhängig von ihrer Qualifikation als End- oder Zwischenentscheide – direkt angefochten werden (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 39; vgl. BGE 141 V 191 E. 1, 136 I 80 E. 1.2).

1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.-, und es braucht keine über den Einzelfall hinausreichende Frage von grundsätzlicher Bedeutung geklärt zu werden, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

Die Beschwerdeführerin ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Anstalt und als solche befugt, eigene personalrechtliche Bestimmungen zu erlassen (§ 74 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GG; Art. 1 Abs. 1 und Art. 33 des am 13. Januar 2010 vom Regierungsrat genehmigten [RRB Nr. 20/2010] Gründungsvertrags der Interkommunalen Anstalt A vom 27. September 2009). Sie hat ein Anstellungs- und Arbeitszeitreglement bzw. ein Personalreglement erlassen; soweit Letzteres Lücken enthält, gelten gemäss Ziff. 2.2 Personalreglement sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR).

3.  

3.1 Gemäss § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 3 VRG ist der Bezirksrat Rekursinstanz gegen Anordnungen einer interkommunalen Anstalt. Die Vorinstanz erwog, gemäss § 74 Abs. 3 GG gälten für die Beschwerdeführerin die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten der gemeinsamen Anstalt vereinbar seien. Nach § 45 Abs. 1 GG könnten Aufgaben zur selbständigen Erledigung an Gemeindeangestellte – bzw. bei einer gemeinsamen Anstalt an deren Angestellte – übertragen werden. Gemäss § 170 Abs. 1 lit. c GG sei gegen Anordnungen von Gemeindeangestellten, denen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen worden seien, bei der übertragenden Behörde eine Neubeurteilung zu verlangen. Die streitgegenständliche Kündigung sei von zwei Angestellten der Beschwerdeführerin unterzeichnet; diese Anordnung unterliege somit nicht direkt dem Rekurs an den Bezirksrat, sondern dem Begehren um Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. c GG (act. 4 E. 2.1 f.).

3.2 Nach dem Gemeindegesetz kann eine Behörde einzelnen Mitgliedern, Ausschüssen aus ihrer Mitte, Gemeindeangestellten oder ihr unterstellten Kommissionen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen (§§ 44 f., 50 GG). Die in diesen Fällen anwendbare Neubeurteilung gemäss § 170 GG dient dazu, Verfügungen von untergeordneten Stellen, an welche die Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen wurde, gemeindeintern durch die an sich zuständige Behörde umfassend und uneingeschränkt zu überprüfen; Letztere hat sodann neu zu entscheiden. Es handelt sich mithin um ein ordentliches, vollkommenes und reformatorisches Rechtsmittel (§ 171 Abs. 3 GG; Antrag und Weisung des Regierungsrats zum Gemeindegesetz [GG] vom 20. März 2013, ABl 2013-04-19 [Nr. 15], S. 204 f.; Benjamin Schindler/Anna Rüefli/Raphael Widmer, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar GG], Zürich etc. 2017, Vorbemerkungen zu §§ 38–62 N. 23; Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta, Kommentar GG, § 170 N. 6 und § 171 N. 9 mit Hinweisen). Da das Gemeindegesetz eine Delegation von Aufgaben und Entscheidbefugnissen innerhalb der Gemeinde relativ einfach zulässt, sieht die Neubeurteilung – gewissermassen als Korrektiv – die Rücküberprüfbarkeit durch das hauptverantwortliche (Gesamt-)Organ vor (vgl. VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3.4).

3.3 Vorliegend kann offenbleiben, ob die Bestimmungen zur Aufgabenübertragung innerhalb von politischen Gemeinden mit den Besonderheiten der gemeinsamen Anstalt vereinbar sind und damit für Letztere ebenfalls gelten (vgl. § 74 Abs. 3 GG). Denn hier fand keine Aufgabenübertragung vom hauptverantwortlichen Organ an "Gemeindeangestellte" statt. Gemäss Art. 22 Satz 1 Gründungsvertrag trägt die Geschäftsleitung die Verantwortung für die operative Unternehmensführung, wozu auch die Anstellung von Personal zählt. Einzig bezüglich der mit der Geschäftsleitung und der Vertretung nach aussen betrauten Personen weist Art. 18 drittes Lemma Gründungsvertrag die Zuständigkeit dem Verwaltungsrat zu. In diesem Sinn ist die Geschäftsleitung gemäss Organisationsreglement unter anderem für die Personalführung verantwortlich und zu sämtlichen Handlungen ermächtigt, soweit diese nicht gemäss Gesetz, Gründungsvertrag oder Organisationsreglement dem Kontrollorgan oder dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Dem Verwaltungsrat ist die Beschlusskompetenz lediglich in Bezug auf die Anstellung, Entlassung und die Anstellungsbedingungen der Geschäftsleitung vorbehalten (Ziff. I.3 Abs. 2, Ziff. III.2.3, Ziff. IV.2.1 f. und IV.2.6 Organisationsreglement).

Da die Beschwerdegegnerin nicht Mitglied der Geschäftsleitung war, lag die originäre Zuständigkeit für die Kündigung bei der Geschäftsleitung. Damit liegt keine Delegation im Sinn von § 170 Abs. 1 Ingress GG vor und kommt eine Neubeurteilung durch den in der Sache unzuständigen Verwaltungsrat von vornherein nicht in Betracht. Der Bezirksrat hat seine Zuständigkeit demnach zu Unrecht verneint.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat D zurückzuweisen.

4.  

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.- (vgl. E. 1.4), weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3 VRG).

5.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den nach Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig ist; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht mehr zulässig (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt (vgl. E. 1.4), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Präsidialverfügung vom 28. Juli 2020 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat D zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.    Mitteilung an …