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Geschäftsnummer: VB.2020.00567  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Dublin-Haft (Überprüfung) (GI200182-L)


Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens: Prüfung milderer Massnahmen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG zu Recht bejaht (E. 4.2). Die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist trotz ihrer angeschlagenen gesundheitlichen Verfassung gegeben (E. 5.1). Die anfängliche Isolierung der Beschwerdeführerin im Ausschaffungsgefängnis ist aufgrund der Coronavirus-Pandemie gerechtfertigt und macht das Haftregime nicht unzulässig (E. 5.2). Im Rahmen der Überprüfung der Dublin-Haft muss der Haftrichter prüfen, ob nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme, etwa die Eingrenzung, hinreichend wirksam wäre (E. 6.1). Die Unwirksamkeit milderer Massnahmen geht vorliegend aus den Akten nicht hervor (E. 6.2). Daher ist die Haft als unverhältnismässig zu qualifizieren (E. 6.3). Gutheissung.
 
Stichworte:
ÄTHIOPIEN
CORONA-PANDEMIE
DUBLIN-HAFT
GEEIGNETHEIT
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
MILDERE MASSNAHME
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 76a AIG
Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00567

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 15. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

A, vertreten durch RA B, substituiert durch C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Dublin-Haft (Überprüfung) (GI200182-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 7. August 2020 an, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werde.

II.  

Nachdem A am 18. August 2020 die Überprüfung der Dublin-Haft beantragte, bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 21. August 2020 die Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Vorbereitungsverfahrens und bewilligte die Haft bis zum 17. September 2020.

Mit Verfügung vom 31. August 2020 hob das Migrationsamt die Dublin-Vorbereitungshaft in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG auf und nahm A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG in Haft.

III.  

Gegen das Urteil vom 21. August 2020 erhob A mit Eingabe vom 26. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Sodann sei festzustellen, dass die Haftbedingungen (Einzelhaft) rechtswidrig seien. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 27. August 2020 abgewiesen. Am 31. August 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 3. September 2020 das Nichteintreten auf die Beschwerde. Gleichentags teilte A dem Gericht mit, dass sie ungeachtet der zwischenzeitlichen Änderung der Haftart an den Rechtsbegehren festhalte.

 

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihr beantragtes Nichteintreten auf die Beschwerde damit, dass sich die Beschwerde gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. August 2020 richte, welches die Rechtmässigkeit der Dublin-Vorbereitungshaft im Sinn von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG überprüft habe, die Beschwerdeführerin sich nun aber gestützt auf die Verfügung vom 31. August 2020 in Dublin-Ausschaffungshaft befinde, weshalb es ihr am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlen würde.

2.2 Dem ist nicht zu folgen. Im Zeitpunkt der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Urteils befindet sich die Beschwerdeführerin zwar nicht mehr gestützt auf die Verfügung vom 21. August 2020, sondern gestützt auf jene vom 31. August 2020 in Haft. Dennoch ist das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben, wäre es doch ansonsten kaum je möglich, rechtzeitig eine zweitinstanzliche Prüfung der jederzeit zulässigen Beschwerde gegen die Anordnung von Dublin-Haft vorzunehmen. Zudem können sich die gerügten EMRK-Verletzungen als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung jederzeit wieder stellen. Es ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00644, E. 2; BGr, 1. März 2017, 2C_101/2017, E. 1.2).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin aus Äthiopien reiste gemäss eigenen Angaben am 7. Januar 2019 in die Schweiz ein und suchte am 5. Februar 2019 um Asyl nach. Das Staatssekretariat für Migration SEM trat am 8. Juli 2019 darauf nicht ein und wies sie in den für ihr Asylgesuch zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat (Frankreich) weg. Mit Urteil vom 22. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Das Gesuch vom 27. September 2019 um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheid wies das SEM mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 gleichfalls ab.

Nachdem die Beschwerdeführerin ab dem 3. Oktober 2019 untergetaucht war, wurde sie am 21. Februar 2020 verhaftet und sogleich in Dublin-Ausschaffungshaft versetzt. Am 4. März 2020 verfügte das SEM ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin vom 24. März 2020 bis 23. März 2023. Zufolge der Corona-Pandemie erfolgte am 19. März 2020 die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Dublin-Ausschaffungshaft. Via Landüberstellung wurde die Beschwerdeführerin schliesslich am 15. Juli 2020 nach Frankreich ausgeschafft.

3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben Ende Juli 2020 wiederum in die Schweiz einreiste, wurde sie am 6. August 2020 verhaftet und tags darauf in Dublin-Vorbereitungshaft versetzt, welche am 31. August 2020 durch die Dublin-Ausschaffungshaft ersetzt wurde. Zwischenzeitlich wies das SEM mit Entscheid vom 24. August 2020 die Beschwerdeführerin (wiederum) in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat (Frankreich) weg.

4.  

Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Dublin-Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG und Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG.

4.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen den Haftgrund nach Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG (Betreten der Schweiz trotz Einreiseverbot) ein, dass ihr das Einreiseverbot nicht in einer ihr verständlichen Sprache und mithin nicht rechtsgenügend eröffnet worden sei.

Ob das Einreiseverbot vom 4. März 2020 der – der deutschen Sprache nicht mächtigen – Beschwerdeführerin korrekt eröffnet worden ist, ist durch die Akten nicht belegt. Diesen ist allein zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 18. März 2020 die Unterschrift zum Empfang des in deutscher Sprache abgefassten Einreiseverbots verweigerte. Somit ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine – schriftliche oder mündliche – Übersetzung des Einreiseverbots in einer ihr verständlichen Sprache (Oromo, allenfalls Englisch) vorlag. In den Einvernahmen vom 8. August 2020 und vom 17. August 2020 gab die Beschwerdeführerin zwar an, dass sie (nun) Kenntnis vom Einreiseverbot habe, was indes nicht zwangsläufig deren korrekte Eröffnung vor dem Einreisezeitpunkt beinhaltet. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben.

4.2 Nach Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG kann die zuständige Behörde die ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

In der Vergangenheit war die Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2019 bis zum 21. Februar 2020 unbekannten Aufenthalts; zudem weigert sie sich konsequent, selbständig nach Frankreich auszureisen. Somit bestehen erhebliche, konkrete Anzeichen dafür, dass sich die Beschwerdeführerin einer Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich entziehen wird (Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG), weshalb die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG zu Recht bejaht hat.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie sei aufgrund ihrer psychischen Probleme, welche zu bereits zwei Selbstmordversuchen führten, nicht hafterstehungsfähig.

Die angeschlagene gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin, welche nach ihren Angaben auf traumatisierende Erlebnisse in ihrem Herkunftsland und in Dubai (wo sie als Hausangestellte arbeitete) zurückzuführen ist, war Anlass zahlreicher medizinischer Abklärungen in der Schweiz. Dem aktuellsten ärztlichen Bericht, demjenigen von Dr. D vom 31. August 2020 (also während der ausländerrechtlichen Inhaftierung), sind indessen keine Hinweise auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei nicht suizidgefährdet, auch nicht im Hinblick auf die drohende Rückführung nach Frankreich. Ohnehin würden Selbstmordabsichten die Hafterstehungsfähigkeit nicht zwangsläufig dahinfallen lassen (BGr, 21. Oktober 2013, 2C_930/2013, E. 2.2). Ebenso wenig sind dem ärztlichen Bericht Hinweise darauf zu entnehmen, dass den dargetanen gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen der Modalitäten des Haftvollzugs Rechnung getragen werden könne. So kann die ausländerrechtliche Zwangsmassnahme gegebenenfalls in einer Klinik oder einer anderen geeigneten Institution vollzogen werden (vgl. BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.3).

5.2 Sodann moniert die Beschwerdeführerin das Haftregime, da sie sich in unzulässiger Isolationshaft befinde.

Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist die Ausschaffungshaft in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen (Satz 1). Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist zu vermeiden (Satz 2; sog. Trennungsgebot). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass die ausländerrechtliche Inhaftierung in erster Linie dazu dient, den Ausländer bis zum Verlassen des Landes festzuhalten und damit sicherzustellen, dass er sich den Behörden zur Verfügung hält. Anders als bei Untersuchungshäftlingen erfordert der Haftzweck daher regelmässig keine Beschränkungen des Kontakts mit der Aussenwelt oder mit anderen Personen, die sich ebenfalls in ausländerrechtlicher Haft befinden. Einschränkungen, welche über die mit der Haft beabsichtigte Sicherung des Wegweisungsverfahrens hinausgehen, rechtfertigen sich deshalb nur aus Erfordernissen des Anstaltsbetriebs oder bei konkreten Sicherheitsbedenken (BGr, 1. Februar 2011, 2C_37/2011, E. 3.1).

Als Folge der Coronavirus-Pandemie hat jede neu in das Ausschaffungsgefängnis eintretende Person die ersten zehn Tage in Quarantäne zu verbringen. Die anfängliche Isolierung der Beschwerdeführerin ist somit aus gesundheitlichen Gründen ohne Weiteres gerechtfertigt. Der darauf offenbar weiterhin fehlende Kontakt zu Mitgefangenen ist sodann dem Umstand geschuldet ist, dass sie als einzige Frau in der Frauenabteilung des Ausschaffungsgefängnisses inhaftiert ist, was indes nicht die Rechtswidrigkeit des Haftregimes zur Folge haben kann.

6.  

Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz habe keine Alternativen zur Inhaftierung geprüft.

6.1 Im Rahmen der Überprüfung der Dublin-Haft muss der Haftrichter im Einzelfall prüfen und begründen, ob nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018, E. 4.2). Als weniger einschneidende Massnahmen kommen namentlich eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung in Betracht (Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 76a AIG N. 2; Gregor T. Chatton/Laurent Merz, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations – Volume II, Loi sur les étrangers [LEtr], Bern 2017, Art. 76a AIG N. 16).

6.2 In der Verfügung vom 7. August 2020, mit der die Dublin-Vorbereitungshaft gegen die Beschwerdeführerin angeordnet wurde, ist ohne weitere Begründung erwähnt, dass zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs keine mildere Massnahme ersichtlich sei (gleichlautend die Verfügung vom 31. August 2020 betreffend Anordnung der Dublin-Ausschaffungshaft). Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. August 2020 hält fest, dass keine weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen, da einerseits nicht davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin mangels festen Wohnsitz und Familienangehörigen in der Schweiz den Behörden an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde. Andererseits würde ihr bisheriges Verhalten zeigen, dass sie sich auch weiterhin behördlichen Anordnungen im Sinn einer Ein- oder Ausgrenzung widersetzen würde. Beide Argumente überzeugen nicht: So ist nicht ersichtlich, inwiefern der fehlende feste Wohnsitz oder das Nichtvorhandensein von Familienangehörigen in der Schweiz mildere Massnahmen ausschliessen würden. Vielmehr bezweckt etwa gerade die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (VGr, 7. November 2019, VB.2019.00116, E. 2.4). Auch das Anführen des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin lässt mildere Massnahmen nicht von vornherein untauglich erscheinen. So spricht – gleichfalls entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort – der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit unbekannten Aufenthalts war (oben E. 4.2), nicht generell gegen die Tauglichkeit der Eingrenzung. Vielmehr wird das Untertauchen einer nicht aufenthaltsberechtigten Person im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung einer Eingrenzung regelmässig zugunsten der Zulässigkeit einer solchen Massnahme bzw. ihrer Verlängerung berücksichtigt (VGr, 6. November 2019, VB.2019.00678, E. 4.5, betreffend Durchsetzungshaft und mit Hinweisen). Auch die bei der Beschwerdeführerin festzustellende fehlende Ausreisebereitschaft (oben E. 4.2) schliesst die Tauglichkeit der Eingrenzung, welche eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.), nicht zwangsläufig aus.

Insgesamt geht aus den Akten nicht hervor, dass mildere Mittel als die Dublin-Haft unwirksam seien. Die Beschwerdeführerin ist bis anhin einzig wegen Verstössen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen und wegen Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis im Sinn von Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 verurteilt worden. Sodann wurde die Beschwerdeführerin nach Wiedereinreise in die Schweiz Ende Juli 2020 am Schalter des Migrationsamts, zu dem sie sich aus eigenen Stücken begab, verhaftet. Schliesslich bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass eine illegale Ausreise in einen Drittstaat zu erwarten wäre.

6.3 Nach dem Gesagten ist die Dublin-Haft als unverhältnismässig zu qualifizieren. Dies hat die Haftentlassung der Beschwerdeführerin zur Folge.

7.  

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung ihrer Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

7.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 7,5 Stunden sowie die Barauslagen von Fr. 16.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf total Fr. 1'606.30 (inkl. MWST). Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 606.30 zu entschädigen ist.

Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG)

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 21. August 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist umgehend aus der Dublin-Haft zu entlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

7.    Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 606.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …