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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2020.00567
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. September 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, substituiert durch C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Dublin-Haft
(Überprüfung) (GI200182-L),
hat
sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am
7. August 2020 an, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3
lit. a AIG in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werde.
II.
Nachdem A am 18. August 2020 die Überprüfung der
Dublin-Haft beantragte, bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 21. August 2020 die Anordnung der
Haft im Rahmen des Dublin-Vorbereitungsverfahrens und bewilligte die Haft bis
zum 17. September 2020.
Mit Verfügung vom 31. August 2020 hob das
Migrationsamt die Dublin-Vorbereitungshaft in Anwendung von Art. 76a
Abs. 3 lit. a AIG auf und nahm A in Anwendung von Art. 76a
Abs. 3 lit. c AIG in Haft.
III.
Gegen das Urteil vom 21. August 2020 erhob A mit
Eingabe vom 26. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Sodann sei
festzustellen, dass die Haftbedingungen (Einzelhaft) rechtswidrig seien. Das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit
Präsidialverfügung vom 27. August 2020 abgewiesen. Am 31. August 2020
verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Das
Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 3. September 2020 das
Nichteintreten auf die Beschwerde. Gleichentags teilte A dem Gericht mit, dass
sie ungeachtet der zwischenzeitlichen Änderung der Haftart an den
Rechtsbegehren festhalte.
Die
Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet ihr beantragtes
Nichteintreten auf die Beschwerde damit, dass sich die Beschwerde gegen das
Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. August 2020 richte,
welches die Rechtmässigkeit der Dublin-Vorbereitungshaft im
Sinn von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG überprüft habe, die
Beschwerdeführerin sich nun aber gestützt auf die Verfügung vom 31. August
2020 in Dublin-Ausschaffungshaft befinde, weshalb es ihr am erforderlichen
Rechtsschutzinteresse fehlen würde.
2.2 Dem ist nicht zu folgen. Im Zeitpunkt der Fällung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils befindet sich die Beschwerdeführerin zwar
nicht mehr gestützt auf die Verfügung vom 21. August 2020, sondern gestützt auf jene vom 31. August 2020 in Haft. Dennoch ist das Beschwerdeverfahren nicht als
gegenstandslos abzuschreiben, wäre es doch ansonsten kaum je möglich,
rechtzeitig eine zweitinstanzliche Prüfung der jederzeit zulässigen Beschwerde
gegen die Anordnung von Dublin-Haft vorzunehmen. Zudem können sich die gerügten
EMRK-Verletzungen als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung jederzeit
wieder stellen. Es ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen
schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen (VGr,
25. Oktober 2017, VB.2017.00644, E. 2; BGr, 1. März
2017, 2C_101/2017, E. 1.2).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin aus Äthiopien reiste gemäss eigenen Angaben am
7. Januar 2019 in die Schweiz ein und suchte am 5. Februar 2019 um
Asyl nach. Das Staatssekretariat für Migration SEM trat am 8. Juli 2019
darauf nicht ein und wies sie in den für ihr Asylgesuch zuständigen
Dublin-Mitgliedsstaat (Frankreich) weg. Mit Urteil vom 22. August 2019
wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Das
Gesuch vom 27. September 2019 um Wiedererwägung des
Nichteintretensentscheid wies das SEM mit Entscheid vom 2. Oktober 2019
gleichfalls ab.
Nachdem die Beschwerdeführerin ab dem 3. Oktober 2019
untergetaucht war, wurde sie am 21. Februar 2020 verhaftet und sogleich in
Dublin-Ausschaffungshaft versetzt. Am 4. März 2020 verfügte das SEM ein
Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin vom 24. März 2020 bis
23. März 2023. Zufolge der Corona-Pandemie erfolgte am 19. März 2020
die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Dublin-Ausschaffungshaft. Via
Landüberstellung wurde die Beschwerdeführerin schliesslich am 15. Juli
2020 nach Frankreich ausgeschafft.
3.2 Nachdem
die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben Ende Juli 2020 wiederum in die
Schweiz einreiste, wurde sie am 6. August 2020 verhaftet und tags darauf
in Dublin-Vorbereitungshaft versetzt, welche am 31. August 2020 durch die
Dublin-Ausschaffungshaft ersetzt wurde. Zwischenzeitlich wies das SEM mit
Entscheid vom 24. August 2020 die Beschwerdeführerin (wiederum) in den für
sie zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat (Frankreich) weg.
4.
Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Dublin-Haft auf
Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG und Art. 76a Abs. 2
lit. b AIG.
4.1 Die
Beschwerdeführerin wendet gegen den Haftgrund nach Art. 76a Abs. 2
lit. e AIG (Betreten der Schweiz trotz Einreiseverbot) ein, dass ihr das
Einreiseverbot nicht in einer ihr verständlichen Sprache und mithin nicht
rechtsgenügend eröffnet worden sei.
Ob das Einreiseverbot vom 4. März 2020 der – der
deutschen Sprache nicht mächtigen – Beschwerdeführerin korrekt eröffnet worden
ist, ist durch die Akten nicht belegt. Diesen ist allein zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin am 18. März 2020 die Unterschrift zum Empfang des in deutscher
Sprache abgefassten Einreiseverbots verweigerte. Somit ist nicht erstellt, dass
der Beschwerdeführerin eine – schriftliche oder mündliche – Übersetzung des
Einreiseverbots in einer ihr verständlichen Sprache
(Oromo, allenfalls Englisch) vorlag. In den Einvernahmen vom
8. August 2020 und vom 17. August 2020 gab die Beschwerdeführerin
zwar an, dass sie (nun) Kenntnis vom Einreiseverbot habe, was indes nicht
zwangsläufig deren korrekte Eröffnung vor dem Einreisezeitpunkt beinhaltet.
Letztlich kann die Frage aber offenbleiben.
4.2 Nach
Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG kann die zuständige Behörde die
ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das
Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn ihr Verhalten in
der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
In der Vergangenheit war die Beschwerdeführerin vom
3. Oktober 2019 bis zum 21. Februar 2020 unbekannten Aufenthalts;
zudem weigert sie sich konsequent, selbständig nach Frankreich auszureisen.
Somit bestehen erhebliche, konkrete Anzeichen
dafür, dass sich die Beschwerdeführerin einer Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich entziehen wird (Art. 76a Abs. 1
lit. a AIG), weshalb die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds nach
Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG zu Recht bejaht hat.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie sei aufgrund ihrer psychischen
Probleme, welche zu bereits zwei Selbstmordversuchen führten, nicht hafterstehungsfähig.
Die angeschlagene gesundheitliche Verfassung der
Beschwerdeführerin, welche nach ihren Angaben auf traumatisierende Erlebnisse
in ihrem Herkunftsland und in Dubai (wo sie als Hausangestellte arbeitete)
zurückzuführen ist, war Anlass zahlreicher medizinischer Abklärungen in der
Schweiz. Dem aktuellsten ärztlichen Bericht, demjenigen von Dr. D vom
31. August 2020 (also während der ausländerrechtlichen Inhaftierung), sind
indessen keine Hinweise auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin sei nicht suizidgefährdet, auch nicht im Hinblick auf
die drohende Rückführung nach Frankreich. Ohnehin würden Selbstmordabsichten
die Hafterstehungsfähigkeit nicht zwangsläufig dahinfallen lassen (BGr,
21. Oktober 2013, 2C_930/2013, E. 2.2). Ebenso wenig sind dem
ärztlichen Bericht Hinweise darauf zu entnehmen, dass den dargetanen gesundheitlichen
Problemen der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen der Modalitäten des
Haftvollzugs Rechnung getragen werden könne. So kann die ausländerrechtliche
Zwangsmassnahme gegebenenfalls in einer Klinik oder einer anderen geeigneten
Institution vollzogen werden (vgl. BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018,
E. 2.3.3).
5.2 Sodann
moniert die Beschwerdeführerin das Haftregime, da sie sich in unzulässiger
Isolationshaft befinde.
Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist die
Ausschaffungshaft in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen (Satz 1). Die
Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist zu
vermeiden (Satz 2; sog. Trennungsgebot). In diesem Zusammenhang hat das
Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass die ausländerrechtliche
Inhaftierung in erster Linie dazu dient, den Ausländer bis zum Verlassen des
Landes festzuhalten und damit sicherzustellen, dass er sich den Behörden zur
Verfügung hält. Anders als bei Untersuchungshäftlingen erfordert der Haftzweck
daher regelmässig keine Beschränkungen des Kontakts mit der Aussenwelt oder mit
anderen Personen, die sich ebenfalls in ausländerrechtlicher Haft befinden.
Einschränkungen, welche über die mit der Haft beabsichtigte Sicherung des
Wegweisungsverfahrens hinausgehen, rechtfertigen sich deshalb nur aus Erfordernissen
des Anstaltsbetriebs oder bei konkreten Sicherheitsbedenken (BGr,
1. Februar 2011, 2C_37/2011, E. 3.1).
Als Folge der Coronavirus-Pandemie hat jede neu in das
Ausschaffungsgefängnis eintretende Person die ersten zehn Tage in Quarantäne zu
verbringen. Die anfängliche Isolierung der Beschwerdeführerin ist somit aus
gesundheitlichen Gründen ohne Weiteres gerechtfertigt. Der darauf offenbar
weiterhin fehlende Kontakt zu Mitgefangenen ist sodann dem Umstand geschuldet
ist, dass sie als einzige Frau in der Frauenabteilung des
Ausschaffungsgefängnisses inhaftiert ist, was indes nicht die Rechtswidrigkeit
des Haftregimes zur Folge haben kann.
6.
Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die
Vorinstanz habe keine Alternativen zur Inhaftierung geprüft.
6.1
Im Rahmen der Überprüfung der Dublin-Haft muss der Haftrichter im
Einzelfall prüfen und begründen, ob nicht bereits eine weniger
einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a
Abs. 1 lit. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig
erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 BV; Art. 76a Abs. 1 lit. b
AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und
erforderlich sein, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten
und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGr, 9. Juli
2018, 2C_199/2018, E. 4.2). Als weniger
einschneidende Massnahmen kommen namentlich eine Meldepflicht oder eine
Eingrenzung in Betracht (Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter
Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5. A., Zürich 2019, Art. 76a AIG N. 2; Gregor T.
Chatton/Laurent Merz, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté
de droit des migrations – Volume II, Loi sur les étrangers [LEtr], Bern 2017,
Art. 76a AIG N. 16).
6.2 In der
Verfügung vom 7. August 2020, mit der die Dublin-Vorbereitungshaft gegen
die Beschwerdeführerin angeordnet wurde, ist ohne weitere Begründung erwähnt,
dass zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs keine mildere Massnahme
ersichtlich sei (gleichlautend die Verfügung vom 31. August 2020
betreffend Anordnung der Dublin-Ausschaffungshaft). Das Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts vom 21. August 2020 hält fest, dass keine weniger
einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen, da einerseits nicht davon
auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin mangels festen Wohnsitz und
Familienangehörigen in der Schweiz den Behörden an einer bestimmten Adresse zur
Verfügung halten würde. Andererseits würde ihr bisheriges Verhalten zeigen,
dass sie sich auch weiterhin behördlichen Anordnungen im Sinn einer Ein- oder
Ausgrenzung widersetzen würde. Beide Argumente überzeugen nicht: So ist nicht
ersichtlich, inwiefern der fehlende feste Wohnsitz oder das Nichtvorhandensein
von Familienangehörigen in der Schweiz mildere Massnahmen ausschliessen würden.
Vielmehr bezweckt etwa gerade die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1
lit. b AIG, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie
ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung
sicherzustellen (VGr, 7. November 2019, VB.2019.00116, E. 2.4). Auch
das Anführen des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin lässt mildere
Massnahmen nicht von vornherein untauglich erscheinen. So spricht – gleichfalls
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort – der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit unbekannten Aufenthalts war (oben
E. 4.2), nicht generell gegen die Tauglichkeit der Eingrenzung. Vielmehr
wird das Untertauchen einer nicht aufenthaltsberechtigten Person im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsbeurteilung einer Eingrenzung regelmässig zugunsten der
Zulässigkeit einer solchen Massnahme bzw. ihrer Verlängerung berücksichtigt
(VGr, 6. November 2019, VB.2019.00678, E. 4.5, betreffend
Durchsetzungshaft und mit Hinweisen). Auch die bei der Beschwerdeführerin
festzustellende fehlende Ausreisebereitschaft (oben E. 4.2) schliesst die
Tauglichkeit der Eingrenzung, welche eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung
der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.), nicht
zwangsläufig aus.
Insgesamt geht aus den Akten nicht hervor, dass mildere
Mittel als die Dublin-Haft unwirksam seien. Die Beschwerdeführerin ist bis
anhin einzig wegen Verstössen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen und wegen
Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis im Sinn von Art. 57
Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 verurteilt
worden. Sodann wurde die Beschwerdeführerin nach Wiedereinreise in die Schweiz
Ende Juli 2020 am Schalter des Migrationsamts, zu dem sie sich aus eigenen
Stücken begab, verhaftet. Schliesslich bestehen keine konkreten Anzeichen
dafür, dass eine illegale Ausreise in einen Drittstaat zu erwarten wäre.
6.3 Nach dem
Gesagten ist die Dublin-Haft als unverhältnismässig zu qualifizieren. Dies hat
die Haftentlassung der Beschwerdeführerin zur Folge.
7.
7.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos
wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine angemessene
Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen
erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da der Beschwerdeführerin in
Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung ihrer
Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
7.2 Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerdeerhebung ihre
Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 7,5 Stunden
sowie die Barauslagen von Fr. 16.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung
des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen
(§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der
Entschädigungsanspruch auf total Fr. 1'606.30 (inkl. MWST). Daran
anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die
Rechtsvertreterin mit Fr. 606.30 zu entschädigen ist.
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16
Abs. 4 VRG)
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
Zwangsmassnahmengericht, vom 21. August 2020 wird aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin ist umgehend aus der Dublin-Haft zu entlassen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
6. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen
ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
7. Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 606.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …