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Geschäftsnummer: VB.2020.00569  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.05.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


[Baubewilligung für den Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Mehrfamilienhaus mit Aufstockung] Mit dem Antrag, das Verfahren als durch Anerkennung der Beschwerde erledigt abzuschreiben, und mit der eingereichten Vereinbarung bringen die privaten Parteien zum Ausdruck, dass sie den Streit beseitigen wollen, indem die Beschwerdegegnerschaft auf den Standpunkt der Beschwerdeführenden einlenkt. Dies stellt eine Anerkennung dar. Wenn es sich um eine nachbarrechtliche Streitigkeit handelt und die Nachbarn auf der Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung finden, ist eine solche Beschwerdeanerkennung zulässig und vom Verwaltungsgericht zu beachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – weder Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, noch eine sittenwidrige Vereinbarung vorliegt. Hinzu kommt, dass auch die kommunale Planungs- und Baukommission die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat. Abschreibung zufolge Anerkennung.
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG INFOLGE ANERKENNUNG
ANERKENNUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
VEREINBARUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00569

 

 

Beschluss

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 19. Mai 2021

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1. D,

2. E,

beide vertreten durch F,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

und

 

 

Planungs- und Baukommission Thalwil,

vertreten durch RA H,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Planungs- und Baukommission Thalwil erteilte B und A mit Beschluss vom 26. September 2019 die Baubewilligung für den Umbau des Einfamilienhauses G-Strasse 01 zu einem Mehrfamilienhaus mit Aufstockung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Thalwil. Die Baubewilligung wurde unter anderem mit der Auflage versehen, dass vor Baubeginn ein revidierter und von der Baubehörde genehmigter Umgebungsplan vorliegen müsse.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhoben D und E mit Eingabe vom 4. November 2019 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 23. Juni 2020 wurde der Rekurs gutgeheissen und der Beschluss der Planungs- und Baukommission Thalwil vom 26. September 2019 aufgehoben.

III.  

Dagegen gelangten B und A mit Beschwerde vom 26. August 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung vom 26. September 2019, nötigenfalls unter Ergänzung mit korrigierenden Auflagen, zu bestätigen, unter Entschädigungsfolgen.

Das Baurekurgericht schloss am 11. September 2020 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. D und E beantragten am 1. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und der Entscheid des Baurekursgerichts sei zu bestätigen. Eventualiter sei neben dem Entscheid der Vorinstanz auch die kommunale Baubewilligung aufzuheben und die Sache an die Mitbeteiligte zurückzuweisen, damit diese die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den benachbarten Schutzobjekten prüfe, unter Entschädigungsfolgen. Die Planungs- und Baukommission beantragte am 6. Oktober 2020 die Gutheissung der Beschwerde.

Mit Blick auf eine Projektänderung erfolgte auf Antrag der Beschwerdeführenden am 8. Februar 2021 eine einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Baurekursgerichts im hängigen Rekurs betreffend das geänderte Projekt.

Am 4. Mai 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden, das Verfahren als durch Anerkennung der Beschwerde gegenstandslos geworden abzuschreiben und den Bauentscheid der Bau- und Planungskommission Thalwil vom 26. September 2019 wiederherzustellen. Dazu und auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen verwiesen sie auf die eingereichte Vereinbarung zwischen den privaten Parteien vom 30. April / 3. Mai 2021.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Mit dem Antrag, das Verfahren als durch Anerkennung der Beschwerde erledigt abzuschreiben, und mit der eingereichten Vereinbarung bringen die privaten Parteien zum Ausdruck, dass sie den Streit beseitigen wollen, indem die Beschwerdegegnerschaft auf den Standpunkt der Beschwerdeführenden einlenkt. Dies stellt eine Anerkennung dar (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 9). Wenn es sich um eine nachbarrechtliche Streitigkeit handelt und die Nachbarn auf der Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung finden, ist eine solche Beschwerdeanerkennung zulässig und vom Verwaltungsgericht zu beachten (VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00637, E. 2.2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – weder Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, noch eine sittenwidrige Vereinbarung vorliegt (vgl. VGr, 24. Juni 2019, VB.2018.002, E. 4.4.6, mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass auch die Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Sistierung des Verfahrens aufzuheben und das Verfahren als durch Anerkennung der Beschwerde erledigt abzuschreiben. In Streichung von Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids vom 23. Juni 2020 ist der Beschluss der Planungs- und Baukommission Thalwil vom 26. September 2019 wiederherzustellen.

4.  

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids vom 23. Juni 2020 sind die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 5'180.-) vereinbarungsgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und Dispositiv-Ziffer III, mit welcher den privaten Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung zugesprochen wurde, zu streichen (vgl. Vereinbarung Ziffer 2 Abs. 3).

5.  

Entsprechend der eingereichten Vereinbarung (Ziffer 2 Abs. 2) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind vereinbarungsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2.    Das Verfahren wird als durch Anerkennung der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

In Streichung von Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids vom 23. Juni 2020 wird der Beschluss der Planungs- und Baukommission Thalwil vom 26. September 2019 wiederhergestellt.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids vom 23. Juni 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 5'180.-) den Beschwerdeführenden auferlegt und Dispositiv-Ziffer III wird gestrichen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    330.--     Zustellkosten,
Fr.  1830.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

5.    Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …