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Geschäftsnummer: VB.2020.00570  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.11.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 31-jährigen Vietnamesin nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe]

Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem hier niedergelassenen Landsmann dauerte weniger als drei Jahre (E. 2.1.1). Ein nachehelicher Härtefall liegt nicht vor (E. 2.1.2). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft (E. 2.3). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe vermögen sodann keine längere Ausreisefrist zu rechtfertigen (E. 3).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSREISEFRIST
CORONA-PANDEMIE
CORONAVIRUS
ERMESSEN
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 64d Abs. 1 AIG
Art. 96 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00570

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 26. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 1990 geborene vietnamesische Staatsangehörige. Sie reise (letztmals) am 8. Dezember 2015 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags ihren in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C (geboren 1964). Das Migrationsamt erteilte A in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann, zuletzt befristet bis am 7. Dezember 2019. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 17. Dezember 2019 wurde die Ehe geschieden.

Am 18. Dezember 2019 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 6. Mai 2020 ab und wies A aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Juli 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 22. Oktober 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Rekurskosten von Fr. 775.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 26. August 2020 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei ihr "eine längere Ausreisefrist von mindestens 6 Monaten" zu gewähren. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. September 2020 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.1.1 Die Beschwerdeführerin und C schlossen am 8. Dezember 2015 in E die Ehe. Gemäss der vom Bezirksgericht D genehmigten Scheidungsvereinbarung lebten die ehemaligen Eheleute A und C am 17. Dezember 2019 bereits länger als zwei Jahre getrennt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht (mehr), dass die Ehegemeinschaft länger als drei Jahre gedauert habe bzw. dass ihr Ehewille erst im Zeitpunkt des Scheidungsurteils erloschen sei. Der Beschwerdeführerin kommt deshalb mangels Erfüllens der Dreijahresfrist gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Ob sie die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, ist deshalb nicht zu prüfen.

2.1.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Als wichtige persönliche Gründe fallen nur Umstände in Betracht, welche bei einem Wegfall der Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen von erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt für sich allein noch keinen wichtigen Grund dar. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGr, 14. März 2016, 2C_672/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Weiter muss sich der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen.

Die Beschwerdeführerin macht keinen nachehelichen Härtefall geltend; ein solcher geht denn auch nicht aus den Akten hervor. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass auch die regelmässige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz und ihre Unabhängigkeit von (staatlicher) Hilfe keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermögen (VGr, 3. März 2020, VB.2019.00385, E. 2.3). Ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt nicht in Betracht.

2.2 Dass durch die Wegweisung der Beschwerdeführerin ihr Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) tangiert wäre, macht sie nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerdeführerin ist nicht (mehr) verheiratet und hat keine Kinder. Eine besonders ausgeprägte Integration kann ihr sodann ebenfalls nicht attestiert werden; eine solche ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin ein eigenes Geschäft, "F", gegründet hat und dort bis im November 2019 als Geschäftsführerin tätig war (VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00184, E. 3.3.2 Abs. 2).

2.3  

2.3.1 Da die Beschwerdeführerin weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, hatte die Vorinstanz die Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 bis 29 AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG zu prüfen (VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

2.3.2 Die heute 30-jährige Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2015 im Alter von 25 Jahren letztmals in die Schweiz ein und hält sich seither hier auf. Davor hielt sie sich bereits zwischen dem 9. November 2011 und dem 30. September 2013 zu Ausbildungszwecken im Kanton Luzern auf. Sie besuchte dort die G-Schule sowie das H-Institut. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die dortigen Ausbildungsgänge erfolgreich abgeschlossen hätte. Insgesamt hat sich die Beschwerdeführerin demnach bisher während rund sieben Jahren rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Sie ist hier nie straffällig geworden, musste weder durch Sozialhilfe unterstützt noch betrieben werden und besuchte auch Deutschkurse auf dem Niveau A2. Die behaupteten jährlichen Zahlungen von EUR 5'000.- pro Jahr für die Studiengebühren ihrer Cousine und das in diesem Zusammenhang betonte soziale Engagement der Beschwerdeführerin blieben jedoch auch vor Verwaltungsgericht unbelegt, vermöchten allerdings ohnehin keinen Härtefall zu begründen.

Die Beschwerdeführerin hebt sodann insbesondere ihre wirtschaftliche Integration hervor und bringt vor, dass sie sich stets um eine Stelle bemüht habe und durch die Gründung von F auch die Voraussetzungen für neue Arbeitsplätze schuf. Als typische "Gewerblerin" sei sie Teil des Wirtschaftslebens in der Schweiz gewesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im November 2019 ihr Geschäft aufgab und ihre Stammanteile verkaufte. In den Akten liegt ausserdem ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem Einzelunternehmen I ab dem 1. Januar 2020; dass sie diese Stelle tatsächlich angetreten hat, macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend.

2.3.3 Insgesamt kann trotz ihrer Erwerbstätigkeit und der Gründung einer GmbH nicht von einer so erfolgreichen Integration in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in die Heimat geradezu unzumutbar erscheint. Die Beschwerdeführerin hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Vietnam verbracht und ist mit der Sprache und der Kultur ihrer Heimat noch immer vertraut. Dort hat sie denn auch vor ihrer Einreise in die Schweiz gelebt, die Schule besucht und ein Diplom erworben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich in Vietnam mithilfe ihrer Eltern wieder zurechtfinden und neue Beziehungen aufbauen oder alte Kontakte wieder aufnehmen können wird.

2.3.4 Demnach erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, nicht als rechtsfehlerhaft.

3.  

3.1 Im Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Ansetzung einer Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten, weil die Gesundheitsversorgung in Vietnam weniger gut ausgebaut sei als in der Schweiz und der Ausgang der Pandemie in weniger entwickelten Ländern noch völlig unklar sei. Ausserdem scheine es "praktisch unmöglich, dass die Beschwerdeführerin in Vietnam in der jetzigen Situation in Vietnam wirtschaftlich Fuss fassen kann".

3.2 Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Mit ihrem Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Situation in Vietnam vermag die Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände darzutun, welche die Ansetzung einer über die grundsätzlich vorgesehene Dauer hinausgehende Ausreisefrist rechtfertigten. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass ihre Gesundheit bei einer Rückreise in ihre Heimat akut gefährdet wäre bzw. dass sie aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden eine akute ärztliche Behandlung in der Schweiz benötigt. Ebenso wenig behauptet sie, eine Rück- oder Einreise nach Vietnam sei ihr zufolge Corona-Massnahmen der vietnamesischen Behörden verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin keine längere Ausreisefrist anzusetzen. Sie hat die Schweiz innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

Sollte eine Rückreise der Beschwerdeführerin kurzfristig verunmöglicht werden, hätte die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner um Verlängerung der Ausreisefrist zu ersuchen (vgl. VGr, 30. September 2020, VB.2020.00455, E. 6.2 f. – 15. August 2020, VB.2020.00250, E. 4.2).

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten sowie gegen die Modalitäten der Wegweisung (Ausreisefrist) steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz innerhalb eines Monats ab Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …