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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00570
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A ist eine 1990 geborene vietnamesische Staatsangehörige.
Sie reise (letztmals) am 8. Dezember 2015 in die Schweiz ein und heiratete
gleichentags ihren in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C (geboren 1964).
Das Migrationsamt erteilte A in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehemann, zuletzt befristet bis am 7. Dezember 2019. Mit
Urteil des Bezirksgerichts D vom 17. Dezember 2019 wurde die Ehe
geschieden.
Am 18. Dezember 2019 ersuchte A um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das
Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 6. Mai 2020 ab und wies A aus
der Schweiz weg.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Juli 2020 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 22. Oktober 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Rekurskosten von Fr. 775.- (Dispositiv-Ziff. III)
und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 26. August 2020 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern; eventualiter sei ihr "eine längere Ausreisefrist von
mindestens 6 Monaten" zu gewähren. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. September
2020 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer
Person mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) weiterhin Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert
hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
2.1.1
Die Beschwerdeführerin und C schlossen am 8. Dezember 2015 in E die
Ehe. Gemäss der vom Bezirksgericht D genehmigten Scheidungsvereinbarung lebten die
ehemaligen Eheleute A und C am 17. Dezember 2019 bereits länger als zwei
Jahre getrennt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin behauptet denn
auch nicht (mehr), dass die Ehegemeinschaft länger als drei Jahre gedauert habe
bzw. dass ihr Ehewille erst im Zeitpunkt des Scheidungsurteils erloschen sei.
Der Beschwerdeführerin kommt deshalb mangels Erfüllens der Dreijahresfrist
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch
in der Schweiz zu. Ob sie die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
erfüllt, ist deshalb nicht zu prüfen.
2.1.2
Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Als wichtige persönliche
Gründe fallen nur Umstände in Betracht, welche bei einem Wegfall der
Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen von
erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die
Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich sind,
stellt für sich allein noch keinen wichtigen Grund dar. Das gilt auch dann,
wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz
weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGr, 14. März 2016,
2C_672/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Weiter muss sich der Härtefall nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auf die Ehe und den damit verbundenen
Aufenthalt beziehen.
Die Beschwerdeführerin macht keinen nachehelichen
Härtefall geltend; ein solcher geht denn auch nicht aus den Akten hervor. Der
Vollständigkeit halber sei angefügt, dass auch die regelmässige
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz und ihre Unabhängigkeit
von (staatlicher) Hilfe keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermögen (VGr,
3. März 2020, VB.2019.00385, E. 2.3). Ein Anspruch aus Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG kommt nicht in Betracht.
2.2 Dass durch
die Wegweisung der Beschwerdeführerin ihr Recht auf Schutz des Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. dem inhaltlich
gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) tangiert wäre, macht sie nicht geltend und ergibt sich
auch nicht aus den Akten. Die Beschwerdeführerin ist nicht (mehr) verheiratet
und hat keine Kinder. Eine besonders ausgeprägte Integration kann
ihr sodann ebenfalls nicht attestiert werden; eine solche ist auch nicht darin
zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin ein eigenes Geschäft, "F",
gegründet hat und dort bis im November 2019 als Geschäftsführerin tätig war (VGr,
24. Juni 2020, VB.2020.00184, E. 3.3.2
Abs. 2).
2.3
2.3.1
Da die Beschwerdeführerin weder aus dem Völkerrecht noch aus dem
Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, hatte
die Vorinstanz die Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 bis 29
AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG zu prüfen
(VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von
sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 50 N. 25 f.).
2.3.2 Die heute 30-jährige Beschwerdeführerin reiste im
Dezember 2015 im Alter von 25 Jahren letztmals in die Schweiz ein und hält
sich seither hier auf. Davor hielt sie sich bereits zwischen dem
9. November 2011 und dem 30. September 2013 zu Ausbildungszwecken im
Kanton Luzern auf. Sie besuchte dort die G-Schule sowie das H-Institut. Aus den
Akten geht jedoch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die dortigen
Ausbildungsgänge erfolgreich abgeschlossen hätte. Insgesamt hat sich die
Beschwerdeführerin demnach bisher während rund sieben Jahren rechtmässig in der
Schweiz aufgehalten. Sie ist hier nie straffällig geworden,
musste weder durch Sozialhilfe unterstützt noch betrieben werden und besuchte
auch Deutschkurse auf dem Niveau A2. Die behaupteten jährlichen Zahlungen von
EUR 5'000.- pro Jahr für die Studiengebühren ihrer Cousine und das in
diesem Zusammenhang betonte soziale Engagement der Beschwerdeführerin blieben
jedoch auch vor Verwaltungsgericht unbelegt, vermöchten allerdings ohnehin
keinen Härtefall zu begründen.
Die Beschwerdeführerin hebt sodann
insbesondere ihre wirtschaftliche Integration hervor und bringt vor, dass sie
sich stets um eine Stelle bemüht habe und durch die Gründung von F auch die
Voraussetzungen für neue Arbeitsplätze schuf. Als typische
"Gewerblerin" sei sie Teil des Wirtschaftslebens in der Schweiz
gewesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im
November 2019 ihr Geschäft aufgab und ihre Stammanteile verkaufte. In den Akten
liegt ausserdem ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem Einzelunternehmen I ab
dem 1. Januar 2020; dass sie diese Stelle tatsächlich angetreten hat,
macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend.
2.3.3 Insgesamt kann trotz ihrer
Erwerbstätigkeit und der Gründung einer GmbH nicht von einer so erfolgreichen
Integration in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden, dass eine Rückkehr
in die Heimat geradezu unzumutbar erscheint. Die Beschwerdeführerin hat die
prägenden Kinder- und Jugendjahre in Vietnam verbracht und ist mit der Sprache
und der Kultur ihrer Heimat noch immer vertraut. Dort hat sie denn auch vor
ihrer Einreise in die Schweiz gelebt, die Schule besucht und ein Diplom
erworben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich in Vietnam mithilfe
ihrer Eltern wieder zurechtfinden und neue Beziehungen aufbauen oder alte
Kontakte wieder aufnehmen können wird.
2.3.4
Demnach erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und
Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, nicht als rechtsfehlerhaft.
3.
3.1 Im
Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Ansetzung einer
Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten, weil die Gesundheitsversorgung in
Vietnam weniger gut ausgebaut sei als in der Schweiz und der Ausgang der
Pandemie in weniger entwickelten Ländern noch völlig unklar sei. Ausserdem
scheine es "praktisch unmöglich, dass die Beschwerdeführerin in Vietnam in
der jetzigen Situation in Vietnam wirtschaftlich Fuss fassen kann".
3.2 Nach
Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene
Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine
längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre
Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern
(Satz 2). Mit ihrem Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Situation
in Vietnam vermag die Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände darzutun,
welche die Ansetzung einer über die grundsätzlich vorgesehene Dauer
hinausgehende Ausreisefrist rechtfertigten. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass ihre Gesundheit bei einer
Rückreise in ihre Heimat akut gefährdet wäre bzw. dass sie aufgrund von
gesundheitlichen Beschwerden eine akute ärztliche Behandlung in der Schweiz
benötigt. Ebenso wenig behauptet sie, eine Rück- oder Einreise nach Vietnam sei
ihr zufolge Corona-Massnahmen der vietnamesischen Behörden verunmöglicht. Vor
diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin keine längere Ausreisefrist
anzusetzen. Sie hat die Schweiz innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu verlassen.
Sollte
eine Rückreise der Beschwerdeführerin kurzfristig verunmöglicht werden, hätte
die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner um Verlängerung der Ausreisefrist zu
ersuchen (vgl. VGr, 30. September 2020, VB.2020.00455,
E. 6.2 f. – 15. August 2020, VB.2020.00250, E. 4.2).
3.3 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und ist ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17
Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten sowie gegen die Modalitäten der Wegweisung (Ausreisefrist)
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG). Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerdeführerin hat die Schweiz innerhalb eines Monats ab Rechtskraft dieses
Urteils zu verlassen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an
…