{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00571_2021-01-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220950&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c4f4881e55b9f0aabb83354ab91f4925"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00571"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.01.2021  VB.2020.00571"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.01.2021  VB.2020.00571"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.01.2021  VB.2020.00571"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Umsetzung des Wiederherstellungsbefehls: Nachbarrekurs betr. Auslegung und Anwendung der BZO (Begr\u00fcnung von Dachterrassen). Grunds\u00e4tzlich erw\u00e4chst nur das Dispositiv in Rechtskraft. Indessen haben die Erw\u00e4gungen \u2013 auch ohne ausdr\u00fccklichen Hinweis \u2013 insoweit an der Rechtskraftwirkung teil, als sie f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Dispositivs unerl\u00e4sslich sind bzw. wenn der Sinn des ganzen Entscheids auf sie verweist. Die Rechtskraftwirkung tritt nach der Rechtsprechung insoweit ein, als \u00fcber den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Es war vorliegend nicht zu beanstanden, wenn sich das Baurekursgericht im angefochtenen Entscheid mit den R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers befasste (keine res iudicata, E.4).  Die von den Vorinstanzen vertretene Auslegung weicht vom Wortlaut der BZO ab. Ist eine Gesetzesvorschrift wie vorliegend unmissverst\u00e4ndlich und klar formuliert, ist deren Auslegung und analoge Anwendung \u00fcber den Wortlaut hinaus nur dann geboten und gerechtfertigt, wenn Zweifel bestehen, ob der scheinbar klare Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Gr\u00fcnde k\u00f6nnen sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Aufgrund der Normziele liegt ein solcher triftiger Grund vor (E.5). Die Anwendung der Norm ist ebenfalls nicht zu beanstanden (E.7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:22:42", "Checksum": "e529da9ece2452c6ff62b827e06dc09a"}